Zwangsversteigerung wirksam abwenden
Wir ordnen Ihre Forderungen, sichern Zeit über Vollstreckungsschutz und führen die Verhandlung mit Banken und Vollstreckungsgericht, damit Ihre Betriebs- oder Wohnimmobilie im Vermögen bleibt oder freihändig zu marktnahen Konditionen verwertet wird.
Zeit sichern und das Vermögen im Zugriff behalten
Wir quantifizieren Ihre Lage, bevor wir über Strategie sprechen, trennen Vollstreckungsrecht, Bankverhandlung und Verwertung sauber und sorgen dafür, dass Ihre Immobilie nicht unter Wert im Zuschlag verloren geht.


Bereits über 180 Mandate beraten
Was leisten wir bei drohender Zwangsversteigerung?
Sobald der Versteigerungstermin nach § 39 ZVG bestimmt und im Grundbuch eingetragen ist, bleiben meist nur sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit verbinden wir vollstreckungsrechtliche Eingriffe nach §§ 30a, 30b ZVG und § 765a ZPO mit der Verhandlung gegenüber der Workout-Abteilung Ihrer Bank und einer freihändigen Vermarktung als Alternative zum Zuschlag. Die betriebswirtschaftliche Analyse übernehmen wir, die Anträge bei Gericht stellen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte.
- Vollstreckungsschutz nach §§ 30a, 30b ZVG und § 765a ZPO vorbereiten
- Verhandlung mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank
- Freihändiger Verkauf zu marktnahen Konditionen
- Umschuldung, Ablösung und Refinanzierung der Grundschuld
- Grenzüberschreitende Koordination im DACH-Raum
Vier Hebel gegen die Zwangsversteigerung
Je nach Terminlage und Sicherheitenstruktur führen wir Sie über einen von vier Wegen aus dem Verfahren, vom Vollstreckungsschutz bis zur freihändigen Beurkundung.
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
§ 765a ZPO schützt Sie, wenn die Verwertung wegen ganz besonderer Umstände sittenwidrig hart wäre, etwa bei ernster gesundheitlicher Gefährdung oder unmittelbar bevorstehendem Verkauf. Den begründeten Antrag stellen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte beim Vollstreckungsgericht. Wir liefern die wirtschaftliche Substanz, die den Rechtspfleger überzeugt: Cashflow-Prognose, Zwischenfinanzierungszusage und nachvollziehbare Tilgungsstruktur.
- Härtefallantrag nach § 765a ZPO durch die Rechtsanwälte
- Wirtschaftliche Substanz für das Vollstreckungsgericht
- Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO als Rückfallebene

Einstellung und Aufschub des Verfahrens
Das Verfahren lässt sich nach § 30a ZVG bei Aussicht auf Abwendung einstweilen einstellen und nach § 30b ZVG mit Zustimmung des Gläubigers aufschieben. Bei der Teilungsversteigerung eröffnet § 180 ZVG zusätzlichen Aufschub. Entscheidend ist eine belegte Sanierungsperspektive innerhalb angemessener Frist. Wir bereiten diese Perspektive auf, den Antrag reichen die eingebundenen Rechtsanwälte spätestens zwei Wochen vor dem Termin ein.
- Einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG
- Aufschub mit Gläubigerzustimmung nach § 30b ZVG
- Teilungsversteigerung einstellen nach § 180 ZVG

Umschuldung und Ablösung
Häufig trägt eine geordnete Refinanzierung mehr als jeder Schutzantrag. Wir prüfen die Ablösung der vollstreckenden Forderung über einen anderen Finanzierer, ordnen die Rangfolge der Grundschulden nach §§ 10, 11 ZVG und verhandeln Stundung, Standstill oder Teilverzicht mit der Workout-Abteilung in deren regulatorischer Sprache aus MaRisk und den EBA-Vorgaben zu Non-Performing Exposures.
- Ablösung der Forderung über einen neuen Finanzierer
- Rangfolge der Grundschulden nach §§ 10, 11 ZVG ordnen
- Stundung, Standstill oder Teilverzicht mit der Bank

Freihändiger Verkauf statt Versteigerung
Der Zuschlag erfolgt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert. Das geringste Gebot liegt nach § 74a ZVG bei sieben Zehnteln, im zweiten Termin fällt auch diese Grenze. Eine freihändige Vermarktung erzielt erfahrungsgemäß 20 bis 35 Prozent mehr. Wir strukturieren den Verkauf binnen weniger Wochen, koordinieren Notar und die Pfandfreigaben nach § 1136 BGB und sichern, dass der Mehrerlös bei Ihnen ankommt.
- Marktnahe Vermarktung binnen weniger Wochen
- Pfandfreigaben nachrangiger Gläubiger nach § 1136 BGB
- Mehrerlös von 20 bis 35 Prozent gegenüber dem Zuschlag

