Insolvenzberatung für Firmen und Unternehmen

Insolvenzberatung für Firmen und Unternehmen

Wir begleiten Firmen und Unternehmen sowie ihre Geschäftsführer und Gesellschafter durch die Krise, von der Fortbestehensprognose über die Eigenverwaltung bis zum Verfahren.

Insolvenzberatung
Wofür wir stehen

Insolvenzberatung für Firmen und Unternehmen mit Tempo und Haftungsschutz

Wir quantifizieren die Lage Ihres Unternehmens, bevor wir mit Ihnen über Strategie sprechen, trennen die Interessen sauber und sichern Ihre persönliche Haftung als Organ ab.

30+Jahre Erfahrung in Sanierung und Insolvenz
5Jurisdiktionen aus einer Hand
48 hbis zur ersten belastbaren Einschätzung
180+begleitete Mandate
Bereits über 180 Mandate beraten
Besprechungsraum einer Wirtschaftsberatung
Leistungen

Was leistet unsere Insolvenzberatung für Firmen und Unternehmen?

Für Firmen und Unternehmen entscheidet sich Insolvenznähe an Fristen. Als Geschäftsführer stehen Sie persönlich im Risiko, sobald Sie die Antragspflicht nach § 15a InsO oder das Zahlungsverbot nach § 15b InsO nicht mehr jederzeit unter Kontrolle haben. Wir setzen früher an und validieren die Zahlungsfähigkeit und Überschuldung Ihres Unternehmens quantitativ, auf Basis der BGH-Rechtsprechung und der Standards IDW S 6 und S 11.

  • Fortbestehensprognose und testierfähige Liquiditätsplanung
  • Wahl des richtigen Verfahrenswegs von StaRUG bis Eigenverwaltung
  • Haftungsschutz der Organe nach § 15b InsO und D&O-Koordination
  • Verhandlung mit Banken, Gläubigern und Finanzamt
  • Grenzüberschreitende Verfahrenskoordination nach EUInsVO
Schwerpunkte

So gehen wir bei der Insolvenzberatung für Unternehmen vor

Je nach Zeitpunkt und Ausgangslage führen wir Ihr Unternehmen über einen von vier Wegen aus der Krise, vom stillen außergerichtlichen Weg bis zum grenzüberschreitenden Verfahren.

Vorinsolvenzliche Sanierung

Wir restrukturieren Ihr Unternehmen außergerichtlich im Stillhalterahmen, auf Basis eines Sanierungsgutachtens nach IDW S 6. So vermeiden Sie das Verfahren und behalten Marktreputation und Kundenbeziehungen.

  • Stillhaltevereinbarungen mit Banken und Gläubigern
  • Sanierungsgutachten nach IDW S 6
  • Verfahren vermeiden, Reputation erhalten
Vorinsolvenzliche Sanierung

StaRUG-Restrukturierung

Wir nutzen für Sie den präventiven Restrukturierungsrahmen mit gerichtlicher Bestätigung und setzen den Cram-down gegen blockierende Gläubigerminderheiten durch. Diesen Weg wählen Sie, wenn Ihnen Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO droht und Ihr Kerngeschäft tragfähig bleibt.

  • Restrukturierungsplan mit gerichtlicher Bestätigung
  • Cram-down gegen blockierende Minderheiten
  • Verfahren bleibt weitgehend nicht-öffentlich
StaRUG-Restrukturierung

Eigenverwaltung und Schutzschirm

Sie bleiben handlungsfähig und führen Ihr Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiter. Über den Schutzschirm nach § 270d InsO schlagen Sie eigene Sachwalter vor und gewinnen bis zu drei Monate Vollstreckungsschutz.

  • Geschäftsleitung bleibt handlungsfähig
  • Schutzschirm nach § 270d InsO, drei Monate
  • Massekredit zur operativen Fortführung
Eigenverwaltung und Schutzschirm

Grenzüberschreitende Verfahren

Wir koordinieren Ihre parallelen Verfahren nach EUInsVO 2015/848 zwischen Deutschland, Österreich, Frankreich und der Schweiz und sichern Ihnen die Anerkennung im US-amerikanischen Chapter-15-Verfahren.

