Insolvenzberatung

Zahlungen nach Insolvenzreife: Haftungsfalle § 15b InsO

Seit dem 1. Januar 2021 haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. § 15b InsO macht aus einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht eine insolvenzrechtliche Haftungsfalle mit direktem Zugriff auf das Privatvermögen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|23. Juli 2026|14 Min Lesezeit

Ein Geschäftsführer, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Rechnungen bezahlt, Gehälter überweist oder Lieferanten begleicht, handelt auf eigenes Risiko. Das klingt zunächst paradox. Wer seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt, soll haften? Genau das ist der Kern des § 15b der Insolvenzordnung (InsO), der seit dem 1. Januar 2021 gilt. Die Norm trifft Organmitglieder juristischer Personen dort, wo es wehtut: im Privatvermögen.

Eingeführt wurde § 15b InsO durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), verkündet am 22. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3256. Es löste ein über mehrere Gesetze verteiltes System ab: § 64 GmbHG a.F. für die GmbH, § 92 Abs. 2 AktG a.F. für die AG und § 130a HGB a.F. für bestimmte Personengesellschaften. Alle drei Normen wurden in einer einzigen Vorschrift im Insolvenzrecht zusammengeführt.

Warum wird § 15b InsO für Geschäftsführer zur persönlichen Haftungsfalle?

Die Systematik der Norm ist einfach und deshalb gefährlich. § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO verbietet den nach § 15a InsO antragspflichtigen Organmitgliedern, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen für die Gesellschaft vorzunehmen. Wer dagegen verstößt, haftet der juristischen Person persönlich auf Ersatz.

Das ist kein abstraktes Risiko. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Verfahrens bestellt wird, prüft systematisch, welche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife noch geflossen sind. Er macht die Ersatzansprüche gegen das Organmitglied geltend, auch dann, wenn der Geschäftsführer längst aus dem Amt ausgeschieden ist. Der Durchgriff auf das Privatvermögen ist der Regelfall.

Ab wann gilt ein Unternehmen als insolvenzreif?

§ 15b InsO knüpft an zwei Tatbestände an: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Beide Begriffe klingen vertraut, sind aber rechtlich eng definiert. Wer sie falsch einschätzt, verpasst den Zeitpunkt, ab dem das Zahlungsverbot greift.

Entscheidend ist dabei ein objektiver Befund, der anhand genauer Prüfinstrumente ermittelt werden muss, nicht das subjektive Gefühl des Geschäftsführers. Ein Liquiditätsstatus und eine Fortführungsprognose sind Pflichtprogramm, keine Kür.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor?

§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat diesen abstrakten Begriff in zwei Leitentscheidungen mit genauen Prüfkriterien gefüllt: im Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) und im Urteil vom 12. Oktober 2006 (IX ZR 228/03).

Der BGH unterscheidet zwischen einer bloßen Zahlungsstockung und echter Zahlungsunfähigkeit. Eine Zahlungsstockung liegt vor, solange der Schuldner in der Lage ist, sich die fehlenden Mittel innerhalb von drei Wochen zu beschaffen. Gelingt das nicht, kommt es auf die Höhe der Liquiditätslücke an. Beträgt sie weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist in der Regel noch Zahlungsfähigkeit anzunehmen. Bei zehn Prozent oder mehr ist nach der BGH-Formel regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, die Lücke wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kurzfristig vollständig geschlossen.

Das praktische Instrument zur Feststellung ist der Liquiditätsstatus: Verfügbare und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machende Mittel werden den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Dieses Modell gilt nach dem BGH unverändert auch für die Anwendung des § 15b InsO.

Wann liegt Überschuldung nach § 19 InsO vor?

§ 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung als Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Daraus ergibt sich ein zweistufiges Prüfungsmodell.

Auf der ersten Stufe steht die Fortführungsprognose für zwölf Monate. Fällt sie positiv aus, liegt keine Überschuldung vor, unabhängig davon, ob rechnerisch eine Vermögensunterdeckung besteht. Fällt sie negativ aus, folgt auf der zweiten Stufe die Prüfung der rechnerischen Überschuldung zu Liquidationswerten. Beide Stufen müssen sorgfältig und dokumentiert durchlaufen werden.

Ein Sonderfall war der Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023: Das Gesetz zur vorübergehenden Verkürzung des Prognosezeitraums (SanInsKG) verkürzte den Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose in dieser Phase auf vier Monate, geregelt in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SanInsKG. Diese Regelung galt ausschließlich für diesen Zeitraum und ist heute nicht mehr anwendbar.

Was verbietet § 15b InsO nach Eintritt der Insolvenzreife genau?

Das Zahlungsverbot des § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO gilt ab dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Es richtet sich an alle nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO antragspflichtigen Organmitglieder und Abwickler juristischer Personen. Es ist kein absolutes Verbot, aber die Ausnahmen sind eng.

