Immobilienbezogene Krisenintervention

Zwangsversteigerung wirksam abwenden

Wenn der Versteigerungstermin im Grundbuch eingetragen ist bleiben nach §§ 30a ff. ZVG meist nur Wochen für eine belastbare Lösung. Wir ordnen Forderungen sortieren Sicherheiten und führen Verhandlungen mit Banken Insolvenzverwaltern und Rechtspflegern so dass das Objekt im Vermögen bleibt oder freihändig zu marktnahen Konditionen verwertet wird.

Zwangsversteigerung abwenden
Leistungen

Was leisten wir bei drohender Zwangsversteigerung?

Die Abwehr eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem ZVG ist keine isolierte Verteidigungsaufgabe. Sie verbindet vollstreckungsrechtliche Eingriffe mit bankaufsichtsrechtlicher Argumentation gegenüber der kreditgebenden Bank insolvenzrechtlicher Vorausschau auf §§ 49 ff. InsO sowie steuerlicher Bewertung etwaiger stiller Reserven nach § 23 EStG. Wir trennen die Disziplinen sauber: vollstreckungsrechtliche Anträge nach §§ 30a 30b 765a ZPO laufen parallel zu Restrukturierungsgesprächen mit der Workout-Abteilung der Bank und einer freihändigen Vermarktung als Alternative zum Versteigerungstermin. Bei grenzüberschreitenden Vermögen koordinieren wir mit österreichischen Exekutionsgerichten nach EO und Schweizer Betreibungsämtern nach SchKG damit nicht ein nationales Verfahren das andere präjudiziert. Die folgenden Schwerpunkte beschreiben den Kern dessen was wir liefern.

Schwerpunkte

Schwerpunkte der Versteigerungs-Abwehr

Klicken Sie auf einen Bereich um zu sehen wie wir konkret unterstützen.

Vollstreckungsschutz nach §§ 30a 765a ZPO+

Die von uns eingebundenen Rechtsanwälte stellen begründete Vollstreckungsschutzanträge beim Vollstreckungsgericht, insbesondere nach § 30a ZVG bei Aussicht auf Abwendung und § 765a ZPO bei Sittenwidrigkeit der Verwertung. Entscheidend ist die belegte Sanierungsperspektive: Cashflow-Prognose Zwischenfinanzierungszusage und nachvollziehbare Tilgungsstruktur. Ohne diese Substanz lehnt der Rechtspfleger ab. Wir liefern die Substanz in der Sprache des Gerichts; den sofortigen Beschwerdeweg nach § 793 ZPO führen die eingebundenen Rechtsanwälte.

Verhandlung mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank+

Die kreditgebende Bank verfolgt im Workout-Bereich klare regulatorische Vorgaben aus MaRisk BTO 1.2.5 und EBA-Guidelines zu Non-Performing Exposures. Wir kennen die internen Prüfungslogiken sprechen Wertberichtigungsbedarf LGD und Single-Name-Konzentration aktiv an und erarbeiten Stundungsstandstill oder Forderungsverzichtskonstruktionen die der Bank bilanziell tragbar erscheinen. Das verschiebt die Verhandlung von Drohkulisse zu Lösungsraum.

Freihändige Verwertung statt Zuschlagsbeschluss+

Der Zuschlag im Versteigerungsverfahren erfolgt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert nach § 74a ZVG. Eine freihändige Vermarktung erzielt erfahrungsgemäß 20 bis 35 Prozent mehr. Wir strukturieren den Verkauf binnen weniger Wochen koordinieren Notar und Gläubigerzustimmungen nach § 1136 BGB und sichern dass der Mehrerlös tatsächlich beim Mandanten ankommt nicht bei nachrangigen Gläubigern versickert.

Insolvenzrechtliche Flankierung StaRUG und Eigenverwaltung+

Bei unternehmerischen Immobilien prüfen wir parallel die Eröffnung eines StaRUG-Verfahrens oder einer vorläufigen Eigenverwaltung nach §§ 270a ff. InsO. Beides kann die Vollstreckung nach § 49 StaRUG bzw. § 21 InsO suspendieren und Verhandlungsraum gegenüber abgesonderten Gläubigern schaffen. Die Schwelle drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist hier der dogmatische Hebel den wir präzise begründen.

