Restrukturierung und Insolvenzrecht

Insolvenzberatung mit strategischer Tiefe

Wir begleiten Geschäftsleitungen Gesellschafter und Gläubigerausschüsse durch Krisensituationen mit Fortbestehensprognose. Von der Frühindikation einer Liquiditätslücke nach § 18 InsO über die Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO bis zur grenzüberschreitenden Koordination nach EUInsVO 2015/848. Strasbourg als Sitz erlaubt uns die simultane Steuerung deutscher österreichischer und Schweizer Verfahren ohne Verzögerung durch Zeitzonen oder Korrespondenzkanzleien.

Insolvenzberatung
Leistungen

Was leisten wir in der Insolvenzberatung?

Insolvenznähe ist keine Frage des Status. Sie ist eine Folge von 21 Tagen. Wer als Geschäftsleiter die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO oder die haftungsbegründende Zahlungsverbotsregelung nach § 15b InsO nicht jederzeit unter Kontrolle hat steht persönlich im Risiko. Wir setzen früher an. Unsere Beratung beginnt mit der quantitativen Validierung von Zahlungsfähigkeit und Überschuldung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur dreiwöchigen Bugwellenbetrachtung sowie der überarbeiteten IDW-Standards S 6 und S 11. Auf dieser Datenbasis entwickeln wir den geeigneten Verfahrensweg. StaRUG-Rahmen für die präventive Restrukturierung. Eigenverwaltung mit Schutzschirm nach § 270d InsO bei werterhaltender Sanierungsfähigkeit. Regelinsolvenz mit übertragender Sanierung wenn die Gesellschafterstruktur den Sanierungsweg blockiert. In grenzüberschreitenden Konstellationen koordinieren wir Hauptverfahren und Sekundärverfahren unter der EUInsVO und steuern parallel laufende österreichische Sanierungsverfahren nach IO und URG sowie Schweizer Nachlassverfahren nach SchKG.

Schwerpunkte

Schwerpunkte unserer Insolvenzberatung

Klicken Sie auf einen Bereich um zu sehen wie wir konkret unterstützen.

Fortbestehensprognose und IDW S 11 Gutachten+

Die Fortbestehensprognose ist das zentrale Beweismittel gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Wir erstellen Gutachten nach IDW S 11 und S 6 mit testierfähiger Liquiditätsplanung über mindestens den laufenden und den folgenden Geschäftszyklus. Berücksichtigt werden Covenants aus bestehenden Kreditverträgen Lieferantenrahmen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sowie steuerliche Sondereffekte aus Verlustvortragsbegrenzung nach § 8c KStG. Das Gutachten dient als Schutzschild gegenüber Staatsanwaltschaft und Finanzverwaltung.

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren+

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erhält operative Handlungsfähigkeit und Marktvertrauen. Wir prüfen die Eintrittsvoraussetzungen nach § 270a InsO erstellen die erforderliche Eigenverwaltungsplanung und den Finanzierungsplan begleiten die Bestellung des Sachwalters und koordinieren die Massekreditverhandlung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eröffnet zusätzlich die Möglichkeit den Verwalter selbst vorzuschlagen und Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monate zu erhalten ohne den Geschäftsbetrieb formal abgeben zu müssen.

StaRUG-Restrukturierungsplan und präventive Sanierung+

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ermöglicht seit 2021 eine außergerichtliche Sanierung mit gerichtlicher Bestätigung. Wir entwickeln den Restrukturierungsplan strukturieren die Gläubigergruppenbildung nach § 9 StaRUG verhandeln Sanierungsmoderationsverfahren; die Stabilisierungsanordnungen beantragen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte. Besonderes Augenmerk liegt auf der Cram-down-Mechanik gegenüber blockierenden Minderheitsgläubigern und der Vermeidung von Anfechtungsrisiken nach §§ 90 ff. StaRUG.

