Insolvenzberatung

Insolvenzplan: Aufbau, Ablauf und Erfolgschancen für Geschäftsführer

Der Insolvenzplan ersetzt die gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsregeln durch eine maßgeschneiderte Lösung innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens. Für GmbH-Geschäftsführer beginnt das Thema jedoch nicht beim Plan selbst, sondern bei den Fristen, die § 15a InsO setzt.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|12 Min Lesezeit

Wer als GmbH-Geschäftsführer zum ersten Mal mit einem Insolvenzverfahren konfrontiert wird, denkt oft an Abwicklung. Das ist verständlich, aber nicht zwingend richtig. Die Insolvenzordnung hält im Sechsten Teil, beginnend mit § 217 InsO, ein Instrument bereit, das genau das Gegenteil ermöglicht: einen ausgehandelten, gerichtlich bestätigten Plan, der die standardisierte Verwertung der Insolvenzmasse ersetzt und eine strukturierte Sanierung erlaubt.

Dieser Beitrag erklärt, wie der Insolvenzplan aufgebaut ist, wer ihn einreichen darf, wie das Abstimmungsverfahren abläuft und wo die praktischen Risiken liegen. Am Ende folgt ein Vergleich mit dem StaRUG-Restrukturierungsplan sowie ein Abschnitt zu den Pflichten, die Geschäftsführer kennen müssen, bevor sie überhaupt über einen Plan nachdenken können.

Was leistet ein Insolvenzplan, den die Regelinsolvenz nicht leistet?

Der Insolvenzplan ist kein eigenständiges Verfahren außerhalb der Insolvenz. Er ist ein Instrument innerhalb eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens, geregelt in §§ 217 ff. InsO. § 217 InsO formuliert den Grundsatz: Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung können im Plan abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden.

Praktisch bedeutet das: Statt die Masse nach gesetzlichem Schema zu verwerten und zu verteilen, handeln die Beteiligten eine eigene Lösung aus. Die Fachquelle insolvenzberatung.de beschreibt den Insolvenzplan treffend als Teilzahlungsvergleich mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts. Die Gläubiger erhalten anstelle ihrer vollen Forderung den im Plan festgelegten Anteil.

Für die GmbH als juristische Person hält § 217 InsO eine besondere Regelung bereit: Auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter können in den Plan einbezogen werden. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die über eine reine Schuldenregelung weit hinausgehen.

Wer darf einen Insolvenzplan beim Gericht einreichen?

Das Initiativrecht ist eng gefasst. Nach § 218 Abs. 1 InsO sind ausschließlich der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt, dem Insolvenzgericht einen Plan vorzulegen. Gläubiger können keinen Plan direkt einreichen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, im Berichtstermin einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans an den Insolvenzverwalter zu erteilen, gestützt auf § 157 Satz 2 InsO.

Der Schuldner kann seinen Plan bereits mit dem Insolvenzantrag verbinden. Das gibt GmbH-Geschäftsführern und ihren Beratern die Möglichkeit, ein Sanierungskonzept von Anfang an in das Verfahren einzubringen. Eine harte zeitliche Grenze setzt § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO: Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

Bei der Ausarbeitung des Plans durch den Verwalter wirken nach § 218 Abs. 3 InsO der Gläubigerausschuss, soweit bestellt, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit. Die Gläubigerseite ist damit eingebunden, ohne selbst das Steuer in der Hand zu halten.

Wie ist ein Insolvenzplan aufgebaut?

§ 219 InsO schreibt den Aufbau zwingend vor. Ein Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil. Dazu kommen Anlagen nach §§ 229 und 230 InsO. Diese Struktur gilt für jeden Plan ohne Ausnahme.

Darstellender Teil nach § 220 InsO

Der darstellende Teil beschreibt alle Maßnahmen, die nach Verfahrenseröffnung getroffen wurden oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Er ist rückwärts- und vorwärtsgewandt zugleich: Vergangene Schritte werden dokumentiert, künftige angekündigt.

§ 220 Abs. 2 InsO verlangt zusätzlich alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung erheblich sind. Zwingend enthalten sein muss eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Diese Rechnung ist das Herzstück der Entscheidungsgrundlage für Gläubiger und Gericht.