  • COMI-Bestimmung nach Art. 3 EUInsVO
  • Konzerngruppenverfahren koordiniert
  • Anerkennung in der Schweiz und den USA
Grenzüberschreitende Verfahren
Mandanten

Für welche Firmen und Unternehmen ist die Insolvenzberatung sinnvoll?

Wir arbeiten für Firmen und Unternehmen und für die Menschen, die persönlich in der Verantwortung stehen. Von der GmbH bis zur AG, von der Hausbank bis zum Investor.

Unternehmen und GmbHGmbH, AG, GmbH & Co. KG und Konzerntöchter im Mittelstand mit 80 bis 1500 Mitarbeitern.
Geschäftsführer und VorständeOrgane, die persönlich der Antragspflicht nach § 15a und dem Zahlungsverbot nach § 15b InsO unterliegen.
Gesellschafter und BeiräteGesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte, die eine unabhängige Zweitmeinung zur Lage brauchen.
Banken und KreditgeberKonsortialbanken und Debt-Fonds zwischen Risikovorsorge und werterhaltender Sanierung.
Gläubiger und AusschüsseGroßgläubiger und Gläubigerausschüsse, die Quote und Verfahrensverlauf aktiv steuern wollen.
Investoren und Distressed M&AErwerber, die Unternehmen oder Assets aus Sondersituationen übernehmen.
FamilienunternehmenInhabergeführte Unternehmen, die das Lebenswerk und die Beschäftigung sichern wollen.
Grenzüberschreitende GruppenUnternehmensgruppen mit Töchtern in Österreich, der Schweiz oder Frankreich.
Häufige Anliegen

Warum kommen Firmen und Unternehmen zu uns in die Insolvenzberatung?

Diese Situationen bringen Firmen und Unternehmen zu uns, und darauf reagieren wir für Sie innerhalb von Stunden.

Ihre Antragsfrist nach § 15a InsO läuft

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv vorliegt, läuft Ihre Frist von drei Wochen, bei Überschuldung bis zu sechs Wochen.

Ihnen droht persönliche Haftung nach § 15b InsO

§ 15b InsO sanktioniert Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und trifft Sie als Geschäftsführer oder Vorstand unmittelbar und unbegrenzt.

Ihre Hausbank kündigt oder fordert ein Gutachten

Konsortialkredite mit Cross-Default lösen bei Covenant-Bruch die Domino-Kündigung aus, oft mit einer Frist von 14 Tagen für ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6.

Ihre Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse

Sobald Auskunfteien negative Signale senden, kippt Ihre Lieferantenbasis.

Überschuldung nach § 19 InsO steht bei Ihnen im Raum

Überschuldung erfordert die zweistufige Prüfung aus rechnerischer Überschuldung und Fortbestehensprognose.

Konzern- und Auslandsbezug erschwert Ihr Verfahren

Bei Töchtern in Österreich, der Schweiz oder Frankreich entscheidet die COMI-Frage nach der EUInsVO über die Zuständigkeit.

Flur einer Wirtschaftsberatung
Methodik

So funktioniert unsere Insolvenzberatung für Unternehmen

Wir begleiten Ihr Unternehmen von der ersten Stunde bis zur nachhaltigen Stabilisierung, in fünf klar getakteten Schritten.

1
0 bis 48 Stunden

Triage

Wir sichten Ihre Liquidität, Ihre Verbindlichkeiten und kritische Verträge und schätzen Antragspflicht und Verfahrensweg erstmals ein. In dieser Phase treffen wir ausschließlich masseneutrale Maßnahmen.

2
Tag 3 bis 14

Validierung

Wir erstellen Ihre 13-Wochen-Liquidität, die integrierte 24-Monats-Planung und die Fortbestehensprognose nach IDW S 11, direkt aus Ihrem ERP statt aus alten Excel-Ständen.