Geschäftsleiterhaftung und D&O Deckungskoordination+

§ 15b InsO sanktioniert masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die persönliche Haftung trifft Geschäftsführer und Vorstand unmittelbar. Wir prüfen Zahlungsströme der letzten 36 Monate auf haftungsrelevante Vorgänge koordinieren mit der D&O-Versicherung die Deckungsanfrage; die Verteidigung gegen Insolvenzverwalterklagen übernehmen die eingebundenen Rechtsanwälte. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten berücksichtigen wir parallel die schweizerische Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR und die österreichische Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG.

Grenzüberschreitende Verfahrenskoordination EUInsVO+

Die EU-Insolvenzverordnung 2015/848 regelt Zuständigkeit anwendbares Recht und Anerkennung. Wir bestimmen das COMI nach Art. 3 EUInsVO koordinieren Haupt- und Sekundärverfahren steuern Konzerngruppenverfahren nach Art. 56 ff. EUInsVO und lassen die Anerkennung deutscher Verfahren in der Schweiz durch die eingebundenen Rechtsanwälte betreiben nach Art. 166 ff. IPRG. Bei US-Berührung managen wir parallel Chapter 11 oder Chapter 15 Verfahren über unser Korrespondenznetzwerk in New York und Delaware.

Insolvenzberatung
Mandanten

Für wen ist eine Insolvenzberatung sinnvoll?

Unsere Mandate verteilen sich auf drei Profile mit jeweils eigener Komplexität. Erstens mittelständische Industrieunternehmen mit 80 bis 1500 Mitarbeitern in der DACH-Region typischerweise Automotive-Zulieferer der zweiten und dritten Reihe Maschinenbauer mit Auslandstöchtern oder Spezialchemie. Hier dominiert die Frage nach werterhaltender Sanierung gegenüber Asset-Deal-Verwertung. Zweitens Geschäftsleitungen und Aufsichtsorgane die persönlich der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbotsregelung des § 15b InsO unterliegen. Wir beraten als externe Zweitmeinung wenn Hausanwälte zu konfliktbehaftet positioniert sind oder die persönliche Verteidigungslinie von der Gesellschaftslinie getrennt werden muss. Drittens institutionelle Gläubiger Banken Family Offices und Private-Debt-Fonds die in Sanierungssituationen ihre Position zwischen Stillhaltevereinbarung Debt-to-Equity-Swap und Forderungsverkauf strategisch ausrichten müssen.

Häufige Anliegen

Mit welchen Anliegen kommen Mandanten zur Insolvenzberatung?

01

21-Tage-Frist nach § 15a InsO läuft

Die Antragspflicht entsteht ohne formale Feststellung. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv vorliegt zählt die Frist. Geschäftsführer benötigen binnen Stunden eine belastbare Einschätzung ob noch eine positive Fortbestehensprognose darstellbar ist oder ob der Antrag vorbereitet werden muss. Wir liefern diese Einschätzung mit testierfähiger Dokumentation am ersten Werktag nach Mandatierung und schaffen damit die belastbare Grundlage für die anwaltliche Verteidigung gegen spätere Verschleppungsvorwürfe von Staatsanwaltschaft oder Verwalter.

02

Kreditkündigung droht oder ist erfolgt

Konsortialkredite mit Cross-Default-Klauseln führen bei Covenant-Bruch zur Domino-Kündigung. Die Bank fordert binnen 14 Tagen Sanierungsgutachten nach IDW S 6 oder zieht Sicherheiten ein. Wir verhandeln Stillhaltevereinbarungen koordinieren mit dem Sicherheitenpool und positionieren das Unternehmen für die Massekreditverhandlung im Eigenverwaltungsverfahren. Parallel prüfen wir Anfechtungsrisiken aus den letzten Sicherheitenbestellungen nach §§ 130 131 InsO und entwickeln Gegenstrategien gegen drohende Verwalteransprüche.

03

Lieferanten stoppen Lieferungen unter Vorkasse

Sobald Auskunfteien negative Signale weitergeben kippt die Lieferantenbasis. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konzernverrechnungen erschweren die Liquiditätssteuerung zusätzlich. Wir strukturieren Lieferantenkommunikation mit standardisierten Stillhaltebriefen und sichern kritische Vorprodukte über Bürgschaften oder Treuhandlösungen ab. Bei Just-in-Time-Beziehungen in der Automobilzuliefererkette koordinieren wir parallel mit dem OEM über Direktzahlungsvereinbarungen und Tooling-Übernahmen um Bandstillstände und Vertragsstrafen zu vermeiden.