Anlagen nach § 229 InsO

Sollen die Gläubiger aus den Erträgen eines fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, ist dem Plan nach § 229 InsO eine Vermögensübersicht beizufügen. Sie stellt die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bei Wirksamwerden des Plans gegenüber. Ergänzend sind die erwarteten Aufwendungen und Erträge im Befriedungszeitraum sowie die Abfolge von Einnahmen und Ausgaben darzustellen, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in diesem Zeitraum sicherstellen soll.

Dabei sind auch Gläubiger zu berücksichtigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, aber bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind. Das verhindert, dass die Vergleichsrechnung durch strategische Nichtanmeldung verzerrt wird. § 229 InsO verlangt drei Kernanlagen:

  • Vermögensübersicht mit Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten bei Planwirksamkeit
  • Ertrags- und Aufwandsplanung für den Befriedungszeitraum
  • Liquiditätsplanung, die die Zahlungsfähigkeit im selben Zeitraum nachweist

Gestaltender Teil nach § 221 InsO

Im gestaltenden Teil wird verbindlich festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert wird. Er enthält die eigentlichen Regelungen: Forderungsquoten, Zahlungszeiträume, Forderungserlass, Umwandlung von Forderungen in Beteiligungsrechte oder andere Gestaltungen. Inhalt eines Insolvenzplans kann nach der Darstellung von insolvenzberatung.de jede Regelung sein, die außerhalb einer Insolvenz individualvertraglich vereinbart werden könnte.

Bei einer GmbH können nach § 217 InsO auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter in den gestaltenden Teil einbezogen werden. Das ermöglicht etwa einen Debt-to-Equity-Swap, bei dem Gläubiger Gesellschaftsanteile erhalten, oder eine vollständige Neustrukturierung der Eigentümerseite.

Gruppenbildung nach § 222 InsO

Beteiligte mit gleicher Rechtsstellung werden zu Gruppen zusammengefasst. § 222 Abs. 3 InsO schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitnehmer eine eigene Gruppe bilden sollen, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Die Gruppenbildung ist keine Formalie: Sie bestimmt, wie abgestimmt wird und wie Mehrheiten berechnet werden.

Wie läuft das Abstimmungsverfahren über den Insolvenzplan ab?

Nachdem der Plan beim Gericht eingereicht wurde, prüft das Insolvenzgericht ihn zunächst und kann ihn bei Mängeln zurückweisen. Wird er nicht zurückgewiesen, leitet das Gericht ihn nach § 232 InsO zur Stellungnahme an die Beteiligten weiter. Die Vergleichsrechnung steht dabei im Mittelpunkt der Prüfung.

Im nächsten Schritt beruft das Gericht nach § 235 InsO einen Termin zur Erörterung und Abstimmung ein. In diesem Termin wird der Plan erläutert und gruppenweise abgestimmt. Die Annahme durch die Gläubiger richtet sich nach §§ 244 bis 246 InsO.

Obstruktionsverbot nach §§ 245 und 246 InsO

Verweigert eine Gläubigergruppe die Zustimmung, obwohl sie durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, kann das Gericht ihre Zustimmung ersetzen. Dieses Obstruktionsverbot, geregelt in §§ 245 und 246 InsO, verhindert, dass einzelne Gruppen einen wirtschaftlich tragfähigen Plan blockieren.

Zusätzlich zur Gläubigerzustimmung muss nach § 247 InsO auch der Schuldner dem Plan zustimmen. Auch hier ist eine Zustimmungsersetzung durch das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sind alle Zustimmungen erteilt oder ersetzt, bestätigt das Insolvenzgericht den Plan nach §§ 248 bis 253 InsO. Der Bestätigungsbeschluss ist rechtsmittelfähig.

Was folgt aus der Annahme eines Insolvenzplans?

Ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan ordnet die Rechtsbeziehungen der Insolvenzgläubiger zum Schuldner gemäß dem gestaltenden Teil neu. Die Gläubiger erhalten anstelle ihrer vollen Forderung den im Plan festgelegten Anteil. Ihre bisherigen Forderungsrechte werden durch die im Plan vorgesehenen neuen Rechte und Quoten ersetzt.

Der Insolvenzverwalter erledigt nach Planbestätigung die unstreitigen Masseansprüche und leistet Sicherheit für streitige. Das Insolvenzverfahren wird anschließend durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 258 InsO beendet. Aus dem bestätigten Plan kann vollstreckt werden; er dient als eigenständiger Vollstreckungstitel.