Grenzüberschreitende Koordination DACH-Vermögen+

Wenn der Schuldner über Vermögenswerte in Österreich oder der Schweiz verfügt greifen EuInsVO 2015/848 und die Vorgaben des LugÜ. Wir koordinieren mit Wiener Exekutionsgerichten nach österreichischer EO und Schweizer Betreibungsämtern damit dort nicht parallel verwertet wird während die deutsche Sanierung läuft. Ohne diese Koordination kollabieren Sanierungen regelmäßig an einem Schweizer Pfändungsbefehl der nicht rechtzeitig adressiert wurde.

Zwangsversteigerung abwenden
Mandanten

Für wen ist die Versteigerungs-Abwehr relevant?

Unsere Mandanten sind selten Privatpersonen mit einer einzigen Eigentumswohnung. Wir arbeiten für mittelständische Eigentümer von Gewerbeimmobilien Family Offices mit DACH-weitem Immobilienbestand Geschäftsführer haftungsverbundener GmbH-Strukturen und institutionelle Halter von Bestandsportfolios. Charakteristisch ist eine Gemengelage: ein Grundschuldgläubiger der bereits den Antrag nach § 15 ZVG gestellt hat ein zweiter nachrangiger Gläubiger der den Beitritt nach § 27 ZVG erklärt hat eine persönliche Bürgschaft des Gesellschafters und steuerliche Folgen bei Veräußerung unterhalb der Anschaffungskosten. In solchen Konstellationen reicht es nicht den Versteigerungstermin zu verschieben. Es muss die gesamte Forderungsarchitektur neu geordnet werden Sicherheiten freigegeben Bürgschaften abgelöst und steuerliche Gestaltungsoptionen nach § 6b EStG oder § 16 EStG aktiv genutzt werden. Genau dort setzt unsere Beratung an. Wir übernehmen Mandate ab einem Verkehrswert von etwa zwei Millionen Euro und arbeiten regelmäßig mit Wirtschaftsprüfern Notaren und Steuerberatern aus dem Bestandsmandat des Klienten zusammen.

Häufige Anliegen

Mit welchen Vollstreckungs-Anliegen kommen Mandanten?

01

Terminbestimmung bereits zugestellt

Der Versteigerungstermin ist nach § 39 ZVG bestimmt und im Grundbuch eingetragen. Die geringste Gebotsgrenze nach § 74a ZVG liegt deutlich unter dem realistischen Verkehrswert. Die Bank verweigert weitere Stillhaltevereinbarungen weil die Vorlagepflicht gegenüber der internen Risikoabteilung läuft. Wir verbinden einen von den eingebundenen Rechtsanwälten gestellten Vollstreckungsschutzantrag mit einem konkreten Kaufinteressentennachweis und verschieben den Termin bis zur freihändigen Beurkundung. Parallel sichern wir die Pfandfreigabe nachrangiger Gläubiger ab.

02

Mehrere Gläubiger mit kollidierenden Rängen

Drei Grundpfandrechte unterschiedlicher Banken plus eine Sicherungshypothek des Finanzamts. Jeder Gläubiger verhandelt isoliert über seinen Rang nach §§ 10 11 ZVG. Wir bündeln die Verhandlung schaffen eine gemeinsame Forderungsmatrix und erreichen synchronisierte Verzichtserklärungen so dass eine freihändige Verwertung lastenfrei möglich wird ohne dass ein Gläubiger blockiert. Die Koordination der Rangverhältnisse ist regelmäßig der eigentliche Engpass.

03

Bürgschaft trifft Privatvermögen

Die Gesellschafterbürgschaft des § 765 BGB greift sobald die Hauptforderung uneinbringlich wird. Parallel droht die Verwertung des privaten Wohnsitzes über Sicherungsgrundschulden die in besseren Zeiten bestellt wurden. Wir trennen die Sphären koordinieren die Restrukturierung der operativen Verbindlichkeit und sichern den privaten Wohnsitz über eine isolierte Verhandlung mit dem Bürgschaftsgläubiger ab. Die Kunst liegt in der Synchronisation beider Spuren ohne dass ein Strang den anderen wirtschaftlich blockiert.

04

Eilbedarf bei Konzernimmobilien

Eine Betriebsimmobilie im Eigentum einer Objektgesellschaft mit Mietverhältnis zur operativen Schwester. Bei Versteigerung droht das Betriebsende des operativen Geschäfts mangels Standort. Hier setzen wir StaRUG-Instrumente nach §§ 49 ff. StaRUG ein um die Vollstreckung zu stabilisieren während wir die operative Restrukturierung mit Banken und Lieferanten in einem konsolidierten Restrukturierungsplan abbilden. Die rechtliche Trennung der Gesellschaften wird dabei konsequent gewahrt.