04

Konzernmutter mit COMI-Verlagerung gefährdet

Bei deutscher GmbH mit französischer Konzernmutter oder Schweizer Holding wird die EUInsVO-COMI-Frage entscheidend. Eine falsche Verlagerung in den letzten drei Monaten vor Antragstellung führt zu Anfechtung der Zuständigkeit. Wir prüfen die COMI-Faktenlage entwickeln die Verfahrensgeografie und koordinieren Anerkennungsanträge in den betroffenen Jurisdiktionen. Im transatlantischen Kontext kann ein Chapter 15 Verfahren in New York ergänzend die Anerkennung des deutschen Hauptverfahrens absichern und US-Vermögenswerte vor isolierten Vollstreckungsmaßnahmen schützen.

05

Pensionsverpflichtungen im Sanierungsfall

Direktzusagen und Unterstützungskassenversorgungen treffen den Pensionssicherungsverein und führen zu Doppelbelastung der Sanierungsmasse. Wir koordinieren mit PSVaG und vergleichbaren Einrichtungen in Österreich und der Schweiz und integrieren versorgungsrechtliche Themen frühzeitig in den Sanierungsplan. Besonders kritisch sind grenzüberschreitende Pensionsverpflichtungen die nach unterschiedlichen Sicherungsregimen behandelt werden und im Insolvenzplan eigenständige Gläubigergruppen bilden können.

So funktioniert es

So funktioniert unsere Insolvenzberatung

Unser Ansatz folgt drei Prinzipien. Erstens Quantifizierung vor Strategie. Wir akzeptieren keine Sanierungserzählung ohne belastbare Liquiditätsplanung auf 13-Wochen-Basis und integrierte Bilanz-GuV-Cashflow-Projektion auf 24 Monate. Daten werden direkt aus dem ERP gezogen nicht aus Excel-Dokumenten der letzten Quartalsabschlüsse. Zweitens Trennung der Mandatsebenen. In Krisensituationen kollidieren regelmäßig die Interessen der Gesellschaft der Geschäftsleitung der Gesellschafter und einzelner Gläubigergruppen. Wir trennen Mandate sauber und führen bei Interessenkonflikten frühzeitig externe Mandatsverteilung herbei. Drittens Verfahrenstauglichkeit jeder Maßnahme. Jede Empfehlung wird gegen die Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO und die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung zum vorinsolvenzlichen Verhalten geprüft. Was im Außerinsolvenzlichen plausibel erscheint kann im späteren Verfahren als Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO Bestand und Haftung gefährden. Im internationalen Kontext arbeiten wir mit einem festen Netzwerk in Wien Zürich London und New York. Die Verfahrenssteuerung läuft zentral bei uns. Korrespondenzkanzleien führen aus. Dies vermeidet die Reibungsverluste mehrgliedriger Beraterketten und sichert eine einheitliche Strategie auch über drei Rechtsordnungen hinweg.

Branchen

In welchen Branchen beraten wir zur Insolvenz?

Automotive Tier-1 und Tier-2

Sanierung im OEM-Druckumfeld

Tier-Zulieferer kämpfen mit Preisgleitklauseln Tooling-Vorfinanzierung und PPAP-Risiken bei Lieferantenwechsel. Wir verhandeln mit OEMs Verlängerung von Zahlungszielen und sichern werthaltige Tooling-Inventare gegen Aussonderungsrisiko nach § 47 InsO ab.

Banking und Capital Markets

Sicherheitenverwertung und Loan-to-Own

Banken und Debt-Fonds werden zwischen aufsichtsrechtlicher Risikovorsorge nach CRR und werterhaltender Sanierung positioniert. Wir strukturieren Loan-to-Own-Transaktionen Debt-to-Equity-Swaps und Forderungsverkäufe an Distressed-Investoren mit klarem Exit-Mechanismus.

