Beratung zur Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge mit Weitblick

Wir beraten Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Übergabe ihres Lebenswerks an die nächste Generation oder an externe Erwerber. Eine Unternehmensnachfolge verbindet Gesellschaftsrecht Steuerrecht und Familienrecht mit der operativen Realität eines laufenden Betriebs und entscheidet über Haftung Versorgung und Unternehmenswert zugleich. Als Kanzlei mit Sitz in Strasbourg begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess und koordinieren grenzüberschreitende Konstellationen ohne Reibungsverluste.

Beratung zur Unternehmensnachfolge
Leistungen

Was leisten wir in der Unternehmensnachfolge?

Unternehmensnachfolge ist die anspruchsvollste Disziplin im Mittelstandsrecht weil sie vier Welten gleichzeitig auflösen muss: Gesellschaftsrecht Steuerrecht Familienrecht und die operative Realität eines laufenden Geschäftsbetriebs mit Mitarbeitern Kunden und Banken. Wir entwickeln in der Regel über 18 bis 36 Monate eine Zielstruktur die nicht nur am Tag der Beurkundung sondern auch nach Ablauf der Behaltensfristen der §§ 13a 13b ErbStG nach Wechseln im Familiengefüge und nach unerwarteten Ereignissen wie Krankheit oder Scheidung Bestand hat. Dafür kombinieren wir vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchgestaltungen Familienholdings nach § 6 Abs. 3 EStG Doppelstiftungen mit Beiratsstatuten und Stimmrechtsbindungsverträgen. In grenzüberschreitenden Fällen über Strasbourg Wien Zürich Paris und Luxemburg koordinieren wir parallel die Steuerregime der Beteiligungsländer berücksichtigen die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 und stimmen Bewertungsverfahren nach IDW S1 mit den lokal anerkannten Methoden ab. Was unsere Mandate von M&A-Standardprozessen unterscheidet ist der Umstand dass am Ende keine Trennung steht sondern ein Weiterbestand. Das prägt jede Vertragsklausel jede Verhandlungsführung und jede Wahl des Vehikels.

Schwerpunkte

Schwerpunkte unserer Nachfolgeberatung

Klicken Sie auf einen Bereich um zu sehen wie wir konkret unterstützen.

Gesellschaftsrechtliche Strukturierung+

Wir konzipieren die Zielstruktur entlang der Frage welche Stimmrechte, welche Vermögensrechte und welche Kontrollrechte wer ab welchem Zeitpunkt hat; die rechtliche Ausgestaltung und Beurkundung übernehmen die eingebundenen Rechtsanwälte und Notare. Konkret bedeutet das: Wahl der Rechtsform zwischen GmbH KG GmbH & Co. KG KGaA und SE Aufbau doppelstöckiger oder dreistöckiger Holdingstrukturen Vinkulierungsklauseln Andienungsrechte Drag-Along und Tag-Along Beiratsstatuten mit definierten Zustimmungsvorbehalten und Geschäftsführerverträge mit Change-of-Control-Klauseln. Bei familieninternen Übergaben arbeiten wir häufig mit Nießbrauchkonstruktionen die wirtschaftliche Erträge beim Senior belassen während Stimmrechte und Substanz auf den Nachfolger übergehen.

Steuerliche Optimierung und Behaltensfristen+

Die Verschonungsregeln der §§ 13a 13b ErbStG sind das zentrale Instrument zur Vermeidung erbschaftsteuerlicher Belastungen bei Übertragung von Betriebsvermögen. Wir prüfen die Voraussetzungen der Regelverschonung 85 Prozent und der Optionsverschonung 100 Prozent dokumentieren das Verwaltungsvermögen unter 20 beziehungsweise 10 Prozent und richten ein Monitoring der Lohnsummen- und Behaltensfristen ein. Bei Großerwerben über 26 Millionen Euro arbeiten wir mit Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzmodell. Parallel optimieren wir über Familienpool-Konstruktionen schenkungsteuerliche Vorgaben und nutzen die Zehn-Jahres-Freibeträge der § 16 ErbStG mehrfach.