§ 217 InsO erlaubt zudem, die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung im Plan abweichend zu regeln. Das gibt den Beteiligten die Möglichkeit, auch die Frage der Nachhaftung individuell zu gestalten, statt die gesetzlichen Standardregeln greifen zu lassen.

Welche Risiken trägt ein Insolvenzplanverfahren?

Der Insolvenzplan ist kein Selbstläufer. Zwei strukturelle Risiken sollten Geschäftsführer und ihre Berater von Anfang an einkalkulieren.

Das erste Risiko liegt auf der Zustimmungsseite. Scheitert die erforderliche Mehrheit in einer oder mehreren Gläubigergruppen und greift das Obstruktionsverbot nicht, kommt der Plan nicht zustande. Das Regelinsolvenzverfahren läuft dann weiter. Ein Plan, auf den man sich verlassen hat, kann also scheitern, wenn die Gläubigerstruktur schwierig ist oder einzelne Gruppen strategisch abstimmen.

Das zweite Risiko ist zeitlicher und inhaltlicher Natur. Vergleichsrechnung, Vermögensübersicht, Liquiditätsplanung und Gruppenbildung verlangen erhebliche Vorarbeit. Der Plan muss vollständig und rechtzeitig sein. Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin eingeht, wird nach § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht berücksichtigt. Wer zu spät beginnt, verliert die Option. Ob ein Insolvenzplan für die konkrete Situation das richtige Instrument ist, klärt eine frühzeitige Insolvenzberatung, die Gläubigerstruktur, wirtschaftliche Substanz und verfügbare Zeit von Anfang an zusammen bewertet. Vier Risikotypen lassen sich dabei unterscheiden:

  • Zustimmungsrisiko: Mehrheit in einer Gläubigergruppe verfehlt, Obstruktionsverbot greift nicht
  • Fristrisiko: Plan geht nach dem Schlusstermin ein und wird nicht berücksichtigt
  • Aufwandsrisiko: Vergleichsrechnung, Vermögensübersicht und Liquiditätsplanung erfordern erhebliche Vorbereitungszeit
  • Bestätigungsrisiko: Gericht verweigert Bestätigung wegen formaler oder inhaltlicher Mängel

Worin unterscheiden sich Insolvenzplan und StaRUG-Restrukturierungsplan?

Neben dem Insolvenzplan hält das deutsche Recht mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein zweites Instrument bereit. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist kein Insolvenzinstrument. Er ist auf die frühzeitige Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen ausgerichtet und kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Der Schuldner selbst kann den Plan im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung stellen.

Der Insolvenzplan setzt dagegen ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren voraus und ist in §§ 217 ff. InsO verankert. Beide Instrumente sind gesetzlich getrennt und verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Der folgende Vergleich zeigt die wesentlichen Strukturmerkmale:

Insolvenzplan (InsO) Restrukturierungsplan (StaRUG)
Gesetzliche Grundlage §§ 217 ff. InsO, Sechster Teil der Insolvenzordnung Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Einbettung ins Verfahren Innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens Eigenständiges Restrukturierungsverfahren außerhalb der Insolvenz
Initiativrecht Insolvenzverwalter und Schuldner (§ 218 Abs. 1 InsO); Gläubiger können Auftrag erteilen (§ 157 Satz 2 InsO) Schuldner beruft Versammlung der Planbetroffenen ein und stellt Plan zur Abstimmung
Aufbau Zwingend: darstellender Teil (§ 220 InsO) und gestaltender Teil (§ 221 InsO) sowie Anlagen nach § 229 InsO In den ausgewerteten Quellen nicht vollständig dargestellt
Abstimmung Gruppenweise nach §§ 244–246 InsO; Obstruktionsverbot; Zustimmung des Schuldners nach § 247 InsO Versammlung der Planbetroffenen; Einzelheiten aus den vorliegenden Quellen nicht vollständig verifizierbar
Wirkungen Neuordnung der Gläubigerrechte; Aufhebung des Verfahrens nach § 258 InsO; Vollstreckbarkeit aus dem Plan; Haftungsgestaltung nach § 217 InsO Aus den vorliegenden Quellen nicht vollständig verifizierbar

Was müssen GmbH-Geschäftsführer bei der Insolvenzantragspflicht beachten?

Ein Insolvenzplan kann nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren genutzt werden. Das klingt selbstverständlich, hat aber eine unmittelbare Konsequenz: Wer den Antrag zu spät stellt, verliert nicht nur Zeit, sondern möglicherweise die gesamte Option einer planbasierten Sanierung.

