Immobilienbezogene Krisenintervention

Zwangsversteigerung wirksam abwenden

Wir ordnen Ihre Forderungen, sichern Zeit über Vollstreckungsschutz und führen die Verhandlung mit Banken und Vollstreckungsgericht, damit Ihre Betriebs- oder Wohnimmobilie im Vermögen bleibt oder freihändig zu marktnahen Konditionen verwertet wird.

Zwangsversteigerung abwenden
Wofür wir stehen

Zeit sichern und das Vermögen im Zugriff behalten

Wir quantifizieren Ihre Lage, bevor wir über Strategie sprechen, trennen Vollstreckungsrecht, Bankverhandlung und Verwertung sauber und sorgen dafür, dass Ihre Immobilie nicht unter Wert im Zuschlag verloren geht.

30+Jahre Erfahrung in Sanierung und Immobilienverwertung
48 hbis zur Mandatsannahme nach Terminbestimmung
3Jurisdiktionen im DACH-Raum aus einer Hand
35 %höherer Erlös freihändig gegenüber dem Zuschlag
Bereits über 180 Mandate beraten
Besprechungsraum einer Wirtschaftsberatung
Leistungen

Was leisten wir bei drohender Zwangsversteigerung?

Sobald der Versteigerungstermin nach § 39 ZVG bestimmt und im Grundbuch eingetragen ist, bleiben meist nur sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit verbinden wir vollstreckungsrechtliche Eingriffe nach §§ 30a, 30b ZVG und § 765a ZPO mit der Verhandlung gegenüber der Workout-Abteilung Ihrer Bank und einer freihändigen Vermarktung als Alternative zum Zuschlag. Die betriebswirtschaftliche Analyse übernehmen wir, die Anträge bei Gericht stellen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte.

  • Vollstreckungsschutz nach §§ 30a, 30b ZVG und § 765a ZPO vorbereiten
  • Verhandlung mit der grundpfandrechtlich gesicherten Bank
  • Freihändiger Verkauf zu marktnahen Konditionen
  • Umschuldung, Ablösung und Refinanzierung der Grundschuld
  • Grenzüberschreitende Koordination im DACH-Raum
Schwerpunkte

Vier Hebel gegen die Zwangsversteigerung

Je nach Terminlage und Sicherheitenstruktur führen wir Sie über einen von vier Wegen aus dem Verfahren, vom Vollstreckungsschutz bis zur freihändigen Beurkundung.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

§ 765a ZPO schützt Sie, wenn die Verwertung wegen ganz besonderer Umstände sittenwidrig hart wäre, etwa bei ernster gesundheitlicher Gefährdung oder unmittelbar bevorstehendem Verkauf. Den begründeten Antrag stellen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte beim Vollstreckungsgericht. Wir liefern die wirtschaftliche Substanz, die den Rechtspfleger überzeugt: Cashflow-Prognose, Zwischenfinanzierungszusage und nachvollziehbare Tilgungsstruktur.

  • Härtefallantrag nach § 765a ZPO durch die Rechtsanwälte
  • Wirtschaftliche Substanz für das Vollstreckungsgericht
  • Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO als Rückfallebene
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Einstellung und Aufschub des Verfahrens

Das Verfahren lässt sich nach § 30a ZVG bei Aussicht auf Abwendung einstweilen einstellen und nach § 30b ZVG mit Zustimmung des Gläubigers aufschieben. Bei der Teilungsversteigerung eröffnet § 180 ZVG zusätzlichen Aufschub. Entscheidend ist eine belegte Sanierungsperspektive innerhalb angemessener Frist. Wir bereiten diese Perspektive auf, den Antrag reichen die eingebundenen Rechtsanwälte spätestens zwei Wochen vor dem Termin ein.

  • Einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG
  • Aufschub mit Gläubigerzustimmung nach § 30b ZVG
  • Teilungsversteigerung einstellen nach § 180 ZVG
Einstellung und Aufschub des Verfahrens

Umschuldung und Ablösung

Häufig trägt eine geordnete Refinanzierung mehr als jeder Schutzantrag. Wir prüfen die Ablösung der vollstreckenden Forderung über einen anderen Finanzierer, ordnen die Rangfolge der Grundschulden nach §§ 10, 11 ZVG und verhandeln Stundung, Standstill oder Teilverzicht mit der Workout-Abteilung in deren regulatorischer Sprache aus MaRisk und den EBA-Vorgaben zu Non-Performing Exposures.