Pflichtteilsverzichte und Erbrechtsgestaltung+

Wenn Unternehmensvermögen ungleich auf Kinder verteilt wird müssen die weichenden Erben angemessen abgefunden und ihre Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB ausgeschlossen werden. Die von uns eingebundenen Rechtsanwälte und Notare gestalten und beurkunden Pflichtteilsverzichte nach § 2346 BGB gegen Abfindung, gegebenenfalls in Form von Geld, Immobilien oder Lebensversicherungslösungen; wir entwickeln dazu das wirtschaftliche Abfindungskonzept. Bei Cross-Border-Konstellationen prüfen wir die Anwendbarkeit der EuErbVO 650/2012 und etablieren Rechtswahlklauseln. Parallel bereiten die eingebundenen Rechtsanwälte und Notare Ehegattenverträge mit Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft vor, um die Pflichtteilsbasis kalkulierbar zu halten und Zugewinnausgleichsansprüche im Erbfall zu vermeiden.

Beiratskonzeption und Governance+

Ein professioneller Beirat ist in der Nachfolge oft das entscheidende Stabilitätselement. Wir konzipieren Beiräte mit definierten Aufgaben Zustimmungsvorbehalten und Vergütungsstrukturen besetzen sie auf Wunsch mit externen Experten aus unserem Netzwerk und richten Geschäftsordnungen ein die die Schnittstelle zwischen Geschäftsführung Beirat und Gesellschafterversammlung sauber definieren. Wir unterscheiden zwischen rein beratenden Beiräten kontrollierenden Beiräten mit Zustimmungsvorbehalten und entscheidenden Beiräten mit Personalkompetenz. Die Wahl hängt von der familiären Konstellation und der gewünschten Einbindungstiefe des Seniors ab.

Cross-Border-Koordination+

Bei Mandaten mit Auslandsbezug koordinieren wir die Strukturierung über mehrere Jurisdiktionen. Häufige Konstellationen: deutscher Senior mit österreichischer Tochter und Schweizer Holding französische Erben mit deutschem Unternehmen luxemburgische Beteiligungsgesellschaft als Familienvehikel. Wir arbeiten mit festen Kanzleipartnern in Wien Zürich Paris Luxemburg und Mailand und stimmen Rechtswahl Steuerregime und Beurkundungsanforderungen ab. Besondere Aufmerksamkeit liegt auf Doppelbesteuerungsabkommen Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bei Anteilsübertragungen über die Grenze und der Anwendbarkeit der EuErbVO 650/2012 auf die Rechtsnachfolge.

Unternehmensnachfolge
Mandanten

Für wen ist eine Nachfolgeplanung wichtig?

Unsere Mandanten in Nachfolgemandaten sind typischerweise inhabergeführte Mittelstandsunternehmen mit Umsätzen zwischen 30 und 500 Millionen Euro aus den Sektoren Maschinenbau Automotive-Zulieferung Spezialchemie Logistik Healthcare und gewerblicher Immobilienbestand. Häufig sind es Unternehmen der zweiten oder dritten Generation in denen die Strukturen über Jahrzehnte gewachsen sind: eine Komplementär-GmbH mit operativer KG eine Besitz-Betriebs-Aufspaltung eine ausländische Vertriebstochter ohne saubere Verrechnungspreisdokumentation eine Pensionszusage des Seniors die nie ausgelagert wurde. Daneben arbeiten wir für Family Offices die mehrere Beteiligungen koordinieren für Stiftungen die Unternehmensbeteiligungen halten und für ausländische Inhaber deutscher Unternehmen die ihre Nachfolge unter Berücksichtigung des Sitzlandes strukturieren. Was unsere Mandanten verbindet ist die Bereitschaft Nachfolge als mehrjährigen Prozess zu denken und nicht als Notarakt am Ende eines Lebens. Wir lehnen Mandate ab in denen Erwartungshaltungen zu kurzfristig sind oder die familiäre Zerstrittenheit so eskaliert ist dass nur noch ein Streithelfer gesucht wird. Für Eskalationen empfehlen wir spezialisierte Mediatoren und übernehmen erst nach Befriedung.