§ 15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer GmbH, ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Fristen sind gesetzlich festgelegt: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Strafen bei Verstoß gegen § 15a InsO

§ 15a InsO ist mit Strafandrohungen bewehrt. Wer den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Die Pflicht trifft bei Führungslosigkeit der GmbH auch die Gesellschafter, sofern sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit haben. Ein verspäteter Antrag schränkt die Sanierungsmöglichkeiten faktisch ein und begründet zugleich erhebliche persönliche Risiken für die Verantwortlichen.

Warum entscheidet der Antragszeitpunkt über die Chancen eines Insolvenzplans?

Je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird, desto mehr Zeit bleibt für die Ausarbeitung eines tragfähigen Insolvenzplans. Vergleichsrechnung, Vermögensübersicht und Liquiditätsplanung brauchen Vorlaufzeit. Wer die Fristen des § 15a InsO ausschöpft oder überschreitet, riskiert, dass ein Plan nicht mehr rechtzeitig vor dem Schlusstermin eingereicht werden kann. Die Antragspflicht und die Planmöglichkeit hängen damit unmittelbar zusammen.

Häufige Fragen zum Insolvenzplan

Wie funktioniert ein Insolvenzplan?

Ein Insolvenzplan ersetzt innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens die gesetzlichen Verwertungs- und Verteilungsregeln durch eine individuell ausgehandelte Lösung. Er besteht nach § 219 InsO zwingend aus einem darstellenden Teil, der die Maßnahmen und eine Vergleichsrechnung enthält, und einem gestaltenden Teil, der verbindlich festlegt, wie die Rechtsstellungen der Beteiligten geändert werden. Nach gerichtlicher Bestätigung ordnet er die Rechtsbeziehungen der Insolvenzgläubiger neu und kann vollstreckt werden.

Wer erstellt den Insolvenzplan?

Vorlageberechtigt sind nach § 218 Abs. 1 InsO ausschließlich der Insolvenzverwalter und der Schuldner. Gläubiger können keinen Plan direkt einreichen, aber im Berichtstermin einen Auftrag zur Planerstellung an den Insolvenzverwalter erteilen, gestützt auf § 157 Satz 2 InsO. Bei der Ausarbeitung durch den Verwalter wirken Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

Was sind die Nachteile eines Insolvenzplanverfahrens?

Das größte Risiko liegt in der Abstimmung: Scheitert die erforderliche Mehrheit in einer Gläubigergruppe und greift das Obstruktionsverbot nicht, kommt der Plan nicht zustande. Hinzu kommt ein erheblicher zeitlicher und inhaltlicher Aufwand für Vergleichsrechnung, Vermögensübersicht und Liquiditätsplanung. Ein Plan, der nach dem Schlusstermin eingeht, wird nach § 218 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht mehr berücksichtigt.

Was bedeutet es, wenn ein Insolvenzplan angenommen wird?

Ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan ordnet die Rechtsbeziehungen der Insolvenzgläubiger neu: Sie erhalten anstelle ihrer vollen Forderung den im Plan festgelegten Anteil. Das Insolvenzverfahren wird durch Aufhebungsbeschluss nach § 258 InsO beendet. Aus dem Plan kann vollstreckt werden, und die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung kann im Plan abweichend geregelt werden.

Wann ist ein Insolvenzplan besser als eine Regelinsolvenz?

Ein Insolvenzplan bietet sich an, wenn das Unternehmen fortführungswürdig ist und eine strukturierte Sanierung zu einer höheren Gläubigerbefriedigung führt als die standardisierte Verwertung der Masse. Die Vergleichsrechnung im darstellenden Teil muss genau das belegen. Ob ein Plan sinnvoll ist, hängt von der Gläubigerstruktur, der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens und der verfügbaren Zeit ab.

Was passiert mit den Gesellschafteranteilen einer GmbH im Insolvenzplan?

§ 217 InsO erlaubt ausdrücklich, bei juristischen Personen wie einer GmbH auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter in den gestaltenden Teil des Plans einzubeziehen. Das ermöglicht Gestaltungen wie einen Debt-to-Equity-Swap, bei dem Gläubiger Gesellschaftsanteile erhalten, oder eine vollständige Neustrukturierung der Eigentümerseite. Die Ausgestaltung hängt vom Einzelfall und den Verhandlungen mit den Beteiligten ab.

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