  • Ablösung der Forderung über einen neuen Finanzierer
  • Rangfolge der Grundschulden nach §§ 10, 11 ZVG ordnen
  • Stundung, Standstill oder Teilverzicht mit der Bank
Umschuldung und Ablösung

Freihändiger Verkauf statt Versteigerung

Der Zuschlag erfolgt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert. Das geringste Gebot liegt nach § 74a ZVG bei sieben Zehnteln, im zweiten Termin fällt auch diese Grenze. Eine freihändige Vermarktung erzielt erfahrungsgemäß 20 bis 35 Prozent mehr. Wir strukturieren den Verkauf binnen weniger Wochen, koordinieren Notar und die Pfandfreigaben nach § 1136 BGB und sichern, dass der Mehrerlös bei Ihnen ankommt.

  • Marktnahe Vermarktung binnen weniger Wochen
  • Pfandfreigaben nachrangiger Gläubiger nach § 1136 BGB
  • Mehrerlös von 20 bis 35 Prozent gegenüber dem Zuschlag
Freihändiger Verkauf statt Versteigerung
Mandanten

Für wen ist die Versteigerungs-Abwehr relevant?

Wir arbeiten für Eigentümer und für die Menschen, die persönlich mit Bürgschaft und Wohnsitz in der Haftung stehen. Von der Gewerbeimmobilie bis zum DACH-weiten Bestand.

Eigentümer von GewerbeimmobilienMittelständische Halter von Betriebs- und Renditeobjekten ab etwa zwei Millionen Euro Verkehrswert.
Geschäftsführer mit BürgschaftOrgane, deren Gesellschafterbürgschaft nach § 765 BGB und privater Wohnsitz mit im Feuer stehen.
Private ImmobilieneigentümerEigentümer selbstgenutzter Objekte, bei denen die Bank die Verwertung der Wohnimmobilie betreibt.
Banken und Workout-EinheitenKreditgeber, die eine werterhaltende Lösung dem Untererlös im Zuschlag vorziehen.
Nachrangige GläubigerBeigetretene Gläubiger nach § 27 ZVG, die Rang und Quote aktiv steuern wollen.
Family OfficesVerwalter DACH-weiter Immobilienbestände mit verflochtenen Sicherheiten.
Betreiber von SonderimmobilienHalter von Werks-, GMP- oder Logistikstandorten, deren Wert das ZVG-Gutachten nicht abbildet.
Grenzüberschreitende EigentümerEigentümer mit Liegenschaften in Österreich oder der Schweiz und paralleler Verwertungsgefahr.
Häufige Anliegen

Mit welchen Anliegen kommen Mandanten zu uns?

Diese Situationen bringen Eigentümer und Geschäftsführer zu uns, und darauf reagieren wir für Sie innerhalb von Stunden.

Ihr Versteigerungstermin ist bereits bestimmt

Sobald der Termin nach § 39 ZVG bestimmt und im Grundbuch eingetragen ist, liegt das geringste Gebot nach § 74a ZVG deutlich unter dem Verkehrswert.

Mehrere Gläubiger mit kollidierenden Rängen belasten Ihr Objekt

Mehrere Grundpfandrechte und oft eine Sicherungshypothek des Finanzamts verhandeln isoliert über ihren Rang nach §§ 10, 11 ZVG.

Ihre Bürgschaft bedroht das Privatvermögen

Die Gesellschafterbürgschaft nach § 765 BGB greift, sobald die Hauptforderung uneinbringlich wird, parallel droht die Verwertung des privaten Wohnsitzes.

Ihre Betriebsimmobilie sichert den laufenden Standort

Steht die Immobilie einer Objektgesellschaft im Feuer, an die die operative Schwester Miete zahlt, droht mit der Versteigerung das Betriebsende. Hier prüfen wir StaRUG-Instrumente nach §§ 49 ff.

Ihnen droht ein Verkauf weit unter Verkehrswert

Im Zuschlag liegt der Erlös in der Praxis häufig bei 50 bis 70 Prozent des Marktwerts, im zweiten Termin ohne die Grenze des § 74a ZVG noch darunter.

Ihr Vermögen verteilt sich über den DACH-Raum

Bei Liegenschaften in Wien oder am Genfersee löst ein deutscher Versteigerungsantrag Parallelverfahren nach österreichischer EO und Schweizer SchKG aus.