05

Internationale Vermögensverflechtung

Schuldner mit Sitz in Deutschland Immobilien in Wien und Liegenschaften am Genfersee. Ein deutscher Versteigerungsantrag löst Ankerverfahren in Österreich und der Schweiz aus. Ohne Koordination nach EuInsVO 2015/848 und LugÜ verlieren wir die Kontrolle über die Reihenfolge der Verwertung und gefährden die internationale Sanierung insgesamt. Wir steuern die Sequenz aktiv und priorisieren die Jurisdiktion mit dem höchsten Erhaltungswert.

So funktioniert es

So funktioniert unsere Versteigerungs-Abwehr

Versteigerungsabwehr ist Arbeit gegen die Uhr. Zwischen Eingang der Terminbestimmung und dem ersten Versteigerungstermin liegen häufig nur sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit muss eine vollständige Forderungsdiagnose stehen ein verhandlungsfähiger Sanierungsvorschlag formuliert sein und parallel ein freihändiger Verkaufsprozess vorbereitet werden. Wir arbeiten deshalb in drei parallel laufenden Strängen: forensische Aufarbeitung der Sicherheitenstruktur Verhandlung mit den Gläubigern und Vorbereitung der Marktansprache. Die forensische Spur prüft Grundbuchstand Sicherungsabreden Avalverpflichtungen und etwaige Heilungsmöglichkeiten nach § 894 ZPO. Die Verhandlungsspur adressiert die Workout-Abteilungen mit einer Sprache die deren regulatorische Realität ernst nimmt: NPE-Quote Wertberichtigungsspielraum Single-Name-Limit. Die Marktspur identifiziert qualifizierte Käufer aus unserem Netzwerk und bereitet die Beurkundung so vor dass sie binnen zehn Tagen abgeschlossen werden kann. Dieser Dreiklang ist der Unterschied zwischen einem reflexhaften Schutzantrag der scheitert und einer Lösung die das Vermögen erhält oder zumindest geordnet überführt. Senior-Partner sind in jeder Verhandlung präsent. Wir delegieren keine Bankgespräche an Associates.

Branchen

In welchen Konstellationen wehren wir Versteigerungen ab?

Automotive Tier-1

Werksimmobilien unter OEM-Druck

Bei Tier-1-Zulieferern mit OEM-spezifischer Werksinfrastruktur ist die Immobilie operativ unverzichtbar. Wir verbinden ZVG-Abwehr mit Forderungsabtretungs- und Werkzeugklauseln nach den VDA-Standardbedingungen und sichern Produktionskontinuität.

Banking und Capital Markets

NPE-Portfolios und Konsortialkredite

Auf Bankenseite begleiten wir Workout-Einheiten bei der Verwertung von Sicherheiten unter EBA-Guideline-Vorgaben und CRR Art. 178. Wir verstehen die andere Seite des Tisches und nutzen das in der Verhandlung für unsere Mandanten.

Pharma und Life Sciences

GMP-Standorte und Sonderbauten

Pharma-Produktionsstandorte sind Sonderimmobilien deren Marktwert sich nicht aus dem Verkehrswertgutachten ergibt. Wir argumentieren GMP-Investitionen und FDA-Inspektionshistorie als wertbildend und verhandeln auf dieser Basis mit Gläubigern.

Real Estate Bestandshalter

Portfolioverwertung statt Einzelobjekt

Bei institutionellen Bestandshaltern verhandeln wir Portfoliolösungen statt Einzelverwertung. Cross-Default-Klauseln werden entschärft Loan-to-Value-Covenants neu kalibriert und einzelne Notverkäufe vermieden.

TMT und Rechenzentren

Colocation-Standorte mit Mieterbindung

Rechenzentren mit Hyperscaler-Mietverträgen erzielen am Markt deutlich höhere Werte als im ZVG-Gutachten. Wir machen die SLA-gestützte Cashflow-Struktur sichtbar und holen den fairen Verwertungserlös.

Logistik und Maschinenbau

Betriebsimmobilien mit Spezialausstattung

Schwerlastböden Krananlagen Reinraumzonen. Bei Logistik- und Maschinenbauimmobilien ist die Spezialausstattung wertbildend aber im ZVG-Gutachten regelmäßig unterbewertet. Wir korrigieren das gegenüber Gläubigern und Bietern.

