Mandanten

Für Privatpersonen

Sie haben eine private Bürgschaft gezogen bekommen. Ihr Gehalt wird gepfändet. Eine Immobilie soll zwangsversteigert werden. Oder Sie sind als ehemaliger Geschäftsführer persönlich in Haftung. Wir ordnen Ihre Lage rechtlich und wirtschaftlich. Wir verhandeln mit Banken und Gläubigern. Wir begleiten Sie durch Restschuldbefreiung in Deutschland Österreich und der Schweiz.

Privatpersonen
Konkret

Was bekommen Sie von uns?

Privatinsolvenz ist selten ein isoliertes Ereignis. Häufig stehen eine gescheiterte Selbstständigkeit eine gezogene Gesellschafterbürgschaft eine Scheidung oder eine ererbte Nachlassverbindlichkeit am Anfang. Wir analysieren Ihre Vermögens- und Schuldenstruktur entlang der relevanten Rechtsordnungen: Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO Schuldenregulierungsverfahren nach §§ 181 ff. öst. IO sowie Privatkonkurs nach SchKG in der Schweiz. Wir prüfen Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO Kontopfändungsschutz über das P-Konto Vollstreckungsschutz bei selbstgenutzten Immobilien sowie persönliche Haftungstatbestände aus § 64 GmbHG a.F. § 15b InsO und §§ 69 130 AO. Wir verhandeln mit Banken Finanzämtern Krankenkassen und privaten Gläubigern außergerichtliche Vergleiche und führen Sie wenn nötig durch das geordnete Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Privatpersonen
Themen

Womit wir Privatpersonen besonders unterstützen

Aufgeteilt nach typischen Beratungssituationen für diese Mandantengruppe.

Außergerichtliche Schuldenregulierung+

Wir strukturieren Vergleichsverhandlungen mit allen relevanten Gläubigergruppen. Banken Finanzämter Sozialversicherungsträger und private Gläubiger folgen unterschiedlichen Logiken. Wir adressieren jede Gruppe mit dem passenden Argument: Drohung des Ausfalls Quotenbetrachtung steuerliche Niederschlagung nach § 261 AO Stundungsperspektiven nach § 222 AO. Ergebnis ist ein tragfähiger Vergleich oder eine belastbare Bescheinigung des Scheiterns nach § 305 InsO.

Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren+

Ob Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren entscheidet sich an § 304 InsO. Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen können in das Verbraucherverfahren wechseln. Wir bereiten Eigenantrag Vermögensverzeichnis und Restschuldbefreiungsantrag vor. Wir begleiten Sie durch Wohlverhaltensphase Obliegenheiten nach § 295 InsO und Mitwirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.

Pfändungs- und Vollstreckungsschutz+

Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO werden jährlich angepasst. Wir prüfen die korrekte Berechnung Erhöhungstatbestände für Unterhaltspflichten und Sonderausgaben. Beim P-Konto setzen wir Freibeträge nach § 850k ZPO durch und wehren unzulässige Doppelpfändungen ab. Bei Sachpfändungen und Immobiliarvollstreckung nach ZVG prüfen wir Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsabwehrklage und einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO.

Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz+

Nach Insolvenz einer GmbH oder GmbH und Co. KG sehen sich frühere Geschäftsführer regelmäßig persönlichen Ansprüchen ausgesetzt: Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO Steuer- und Sozialversicherungshaftung nach §§ 69 130 AO § 28e SGB IV. Wir verteidigen gegen Insolvenzverwalter Finanzamt und Sozialversicherungsträger und verhandeln Vergleiche wo Verfahren aussichtslos sind.

Cross-Border Restschuldbefreiung DACH und EU+

Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) entscheidet über die Zuständigkeit nach Art. 3 EUInsVO 2015/848. Wir prüfen ob eine Verlegung des COMI nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verfahrensrechtlich tragfähig ist. Anerkennung schweizerischer Privatkonkursverfahren in der EU folgt eigenen Regeln. Wir koordinieren Korrespondenzanwälte in Wien Zürich und Vaduz.

Situationen

In welchen Situationen helfen wir?

