Liquiditätsengpass: Pflichten und Handlungsoptionen für Geschäftsführer
Wer als Geschäftsführer einen Liquiditätsengpass zu spät erkennt, verliert nicht nur Handlungsoptionen, sondern riskiert persönliche Haftung. Welche Pflichten gelten, welche Instrumente offenstehen und wo die Grenze zur Insolvenzreife liegt, zeigt dieser Beitrag anhand von InsO, StaRUG und IDW S 6.

Der Kontostand fällt, Lieferantenrechnungen stapeln sich, und die nächste Lohnzahlung rückt näher. Was im Alltag wie ein vorübergehendes Problem aussieht, kann rechtlich bereits in ein Territorium führen, das klare gesetzliche Pflichten auslöst. Das Gabler Wirtschaftslexikon beschreibt Liquidität als die „Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen“. Sobald diese Fähigkeit ernsthaft in Gefahr gerät, greifen die Normen der Insolvenzordnung (InsO) und des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).
Das Gesetz kennt den Begriff „Liquiditätsengpass“ selbst nicht. Die InsO arbeitet mit drei normativen Kategorien: drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Jede dieser Kategorien zieht unterschiedliche Pflichten und Handlungsräume nach sich. Wer die Grenzen kennt, kann noch gegensteuern. Wer sie übersieht, haftet persönlich.
Ab wann wird ein Liquiditätsengpass rechtlich gefährlich?
Betriebswirtschaftlich beschreibt ein Liquiditätsengpass eine Situation, in der die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens gefährdet ist. Das Gabler Banklexikon präzisiert Liquidität als „Fähigkeit eines Wirtschaftssubjektes, allen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß und insbesondere fristgerecht nachkommen zu können“. Rechtlich greifbar wird dieser Zustand erst, wenn er die Schwelle zu einem der drei Insolvenztatbestände erreicht.
Solange ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch bedienen kann, die Prognose für die nächsten 24 Monate aber trüb aussieht, befindet es sich im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Hier ist der Handlungsspielraum noch am größten. Sobald die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO eingetreten ist, engt sich dieser Spielraum drastisch ein.
Drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Vergleich
Die drei Tatbestände unterscheiden sich in Prognosehorizont, Auslöser und Rechtsfolge erheblich. § 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als den Zustand, in dem der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. Die Einstellung der Zahlungen gilt dabei als Regelindiz. Bei § 18 Abs. 2 InsO genügt die Prognose: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“. Der Prognosezeitraum beträgt nach dem Gesetzeswortlaut „in aller Regel 24 Monate“.
Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Allerdings entfällt die Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Fortführungsprognose ist damit eine entscheidende Stellschraube, die eine rechnerische Überschuldung insolvenzrechtlich neutralisieren kann.
Welche Pflichten treffen Geschäftsführer bei einem Liquiditätsengpass?
Geschäftsführer tragen eine fortlaufende Überwachungspflicht für die Liquidität ihres Unternehmens. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und konkretisiert sich im Licht der insolvenzrechtlichen Tatbestände. Wer keine rollierende Liquiditätsplanung betreibt, kann drohende Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig erkennen und verliert damit den Zugang zu den schonendsten Sanierungsinstrumenten.
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Existenz dieser Pflicht ist durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) belegt, das in § 1 Abs. 1 ausdrücklich auf § 15a InsO Bezug nimmt und die Antragspflicht bis zum 30. September 2020 unter bestimmten Voraussetzungen aussetzte. Die Aussetzung galt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte oder keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestanden.
Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Nach Eintritt der Insolvenzreife verschärft sich die Lage erheblich. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründet eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die nach Eintritt der Insolvenzreife die Insolvenzmasse schmälern. Der Bundesgerichtshof legt den Begriff „Zahlung“ dabei weit aus: Erfasst sind nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Forderungsabtretungen, die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände, von der Gesellschaft erklärte Aufrechnungen und Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft.
