Insolvenzberatung

Insolvenzverfahren GmbH: Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden?

Steuerschulden einer GmbH verschwinden mit der Insolvenz nicht einfach. Für den Geschäftsführer kann die Frage, ob er persönlich haftet, existenzielle Bedeutung haben.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|28. August 2026|14 Min Lesezeit

Das Finanzamt meldet seine Forderungen zur Insolvenztabelle an, der Insolvenzverwalter verwertet die Masse, und am Ende steht der Geschäftsführer vor einer Haftungsklage, mit der er nicht gerechnet hat. Dieses Muster wiederholt sich in der Praxis mit erschreckender Regelmäßigkeit. Der Grund liegt in einem Geflecht aus steuerrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Pflichten, das den Geschäftsführer einer GmbH auch dann in die persönliche Verantwortung nehmen kann, wenn er glaubt, mit der Insolvenz der Gesellschaft nichts mehr zu tun zu haben.

Wie werden Steuerschulden der GmbH im Insolvenzverfahren eingeordnet?

Die Insolvenzordnung kennt für Steuerforderungen des Finanzamts zwei grundlegend verschiedene Kategorien: Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Die Einordnung hängt nicht davon ab, wann die Steuer im abgabenrechtlichen Sinne entsteht, sondern davon, wann der steuerlich relevante Sachverhalt verwirklicht wurde.

Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Masseverbindlichkeiten werden aus der Insolvenzmasse vorrangig und häufig vollständig bedient. Insolvenzforderungen hingegen erhalten nur eine quotenmäßige Befriedigung, die nach Angaben von steuerkurse.de im Durchschnitt bei unter drei Prozent liegt.

Steuerschulden als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO

Eine Steuerforderung gilt als Insolvenzforderung, wenn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Entscheidend ist das insolvenzrechtliche Begründetsein des Anspruchs, nicht der steuerrechtliche Entstehungszeitpunkt nach § 38 AO. Eine Umsatzsteuerforderung für einen Voranmeldezeitraum, der vor der Verfahrenseröffnung lag, ist damit Insolvenzforderung, auch wenn die Steuer formal erst nach Eröffnung festgesetzt wird.

Gleiches gilt für Gewerbesteuer, die auf einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Erhebungszeitraum beruht. Das Finanzamt muss solche Forderungen nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden, unter Angabe von Grund und Betrag der Forderung.

Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO

Steuerschulden werden zu Masseverbindlichkeiten, wenn sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder des Schuldners mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründet werden. § 55 Abs. 4 InsO enthält eine Sonderregelung für Umsatzsteuer: Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung begründet wurden, gelten nach Eröffnung als Masseverbindlichkeiten. Gleichgestellt sind Lohnsteuer, Verbrauchsteuern, Luftverkehrsteuer und Kraftfahrzeugsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat diese Systematik weiter konkretisiert. Im Urteil vom 29. März 2017 (XI R 5/16) entschied der BFH, dass die Verbindlichkeit aus einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG, die entsteht, weil ein Gläubiger aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung Beträge in die Masse zurückzahlt, als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzuordnen ist.

Erhält die GmbH im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung?

§ 286 InsO setzt für die Restschuldbefreiung den Antrag einer natürlichen Person voraus. Eine juristische Person wie die GmbH kann keine Restschuldbefreiung erlangen. Steuerschulden der Gesellschaft werden durch das Insolvenzverfahren nicht erlassen, sie werden nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Regeln abgewickelt.

Für natürliche Personen gilt eine differenzierte Regelung. Masseverbindlichkeiten fallen auch dort nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO. Der BFH hat dies im Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 23/22) ausdrücklich bestätigt: Masseverbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Soweit Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, kommt auch eine Haftung des Schuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen nicht in Betracht. Diese Haftungsbeschränkung gilt selbst nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO und Erteilung der Restschuldbefreiung fort.

Wer haftet bei einer GmbH für Steuerschulden?

§ 13 Abs. 2 GmbHG ist klar: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist die Ausnahme. Diese Ausnahme hat aber einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt, der in der Praxis regelmäßig greift.