01

Gezogene Gesellschafterbürgschaft

Die Bank kündigt den Betriebsmittelkredit der GmbH. Sie haften persönlich aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft über 250.000 Euro. Wir prüfen Aufklärungspflichtverletzungen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und verhandeln einen Vergleich mit Quote. Parallel sichern wir Ihre Altersvorsorge und das selbstgenutzte Einfamilienhaus gegen Vollstreckung ab.

02

Haftung als ehemaliger Geschäftsführer

Der Insolvenzverwalter macht Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO geltend. Das Finanzamt fordert nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 69 AO. Die Krankenkasse beantragt Strafanzeige wegen § 266a StGB. Wir verteidigen koordiniert auf zivilrechtlicher steuerrechtlicher und strafrechtlicher Ebene und reduzieren die Gesamtbelastung verhandelt.

03

Drohende Zwangsversteigerung der Immobilie

Die Bank hat den Immobilienkredit fällig gestellt. Der Versteigerungstermin steht. Wir prüfen Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO und freihändigen Verkauf zur Vermeidung des Versteigerungsabschlags. Bei mehreren Grundpfandrechten verhandeln wir Rangtausch und Teillöschung.

04

Steuer- und Sozialversicherungsschulden

Eine Betriebsprüfung ergibt Nachforderungen von 180.000 Euro. Sozialversicherung und Lohnsteuer der vergangenen drei Jahre sind betroffen. Wir prüfen Aussetzung der Vollziehung Stundung nach § 222 AO Erlass nach § 227 AO und Niederschlagung. Bei drohender Strafanzeige nach § 370 AO koordinieren wir die strafrechtliche Verteidigung.

05

Privatinsolvenz nach gescheiterter Selbstständigkeit

Sie haben Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Praxis aufgegeben. Verbindlichkeiten gegenüber Banken Vermietern Lieferanten und Finanzamt summieren sich auf 400.000 Euro. Wir führen das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO oder das Regelinsolvenzverfahren und sichern die Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

06

Nachlassverbindlichkeiten und überschuldeter Nachlass

Sie haben geerbt und entdecken Verbindlichkeiten die das Nachlassvermögen übersteigen. Frist für Ausschlagung nach § 1944 BGB ist verstrichen. Wir prüfen Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO und Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zur Beschränkung auf das Nachlassvermögen.

Mehrwert

Was haben Sie davon?

01

Diskretion auf Senior-Ebene

Privatinsolvenz und persönliche Haftung sind biografisch belastend. Sie sprechen bei uns ausschließlich mit einem Senior-Berater. Keine Weiterreichung an Sachbearbeiter. Keine Telefonate aus Großraumbüros. Korrespondenz auf Wunsch über verschlüsselte Kanäle. Keine Erwähnung des Mandats in Reputationsmaterial oder Referenzen. Persönliche Termine in Strasbourg oder vor Ort bei Ihnen.

02

Koordination mit Strafverteidigung

Persönliche Haftung berührt häufig Strafbarkeit nach § 266a StGB Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wir koordinieren mit spezialisierten Wirtschaftsstrafverteidigern in Frankfurt München Wien und Zürich. Aussagen gegenüber Insolvenzverwalter und Finanzamt werden strafrechtlich vorab geprüft. Selbstanzeige nach § 371 AO wird sauber dokumentiert.

03

Schutz von Altersvorsorge und Familienvermögen

Wir prüfen welche Vermögenswerte unpfändbar sind: Riester- und Rürup-Verträge nach § 851c ZPO Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss eheliche Güterstandsvereinbarungen. Bei Familienvermögen Übertragungen und Schenkungen prüfen wir Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO und § 4 AnfG. Gestaltung im Vorfeld ist immer besser als Verteidigung im Verfahren.

04

Cross-Border Verfahren DACH und EU

Restschuldbefreiung in Frankreich nach drei Jahren in Österreich nach drei Jahren in der Schweiz nach Privatkonkurs mit Verlustscheinen. Wir prüfen ob COMI-Verlegung nach Art. 3 EUInsVO 2015/848 zulässig und tragfähig ist. Anerkennung deutscher Restschuldbefreiung im Ausland folgt eigenen Regeln. Wir koordinieren mit Korrespondenzanwälten in Wien Zürich Luxemburg und Vaduz.

05

Wirtschaftliche Perspektive nach Verfahren

Restschuldbefreiung ist nicht das Ende sondern der Neustart. Wir beraten zur Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz nach Verfahrensende: Wahl der Rechtsform Vermeidung erneuter persönlicher Haftung Aufbau von Schufa-Reputation nach Löschung. Bei Freiberuflern prüfen wir berufsrechtliche Folgen Approbations- und Zulassungsfragen.