Häufige Anliegen

Mit welchen Nachfolge-Anliegen kommen Mandanten?

01

Senior gibt Stimmrechte nicht ab

Der häufigste Konflikt: operative Übergabe ist vereinbart aber die letzten 26 Prozent der Stimmrechte bleiben beim Senior weil das Lebenswerk nicht losgelassen wird. Formal funktioniert das über Nießbrauchskonstruktionen nach §§ 1030 ff. BGB oder über stimmrechtslose Vorzugsanteile. Praktisch entstehen Patt-Situationen sobald die nächste Investitionsentscheidung ansteht. Wir lösen das über zeitlich gestaffelte Übertragungen mit Tipping-Point-Klauseln: ab einem definierten EBITDA-Korridor oder einem Stichtag gehen weitere Anteile automatisch über. So bleibt die Würde des Seniors gewahrt und die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gesichert.

02

Pflichtteilsansprüche weichender Erben

Wird ein Kind als Nachfolger eingesetzt verbleiben den Geschwistern Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB die auf den vollen Unternehmenswert berechnet werden. Bei einem Betrieb mit Buchwert 12 Millionen Euro und Verkehrswert 45 Millionen Euro stehen pro weichendem Kind schnell siebenstellige Summen im Raum die das Unternehmen liquiditätsseitig nicht trägt. Wir konzipieren die Abfindung über Pflichtteilsverzichte, Lebensversicherungslösungen nach § 159 VVG und Stundungsvereinbarungen nach § 2331a BGB; die eingebundenen Rechtsanwälte und Notare setzen sie rechtlich um. Bei österreichischen Mandanten arbeiten wir mit der Schenkungsanrechnung nach § 757 ABGB.

03

Change-of-Control bei Großkunden

Tier-1-Lieferanten Banken Lizenzgeber und Joint-Venture-Partner haben in ihren Verträgen Change-of-Control-Klauseln. Eine Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile löst Kündigungsrechte aus Sonderprüfungen oder Nachverhandlungen zu schlechteren Konditionen. Bei einem Automotive-Tier-1 mit Daimler-Mercedes-Volumen kann ein einziger nicht eingeholter Waiver den Deal kippen. Wir identifizieren in der Vorbereitungsphase systematisch alle CoC-Klauseln und holen die Zustimmungen vor Signing ein. Bei familieninternen Übertragungen prüfen wir ob § 613a BGB analog greift und Klauseln gar nicht ausgelöst werden.

04

Steuerliche Behaltensfristen

Die §§ 13a und 13b ErbStG gewähren Verschonungsabschläge von 85 oder 100 Prozent auf Betriebsvermögen. Diese sind an Lohnsummen- und Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren gekoppelt. Wer in dieser Zeit Betriebsteile verkauft Tochtergesellschaften liquidiert oder die Lohnsumme unterschreitet verliert die Verschonung rückwirkend anteilig. Bei einem übertragenen Betriebsvermögen von 30 Millionen Euro können das schnell 8 bis 12 Millionen Euro Nachsteuer sein. Wir strukturieren die Übertragung so dass geplante Umstrukturierungen entweder vor der Schenkung oder nach Ablauf der Behaltensfristen erfolgen und dokumentieren laufend die Compliance.

05

Cross-Border-Konstellationen

Lebt der Senior in Deutschland besitzt das Unternehmen eine österreichische Vertriebs-GmbH und eine Schweizer Holding und sollen Erben in Frankreich oder Luxemburg bedacht werden kollidieren mehrere Steuerregime. Deutschland besteuert nach unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht das Weltvermögen. Österreich kennt seit 2008 keine Erbschaftsteuer mehr knüpft aber an Grunderwerb. Frankreich erhebt bis zu 45 Prozent. Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 verlagert das anwendbare Recht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wir koordinieren über unsere Kanzleinetzwerke in Wien Zürich Paris und Luxemburg und etablieren Rechtswahlklauseln nach Art. 22 EuErbVO.