Pharma und Medizintechnik

Zulassungserhalt während Insolvenz

Marktzulassungen nach AMG MDR und FDA-Reglement sind nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei Asset-Deal-Verwertung droht der Verlust der ökonomisch wertvollsten Position. Wir koordinieren mit BfArM EMA und FDA die Zulassungsfortführung im Verfahren.

Real Estate und Projektentwicklung

Bauträger und Projekt-SPV-Insolvenz

Projektgesellschaften haben asymmetrische Cashflows und komplexe Sicherungsstrukturen aus Grundschulden Bauhandwerkersicherungshypotheken und MaBV-Bürgschaften. Wir steuern die Aufteilung in werthaltige und unwerthaltige Projekte und koordinieren mit Finanzierungspartnern die Übernahme einzelner Assets.

TMT und Software

IP-Erhalt und SaaS-Kontinuität

Lizenzverträge und Source-Code-Escrows entscheiden über den Sanierungswert. Wir prüfen Wahlrechte nach § 103 InsO bei Lizenzverträgen sichern Source-Code-Verfügbarkeit und koordinieren mit Hyperscalern die Hosting-Kontinuität während der Verfahrensphase.

Logistik und Spedition

Frachtführerpfand und Speditionspfand

Logistiker arbeiten mit dünnen Margen unter erheblichem Fixkostenanteil. Pfandrechte nach HGB an Transportgut bestimmen die Verfahrensdynamik. Wir koordinieren mit Kunden und Subunternehmern die Fortführung kritischer Verkehre während der Antragsphase.

Maschinenbau und Anlagenbau

Großprojekte mit Vertragsstrafen

Anlagenbauer mit POC-Bilanzierung tragen erhebliche Risiken aus Vertragsstrafen Gewährleistung und Garantielinien. Wir bewerten Projekt-Pipelines auf Fortführungsfähigkeit verhandeln mit Bauherren Sicherheitseinbehalte und steuern den Übergang kritischer Projekte auf Auffanggesellschaften.

Wofür wir stehen

Unsere Beratung in Zahlen

30+ Jahre
5 Jurisdiktionen
48 Stunden
180+ Mandate
Vorgehen

Schritt für Schritt durch die Insolvenz

01

Triage innerhalb 48 Stunden

Erstgespräch mit der Geschäftsleitung Sichtung von Liquiditätsstand offenen Verbindlichkeiten und kritischen Verträgen. Innerhalb 48 Stunden liegt eine erste Einschätzung zur Antragspflicht zur Sanierungsfähigkeit und zum Verfahrensweg vor. In dieser Phase werden ausschließlich masseneutrale Maßnahmen empfohlen um spätere Anfechtungsrisiken zu vermeiden.

02

Quantitative Validierung der Datenbasis

Erstellung einer 13-Wochen-Liquiditätsplanung und einer integrierten 24-Monats-Planung direkt aus dem ERP. Parallel Aufbau der Fortbestehensprognose nach IDW S 11 und Grobskizze des Sanierungskonzepts nach IDW S 6. Diese Phase dauert zwischen 7 und 14 Tagen je nach Datenqualität und Komplexität der Konzernstruktur.

03

Verfahrenswahl und Stakeholder-Strategie

Entscheidung zwischen StaRUG-Rahmen Eigenverwaltung mit Schutzschirm oder Regelinsolvenz auf Basis der Datenlage. Festlegung der Stakeholder-Strategie gegenüber Banken Großgläubigern Lieferanten Kunden und Belegschaft. Vorbereitung der Kommunikationspakete und der Verfahrenseinleitung mit abgestimmten Botschaften für Aufsichtsorgane und Medien.

04

Verfahrenseinleitung und operative Umsetzung

Begleitung des Antrags Koordination mit dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Sachwalter Verhandlung der Massekreditfinanzierung Steuerung der Gläubigerversammlung und Umsetzung der operativen Sanierungsmaßnahmen. Wöchentliches Reporting an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan mit klar definierten Eskalationspfaden bei Planabweichungen.