Branchen

In welchen Branchen sind unsere Mandanten?

Ehemalige Geschäftsführer und Vorstände

Persönliche Haftung nach Unternehmensinsolvenz

Geschäftsführer von Mittelstands-GmbH oder Vorstände kleinerer AG sehen sich nach Insolvenz mit Ansprüchen aus § 15b InsO §§ 69 130 AO und § 266a StGB konfrontiert. Wir verteidigen zivil- steuer- und strafrechtlich koordiniert und verhandeln Gesamtvergleiche.

Gesellschafter und Bürgen

Gezogene Bürgschaften aus Unternehmenskrediten

Selbstschuldnerische Bürgschaften für Bankkredite an die eigene GmbH werden bei Insolvenz gezogen. Wir prüfen Aufklärungspflichtverletzungen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB verhandeln Vergleiche mit Quote und sichern parallel Altersvorsorge und selbstgenutzte Immobilie.

Freiberufler und Selbstständige

Insolvenz nach gescheiterter Praxis oder Kanzlei

Ärzte Zahnärzte Architekten Steuerberater und Rechtsanwälte mit gescheiterter Selbstständigkeit. Wir führen Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren und klären berufsrechtliche Folgen: Approbation Zulassung Bestellungsfragen. Neustart in angestellter Position wird vorbereitet.

Family Offices und vermögende Privatpersonen

Strukturierung im Vorfeld der Krise

Vermögende Privatpersonen mit Beteiligungen in Krise. Wir gestalten Familienholdings prüfen Asset Protection über Liechtenstein und Luxemburg und Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO. Eheliche Güterstandsvereinbarungen werden auf Wirksamkeit geprüft.

Erben und Nachlassbeteiligte

Überschuldete Nachlässe und Pflichtteilsansprüche

Ein Nachlass ist überschuldet die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB verstrichen. Wir prüfen Nachlassverwaltung Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO und Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Bei Pflichtteilsansprüchen gegen verschuldete Nachlässe verhandeln wir Quotenvergleiche.

Geschiedene und getrennt Lebende

Schuldenteilung und gemeinsame Haftung

Gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe Mithaftung für Geschäftskredite des Ex-Partners Zugewinnausgleichsansprüche bei Insolvenz. Wir koordinieren mit Familienrechtsanwälten und gestalten Vereinbarungen die im Insolvenzfall anfechtungsfest sind.

Grenzgänger und im Ausland Ansässige

Cross-Border Restschuldbefreiung DACH

Deutsche Schuldner mit Wohnsitz in Frankreich oder der Schweiz Österreicher mit Forderungen aus Deutschland Schweizer mit deutschen Bürgschaften. Wir prüfen COMI nach Art. 3 EUInsVO 2015/848 koordinieren mit Korrespondenzanwälten und nutzen das günstigste Verfahren.

Wofür wir stehen

Unsere Beratung in Zahlen

30+ Jahre
48 Std.
DACH und EU Cross-Border Restschuldbefreiung koordiniert
100 % Senior-Beratung ohne Sachbearbeiter-Weiterleitung
Vorgehen

So funktioniert die Zusammenarbeit

01

Erstgespräch unter Verschwiegenheit

Ein zweistündiges Gespräch in Strasbourg oder per verschlüsseltem Videocall. Sie schildern Ihre Lage. Wir hören zu ordnen und benennen die zentralen Risiken. Wir prüfen ob ein Mandatsverhältnis trägt und wo Interessenkonflikte mit bestehenden Mandaten bestehen könnten. Am Ende des Gesprächs kennen Sie Ihre wesentlichen Handlungsoptionen. Honorar für dieses Gespräch wird transparent festgelegt. Verschwiegenheit nach § 43a BRAO gilt ab dem ersten Wort.

02

Vermögens- und Schuldensituation

Wir erstellen ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach den Anforderungen des § 304 InsO. Forderungen werden nach Gläubigergruppe Rang und Vollstreckungslage sortiert. Pfändungsschutzpositionen werden identifiziert. Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO bei Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre werden geprüft. Steuerliche Folgen einer Schuldbefreiung nach § 3a EStG werden bewertet. Sie erhalten eine schriftliche Bestandsaufnahme.