So funktioniert es

So funktioniert unsere Nachfolgeberatung

Wir arbeiten in vier ineinandergreifenden Dimensionen die wir nie isoliert betrachten. Erstens gesellschaftsrechtlich: Vehikelwahl Stimmrechtsarchitektur Beiratsstatuten Vinkulierungen Andienungsrechte. Zweitens steuerlich: Verschonung nach §§ 13a 13b ErbStG Bewertung nach vereinfachtem Ertragswertverfahren oder IDW S1 Lohnsummenmonitoring und Behaltensfristen-Compliance Vermeidung von Sperrfristverletzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Drittens familiär: Pflichtteilsverzichte nach § 2346 BGB Abfindungskonzepte für weichende Erben Eheverträge mit modifizierter Zugewinngemeinschaft Vorsorgevollmachten. Viertens operativ: Change-of-Control-Klauseln in Kunden- und Bankverträgen Kreditvertrags-Covenants Schlüsselkundenkommunikation Bindung des Führungskreises über Beteiligungsprogramme oder Phantom Shares. Diese vier Dimensionen entwickeln wir nicht nacheinander sondern parallel mit definierten Entscheidungspunkten. An jedem Entscheidungspunkt prüfen wir ob die geplante Maßnahme in der einen Dimension Folgen in den anderen drei auslöst. Eine schenkungsteuerliche Optimierung die einen Kreditvertrag bricht ist keine Optimierung. Eine gesellschaftsrechtliche Lösung die Pflichtteilsansprüche nicht abfedert ist eine Zeitbombe. Unsere mandatsführenden Berater begleiten jedes Mandat persönlich. Die rechtliche und notarielle Umsetzung übernehmen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte und Notare, die Strukturentscheidung treffen wir gemeinsam mit Ihnen. In grenzüberschreitenden Fällen ziehen wir feste Kanzleipartner in Wien Zürich Paris Luxemburg und Mailand hinzu mit denen wir seit Jahren in identischen Prozessstandards arbeiten.

Branchen

In welchen Branchen begleiten wir Nachfolgen?

Maschinen- und Anlagenbau

Patentbestand und Schlüsselmitarbeiter sichern

Bei Werkzeugmaschinenherstellern und Sondermaschinenbauern liegt der Unternehmenswert oft zu 40 Prozent im Patentportfolio und in zehn bis zwanzig Schlüsselingenieuren. Wir strukturieren Übertragungen so dass IP-Holdings separat geführt werden und Schlüsselpersonal über Phantom-Share-Programme nach § 19a EStG gebunden bleibt.

Automotive-Zulieferung

Change-of-Control bei OEMs vorab klären

Tier-1- und Tier-2-Zulieferer haben in ihren VDA-Rahmenverträgen mit Volkswagen BMW Daimler-Mercedes Stellantis CoC-Klauseln die schon bei familieninternen Übertragungen ausgelöst werden können. Wir holen die Waivers im Vorfeld ein und strukturieren wo möglich über Holdingstrukturen die CoC-neutral bleiben.

Spezialchemie und Pharma

Zulassungsbestand und REACH-Compliance

Bei Spezialchemikern hängt der Wert an REACH-Registrierungen und länderspezifischen Zulassungen. Bei Pharma-Lohnherstellern an GMP-Zertifizierungen und FDA-Inspections. Diese Asset-Klassen müssen bei der Übertragung mitgehen ohne Neuzulassungen auszulösen. Wir koordinieren mit den jeweiligen Behörden vorab.

Logistik und Spedition

Frachtführerhaftung und ADSp-Bestand

Familienspeditionen haben oft historisch gewachsene Frachtführerverträge mit Großkunden zu Konditionen die im Markt nicht mehr abbildbar sind. Bei Nachfolge prüfen Kunden diese Verträge nach. Wir strukturieren Übertragungen so dass diese Verträge rechtlich nicht neu abgeschlossen werden müssen und kommunizieren proaktiv mit den Schlüsselkunden.

Gewerbliche Immobilienbestände

Bestandsschutz und § 6a GrEStG

Bei Familien-Immobilienholdings ist die Grunderwerbsteuer der zentrale Hebel. § 6a GrEStG ermöglicht steuerneutrale Umstrukturierungen im Konzern unter strengen Voraussetzungen. Wir nutzen die Konzernklausel für Vorbereitungsschritte und strukturieren die finale Übertragung über Anteilsabtretungen die unter den 90-Prozent-Schwellen der §§ 1 Abs. 2a 3 GrEStG bleiben.