Nicht jede Zahlung nach Insolvenzreife ist jedoch automatisch verboten. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) klar, dass für Zahlungen kein Ersatz zu leisten ist, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 Satz 2 GmbHG a.F.). Außerdem entfällt die Ersatzpflicht, soweit dem Gesellschaftsvermögen für die Zahlung unmittelbar eine werthaltige Gegenleistung zufließt, die für eine Verwertung zugunsten der Gläubiger geeignet ist. Arbeits- und Dienstleistungen sowie Energie- oder Wasserlieferungen gelten nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht als werthaltig.
Was können Geschäftsführer kurzfristig tun, bevor die Insolvenzreife eintritt?
Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Handlungsspielraum noch vergleichsweise groß. Der erste Schritt ist eine belastbare Liquiditätsplanung über 24 Monate, die zeigt, ob und wann Zahlungslücken entstehen. Diese Planung ist keine Kür, sondern die Voraussetzung dafür, überhaupt zu erkennen, ob § 18 InsO bereits greift. Ein professionelles Liquiditätsmanagement schafft dabei nicht nur Transparenz über die aktuelle Lage, sondern liefert auch die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.
Parallel dazu empfiehlt sich die Einholung eines Sanierungsgutachtens nach IDW S 6. Dieser Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer liefert eine strukturierte Grundlage für Gespräche mit Kreditgebern und Gläubigern. Banken und andere Financiers akzeptieren IDW S 6-konforme Gutachten als objektiven Bewertungsmaßstab. Im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens kann ein solches Gutachten die Grundlage für den gesamten Restrukturierungsplan bilden.
Liquiditätsplanung nach IDW S 6
Ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 verlangt eine integrierte Planung, die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsperspektive zusammenführt. Die Fortführungsfähigkeit ist dabei die erste Prüfstufe: Im Fortführungskonzept ist zu prüfen, ob das Unternehmen im Betrachtungszeitraum jederzeit seinen fälligen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Erst wenn diese Frage positiv beantwortet ist, folgt die zweite Stufe: die Prüfung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit.
Nach IDW S 6, Tz. 84 ist die Planung um Kennzahlen zu ergänzen. Als Liquiditätskennzahlen kommen dabei Liquiditätsgrade I bis III, der Cashflow in Prozent vom Umsatz, die Schuldentilgungsdauer in Jahren und die Kapitaldienstdeckungsfähigkeit in Betracht. Ergänzend fließen Vermögenskennzahlen wie Eigenmittelquote, Verschuldungsgrad und Working Capital sowie Ertragskennzahlen wie EBITDA in Prozent vom Umsatz in die Beurteilung ein. Diese Kennzahlen machen die Sanierungsprognose quantifizierbar und für Dritte nachvollziehbar.
Wie funktioniert das StaRUG-Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit?
Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG, BGBl. I 2020 Nr. 66, S. 3256 ff.). Es schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und formalem Insolvenzverfahren. Ziel nach § 29 StaRUG ist die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO.
Das Verfahren steht ausschließlich Unternehmen offen, die noch zahlungsfähig sind und bei denen weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegen. Der Geschäftsführer zeigt das Restrukturierungsvorhaben beim Amtsgericht an und legt dabei das Restrukturierungskonzept sowie eine Bestätigung über den Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Aus dem Plan muss hervorgehen, dass die Überwindung der Unternehmenskrise als überwiegend wahrscheinlich gelten kann.
Vier Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
§ 1 Abs. 2 StaRUG zählt die Instrumente des Rahmens abschließend auf. Sie stehen dem Unternehmen je nach Bedarf einzeln oder kombiniert zur Verfügung. Seit Januar 2021 ist es damit möglich, Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen.
Das Gesetz sieht vier Instrumente vor, die das Verfahren strukturieren:
- Die gerichtliche Planabstimmung legt den Restrukturierungsplan den Gläubigern unter Nutzung gerichtlicher Verfahrensregeln zur Abstimmung vor.