Flur einer Wirtschaftsberatung
Methodik

So funktioniert unsere Versteigerungs-Abwehr

Wir arbeiten gegen die Uhr, in fünf klar getakteten Schritten von der ersten Stunde bis zur steuerlichen Nachsorge.

1
0 bis 48 Stunden

Erstgespräch

Wir nehmen Mandate binnen 48 Stunden an. Im Erstgespräch klären Senior-Partner persönlich Forderungsstand, Sicherheitenarchitektur und Terminlage und benennen die realistischen Hebel von Vollstreckungsschutz über Ablösung bis zum freihändigen Verkauf.

2
Tag 3 bis 10

Forderungsdiagnose

Wir liefern eine forensische Diagnose aus Grundbuchauszügen, Sicherungsabreden, Avalverpflichtungen und Bürgschaftsverhältnissen und prüfen Verfahrensfehler im Anordnungsbeschluss nach § 15 ZVG. Diese Faktenbasis geben wir mit Ihnen in einer Strategiesitzung frei.

3
Parallel

Verhandlung und Marktansprache

Wir verhandeln mit den Gläubigern und sprechen zugleich qualifizierte Käufer aus unserem Netzwerk an. Erst die Gleichzeitigkeit zwingt die Bank zur ernsthaften Bewertung der freihändigen Option und schafft echte Verhandlungsmacht im Workout-Gespräch.

4
Vor dem Termin

Schutz oder Beurkundung

Je nach Verhandlungsstand stellen die eingebundenen Rechtsanwälte den Vollstreckungsschutzantrag nach § 30a ZVG, oder wir begleiten die notarielle Beurkundung des freihändigen Verkaufs samt Pfandfreigaben nach § 1136 BGB. In beiden Fällen wird der Termin gegenstandslos.

5
Nach der Abwendung

Nachsorge

Wir bereinigen die steuerlichen Folgen bei stillen Reserven nach § 23 EStG und der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, lösen Bürgschaftsverhältnisse gesellschaftsrechtlich sauber und stellen eine belastbare Liquiditätsplanung für die kommenden 24 Monate.

Branchen

In welchen Konstellationen wehren wir Versteigerungen ab?

Wir wehren Versteigerungen branchenspezifisch ab, von der Werksimmobilie bis zum institutionellen Bestandsportfolio.

Automotive und Zulieferer
Maschinen- und Anlagenbau
Bau und Projektentwicklung
Pharma und Life Sciences
TMT und Rechenzentren
Logistik und Spedition
Handel und E-Commerce
Banken und Workout-Einheiten
Automotive und Zulieferer
Maschinen- und Anlagenbau
Bau und Projektentwicklung
Pharma und Life Sciences
TMT und Rechenzentren
Logistik und Spedition
Handel und E-Commerce
Banken und Workout-Einheiten
Chemie und Spezialchemie
Energie und Versorger
Immobilienwirtschaft
Gesundheits- und Sozialwesen
Gastronomie und Hotellerie
Metall- und Elektroindustrie
Family Offices
Land- und Forstwirtschaft
Chemie und Spezialchemie
Energie und Versorger
Immobilienwirtschaft
Gesundheits- und Sozialwesen
Gastronomie und Hotellerie
Metall- und Elektroindustrie
Family Offices
Land- und Forstwirtschaft
Case Studies

Aus der Praxis der Versteigerungs-Abwehr

Drei anonymisierte Mandate zeigen Ihnen, wie wir akuten Termindruck in eine geordnete Lösung überführen.

Automotive Tier-1
Branche: Automotive Tier-1Ziel: Freihändiger Verkauf

Werksimmobilie unter Termindruck

Ausgangslage
  • Verkehrswert 6,5 Mio. Euro, Termin nach § 39 ZVG bereits bestimmt
  • Konsortialbank verweigert weitere Stillhaltevereinbarung
Unser Vorgehen
  • Forensische Forderungsdiagnose in zehn Tagen erstellt
  • Vollstreckungsschutzantrag nach § 30a ZVG durch die Rechtsanwälte
Ergebnis
  • Beurkundung 28 Prozent über dem ZVG-Ergebnis
  • Termin durch das Gericht aufgehoben