Healthcare und Pflegeketten

Versorgungsverträge und MVZ-Strukturen

Bei MVZ-Gruppen und Pflegeheimketten hängen Erlöse an Versorgungsverträgen mit Kostenträgern und an Heimaufsichtsgenehmigungen. Diese sind nicht ohne weiteres übertragbar. Wir strukturieren über Trägerschaftsmodelle und stimmen mit den zuständigen Aufsichten und Kostenträgern die Übertragung vor.

Wofür wir stehen

Unsere Beratung in Zahlen

30+ Jahre
5 Jurisdiktionen
180+ Mandate
100% Senior-Voice
Vorgehen

Schritt für Schritt zur geordneten Nachfolge

01

Statusaufnahme und Zieldefinition

In den ersten vier Wochen erstellen wir eine vollständige Bestandsaufnahme. Gesellschaftsverträge Beiratsstatuten Geschäftsführerverträge Kreditverträge mit CoC-Klauseln Pensionszusagen Patriarchenverträge Familienverfassung sofern vorhanden. Parallel führen wir vertrauliche Einzelgespräche mit Senior Nachfolgekandidaten weichenden Erben und gegebenenfalls dem Ehepartner. Am Ende steht ein Statusdokument von typisch 40 bis 80 Seiten plus ein Zielbild das zwischen den Beteiligten konsentiert ist.

02

Strukturkonzept und Steuermodellierung

Wir entwickeln drei Strukturvarianten und rechnen sie steuerlich vollständig durch. Typisch sind: familieninterne Übertragung mit doppelstöckiger Holding externe Veräußerung mit Earn-Out und Familienstiftung mit Beirat. Für jede Variante quantifizieren wir Schenkungsteuer Behaltensfristrisiken Liquiditätsbedarf und familiäre Akzeptanz. Die Entscheidung trifft der Mandant auf Basis unserer Empfehlung. Diese Phase dauert typisch acht bis zwölf Wochen.

03

Vorbereitung und Drittabstimmung

Vor Umsetzung holen wir alle Drittzustimmungen ein. Banken-Waivers für Change-of-Control Kunden-Zustimmungen bei Lieferverträgen mit CoC Mitbestimmungsabstimmung mit Betriebsrat und gegebenenfalls Aufsichtsrat verbindliche Auskünfte beim Finanzamt nach § 89 Abs. 2 AO bei steuerlichen Sondergestaltungen. Diese Phase ist die zeitintensivste: typisch vier bis neun Monate. Sie ist auch die kritischste denn ein nicht eingeholter Waiver kann den gesamten Prozess kollabieren lassen.

04

Beurkundung und Vollzug

Die eigentliche Umsetzung erfolgt in koordinierten Beurkundungssitzungen oft an einem Tag mit zwei oder drei Notaren. Übertragungsverträge Pflichtteilsverzichte Eheverträge Beiratsstatuten Geschäftsführerverträge werden parallel beurkundet. Wir koordinieren die Reihenfolge denn manche Akte sind voneinander abhängig: ein Pflichtteilsverzicht greift nur wenn die Abfindung gesichert ist eine Anteilsübertragung wird erst mit Eintragung in die Gesellschafterliste wirksam.

05

Nachbetreuung und Behaltensfristen-Monitoring

Nach Vollzug beginnt die häufig unterschätzte Phase der Nachbetreuung. Über fünf bis sieben Jahre laufen die Behaltensfristen der §§ 13a 13b ErbStG. Wir richten ein Monitoring ein das Lohnsummen quartalsweise prüft geplante Umstrukturierungen vorab auf Sperrfristverletzungen prüft und die Schenkungsteuererklärungen bei Anpassungen aktualisiert. Parallel begleiten wir den Beirat in den ersten Sitzungen und unterstützen bei der Klärung von Kompetenzkonflikten zwischen Senior und Nachfolger.