Für wen ist die Versteigerungs-Abwehr relevant?
Wir arbeiten für Eigentümer und für die Menschen, die persönlich mit Bürgschaft und Wohnsitz in der Haftung stehen. Von der Gewerbeimmobilie bis zum DACH-weiten Bestand.
Mit welchen Anliegen kommen Mandanten zu uns?
Diese Situationen bringen Eigentümer und Geschäftsführer zu uns, und darauf reagieren wir für Sie innerhalb von Stunden.
Ihr Versteigerungstermin ist bereits bestimmt
Sobald der Termin nach § 39 ZVG bestimmt und im Grundbuch eingetragen ist, liegt das geringste Gebot nach § 74a ZVG deutlich unter dem Verkehrswert.
Mehrere Gläubiger mit kollidierenden Rängen belasten Ihr Objekt
Mehrere Grundpfandrechte und oft eine Sicherungshypothek des Finanzamts verhandeln isoliert über ihren Rang nach §§ 10, 11 ZVG.
Ihre Bürgschaft bedroht das Privatvermögen
Die Gesellschafterbürgschaft nach § 765 BGB greift, sobald die Hauptforderung uneinbringlich wird, parallel droht die Verwertung des privaten Wohnsitzes.
Ihre Betriebsimmobilie sichert den laufenden Standort
Steht die Immobilie einer Objektgesellschaft im Feuer, an die die operative Schwester Miete zahlt, droht mit der Versteigerung das Betriebsende. Hier prüfen wir StaRUG-Instrumente nach §§ 49 ff.
Ihnen droht ein Verkauf weit unter Verkehrswert
Im Zuschlag liegt der Erlös in der Praxis häufig bei 50 bis 70 Prozent des Marktwerts, im zweiten Termin ohne die Grenze des § 74a ZVG noch darunter.
Ihr Vermögen verteilt sich über den DACH-Raum
Bei Liegenschaften in Wien oder am Genfersee löst ein deutscher Versteigerungsantrag Parallelverfahren nach österreichischer EO und Schweizer SchKG aus.

So funktioniert unsere Versteigerungs-Abwehr
Wir arbeiten gegen die Uhr, in fünf klar getakteten Schritten von der ersten Stunde bis zur steuerlichen Nachsorge.
Erstgespräch
Wir nehmen Mandate binnen 48 Stunden an. Im Erstgespräch klären Senior-Partner persönlich Forderungsstand, Sicherheitenarchitektur und Terminlage und benennen die realistischen Hebel von Vollstreckungsschutz über Ablösung bis zum freihändigen Verkauf.
Forderungsdiagnose
Wir liefern eine forensische Diagnose aus Grundbuchauszügen, Sicherungsabreden, Avalverpflichtungen und Bürgschaftsverhältnissen und prüfen Verfahrensfehler im Anordnungsbeschluss nach § 15 ZVG. Diese Faktenbasis geben wir mit Ihnen in einer Strategiesitzung frei.
Verhandlung und Marktansprache
Wir verhandeln mit den Gläubigern und sprechen zugleich qualifizierte Käufer aus unserem Netzwerk an. Erst die Gleichzeitigkeit zwingt die Bank zur ernsthaften Bewertung der freihändigen Option und schafft echte Verhandlungsmacht im Workout-Gespräch.
Schutz oder Beurkundung
Je nach Verhandlungsstand stellen die eingebundenen Rechtsanwälte den Vollstreckungsschutzantrag nach § 30a ZVG, oder wir begleiten die notarielle Beurkundung des freihändigen Verkaufs samt Pfandfreigaben nach § 1136 BGB. In beiden Fällen wird der Termin gegenstandslos.
Nachsorge
Wir bereinigen die steuerlichen Folgen bei stillen Reserven nach § 23 EStG und der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, lösen Bürgschaftsverhältnisse gesellschaftsrechtlich sauber und stellen eine belastbare Liquiditätsplanung für die kommenden 24 Monate.
In welchen Konstellationen wehren wir Versteigerungen ab?
Wir wehren Versteigerungen branchenspezifisch ab, von der Werksimmobilie bis zum institutionellen Bestandsportfolio.
Aus der Praxis der Versteigerungs-Abwehr
Drei anonymisierte Mandate zeigen Ihnen, wie wir akuten Termindruck in eine geordnete Lösung überführen.

Werksimmobilie unter Termindruck
- Verkehrswert 6,5 Mio. Euro, Termin nach § 39 ZVG bereits bestimmt
- Konsortialbank verweigert weitere Stillhaltevereinbarung
- Forensische Forderungsdiagnose in zehn Tagen erstellt
- Vollstreckungsschutzantrag nach § 30a ZVG durch die Rechtsanwälte
- Beurkundung 28 Prozent über dem ZVG-Ergebnis
- Termin durch das Gericht aufgehoben
Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025

Betriebsimmobilie sichert den Standort
- Objektgesellschaft mit Mietverhältnis zur operativen Schwester
- Zwei nachrangige Gläubiger mit Beitritt nach § 27 ZVG
- Rangfolge nach §§ 10, 11 ZVG neu geordnet
- Ablösung über einen neuen Finanzierer strukturiert
- Forderung abgelöst, Standort gesichert
- Synchronisierte Verzichtserklärungen erreicht
Anonymisiertes Fallbeispiel | 2024

Portfolio zwischen Deutschland und Österreich
- Liegenschaften in München und Wien
- Deutscher Antrag löst Parallelverfahren nach EO aus
- Koordination mit Wiener Exekutionsgericht nach EO
- Verwertungsreihenfolge nach EuInsVO 2015/848 gesteuert
- Parallelverwertung in Wien vermieden
- Objekte im Bestand des Family Office gehalten
Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025
Ihre Ansprechpartner bei der Zwangsversteigerung

Er verantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung. Ihre Anfrage behandelt er persönlich und vertraulich.

Er begleitet komplexe Mandate mit jahrzehntelanger Erfahrung und prüft die fachliche Qualität im Vier-Augen-Prinzip.