05

Planbestätigung und Vollzug

Erstellung des Insolvenzplans oder Restrukturierungsplans Verhandlung mit Gläubigergruppen Abstimmungsverfahren und gerichtliche Bestätigung des Plans. Anschließend Umsetzung des Plans Aufhebung des Verfahrens und Übergang in die nachverfahrensrechtliche Begleitung über mindestens 24 Monate mit klar definierten Reporting-Pflichten.

06

Nachverfahrensrechtliche Stabilisierung

Begleitung der Plandurchführung Quartalsreporting an Plansachwalter und kritische Gläubiger Steuerung der vereinbarten Sanierungsbeiträge und frühzeitige Identifikation neuer Krisenindikatoren. Diese Phase entscheidet über die nachhaltige Sanierungsfähigkeit jenseits des formalen Verfahrensabschlusses.

Schwerpunkte

Vier Hebel der Insolvenzberatung

Schwerpunkt 01

Vorinsolvenzliche Sanierung

Außergerichtliche Restrukturierung im Stillhalterahmen ohne formales Verfahren. Verhandlung mit Banken Lieferanten und Großgläubigern auf Basis eines Sanierungsgutachtens nach IDW S 6. Ziel ist die Vermeidung des Verfahrens unter Erhalt von Marktreputation und Kundenbeziehungen. Voraussetzung ist eine darstellbare Fortbestehensprognose und die kooperative Haltung der wesentlichen Stakeholder. Diese Lösung eignet sich bei Liquiditätskrisen vor Eintritt der Antragspflicht und bei strategischer Neuausrichtung nach Verlust eines Großkunden.

Vorinsolvenzliche Sanierung
Ablauf

Vom akuten Druck zur Stabilisierung

Tier-1-Zulieferer im Wankprozess
Ausgangslage

Tier-1-Zulieferer im Wankprozess

Ein deutscher Automotive-Zulieferer mit 620 Mitarbeitern und Werken in Sachsen-Anhalt und Tschechien verliert einen Großauftrag eines OEM nach unerwarteter Plattformentscheidung. Innerhalb von sechs Wochen entsteht eine Liquiditätslücke von 18 Millionen Euro. Das Konsortium aus drei Banken kündigt unter Cross-Default die Linien. Lieferanten stoppen Lieferungen unter Vorkasse. Die Geschäftsführung sieht sich mit der Antragspflicht des § 15a InsO konfrontiert und der persönlichen Haftung nach § 15b InsO für jede weitere Lieferantenzahlung.

Unser Ansatz

Eigenverwaltung mit Massekredit

Innerhalb von 72 Stunden erstellen wir die 13-Wochen-Liquiditätsplanung und die Fortbestehensprognose. Antragstellung auf Eigenverwaltung mit Schutzschirm nach § 270d InsO. Verhandlung eines Massekredits über 8 Millionen Euro mit dem Konsortium unter Sicherheitenpool-Erweiterung. Parallele Verhandlung mit zwei OEM-Kunden über Tooling-Übernahme und Lieferantenwechsel-Moratorium für acht Wochen. Koordination mit der tschechischen Tochter über die EUInsVO unter Vermeidung eines Sekundärverfahrens. Erstellung des Insolvenzplans mit Debt-to-Equity-Komponente für das Konsortium.