Schwerpunkte

Vier Hebel der Nachfolgeplanung

Schwerpunkt 01

Familieninterne Übergabe

Die klassische Konstellation: ein oder mehrere Kinder übernehmen das Unternehmen. Wir strukturieren über vorweggenommene Erbfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nutzen die Verschonungsregeln der §§ 13a 13b ErbStG und sichern die weichenden Erben über Pflichtteilsverzichte mit Abfindungslösungen ab. Die Schwierigkeit liegt selten in der Steuertechnik sondern in der Stimmrechtsarchitektur: Wer entscheidet wenn die Geschwister sich uneins sind. Wir arbeiten mit Mehrheitsverhältnissen Beiratsstatuten und Schiedsklauseln die Patt-Situationen auflösen bevor sie das Unternehmen lähmen.

Familieninterne Übergabe
Ablauf

Vom akuten Druck zur Stabilisierung

Wenn die Nachfolge zur Zerreißprobe wird
Ausgangslage

Wenn die Nachfolge zur Zerreißprobe wird

Familienunternehmen der zweiten oder dritten Generation stehen regelmäßig vor einer Konstellation, die in keinem Lehrbuch sauber abgebildet ist. Der Senior hält operative Mehrheit und Stimmrechte, die Tochter führt seit Jahren das Tagesgeschäft, der Sohn lebt in Zürich und will ausgezahlt werden, ein strategischer Investor klopft an. Parallel laufen langfristige OEM-Verträge mit Change-of-Control-Klauseln, ein Konsortialkredit über 80 Millionen Euro mit Nachfolgeregelung in den Covenants und eine Pensionszusage des Seniors über 4,2 Millionen Euro nach § 6a EStG. Wer hier ohne klare Reihenfolge agiert verliert Optionen. Wir kartieren die Ausgangslage in den ersten 14 Tagen entlang gesellschaftsrechtlicher Sperren steuerlicher Fristen und familiärer Erwartungen.

Unser Ansatz

Reihenfolge schlägt Geschwindigkeit

Wir arbeiten nicht in Bausteinen sondern in Sequenzen. Erst wird die Zielstruktur definiert: bleibt das Unternehmen in Familienhand oder geht es an Externe. Dann folgt die Vehikelwahl. Eine KGaA ermöglicht Stimmrechtskonzentration beim Senior bei gleichzeitiger Kapitalöffnung. Eine Familienstiftung nach §§ 80 ff. BGB sichert Vermögensbindung über Generationen. Eine doppelstöckige Holding nutzt § 8b KStG und § 6 Abs. 3 EStG für ertragsteuerneutrale Übertragungen. Erst danach verhandeln wir mit Banken Lieferanten und potenziellen Käufern. Diese Reihenfolge verhindert dass Schritt drei Schritt eins kassiert. In grenzüberschreitenden Fällen koordinieren wir parallel die Steuerregime der beteiligten Jurisdiktionen damit nicht in einem Land Erbschaftsteuer und im anderen Schenkungsteuer auf denselben Vorgang anfällt.