03

Strategie zwischen Vergleich und Verfahren

Wir entwickeln zwei bis drei Szenarien: außergerichtlicher Vergleich nach § 305 InsO Verbraucherinsolvenz Regelinsolvenz Cross-Border-Verfahren. Jedes Szenario wird mit Aufwand Dauer Quote für Gläubiger und Folgen für Sie quantifiziert. Bei Geschäftsführerhaftung wird die strafrechtliche Dimension einbezogen. Sie entscheiden auf Basis vollständiger Information. Wir empfehlen begründet halten uns aber an Ihre Entscheidung.

04

Verhandlung mit Gläubigern

Wir treten als Bevollmächtigte gegenüber Banken Finanzamt Sozialversicherung und privaten Gläubigern auf. Jede Gläubigergruppe wird mit dem passenden Argument adressiert: Quotenbetrachtung steuerliche Niederschlagung nach § 261 AO Verzicht gegen Sofortzahlung. Bei Banken verhandeln wir Verzicht auf Bürgschaften gegen Verwertung von Sicherheiten. Vergleichsangebote werden schriftlich dokumentiert und rechtlich abgesichert.

05

Verfahrensbegleitung bis Restschuldbefreiung

Im Insolvenzverfahren begleiten wir Eigenantrag Gläubigerversammlung Mitwirkungsobliegenheiten nach § 295 InsO und Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Bei Versagungsanträgen nach § 290 InsO verteidigen wir. Bei Cross-Border-Verfahren koordinieren wir mit dem ausländischen Verfahrenstreuhänder. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begleiten wir Schufa-Löschung und Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz.

Beratung

Welche Beratungsleistungen passen für Sie?

Insolvenzberatung

Insolvenzberatung

Kern jeder Privatmandate. Wir prüfen ob Verbraucherinsolvenz nach §§ 304 ff. InsO oder Regelinsolvenz greift bereiten Eigenantrag und Vermögensverzeichnis vor und begleiten Sie durch Verfahren und Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.

Schuldenmanagement

Schuldenmanagement

Vor jedem Verfahren steht der Versuch der außergerichtlichen Einigung. Wir verhandeln mit Banken Finanzamt Sozialversicherung und privaten Gläubigern strukturierte Vergleichsangebote und dokumentieren ihr Scheitern bei Bedarf nach § 305 InsO als Bescheinigung.

Gläubigermanagement

Gläubigermanagement

Jede Gläubigergruppe folgt eigener Logik. Wir adressieren Banken mit Quotenbetrachtung Finanzamt mit Niederschlagung und Erlass nach §§ 227 261 AO Sozialversicherung mit Stundungsperspektiven und private Gläubiger mit wirtschaftlicher Realitätsprüfung.

Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung

Bei drohender Versteigerung selbstgenutzter oder vermieteter Immobilien prüfen wir Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO und freihändigen Verkauf zur Vermeidung des Versteigerungsabschlags von regelmäßig 30 bis 40 Prozent.

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Bei Geschäftsführerhaftung berühren Tatvorwürfe regelmäßig § 266a StGB § 15a InsO und § 370 AO. Wir koordinieren mit spezialisierten Strafverteidigern und sichern dass Aussagen gegenüber Insolvenzverwalter und Finanzamt strafrechtlich vorab abgestimmt sind.

Krisenmanagement

Krisenmanagement

Persönliche Krise erfordert sofortiges Handeln. Wir sichern in 48 Stunden Pfändungsschutz P-Konto Kontostände und verhindern weitere Vollstreckungsmaßnahmen während wir die strukturelle Lösung vorbereiten. Erreichbarkeit auch außerhalb regulärer Bürozeiten.