Wofür wir stehen

Unsere Beratung in Zahlen

30+ Jahre
3 Jurisdiktionen
48 Stunden
20 bis 35 Prozent
Vorgehen

Schritt für Schritt gegen die Zwangsversteigerung

01

Erstgespräch binnen 48 Stunden

Wir nehmen Mandate zur Versteigerungsabwehr binnen 48 Stunden an. Im Erstgespräch klären Senior-Partner persönlich Forderungsstand Sicherheitenarchitektur und Terminlage. Bereits hier entsteht eine erste Einschätzung welche Hebel realistisch sind: Vollstreckungsschutz freihändiger Verkauf StaRUG oder Eigenverwaltung.

02

Forensische Forderungsdiagnose

Innerhalb von zehn Tagen liefern wir eine vollständige Diagnose: Grundbuchauszüge Sicherungsabreden Avalverpflichtungen Bürgschaftsverhältnisse und etwaige Verfahrensfehler im Anordnungsbeschluss nach § 15 ZVG. Diese Diagnose ist die Faktenbasis für alle weiteren Schritte und wird mit dem Mandanten in einer Strategiesitzung freigegeben.

03

Parallele Verhandlung und Marktansprache

Wir verhandeln mit den Gläubigern und sprechen parallel qualifizierte Käufer aus unserem Netzwerk an. Die Gleichzeitigkeit ist entscheidend. Wer erst verhandelt und dann verkauft verliert den Hebel. Wer beides parallel betreibt zwingt die Bank zur ernsthaften Bewertung der freihändigen Option und schafft echte Verhandlungsmacht im Workout-Gespräch.

04

Vollstreckungsschutz oder Beurkundung

Je nach Verhandlungsstand stellen die eingebundenen Rechtsanwälte den Vollstreckungsschutzantrag nach § 30a ZVG, oder wir begleiten die notarielle Beurkundung des freihändigen Verkaufs einschließlich der Pfandfreigaben nach § 1136 BGB. In beiden Fällen ist der Versteigerungstermin damit gegenstandslos und wird durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben.

05

Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Nachsorge

Nach der Abwendung des Versteigerungstermins folgt die Nachsorge: stille Reserven nach § 23 EStG Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG gesellschaftsrechtliche Bereinigung der Bürgschaftsverhältnisse und eine belastbare Liquiditätsplanung für die kommenden 24 Monate. Erst wenn auch die Nachsorge sauber steht und alle Folgepflichten dokumentiert sind ist das Mandat abgeschlossen.

Schwerpunkte

Vier Hebel gegen die Zwangsversteigerung

Schwerpunkt 01

ZVG-Verfahrensrecht

Wir kennen die Mechanik des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 15 ff. ZVG aus hunderten Mandaten. Anordnungsbeschluss Beitrittsbeschluss Terminbestimmung geringstes Gebot Zuschlag. An jeder Stelle existieren Eingriffspunkte die in der Praxis selten genutzt werden: § 30a Abwendung § 30b Einstellung § 765a ZPO Härtefall § 794 sofortige Beschwerde. Den passenden verfahrensrechtlichen Hebel wählen und stellen die eingebundenen Rechtsanwälte zum richtigen Zeitpunkt; wir liefern die wirtschaftliche Substanz, die den Rechtspfleger überzeugt.

ZVG-Verfahrensrecht
Ablauf

Vom akuten Druck zur Stabilisierung

Terminbestimmung und Bankenforderung kollidieren
Ausgangslage

Terminbestimmung und Bankenforderung kollidieren

Im typischen Mandat liegt die Terminbestimmung nach § 36 ZVG bereits zugestellt vor. Die Bank hat intern abgeschrieben oder mit Wertberichtigung versehen. Der Mandant hat zwei bis drei Verhandlungsversuche allein unternommen und ist auf eine Wand getroffen. Zusätzlich existieren regelmäßig nachrangige Gläubiger die den Beitritt nach § 27 ZVG erklärt haben sowie persönliche Sicherheiten der Gesellschafter. Diese Gemengelage lässt sich nicht durch einen einzelnen Antrag auflösen sondern erfordert eine koordinierte Strategie über Vollstreckungsrecht Bankenkommunikation und Marktansprache hinweg.