- Die Vorprüfung klärt vorab zentrale Rechtsfragen, die für die spätere Planbestätigung relevant sind.
- Die Stabilisierung bewirkt, dass das Gericht Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung vorübergehend einschränkt. Vollstreckungen einzelner Gläubiger werden während der Restrukturierung ausgesetzt.
- Die Planbestätigung macht den Restrukturierungsplan gegenüber allen Beteiligten verbindlich wirksam.
Was muss ein Restrukturierungsplan enthalten?
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er muss die Bestätigung enthalten, dass sich das Unternehmen im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet, und er muss darstellen, dass die Überwindung der Krise überwiegend wahrscheinlich ist. Eine solide Liquiditätsplanung ist dafür unerlässlich: Sie muss zeigen, dass der Liquiditätsengpass überwunden und die drohende Zahlungsunfähigkeit dauerhaft beseitigt wird.
Restrukturierungsplan und Sanierungsgutachten nach IDW S 6 sind aufeinander abgestimmte Instrumente. Das IDW S 6-Gutachten liefert die betriebswirtschaftliche Substanz, die der Plan rechtlich in Ansprüche und Vereinbarungen gegenüber Gläubigern überführt. Wer beides sauber verzahnt, hat gegenüber Gericht und Gläubigern die stärkste Position.
Wann ist das StaRUG-Verfahren nicht mehr möglich?
Die Grenze ist klar gezogen. Sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist, steht das StaRUG nicht mehr zur Verfügung. In diesem Stadium bleibt nur noch das formale Insolvenzverfahren. Die IHK Darmstadt formuliert es treffend: Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung steht dem Unternehmer nur noch das Insolvenzverfahren offen, weshalb möglichst frühzeitiges Handeln erforderlich ist, um alle Sanierungsoptionen auszuschöpfen.
Wer ein StaRUG-Verfahren eingeleitet hat und während dessen Laufzeit in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, trifft eine besondere Pflicht: Nach § 42 StaRUG muss der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem Restrukturierungsgericht unverzüglich angezeigt werden. An diese Anzeigepflicht knüpft § 42 StaRUG ausdrücklich strafrechtliche Konsequenzen. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen.
Wie erkennen Geschäftsführer einen Liquiditätsengpass frühzeitig?
Früherkennung ist keine Kür, sondern eine Pflicht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO verlangt eine Prognose über in aller Regel 24 Monate. Wer diese Prognose nicht laufend aktualisiert, kann nicht erkennen, ob er bereits in die Zone der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Ein professionelles Liquiditätscontrolling mit rollierender 24-Monats-Prognose ist deshalb Teil der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers.
IDW S 6 bietet dafür einen bewährten Orientierungsrahmen. Das zweistufige Prüfverfahren, bestehend aus Fortführungsfähigkeit (Stufe 1) und Wettbewerbs- und Renditefähigkeit (Stufe 2), stellt sicher, dass nicht nur die kurzfristige Liquiditätslage, sondern auch die strukturelle Überlebensfähigkeit des Unternehmens bewertet wird. Ein Unternehmen, das Stufe 1 besteht, aber Stufe 2 nicht, gilt nach IDW S 6 als nicht sanierungsfähig.
Checkliste für Geschäftsführer bei ersten Liquiditätsproblemen
Die zeitliche Abfolge ist entscheidend. Je früher gehandelt wird, desto mehr Instrumente stehen zur Verfügung. Wer erst reagiert, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat die vorinsolvenzlichen Optionen bereits verspielt.
Folgende Schritte sollten Geschäftsführer bei ersten Anzeichen eines Liquiditätsengpasses unmittelbar in Angriff nehmen:
- Aktuellen Stand der verfügbaren Mittel und fälligen Verbindlichkeiten vollständig erfassen (Liquiditätsstatus).
- Einzahlungen und Auszahlungen über 24 Monate prognostizieren, um zu prüfen, ob § 18 InsO bereits greift (24-Monats-Prognose).