§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO öffnet eine Ausnahme für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dieser Maßstab entspricht dem aus § 43 Abs. 1 GmbHG bekannten Standard. Er klingt weit, ist aber im Kontext der Insolvenzreife eng zu verstehen.

Welche Zahlungen bleiben nach Insolvenzreife noch erlaubt?

§ 15b Abs. 2 InsO präzisiert, welche Zahlungen als sorgfaltsgemäß gelten: solche, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. Die Norm stellt dabei zwei Bedingungen auf, die beide erfüllt sein müssen.

Erstens gilt die Privilegierung nur innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen des § 15a InsO, also maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und maximal sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung. Zweitens müssen die Antragspflichtigen in diesem Zeitraum ernsthaft Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betreiben. Wer das nicht tut, kann sich auf § 15b Abs. 2 InsO nicht berufen.

Zahlungen, die in diesem Rahmen als zulässig angesehen werden, umfassen folgende Kategorien:

  • Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser)
  • Zahlungen zur Sicherung der IT-Infrastruktur
  • Erfüllung arbeitsrechtlicher Mindestverpflichtungen, etwa Lohnzahlungen
  • Zahlungen, die zur Erhaltung des Unternehmenswertes im laufenden Betrieb unerlässlich sind

Was gilt nach Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen?

§ 15b Abs. 3 InsO normiert eine gesetzliche Vermutung der Pflichtwidrigkeit. Sind die Fristen des § 15a InsO abgelaufen und hat das Organmitglied keinen Insolvenzantrag gestellt, gelten Zahlungen in der Regel als nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Das hat eine klare praktische Konsequenz: Jede Zahlung nach Ablauf der drei- beziehungsweise sechswöchigen Frist ohne Antragstellung löst grundsätzlich die persönliche Ersatzpflicht nach § 15b Abs. 4 InsO aus. Die Vermutung ist zwar widerlegbar, aber die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.

Welche persönliche Haftung droht Geschäftsführern für Zahlungen nach Insolvenzreife?

§ 15b Abs. 4 InsO begründet die persönliche Ersatzpflicht des Organmitglieds gegenüber der juristischen Person. Der Anspruch richtet sich gegen den Geschäftsführer selbst und wird nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Der Haftungsumfang orientiert sich am sogenannten Quotenschaden. Das ist die Verschlechterung der Insolvenzquote, die durch die pflichtwidrigen Zahlungen eingetreten ist. Hätten die Gläubiger ohne die verbotenen Zahlungen eine höhere Quote erhalten, muss der Geschäftsführer diesen Differenzbetrag erstatten. § 15b Abs. 4 InsO stellt ausdrücklich klar, dass sich die Ersatzpflicht auf den geringeren Schaden beschränkt, wenn der Gläubigerschaft tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Den Beweis dafür muss das Organmitglied führen.

Wann muss ein Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haften?

Der Ersatzanspruch richtet sich persönlich gegen das Organmitglied. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse schützen nicht: § 15b Abs. 4 InsO stellt ausdrücklich klar, dass die Ersatzpflicht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Organmitglied in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat. Ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter, der zur Zahlung auffordert, entlastet den Geschäftsführer nicht.

Ebenso unwirksam sind Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft über die Ersatzansprüche, solange nicht einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt. Diese sind in § 15b Abs. 4 InsO abschließend geregelt und betreffen insbesondere den Fall, dass der Erstattungspflichtige selbst zahlungsunfähig ist und sich mit seinen Gläubigern vergleicht, die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

Welche Haftung hat der Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit?

Für GmbH-Geschäftsführer ergibt sich die Haftung aus dem Zusammenspiel von § 15b InsO und § 43 GmbHG. Beide Normen teilen denselben Sorgfaltsmaßstab: den des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 15b InsO ist damit zugleich eine Verletzung der allgemeinen Geschäftsführerpflichten nach § 43 GmbHG.

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 15b Abs. 5 InsO. Er erstreckt das Zahlungsverbot auf Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Die Ausnahme gilt nur, wenn die Kausalität auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war. Zahlungen an Gesellschafter im Zustand der Insolvenzreife sind damit besonders riskant.

Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar?

§ 15b Abs. 7 InsO regelt die Verjährung der Ersatzansprüche. Die regelmäßige Frist beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Bei börsennotierten Gesellschaften verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Geschäftsführer, der im Jahr 2021 pflichtwidrige Zahlungen geleistet und das Amt anschließend niedergelegt hat, kann noch bis 2026 in Anspruch genommen werden. Der Insolvenzverwalter prüft die Zahlungshistorie systematisch und macht Ansprüche auch gegen ehemalige Organmitglieder geltend. Daneben besteht das Parallelrisiko aus § 43 GmbHG, der ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist vorsieht.