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025

Maschinenbau
Branche: MaschinenbauZiel: Umschuldung

Betriebsimmobilie sichert den Standort

Ausgangslage
  • Objektgesellschaft mit Mietverhältnis zur operativen Schwester
  • Zwei nachrangige Gläubiger mit Beitritt nach § 27 ZVG
Unser Vorgehen
  • Rangfolge nach §§ 10, 11 ZVG neu geordnet
  • Ablösung über einen neuen Finanzierer strukturiert
Ergebnis
  • Forderung abgelöst, Standort gesichert
  • Synchronisierte Verzichtserklärungen erreicht

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2024

Real Estate
Branche: Real EstateZiel: DACH-Koordination

Portfolio zwischen Deutschland und Österreich

Ausgangslage
  • Liegenschaften in München und Wien
  • Deutscher Antrag löst Parallelverfahren nach EO aus
Unser Vorgehen
  • Koordination mit Wiener Exekutionsgericht nach EO
  • Verwertungsreihenfolge nach EuInsVO 2015/848 gesteuert
Ergebnis
  • Parallelverwertung in Wien vermieden
  • Objekte im Bestand des Family Office gehalten

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025

Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner bei der Zwangsversteigerung

Gerrit S. Furch
Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.
Geschäftsführender Gesellschafter

Er verantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung. Ihre Anfrage behandelt er persönlich und vertraulich.