Unser Ansatz

Dreiklang Recht Verhandlung Verwertung

Wir setzen nicht auf einen Hebel sondern auf drei parallel laufende Stränge. Der vollstreckungsrechtliche Strang sichert Zeit durch Anträge nach §§ 30a 30b ZVG und § 765a ZPO. Der Verhandlungsstrang adressiert die Workout-Abteilung in deren regulatorischer Sprache und arbeitet an einer Standstill- oder Forderungsverzichtsstruktur. Der Verwertungsstrang identifiziert qualifizierte Käufer und bereitet die Beurkundung notariell vor. Erst diese Parallelität schafft Verhandlungsmacht. Ein isolierter Schutzantrag ohne Verkaufsalternative verpufft regelmäßig vor dem Rechtspfleger.

Dreiklang Recht Verhandlung Verwertung
Vermögen erhalten oder geordnet verwertet
Ergebnis

Vermögen erhalten oder geordnet verwertet

In der überwiegenden Mehrzahl unserer Mandate wird der Versteigerungstermin aufgehoben. Entweder weil eine freihändige Beurkundung zu marktnahen Konditionen erfolgt regelmäßig 20 bis 35 Prozent über dem ZVG-Verwertungsergebnis. Oder weil eine Restrukturierungslösung mit der Bank trägt und das Objekt im Vermögen verbleibt. In Einzelfällen überführen die eingebundenen Rechtsanwälte das Verfahren in eine Eigenverwaltung nach §§ 270a ff. InsO, bei der die Immobilie unter Insolvenzschutz operativ weiterläuft. In allen Konstellationen ist das Ziel identisch: Substanzerhalt statt Notverkauf.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Wie schnell muss ich nach Terminbestimmung handeln?
Sofort. Zwischen Terminbestimmung und Versteigerungstermin liegen häufig nur sechs bis acht Wochen. Vollstreckungsschutzanträge nach § 30a ZVG müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin substantiiert eingereicht werden damit das Gericht über die Sanierungsperspektive entscheiden kann. Wer erst zehn Tage vor dem Termin reagiert verliert die Hebel die das Gesetz eigentlich vorsieht. Wir nehmen Mandate binnen 48 Stunden an gerade weil diese Reaktionszeit über das Ergebnis entscheidet.
Lohnt sich ein Vollstreckungsschutzantrag wenn die Bank ablehnt?
Ja sofern eine belastbare Sanierungsperspektive nachweisbar ist. Der Rechtspfleger ist nicht an die Position der Bank gebunden. Entscheidend nach § 30a ZVG ist die Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers durch andere Mittel innerhalb angemessener Frist. Wir liefern den Nachweis durch Zwischenfinanzierungszusage Kaufinteressentenbestätigung oder Restrukturierungsplan. In dieser Konstellation lehnt das Gericht regelmäßig nicht ab auch wenn die Bank widerspricht. Voraussetzung ist die forensische Substanz nicht der Wunsch.
Ist eine freihändige Verwertung wirklich besser als der Zuschlag?
In nahezu allen Fällen ja. Das Verfahren nach § 74a ZVG legt das geringste Gebot bei sieben Zehnteln des Verkehrswerts fest und der zweite Termin kennt diese Grenze nicht mehr. In der Praxis liegt der Zuschlag häufig bei 50 bis 70 Prozent des Marktwerts. Eine freihändige Verwertung erzielt in unserer Erfahrung 20 bis 35 Prozent mehr. Diese Differenz fließt nach Befriedigung der Gläubiger an den Mandanten und verändert die persönliche Vermögenslage substanziell insbesondere wenn Bürgschaften im Hintergrund stehen.
Was passiert mit der Gesellschafterbürgschaft bei freihändigem Verkauf?
Die Bürgschaft greift erst wenn die Hauptforderung uneinbringlich ist § 765 BGB. Bei freihändiger Vollbefriedigung der Bank erlischt die Bürgschaft akzessorisch. Bei Teilbefriedigung mit Verzicht auf den Restbetrag verhandeln wir parallel die Mitfreigabe der Bürgschaft als Bedingung der Zustimmung. Das ist Standardpraxis sofern man es im richtigen Verhandlungsmoment einbringt. Wer den Verkauf ohne Bürgschaftsklausel beurkundet verliert diesen Hebel dauerhaft.
Können Sie auch tätig werden wenn der Zuschlag bereits erteilt ist?
Eingeschränkt. Nach Erteilung des Zuschlagsbeschlusses ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG iVm § 793 ZPO der einzige verbleibende Hebel. Frist zwei Wochen. Inhaltlich tragen nur formelle Mängel des Verfahrens oder die Verletzung wesentlicher Vorschriften. Eine inhaltliche Neubewertung der Sachlage ist nicht mehr möglich. Wir prüfen die Beschwerde sofort raten aber zur Ehrlichkeit über die Erfolgsaussichten. Der Hebel ist deutlich kleiner als vor Zuschlag.