Welche Ausnahmen können die Haftung nach § 15b InsO ausschließen?

Das Gesetz kennt mehrere Entlastungsmöglichkeiten. Sie sind eng gefasst und setzen aktives Handeln des Geschäftsführers voraus. Wer passiv abwartet, kann sich auf keine von ihnen berufen.

Der wichtigste Entlastungsweg ist der Nachweis, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war. Dieser Nachweis erfordert eine lückenlose Dokumentation der Liquiditätslage, der Sanierungs- oder Antragsvorbereitung und der Gründe für die genaue Zahlung.

Welche Rolle spielt der vorläufige Insolvenzverwalter?

§ 15b Abs. 2 InsO enthält eine Schutzregel für den Zeitraum zwischen Insolvenzantragstellung und Verfahrenseröffnung. Zahlungen, die in diesem Zeitraum mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden, gelten als sorgfaltsgemäß. Der Geschäftsführer haftet für solche Zahlungen grundsätzlich nicht nach § 15b InsO.

In der Praxis bedeutet das: Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer Zahlung sollte sorgfältig dokumentiert werden. Ein Nachweis über die Zustimmung schützt das Organmitglied vor späteren Haftungsansprüchen. Das gilt besonders für Zahlungen, die zur Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens erforderlich sind.

Was gilt für steuerrechtliche Zahlungspflichten nach Insolvenzreife?

§ 15b Abs. 8 InsO enthält eine Sonderregelung für Steuerverbindlichkeiten. Danach liegt keine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern das Organmitglied seiner Antragspflicht nach § 15a InsO ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Privilegierung greift also nur bei rechtzeitiger Antragstellung. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt sie nur noch für Steueransprüche, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Wird das Insolvenzverfahren gar nicht eröffnet und ist das auf eine Pflichtverletzung des Antragspflichtigen zurückzuführen, entfällt die Privilegierung vollständig.

Was hat sich gegenüber § 64 GmbHG a.F. geändert?

Vor dem 1. Januar 2021 waren Zahlungsverbote und Ersatzansprüche im Gesellschaftsrecht verankert. Für die GmbH galt § 64 GmbHG a.F., für die AG § 92 Abs. 2 AktG a.F. und für bestimmte Personengesellschaften § 130a HGB a.F. Jede Rechtsform hatte ihre eigene Norm, mit leicht unterschiedlichen Formulierungen und Verweisstrukturen.

§ 15b InsO überführt diese Regelungen in das Insolvenzrecht und vereinheitlicht sie. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zeigt die folgende Gegenüberstellung:

Aspekt Alte Rechtslage bis 31. Dezember 2020 Neue Rechtslage ab 1. Januar 2021
Zentrale Norm für die GmbH § 64 GmbHG a.F. § 15b InsO
Zentrale Norm für die AG § 92 Abs. 2 AktG a.F. (inzwischen aufgehoben) § 15b InsO
Norm für bestimmte Personengesellschaften § 130a HGB a.F. § 130a HGB n.F. mit Verweis auf § 15a InsO; § 15b InsO
Verortung Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG, HGB) Insolvenzrecht (InsO)
Haftungsumfang Nach herrschender Meinung an der Höhe der Zahlungen orientiert, Korrektur über Vorteilsausgleich Gesetzliche Beschränkung auf den Quotenschaden, Beweislast beim Organvertreter (§ 15b Abs. 4 InsO)
Vermutungsregeln Keine ausdrücklichen gesetzlichen Vermutungen zur Pflichtwidrigkeit nach Fristablauf Gesetzliche Vermutung der Pflichtwidrigkeit nach Fristablauf (§ 15b Abs. 3 InsO)

Was gilt für Zahlungen vor dem 1. Januar 2021?

§ 15b InsO gilt ausschließlich für Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen wurden. Für Zahlungen bis einschließlich 31. Dezember 2020 gelten die bis dahin anwendbaren Normen, also § 64 GmbHG a.F. für die GmbH und die entsprechenden Vorschriften für andere Rechtsformen. Die zeitliche Trennlinie richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung, nicht nach dem Datum der Antragstellung oder Verfahrenseröffnung.

Das hat eine praktische Konsequenz für Insolvenzverfahren, in denen pflichtwidrige Zahlungen sowohl aus 2020 als auch aus 2021 stammen. In solchen Mischfällen sind beide Normensysteme parallel anzuwenden: altes Recht für die Zahlungen bis zum Jahreswechsel, neues Recht für alle späteren Zahlungen. Der Insolvenzverwalter muss jeden Zahlungsvorgang dem richtigen Regime zuordnen.

Was sollten Geschäftsführer bei drohender Insolvenzreife sofort tun?

Die Haftungsfalle des § 15b InsO schnappt nicht ohne Vorwarnung zu. Es gibt Frühwarnsignale, und es gibt einen engen, aber realen Handlungsspielraum. Entscheidend ist, ihn rechtzeitig zu nutzen.