Reihenfolge schlägt Geschwindigkeit
Übergabe als planbarer Prozess
Ergebnis

Übergabe als planbarer Prozess

Am Ende steht ein Übergabewerk das vor Notar Beirat Bank und Finanzamt Bestand hat. Die Gesellschaftsverträge sind angepasst die Stimmrechte zugeordnet die Pflichtteilsverzichte beurkundet die Schenkungsteuererklärungen eingereicht die Bewertungen nach IDW S1 oder vereinfachtem Ertragswertverfahren dokumentiert. Der Senior behält definierte Kontrollrechte über einen Beirat oder Familienrat. Die Nachfolger erhalten klar abgegrenzte Verantwortungsbereiche. Externe Geschäftsführer sind über Beteiligungsmodelle eingebunden. Banken haben ihre Zustimmungen erteilt strategische Kunden ihre Change-of-Control-Waivers unterschrieben. Was vorher als familiäre Belastung wirkte ist nun ein dokumentierter Übergang mit klaren Verantwortlichkeiten Fristen und Eskalationswegen für die nächsten zehn Jahre.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Wann sollten wir mit der Nachfolgeplanung beginnen?
Realistisch sieben bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe. Die schenkungsteuerlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG von 400.000 Euro pro Kind erneuern sich alle zehn Jahre. Die Verschonungsregeln der §§ 13a 13b ErbStG haben Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren. Eine doppelstöckige Holding zur Vorbereitung von Anteilsübertragungen braucht zwei bis drei Jahre Vorlauf um steuerlich anerkannt zu werden. Wer mit 65 übergeben will sollte spätestens mit 55 strukturieren. Bei plötzlichen Anlässen wie Krankheit oder unerwarteten Kaufangeboten arbeiten wir auch in komprimierten Zeitfenstern von sechs bis zwölf Monaten.
Wie verhalten sich Familienstiftung und doppelstöckige Holding zueinander?
Die doppelstöckige Holding ist das operative Vehikel: eine Familien-Holding-GmbH hält die Anteile an der operativen Gesellschaft und nutzt § 8b KStG für nahezu steuerfreie Dividenden und § 6 Abs. 3 EStG für unentgeltliche Übertragungen. Die Familienstiftung nach §§ 80 ff. BGB ist das strategische Vehikel: sie entzieht das Unternehmen dem Erbgang dauerhaft und sichert Vermögensbindung über Generationen. Wir kombinieren beides oft so dass die Stiftung die Holding hält und der Stiftungsvorstand mit Familienmitgliedern besetzt wird. So bleiben Steuerneutralität operative Flexibilität und Generationenbindung gleichzeitig erhalten.
Was passiert bei plötzlichem Tod des Inhabers ohne vorbereitete Nachfolge?
Es greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Ehegatte und Kinder werden Miterben in Erbengemeinschaft. Diese ist nach § 2038 BGB nur gemeinschaftlich handlungsfähig. Bei einer GmbH bedeutet das dass keine Beschlüsse gefasst werden können wenn auch nur ein Erbe blockiert. Banken kündigen Linien Lieferanten werden nervös Mitarbeiter suchen Anschlussjobs. Wir richten für Mandanten ohne abgeschlossene Nachfolge mindestens eine Notfallregelung ein: Vorsorgevollmacht Vorsorgetestament und eine Schubladen-Geschäftsführungsregelung mit benannten Interims-Geschäftsführern die innerhalb von 48 Stunden handlungsfähig sind.
Wie hoch sind die typischen Beratungskosten?
Wir arbeiten in der Nachfolge nahezu ausschließlich auf Festpreis- oder Phasenhonorar-Basis nicht auf Stundenbasis. Eine vollständige Nachfolgestrukturierung für ein mittelständisches Familienunternehmen mit Umsatz zwischen 30 und 150 Millionen Euro liegt typischerweise zwischen 180.000 und 450.000 Euro über einen Zeitraum von 18 bis 36 Monaten. Darin enthalten sind Gesellschaftsrecht Steuerstrukturierung Bewertung Beiratskonzept und Beurkundungsbegleitung. Bei externen Verkäufen kommt eine erfolgsabhängige Komponente von typisch 0,8 bis 1,5 Prozent des Transaktionsvolumens hinzu. Notar Bewertungsgutachter und Sondersteuerberater werden gesondert abgerechnet.
Begleiten Sie auch reine Management-Buy-outs oder Verkäufe an Externe?
Ja. Etwa 40 Prozent unserer Nachfolgemandate enden in einer externen Lösung weil keine familieninternen Nachfolger zur Verfügung stehen oder die Geschwister sich nicht einigen. Wir betreuen den vollständigen Prozess von der Marktansprache über Vendor Due Diligence Teaser und Information Memorandum bis zur Verhandlung des SPA. Bei MBOs strukturieren wir die Finanzierung über Akquisitionsdarlehen Mezzanine und Verkäuferdarlehen und verhandeln Earn-Out-Komponenten mit dem Senior. Wir arbeiten dabei auch mit M&A-Boutiquen zusammen und behalten die Federführung in den wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen; die juristische Umsetzung liegt bei den eingebundenen Rechtsanwälten.
Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit unserem Hausnotar und Steuerberater?
Wir verstehen uns als Koordinatoren nicht als Verdränger der bestehenden Berater. Hausnotare bleiben für die Beurkundung verantwortlich Hausteuerberater für die laufende Steuerdeklaration. Wir übernehmen die Gesamtarchitektur, die wirtschaftliche Steuerung und die Verhandlung mit Dritten; die rechtliche Strukturierung und Beurkundung erfolgt durch die eingebundenen Rechtsanwälte und Notare. In der Praxis bedeutet das wöchentliche Jour-fixes mit dem Beraterkreis ein gemeinsam geführtes Projektdokument und klare Verantwortungstrennungen. Bei komplexen Cross-Border-Fällen koordinieren wir zusätzlich die ausländischen Berater in Wien Zürich Paris oder London.
Wann sollte ich mit der Nachfolgeplanung beginnen?
Wir empfehlen einen Vorlauf von mindestens fünf bis sieben Jahren bis zur tatsächlichen Übergabe. Diese Spanne ist nicht akademisch sondern ergibt sich aus den Behaltefristen des § 13a ErbStG für die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen sowie aus der praktischen Notwendigkeit eines belastbaren Übergangsmanagements. In Österreich gelten parallel die Begünstigungen nach § 15a ErbStG iVm § 24 BAO, in der Schweiz sind die kantonalen Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Vorgaben des SchKG bei Restrukturierungen zu beachten. Wer mit der Planung erst bei einem konkreten Verkaufsanlass beginnt, verliert in der Regel Verhandlungsmacht und Bewertungsspielraum. Unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich. Praktische Empfehlung: Beginnen Sie spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres mit einer dokumentierten Strukturanalyse, auch wenn ein konkreter Nachfolger noch nicht feststeht.
Welche Steuerfallen lauern bei der Unternehmensnachfolge?
Die häufigsten Verwerfungen entstehen bei der Verschonungsregelung nach §§ 13a, 13b ErbStG, insbesondere wenn die Lohnsummenregelung oder die Behaltefrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren verletzt wird. Kritisch sind außerdem verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG bei vorgelagerten Umstrukturierungen sowie die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Personengesellschaften. In Österreich ist die siebenjährige Behaltefrist nach § 15a ErbStG aF und ihre Nachwirkungen über das URG zu prüfen, in der Schweiz die Stempelabgabe nach StG sowie die Quellensteuerthematik bei grenzüberschreitenden Konstellationen. Praktische Empfehlung: Lassen Sie vor jeder Übertragung eine schriftliche Tax Due Diligence erstellen, die explizit Behaltefristen, Lohnsummen und schädliches Verwaltungsvermögen abbildet.
Wie bewerte ich mein Unternehmen für die Nachfolge?
Der Bewertungsanlass entscheidet über das Verfahren. Für steuerliche Zwecke schreibt § 199 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren mit dem Kapitalisierungszinssatz nach § 203 BewG vor, dessen Ergebnisse jedoch häufig vom tatsächlichen Marktwert abweichen. Für Verkaufs- und Verhandlungszwecke ist regelmäßig ein DCF-Verfahren nach IDW S 1 vorzuziehen, ergänzt um Multiplikator-Analysen aus vergleichbaren Transaktionen. Bei familieninternen Übergaben ist zusätzlich das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB zu berücksichtigen, in Österreich §§ 757 ff. ABGB, in der Schweiz Art. 470 ff. ZGB. Eine Erstberatung zur Auswahl des passenden Verfahrens bieten wir kostenfrei und unverbindlich an. Praktische Empfehlung: Erstellen Sie parallel ein Steuerwert-Gutachten und ein Marktwert-Gutachten, um in Verhandlungen wie bei der Finanzverwaltung argumentationsfähig zu bleiben.

„Nachfolge ist keine Transaktion sondern ein Übergangsprozess der frühestens in fünf Jahren beginnt und nie wirklich endet. Wer sie als M&A-Deal denkt verliert die Familie. Wer sie als Familienthema denkt verliert das Unternehmen. Beides zugleich zu denken ist unsere Disziplin.“

Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat

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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.