Dr. Volker Furch
Dr. Volker Furch
Gesellschafter und Beirat

Er begleitet komplexe Mandate mit jahrzehntelanger Erfahrung und prüft die fachliche Qualität im Vier-Augen-Prinzip.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Wie schnell muss ich nach Terminbestimmung handeln?
Sofort. Zwischen Terminbestimmung und Versteigerungstermin liegen häufig nur sechs bis acht Wochen. Vollstreckungsschutzanträge nach § 30a ZVG müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin substantiiert eingereicht werden damit das Gericht über die Sanierungsperspektive entscheiden kann. Wer erst zehn Tage vor dem Termin reagiert verliert die Hebel die das Gesetz eigentlich vorsieht. Wir nehmen Mandate binnen 48 Stunden an gerade weil diese Reaktionszeit über das Ergebnis entscheidet.
Lohnt sich ein Vollstreckungsschutzantrag wenn die Bank ablehnt?
Ja sofern eine belastbare Sanierungsperspektive nachweisbar ist. Der Rechtspfleger ist nicht an die Position der Bank gebunden. Entscheidend nach § 30a ZVG ist die Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers durch andere Mittel innerhalb angemessener Frist. Wir liefern den Nachweis durch Zwischenfinanzierungszusage Kaufinteressentenbestätigung oder Restrukturierungsplan. In dieser Konstellation lehnt das Gericht regelmäßig nicht ab auch wenn die Bank widerspricht. Voraussetzung ist die forensische Substanz nicht der Wunsch.
Ist eine freihändige Verwertung wirklich besser als der Zuschlag?
In nahezu allen Fällen ja. Das Verfahren nach § 74a ZVG legt das geringste Gebot bei sieben Zehnteln des Verkehrswerts fest und der zweite Termin kennt diese Grenze nicht mehr. In der Praxis liegt der Zuschlag häufig bei 50 bis 70 Prozent des Marktwerts. Eine freihändige Verwertung erzielt in unserer Erfahrung 20 bis 35 Prozent mehr. Diese Differenz fließt nach Befriedigung der Gläubiger an den Mandanten und verändert die persönliche Vermögenslage substanziell insbesondere wenn Bürgschaften im Hintergrund stehen.
Was passiert mit der Gesellschafterbürgschaft bei freihändigem Verkauf?
Die Bürgschaft greift erst wenn die Hauptforderung uneinbringlich ist § 765 BGB. Bei freihändiger Vollbefriedigung der Bank erlischt die Bürgschaft akzessorisch. Bei Teilbefriedigung mit Verzicht auf den Restbetrag verhandeln wir parallel die Mitfreigabe der Bürgschaft als Bedingung der Zustimmung. Das ist Standardpraxis sofern man es im richtigen Verhandlungsmoment einbringt. Wer den Verkauf ohne Bürgschaftsklausel beurkundet verliert diesen Hebel dauerhaft.
Können Sie auch tätig werden wenn der Zuschlag bereits erteilt ist?
Eingeschränkt. Nach Erteilung des Zuschlagsbeschlusses ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG iVm § 793 ZPO der einzige verbleibende Hebel. Frist zwei Wochen. Inhaltlich tragen nur formelle Mängel des Verfahrens oder die Verletzung wesentlicher Vorschriften. Eine inhaltliche Neubewertung der Sachlage ist nicht mehr möglich. Wir prüfen die Beschwerde sofort raten aber zur Ehrlichkeit über die Erfolgsaussichten. Der Hebel ist deutlich kleiner als vor Zuschlag.
Wie unterscheidet sich die Lage in Österreich und der Schweiz?
In Österreich regelt die Exekutionsordnung die Zwangsversteigerung. Schutzanträge laufen über §§ 200 ff. EO und das Aufschiebungsverfahren. In der Schweiz greift das SchKG mit deutlich abweichender Verfahrensstruktur insbesondere bei Grundstücksverwertung nach Art. 151 ff. SchKG. Wir koordinieren mit Korrespondenzanwälten in Wien und Zürich. Bei grenzüberschreitenden Vermögen ist die Reihenfolge der nationalen Verfahren entscheidend. Wer eine Jurisdiktion vernachlässigt verliert dort und gefährdet die Sanierung insgesamt.
Wie kann ich eine Zwangsversteigerung im letzten Moment noch abwenden?
Auch nach Anberaumung des Versteigerungstermins bestehen Handlungsoptionen. Nach § 30 ZVG kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt werden, wenn der Gläubiger zustimmt oder Aussicht besteht, dass die Zwangsversteigerung durch eine Einstellung vermieden wird. Praktisch bedeutet das die Aufnahme von Vergleichsgesprächen mit der vollstreckenden Bank, häufig flankiert durch einen Schutzschirm nach StaRUG oder ein Insolvenzeigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO. In Österreich greift die analoge Regelung des § 200 EO, in der Schweiz der Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG. Entscheidend ist, dass parallel ein belastbares Konzept zur Ablösung oder Umschuldung der Forderung vorgelegt wird. Wir empfehlen, spätestens vier Wochen vor dem Termin anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO oder eine geordnete Refinanzierung der tragfähigere Weg ist.
Welche Optionen habe ich bei drohender Zwangsversteigerung der Immobilie?
Vor der eigentlichen Zwangsversteigerung stehen in der Regel mehrere Wege offen, die je nach Liquiditätslage und Verwertungsinteresse zu prüfen sind. In Betracht kommen die einvernehmliche Umschuldung über einen anderen Finanzierer, ein freihändiger Verkauf in Abstimmung mit dem Grundpfandgläubiger zur Vermeidung der Verwertungsverluste eines ZVG-Verfahrens sowie die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG, das die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen nach § 49 StaRUG sperren kann. In Österreich bieten URG und Sanierungsverfahren vergleichbare Instrumente, in der Schweiz der Nachlassvertrag nach Art. 293 ff. SchKG. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen ist zusätzlich die EuInsVO 2015/848 zu beachten. Wir empfehlen, zunächst eine ehrliche Bewertung des Verkehrswerts und der Rangverhältnisse im Grundbuch vornehmen zu lassen, bevor mit der Bank genaue Lösungswege verhandelt werden.
Was kostet die Beratung zur Abwendung einer Zwangsversteigerung?
Die Erstberatung zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist bei unserer Kanzlei kostenfrei und unverbindlich. Sie umfasst die Sichtung der Vollstreckungstitel, der Grundbuchsituation und des bisherigen Schriftverkehrs mit Bank und Vollstreckungsgericht. Erst wenn ein genauer Mandatsumfang feststeht, wird auf Basis einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung weitergearbeitet, in der Regel als Pauschal- oder Zeithonorar für unsere betriebswirtschaftliche Leistung. Die anwaltliche Vertretung rechnen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte gesondert ab, in Deutschland nach RVG, in Österreich nach RATG, in der Schweiz nach den kantonalen Tarifordnungen. Die Kosten einer geordneten Abwendung liegen praktisch fast immer unter den Wertverlusten, die im Zuschlagsverfahren durch Untererlöse von dreißig Prozent und mehr unter Verkehrswert entstehen. Wir empfehlen, das kostenfreie Erstgespräch zeitnah zu nutzen, sobald die Vollstreckungsankündigung der Bank vorliegt.
Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
Kostenlos und unverbindlich
Vertrauliches Erstgespräch
Wir ordnen Ihre Lage in 30 Minuten ein und klären mit Ihnen die nächsten Schritte.
Vertrauliches Erstgespräch anfragen