Wie unterscheidet sich die Lage in Österreich und der Schweiz?
In Österreich regelt die Exekutionsordnung die Zwangsversteigerung. Schutzanträge laufen über §§ 200 ff. EO und das Aufschiebungsverfahren. In der Schweiz greift das SchKG mit deutlich abweichender Verfahrensstruktur insbesondere bei Grundstücksverwertung nach Art. 151 ff. SchKG. Wir koordinieren mit Korrespondenzanwälten in Wien und Zürich. Bei grenzüberschreitenden Vermögen ist die Reihenfolge der nationalen Verfahren entscheidend. Wer eine Jurisdiktion vernachlässigt verliert dort und gefährdet die Sanierung insgesamt.
Wie kann ich eine Zwangsversteigerung im letzten Moment noch abwenden?
Auch nach Anberaumung des Versteigerungstermins bestehen Handlungsoptionen. Nach § 30 ZVG kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt werden, wenn der Gläubiger zustimmt oder Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch eine Einstellung vermieden wird. Praktisch bedeutet das die Aufnahme von Vergleichsgesprächen mit der vollstreckenden Bank, häufig flankiert durch einen Schutzschirm nach StaRUG oder ein Insolvenzeigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO. In Österreich greift die analoge Regelung des § 200 EO, in der Schweiz der Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG. Entscheidend ist, dass parallel ein belastbares Konzept zur Ablösung oder Umschuldung der Forderung vorgelegt wird. Wir empfehlen, spätestens vier Wochen vor dem Termin anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO oder eine geordnete Refinanzierung der tragfähigere Weg ist.
Welche Optionen habe ich bei drohender Zwangsversteigerung der Immobilie?
Vor der eigentlichen Zwangsversteigerung stehen in der Regel mehrere Wege offen, die je nach Liquiditätslage und Verwertungsinteresse zu prüfen sind. In Betracht kommen die einvernehmliche Umschuldung über einen anderen Finanzierer, ein freihändiger Verkauf in Abstimmung mit dem Grundpfandgläubiger zur Vermeidung der Verwertungsverluste eines ZVG-Verfahrens sowie die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG, das die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen nach § 49 StaRUG sperren kann. In Österreich bieten URG und Sanierungsverfahren vergleichbare Instrumente, in der Schweiz der Nachlassvertrag nach Art. 293 ff. SchKG. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist zusätzlich die EuInsVO 2015/848 zu beachten. Wir empfehlen, zunächst eine ehrliche Bewertung des Verkehrswerts und der Rangverhältnisse im Grundbuch vornehmen zu lassen, bevor mit der Bank konkrete Lösungswege verhandelt werden.
Was kostet die Beratung zur Abwendung einer Zwangsversteigerung?
Die Erstberatung zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist bei unserer Kanzlei kostenfrei und unverbindlich. Sie umfasst die Sichtung der Vollstreckungstitel, der Grundbuchsituation und des bisherigen Schriftverkehrs mit Bank und Vollstreckungsgericht. Erst wenn ein konkreter Mandatsumfang feststeht, wird auf Basis einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung weitergearbeitet, in der Regel als Pauschal- oder Zeithonorar für unsere betriebswirtschaftliche Leistung. Die anwaltliche Vertretung rechnen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte gesondert ab, in Deutschland nach RVG, in Österreich nach RATG, in der Schweiz nach den kantonalen Tarifordnungen. Die Kosten einer geordneten Abwendung liegen praktisch fast immer unter den Wertverlusten, die im Zuschlagsverfahren durch Untererlöse von dreißig Prozent und mehr unter Verkehrswert entstehen. Wir empfehlen, das kostenfreie Erstgespräch zeitnah zu nutzen, sobald die Vollstreckungsankündigung der Bank vorliegt.

„Versteigerungsabwehr entscheidet sich nicht im Gerichtssaal sondern in den vier Wochen davor: zwischen forensischer Diagnose ernsthafter Bankverhandlung und vorbereiteter Marktansprache.“

Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat

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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.