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO anhand der gesetzlichen Kriterien prüfen, gegebenenfalls mit Fortführungsprognose über 12 Monate (Insolvenzreife-Prüfung).
- Sanierungsberater und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer für ein IDW S 6-Gutachten mandatieren (externer Berater).
- Feststellen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit ohne eingetretene Insolvenzreife vorliegt, und damit den Zugang zum StaRUG-Verfahren klären (StaRUG-Eignung).
Beispielrechnung für einen akuten Engpass
Ein Handelsunternehmen erwartet in vier Wochen eine Deckungslücke von 80.000 Euro. Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, welche Sofortmaßnahmen wie schnell wirken und wie viel Liquidität sie freisetzen.
| Sofortmaßnahme | Liquiditätseffekt (Beispiel) | Zeithorizont |
|---|---|---|
| Offene Forderungen konsequent eintreiben | +35.000 Euro | 1 bis 2 Wochen |
| Zahlungsziele mit Lieferanten verlängern | +20.000 Euro | wenige Tage |
| Kontokorrentlinie ausweiten | +40.000 Euro | 1 bis 3 Wochen |
| Nicht betriebsnotwendige Anlagen verkaufen | +15.000 Euro | 3 bis 6 Wochen |
Im Beispiel schließt das Unternehmen die Lücke bereits mit den ersten drei Maßnahmen. Entscheidend ist die Reihenfolge: Zuerst greifen die schnell wirksamen Hebel, danach folgen die strukturellen Schritte.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zu Liquiditätsengpass und Maßnahmen
Was tun bei einem Liquiditätsengpass?
Der erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Liquiditätslage, gefolgt von einer 24-Monats-Prognose. Damit lässt sich feststellen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt. Ist das der Fall, sollte umgehend ein externer Berater eingeschaltet werden, um die Optionen zwischen außergerichtlicher Sanierung und StaRUG-Verfahren zu prüfen. Je früher gehandelt wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben erhalten.
Welche Maßnahmen kann man ergreifen, um die Liquidität zu verbessern?
Auf rechtlicher Ebene steht bei drohender Zahlungsunfähigkeit das StaRUG-Verfahren zur Verfügung, das durch Planabstimmung, Stabilisierung und Planbestätigung eine strukturelle Entlastung gegenüber Gläubigern ermöglicht. Betriebswirtschaftlich liefert ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 die Grundlage für Verhandlungen mit Kreditgebern und Gläubigern. Operative Maßnahmen müssen auf die individuelle Situation des Unternehmens abgestimmt werden und erfordern qualifizierte Beratung.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Ein Liquiditätsengpass beschreibt eine Situation, in der die Fähigkeit eines Unternehmens gefährdet ist, seinen Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Als normativ definierter Begriff existiert er in der InsO und im StaRUG nicht. Rechtlich relevant wird er, sobald die Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO erfüllt sind.
Welche Maßnahmen gibt es für die Unternehmenssanierung?
Im vorinsolvenzlichen Stadium bietet das StaRUG seit Januar 2021 vier gerichtliche Instrumente: Planabstimmung, Vorprüfung, Stabilisierung und Planbestätigung. Grundlage ist stets ein Restrukturierungsplan, der die Überwindung der Krise als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Betriebswirtschaftlich wird dieser Plan durch ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 untermauert, das Fortführungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren prüft.
Was ist der Unterschied zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und eingetretener Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO ist hingegen der aktuelle Zustand, in dem der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen noch vorinsolvenzliche Instrumente wie das StaRUG zur Verfügung; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Wann greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO?
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Das COVInsAG hat diese Pflicht in bestimmten Zeiträumen zwischen 2020 und 2021 unter engen Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt, etwa wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Außerhalb dieser Sonderregelungen besteht die Antragspflicht uneingeschränkt. Geschäftsführer, die die Antragspflicht verletzen, riskieren persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