Der erste Schritt ist die Prüfung der Liquiditätslage anhand eines Liquiditätsstatus. Dabei werden verfügbare und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machende Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Liegt die Liquiditätslücke bei zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und ist sie nicht innerhalb von drei Wochen schließbar, ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO anzunehmen. Parallel dazu ist eine Fortführungsprognose für zwölf Monate zu erstellen, um den Überschuldungstatbestand nach § 19 InsO zu beurteilen.

Geschäftsführer, die erste Anzeichen einer Insolvenzreife erkennen, sollten unverzüglich folgende Maßnahmen einleiten:

  • Liquiditätsstatus aufstellen und laufend fortschreiben
  • Fortführungsprognose für zwölf Monate erstellen und dokumentieren
  • Sanierungsmaßnahmen ernsthaft prüfen und deren Umsetzung schriftlich festhalten
  • Fristen nach § 15a InsO im Blick behalten: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung
  • Alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife dokumentieren und deren Notwendigkeit begründen
  • Rechtliche Beratung durch einen auf Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Anwalt einholen

Wer diese Schritte frühzeitig geht, schützt sowohl die Gläubiger als auch sich selbst. Die Fristen des § 15a InsO sind hart. Wer sie verpasst, kann sich auf die Ausnahmen des § 15b Abs. 2 InsO nicht mehr berufen. Dann greift die Vermutung der Pflichtwidrigkeit nach § 15b Abs. 3 InsO, und der Insolvenzverwalter hat eine starke Ausgangslage für seinen Ersatzanspruch. Eine frühzeitige Insolvenzberatung durch einen spezialisierten Anwalt klärt innerhalb weniger Tage, ob ein Antrag wirklich nötig ist und welche Zahlungen bis dahin noch zulässig bleiben.

Häufig gestellte Fragen zu § 15b InsO

Welche persönliche Haftung droht Geschäftsführern für Zahlungen nach Insolvenzreife?

§ 15b Abs. 4 InsO begründet eine persönliche Ersatzpflicht des Organmitglieds gegenüber der juristischen Person. Der Haftungsumfang orientiert sich am Quotenschaden, also der Verschlechterung der Insolvenzquote durch die pflichtwidrigen Zahlungen. Den Beweis, dass der Schaden geringer ausgefallen ist, muss der Geschäftsführer selbst führen. Der Insolvenzverwalter macht diesen Anspruch nach Verfahrenseröffnung geltend.

Welche Haftung hat der Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit?

GmbH-Geschäftsführer haften nach § 15b InsO persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne Rechtfertigung durch den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters geleistet wurden. Besonders riskant sind Zahlungen an Gesellschafter nach § 15b Abs. 5 InsO, wenn diese die Zahlungsunfähigkeit mitverursachen. Ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter schützt den Geschäftsführer dabei nicht.

Wann muss ein Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haften?

Der Ersatzanspruch nach § 15b Abs. 4 InsO richtet sich persönlich gegen das Organmitglied und wird durch den Insolvenzverwalter durchgesetzt. Weder ein Gesellschafterbeschluss noch ein Verzicht der Gesellschaft auf den Anspruch schließen die Haftung aus, solange keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt. Das Privatvermögen des Geschäftsführers ist damit direkter Zugriffspunkt des Insolvenzverwalters.

Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar?

§ 15b Abs. 7 InsO setzt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung fest. Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der pflichtwidrigen Zahlung, nicht ab dem Ausscheiden aus dem Amt. Ehemalige Geschäftsführer können damit noch Jahre nach ihrem Ausscheiden in Anspruch genommen werden.

Welche Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife noch erlaubt?

§ 15b Abs. 2 InsO erlaubt Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, wenn gleichzeitig ernsthaft Sanierungs- oder Antragsvorbereitung betrieben wird. Diese Privilegierung gilt jedoch nur innerhalb der Höchstfristen des § 15a InsO, also maximal drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Nach Ablauf dieser Fristen ohne Antragstellung gilt die gesetzliche Vermutung der Pflichtwidrigkeit nach § 15b Abs. 3 InsO.

Was hat sich durch die Ablösung des § 64 GmbHG durch § 15b InsO geändert?

§ 15b InsO hat die bisher im Gesellschaftsrecht verstreuten Zahlungsverbotsnormen in der Insolvenzordnung zusammengeführt und vereinheitlicht. Inhaltlich neu ist vor allem die gesetzliche Beschränkung der Haftung auf den Quotenschaden in § 15b Abs. 4 InsO sowie die ausdrückliche gesetzliche Vermutung der Pflichtwidrigkeit nach Fristablauf in § 15b Abs. 3 InsO. Für Zahlungen bis einschließlich 31. Dezember 2020 gilt weiterhin § 64 GmbHG a.F.

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