Eigenverwaltung mit Massekredit
Planbestätigung nach sieben Monaten
Ergebnis

Planbestätigung nach sieben Monaten

Insolvenzplan bestätigt nach sieben Monaten Verfahrenslaufzeit mit Erhalt von 540 Arbeitsplätzen. Konsortium übernimmt 38 Prozent der Anteile gegen Forderungsverzicht in Höhe von 22 Millionen Euro. Altgesellschafter verbleiben mit 35 Prozent. Strategischer Investor aus Frankreich übernimmt 27 Prozent gegen Frischgeldzufuhr. Tooling-Substanz vollständig erhalten Kundenbeziehungen zu drei OEMs stabilisiert. Tschechische Tochter ohne Sekundärverfahren in die neue Konzernstruktur integriert. Plansachwalterbegleitung über 36 Monate vereinbart.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Ab wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Die Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person. Zahlungsunfähigkeit liegt nach BGH-Rechtsprechung vor wenn binnen drei Wochen nicht mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. Überschuldung erfordert negative Fortbestehensprognose und rechnerische Überschuldung im Sinn des § 19 InsO. Die Frist zur Antragstellung beträgt drei Wochen ab Eintritt höchstens jedoch sechs Wochen bei Überschuldung.
Was unterscheidet StaRUG von Eigenverwaltung?
StaRUG setzt früher an. Es ist auf drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ausgerichtet und damit präventiv. Das Verfahren bleibt weitgehend nicht-öffentlich und bezieht nur ausgewählte Gläubigergruppen ein. Die Eigenverwaltung setzt eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Sie ist ein vollständiges Insolvenzverfahren mit allen Gläubigern öffentlicher Bekanntmachung und Sachwalteraufsicht. Der Schutzschirm nach § 270d InsO bietet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Antragsphase.
Welche Haftungsrisiken treffen die Geschäftsleitung persönlich?
Zentral ist § 15b InsO der Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sanktioniert. Die Haftung trifft Geschäftsführer und Vorstand persönlich und unbegrenzt. Hinzu treten Haftung aus § 64 GmbHG aF für Altfälle Steuerhaftung nach §§ 34 69 AO Sozialversicherungshaftung nach § 266a StGB und Anfechtungsrisiken bei späterer Verwalterverfolgung. D&O-Versicherungen decken regelmäßig die zivilrechtliche aber nicht die strafrechtliche Komponente und enthalten gefährliche Insolvenzausschlüsse die genau zu prüfen sind.
Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Sonderform der Eigenverwaltung in der Antragsphase. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung jedoch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie eine Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit durch einen geeigneten Sachkundigen. Das Gericht ordnet Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monate an in denen ein Insolvenzplan zu erstellen ist. Der Geschäftsführung steht das Recht zu einen vorläufigen Sachwalter vorzuschlagen. Das Verfahren signalisiert dem Markt Sanierungswillen und schont Kundenbeziehungen.
Welche Rolle spielt die EUInsVO bei Konzernsachverhalten?
Die Verordnung 2015/848 regelt seit 2017 zentrale Fragen grenzüberschreitender Verfahren in der EU mit Ausnahme Dänemarks. Maßgeblich ist das COMI nach Art. 3 EUInsVO das die Zuständigkeit für das Hauptverfahren bestimmt. Sekundärverfahren in anderen Mitgliedstaaten sind möglich beschränkt jedoch auf das dortige Vermögen. Die Art. 56 ff. EUInsVO regeln die Konzerngruppenkoordination die in Praxis erhebliche Bedeutung erlangt hat. Für Schweizer Konzernteile gelten die Anerkennungsregeln nach Art. 166 ff. IPRG die wir parallel führen.
Was geschieht mit Arbeitsverhältnissen im Verfahren?
Arbeitsverhältnisse bestehen im Insolvenzverfahren grundsätzlich fort. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Lohnzahlungen für drei Monate vor Eröffnung über das Insolvenzgeld. Im Eröffnungsverfahren kann der Verwalter mit verkürzter Frist von höchstens drei Monaten kündigen § 113 InsO. Betriebsänderungen erfordern Interessenausgleich und Sozialplan wobei der Sozialplan im Verfahren in der Höhe begrenzt ist. Bei Übertragender Sanierung gilt § 613a BGB sodass Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen mit besonderen Anfechtungsregelungen.
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?