3
Verfahrenswahl

Strategie

Wir entscheiden mit Ihnen zwischen StaRUG, Eigenverwaltung mit Schutzschirm oder Regelinsolvenz und legen Ihre Stakeholder-Strategie gegenüber Banken, Gläubigern und Belegschaft fest.

4
Umsetzung

Verfahren

Wir begleiten Antrag, Sachwalter und Massekredit und berichten Ihnen wöchentlich an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan, mit klaren Eskalationspfaden.

5
ab Planbestätigung

Stabilisierung

Wir vollziehen den Plan und begleiten Sie über mindestens 24 Monate, mit Frühwarnindikatoren gegen den Rückfall in die Krise.

Branchen

In welchen Branchen beraten wir Firmen und Unternehmen?

Wir beraten Firmen und Unternehmen branchenspezifisch, von der Zuliefererkette bis zur regulierten Industrie.

Automotive Tier-1 und Tier-2
Maschinen- und Anlagenbau
Bau und Projektentwicklung
Pharma und Medizintechnik
TMT und Software
Logistik und Spedition
Handel und E-Commerce
Banken und Finanzierer
Automotive Tier-1 und Tier-2
Maschinen- und Anlagenbau
Bau und Projektentwicklung
Pharma und Medizintechnik
TMT und Software
Logistik und Spedition
Handel und E-Commerce
Banken und Finanzierer
Chemie und Spezialchemie
Energie und Versorger
Immobilienwirtschaft
Gesundheits- und Sozialwesen
Gastronomie und Hotellerie
Metall- und Elektroindustrie
Konsumgüter und Food
Textil und Mode
Chemie und Spezialchemie
Energie und Versorger
Immobilienwirtschaft
Gesundheits- und Sozialwesen
Gastronomie und Hotellerie
Metall- und Elektroindustrie
Konsumgüter und Food
Textil und Mode
Case Studies

Aus der Praxis unserer Insolvenzberatung für Unternehmen

Drei anonymisierte Mandate von Firmen und Unternehmen zeigen Ihnen, wie wir akuten Druck in eine geordnete Lösung überführen.

Automotive Tier-1
Branche: Automotive Tier-1Ziel: Eigenverwaltung

Zulieferer verliert Großauftrag

Ausgangslage
  • 620 Mitarbeiter, Werke in Deutschland und Tschechien
  • Liquiditätslücke von 18 Mio. Euro in sechs Wochen
Unser Vorgehen
  • 13-Wochen-Planung und Fortbestehensprognose in 72 Stunden
  • Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirm nach § 270d InsO
Ergebnis
  • 540 Arbeitsplätze erhalten
  • Planbestätigung nach sieben Monaten

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025

Maschinenbau
Branche: MaschinenbauZiel: StaRUG

Anlagenbauer bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Ausgangslage
  • Covenant-Bruch bei stabiler Auftragslage
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Unser Vorgehen
  • Restrukturierungsplan nach StaRUG entwickelt
  • Gläubigergruppen gebildet, Cram-down vorbereitet
Ergebnis
  • Sanierung ohne Insolvenzverfahren
  • Kundenbeziehungen vollständig erhalten

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2024

Handel
Branche: HandelZiel: Übertragende Sanierung

Handelsgruppe mit Filialnetz

Ausgangslage
  • Sinkende Margen und hohe Fixkosten
  • Zahlungsunfähigkeit eingetreten
Unser Vorgehen
  • Verfahren in Eigenverwaltung geführt
  • Werthaltige Filialen und Marke gebündelt
Ergebnis
  • Übertragung an strategischen Investor
  • Kern der Belegschaft übernommen

Anonymisiertes Fallbeispiel | 2025

Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner für die Insolvenzberatung von Unternehmen

Gerrit S. Furch
Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.
Geschäftsführender Gesellschafter

Er verantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung, von der Fortbestehensprognose bis zur grenzüberschreitenden Verfahrenskoordination. Ihre Anfrage behandelt er persönlich und vertraulich.