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge

Bei Erben mit überschuldeten Nachlässen oder Pflichtteilsansprüchen gegen verschuldete Nachlässe gestalten wir Übergänge so dass persönliche Haftung der Erben begrenzt bleibt und Familienvermögen erhalten wird.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Wie lange dauert die Restschuldbefreiung in Deutschland?
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dauert die Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO drei Jahre. Voraussetzung ist die Erfüllung der Obliegenheiten nach § 295 InsO insbesondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Versagungsgründe nach § 290 InsO etwa wegen Insolvenzstraftaten können das Verfahren verlängern oder die Restschuldbefreiung verhindern. Wir prüfen vorab welche Risiken bestehen.
Kann ich meine selbstgenutzte Immobilie behalten?
Grundsätzlich gehört auch selbstgenutztes Wohneigentum zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO und kann verwertet werden. Ausnahmen bestehen bei Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bei besonderer Härte. In der Praxis prüfen wir freihändigen Verkauf an Familienangehörige Auslösung durch Dritte oder Vergleich mit Insolvenzverwalter und Gläubigern. Bei mehreren Grundpfandrechten kann Rangtausch und Teillöschung verhandelt werden.
Ich war Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Welche persönlichen Risiken bestehen?
Drei Hauptrisiken: zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung nach §§ 69 130 AO § 28e SGB IV. Strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Wir verteidigen koordiniert auf allen drei Ebenen und sichern dass Aussagen strafrechtlich abgestimmt sind.
Bin ich als Bürge für Kredite meiner GmbH persönlich haftbar?
Bei selbstschuldnerischer Bürgschaft nach § 765 BGB ja. Die Bank kann nach Insolvenz der GmbH direkt gegen Sie vorgehen. Wir prüfen Aufklärungspflichtverletzungen der Bank Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bei krasser finanzieller Überforderung und Verzicht auf Einrede der Vorausklage. In Verhandlungen erreichen wir regelmäßig Vergleiche mit Quoten zwischen 15 und 40 Prozent gegen Sofortzahlung und Verzicht.
Kann ich die Restschuldbefreiung in Österreich oder der Schweiz schneller erreichen?
Österreich kennt das Schuldenregulierungsverfahren nach §§ 181 ff. öst. IO mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Die Schweiz kennt keinen vergleichbaren Restschuldbefreiungstatbestand. Verlustscheine bleiben grundsätzlich vollstreckbar mit zwanzigjähriger Verjährung. COMI-Verlegung nach Art. 3 EUInsVO 2015/848 nach Österreich kann unter strengen Voraussetzungen tragfähig sein. Wir prüfen den Einzelfall sorgfältig denn missbräuchliche Verlegung führt zur Versagung.
Wie schütze ich meine Altersvorsorge vor Pfändung?
Riester- und Rürup-Verträge sind nach § 851c ZPO weitgehend pfändungsgeschützt. Betriebliche Altersvorsorge nach BetrAVG ist während Anwartschaft pfändungsgeschützt. Private Lebensversicherungen sind grundsätzlich pfändbar es sei denn ein wirksamer Verwertungsausschluss nach § 168 VVG wurde vereinbart. Wir prüfen jeden Vertrag und optimieren wo möglich. Gestaltung vor Krisenbeginn ist immer wirksamer als Schutzmaßnahmen im Verfahren.
Was passiert mit gemeinsamen Schulden bei Scheidung und nachfolgender Insolvenz?
Gemeinsame Schulden zum Beispiel aus Immobilienkredit bleiben unabhängig von Scheidung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Im Innenverhältnis können Sie Ausgleich nach § 426 BGB verlangen. Wird Ihr Ex-Partner insolvent verlieren Sie diesen Ausgleichsanspruch praktisch und haften der Bank weiter allein. Wir gestalten Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen so dass Insolvenzrisiken minimiert werden und prüfen Mithaftung für Geschäftsschulden.
Sind Schenkungen an Kinder vor Insolvenzantrag sicher?
Nein. Schenkungen sind nach § 134 InsO bis zu vier Jahre vor Insolvenzantrag anfechtbar. Bei nahestehenden Personen nach § 138 InsO gelten verschärfte Beweisregeln. Vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern ist nach § 133 InsO sogar bis zu zehn Jahre anfechtbar. Wir prüfen jede Vermögensübertragung der letzten zehn Jahre auf Anfechtungsrisiken. Gestaltung im Vorfeld muss tragfähige nicht-insolvenzbezogene Gründe haben.

„Privatinsolvenz ist kein Versagen. Persönliche Haftung nach unternehmerischer Krise ist kein Makel. Es ist eine geordnete Situation die geordnet aufgelöst werden muss. Wir tun das mit Diskretion mit juristischer Präzision und mit dem Respekt der Sache und Person zusteht.“

Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat

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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.