Vom Antrag bis zur Verfahrenseröffnung vergehen typischerweise zwei bis drei Monate. Das eröffnete Verfahren mit Insolvenzplan liegt erfahrungsgemäß bei sechs bis zwölf Monaten bis zur Planbestätigung. Anschließend folgt die Vollzugsphase von 24 bis 60 Monaten in der Planquoten ausgeschüttet und Sanierungsbeiträge erbracht werden. Eine Verfahrensaufhebung kann auch vor vollständigem Planvollzug erfolgen sodass die Gesellschaft früh in die nachverfahrensrechtliche Phase eintritt.
Wann ist eine übertragende Sanierung sinnvoll?
Die übertragende Sanierung ist sinnvoll wenn Gesellschafterkonflikte den Insolvenzplan blockieren wenn Altverbindlichkeiten und Altrisiken die werthaltige Geschäftsfortführung gefährden oder wenn ein strategischer Investor nur unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten kaufbereit ist. Der Verwalter veräußert das operative Geschäft auf eine neu gegründete Auffanggesellschaft. § 613a BGB wirkt mit den insolvenzrechtlichen Modifikationen. Steuerlich ist die Behandlung als Asset-Deal mit Verlustvortragsuntergang nach § 8c KStG zu beachten was die Erwerberseite strukturell vorbereiten muss.
Was kostet eine Beratung beim Insolvenzverwalter?
Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter rechnet seine Vergütung nach der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) ab und wird aus der Masse bezahlt, nicht durch den Schuldner direkt beauftragt. Eine vorgelagerte Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch eine unabhängige Wirtschaftsberatung ist davon strikt zu trennen und folgt eigenen Honorarvereinbarungen. Bei Dr. Furch und Partner ist die Erstberatung zur Lagebewertung kostenfrei und unverbindlich. Geschäftsführer sollten vor Stellung des Eigenantrags nach Paragraph 15a InsO oder Einleitung eines StaRUG-Verfahrens den Beratungsweg sauber vom späteren Verwalterauftrag trennen und die Gesprächsergebnisse schriftlich dokumentieren.
Was ist eine Insolvenzberatung?
Insolvenzberatung umfasst die rechtliche und betriebswirtschaftliche Begleitung eines Unternehmens in Krise, Zahlungsstockung oder drohender Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 18 InsO, Paragraph 17 InsO oder Paragraph 19 InsO. Sie reicht von Liquiditätsanalyse, Fortbestehensprognose und StaRUG-Restrukturierung bis zur Vorbereitung von Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren. In Österreich entspricht dies dem URG und der IO, in der Schweiz dem SchKG mit Nachlassstundung. Für DACH-tätige Unternehmen empfiehlt sich eine grenzüberschreitende Erstanalyse, bei Dr. Furch und Partner kostenfrei und unverbindlich, bevor Fristen nach Paragraph 15a InsO greifen.
Wer bezahlt Insolvenzberater?
Bei der vorinsolvenzlichen Sanierungsberatung trägt grundsätzlich das beratene Unternehmen selbst die Kosten, in der Regel aus laufender Liquidität oder im Rahmen einer Stundungsabrede. Im eröffneten Verfahren wird die Vergütung des Verwalters nach InsVV aus der Masse bezahlt. Bei Verbraucherinsolvenz nach Paragraph 305 InsO übernehmen anerkannte Schuldnerberatungsstellen den Bescheinigungsweg, teils öffentlich gefördert. In Österreich greift bei Privatpersonen die staatlich anerkannte Schuldenberatung, in der Schweiz Caritas oder kantonale Stellen. Unternehmer sollten Honorarmodelle vor Mandatsbeginn schriftlich fixieren und auf insolvenzfeste Zahlungswege achten.
Wie viel kostet ein Insolvenzberater?
Honorare richten sich nach Umfang, Komplexität, Branche und grenzüberschreitendem Bezug, etwa Anwendbarkeit der EuInsVO 2015/848 bei Niederlassungen in mehreren DACH-Staaten. Üblich sind Stunden-, Pauschal- oder erfolgsabhängige Modelle, letztere im Sanierungsumfeld nach StaRUG zunehmend etabliert. Konkrete Preise lassen sich seriös erst nach Sichtung von BWA, SuSa und Gläubigerstruktur nennen. Geschäftsführer sollten frühzeitig handeln, da die Haftung nach Paragraph 15b InsO mit jedem Tag wächst. Dr. Furch und Partner bietet eine kostenfreie und unverbindliche Erstbewertung mit anschließend transparentem Festpreisangebot an.

„Insolvenznähe ist kein Stigma sondern ein Zeitfenster. Wer es nutzt rettet substanzielle Werte. Wer es verstreichen lässt verliert die Gestaltungshoheit.“

Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat

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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.