Dr. Volker Furch
Dr. Volker Furch
Gesellschafter und Beirat

Er begleitet komplexe Sanierungen mit jahrzehntelanger Erfahrung und prüft die fachliche Qualität im Vier-Augen-Prinzip. Sein Schwerpunkt liegt auf der strategischen Krisenlösung im Mittelstand.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Ab wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Die Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person. Zahlungsunfähigkeit liegt nach BGH-Rechtsprechung vor wenn binnen drei Wochen nicht mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. Überschuldung erfordert negative Fortbestehensprognose und rechnerische Überschuldung im Sinn des § 19 InsO. Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Wochen ab Eintritt höchstens jedoch sechs Wochen bei Überschuldung.
Was unterscheidet StaRUG von Eigenverwaltung?
StaRUG setzt früher an. Es ist auf drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ausgerichtet und damit präventiv. Das Verfahren bleibt weitgehend nicht-öffentlich und bezieht nur ausgewählte Gläubigergruppen ein. Die Eigenverwaltung setzt eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Sie ist ein vollständiges Insolvenzverfahren mit allen Gläubigern öffentlicher Bekanntmachung und Sachwalteraufsicht. Der Schutzschirm nach § 270d InsO bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Antragsphase.
Welche Haftungsrisiken treffen die Geschäftsleitung persönlich?
Zentral ist § 15b InsO der Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sanktioniert. Die Haftung trifft Geschäftsführer und Vorstand persönlich und unbegrenzt. Hinzu treten Haftung aus § 64 GmbHG aF für Altfälle Steuerhaftung nach §§ 34 69 AO Sozialversicherungshaftung nach § 266a StGB und Anfechtungsrisiken bei späterer Verwalterverfolgung. D&O-Versicherungen decken regelmäßig die zivilrechtliche aber nicht die strafrechtliche Komponente und enthalten gefährliche Insolvenzausschlüsse die genau zu prüfen sind.
Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Sonderform der Eigenverwaltung in der Antragsphase. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung jedoch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie eine Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit durch einen geeigneten Sachkundigen. Das Gericht ordnet Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monate an in denen ein Insolvenzplan zu erstellen ist. Der Geschäftsführung steht das Recht zu einen vorläufigen Sachwalter vorzuschlagen. Das Verfahren signalisiert dem Markt Sanierungswillen und schont Kundenbeziehungen.
Welche Rolle spielt die EUInsVO bei Konzernsachverhalten?
Die Verordnung 2015/848 regelt seit 2017 zentrale Fragen grenzüberschreitender Verfahren in der EU mit Ausnahme Dänemarks. Maßgeblich ist das COMI nach Art. 3 EUInsVO das die Zuständigkeit für das Hauptverfahren bestimmt. Sekundärverfahren in anderen Mitgliedstaaten sind möglich beschränkt jedoch auf das dortige Vermögen. Die Art. 56 ff. EUInsVO regeln die Konzerngruppenkoordination die in Praxis erhebliche Bedeutung erlangt hat. Für Schweizer Konzernteile gelten die Anerkennungsregeln nach Art. 166 ff. IPRG die wir parallel führen.
Was geschieht mit Arbeitsverhältnissen im Verfahren?
Arbeitsverhältnisse bestehen im Insolvenzverfahren grundsätzlich fort. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Lohnzahlungen für drei Monate vor Eröffnung über das Insolvenzgeld. Im Eröffnungsverfahren kann der Verwalter mit verkürzter Frist von höchstens drei Monaten kündigen § 113 InsO. Betriebsänderungen erfordern Interessenausgleich und Sozialplan wobei der Sozialplan im Verfahren in der Höhe begrenzt ist. Bei Übertragender Sanierung gilt § 613a BGB sodass Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen mit besonderen Anfechtungsregelungen.
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?
Vom Antrag bis zur Verfahrenseröffnung vergehen meist zwei bis drei Monate. Das eröffnete Verfahren mit Insolvenzplan liegt erfahrungsgemäß bei sechs bis zwölf Monaten bis zur Planbestätigung. Anschließend folgt die Vollzugsphase von 24 bis 60 Monaten in der Planquoten ausgeschüttet und Sanierungsbeiträge erbracht werden. Eine Verfahrensaufhebung kann auch vor vollständigem Planvollzug erfolgen sodass die Gesellschaft früh in die nachverfahrensrechtliche Phase eintritt.
Wann ist eine übertragende Sanierung sinnvoll?
Die übertragende Sanierung ist sinnvoll wenn Gesellschafterkonflikte den Insolvenzplan blockieren wenn Altverbindlichkeiten und Altrisiken die werthaltige Geschäftsfortführung gefährden oder wenn ein strategischer Investor nur unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten kaufbereit ist. Der Verwalter veräußert das operative Geschäft auf eine neu gegründete Auffanggesellschaft. § 613a BGB wirkt mit den insolvenzrechtlichen Modifikationen. Steuerlich ist die Behandlung als Asset-Deal mit Verlustvortragsuntergang nach § 8c KStG zu beachten was die Erwerberseite strukturell vorbereiten muss.
Was kostet eine Beratung beim Insolvenzverwalter?
Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter rechnet seine Vergütung nach der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) ab und wird aus der Masse bezahlt, nicht durch den Schuldner direkt beauftragt. Eine vorgelagerte Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch eine unabhängige Wirtschaftsberatung ist davon strikt zu trennen und folgt eigenen Honorarvereinbarungen. Bei Dr. Furch und Partner ist die Erstberatung zur Lagebewertung kostenfrei und unverbindlich. Geschäftsführer sollten vor Stellung des Eigenantrags nach Paragraph 15a InsO oder Einleitung eines StaRUG-Verfahrens den Beratungsweg sauber vom späteren Verwalterauftrag trennen und die Gesprächsergebnisse schriftlich dokumentieren.
Was ist eine Insolvenzberatung?
Insolvenzberatung umfasst die rechtliche und betriebswirtschaftliche Begleitung eines Unternehmens in Krise, Zahlungsstockung oder drohender Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO, Paragraph 17 InsO oder Paragraph 19 InsO. Sie reicht von Liquiditätsanalyse, Fortbestehensprognose und StaRUG-Restrukturierung bis zur Vorbereitung von Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren. In Österreich entspricht dies dem URG und der IO, in der Schweiz dem SchKG mit Nachlassstundung. Für DACH-tätige Unternehmen empfiehlt sich eine grenzüberschreitende Erstanalyse, bei Dr. Furch und Partner kostenfrei und unverbindlich, bevor Fristen nach Paragraph 15a InsO greifen.
Wer bezahlt Insolvenzberater?
Bei der vorinsolvenzlichen Sanierungsberatung trägt grundsätzlich das beratene Unternehmen selbst die Kosten, in der Regel aus laufender Liquidität oder im Rahmen einer Stundungsabrede. Im eröffneten Verfahren wird die Vergütung des Verwalters nach InsVV aus der Masse bezahlt. Bei Verbraucherinsolvenz nach Paragraph 305 InsO übernehmen anerkannte Schuldnerberatungsstellen den Bescheinigungsweg, teils öffentlich gefördert. In Österreich greift bei Privatpersonen die staatlich anerkannte Schuldenberatung, in der Schweiz Caritas oder kantonale Stellen. Unternehmer sollten Honorarmodelle vor Mandatsbeginn schriftlich fixieren und auf insolvenzfeste Zahlungswege achten.
Wie viel kostet ein Insolvenzberater?
Honorare richten sich nach Umfang, Komplexität, Branche und grenzüberschreitendem Bezug, etwa Anwendbarkeit der EuInsVO 2015/848 bei Niederlassungen in mehreren DACH-Staaten. Üblich sind Stunden-, Pauschal- oder erfolgsabhängige Modelle, letztere im Sanierungsumfeld nach StaRUG zunehmend etabliert. Genaue Preise lassen sich seriös erst nach Sichtung von BWA, SuSa und Gläubigerstruktur nennen. Geschäftsführer sollten frühzeitig handeln, da die Haftung nach Paragraph 15b InsO mit jedem Tag wächst. Dr. Furch und Partner bietet eine kostenfreie und unverbindliche Erstbewertung mit anschließend transparentem Festpreisangebot an.
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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
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