§ 34 Abs. 1 AO verpflichtet die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Geschäftsführer einer GmbH müssen insbesondere dafür sorgen, dass Steuern aus den von ihnen verwalteten Gesellschaftsmitteln entrichtet werden. Diese Pflicht ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung nach § 69 AO.

Persönliche Haftung nach § 69 AO

§ 69 AO begründet die persönliche Haftung des Geschäftsführers, wenn Steueransprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: eine nicht beglichene Steuerschuld der GmbH, die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten und eine schuldhafte Pflichtverletzung.

Der BFH hat im Beschluss vom 18. September 2018 (XI R 54/17) klargestellt, dass mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers eine Pflichtverletzung nicht entschuldigen. Zudem ist der Geschäftsführer im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen nach § 166 AO ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzamts im Insolvenzverfahren nicht widersprochen hat.

Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

Den Geschäftsführer trifft nach § 41a Abs. 1 EStG die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer zu sorgen. Wird diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er nach § 69 AO persönlich. Der BFH hat dies im Urteil vom 27. Februar 2007 (VII R 67/05) bestätigt.

In insolvenzreifer Zeit kann es zu einer Pflichtenkollision zwischen der steuerrechtlichen Lohnsteuerabführungspflicht und der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Masseerhaltung kommen. Der BFH begrenzt diese Kollision jedoch zeitlich: Die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Masseerhaltung kann die Lohnsteuerabführungspflicht allenfalls für die drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Insolvenzreife zustehen, um Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen. Nur in diesem engen Zeitfenster kann das für die Haftung nach § 69 AO erforderliche Verschulden ausgeschlossen sein.

Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer

Für Umsatzsteuerschulden gilt im Grundsatz dasselbe. Der BFH hat im Urteil vom 26. Januar 2016 (VII R 3/15) präzisiert, dass der Kausalzusammenhang zwischen einer schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall nicht durch hypothetische Alternativverläufe aufgehoben werden kann. Wer als Geschäftsführer durch pflichtwidrige Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer eine reale Ursache für den Steuerausfall gesetzt hat, kann sich nicht damit entlasten, dass der Ausfall möglicherweise auch ohne seine Pflichtverletzung eingetreten wäre.

Eine wichtige Differenzierung ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 23/22): Für Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten, die allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, scheidet eine Nachhaftung des Schuldners aus. Wo der Schuldner selbst die Masseverbindlichkeit begründet hat, greift diese Haftungsbeschränkung dagegen nicht.

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen ergibt sich aus drei voneinander unabhängigen Haftungssträngen. Sie können einzeln oder kumulativ eingreifen. Auch ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer bleibt haftbar, wenn die Pflichtverletzung in seine Amtszeit fiel.

Die drei zentralen Haftungsgrundlagen unterscheiden sich erheblich in ihren Anknüpfungspunkten:

  • Steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO: Persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten, insbesondere bei Nichtabführung von Lohnsteuer oder Umsatzsteuer.
  • Gesellschaftsrechtliche Haftung nach § 43 GmbHG: Solidarische Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 GmbHG.
  • Insolvenzrechtliche Haftung nach § 15b InsO: Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entgegen § 15b Abs. 1 InsO geleistet wurden.

Gesellschaftsrechtliche Haftung nach § 43 GmbHG

§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Besonders relevant ist § 43 Abs. 3 GmbHG: Werden Zahlungen entgegen § 30 GmbHG aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet, sind Geschäftsführer zum Ersatz verpflichtet, auch wenn sie dabei einem Gesellschafterbeschluss gefolgt sind.

Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG bedeutet in der Praxis, dass Ansprüche aus diesem Haftungsstrang noch Jahre nach dem eigentlichen Vorfall geltend gemacht werden können. Wer als Geschäftsführer die Gesellschaft verlassen hat, ist damit nicht automatisch aus der Schusslinie.

Insolvenzrechtliche Haftung nach § 15b InsO

§ 15b Abs. 1 InsO verbietet Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, sofern sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. § 15b Abs. 2 InsO stellt klar, dass Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, grundsätzlich zulässig bleiben. Nach Ablauf der Antragsfrist ohne Antragstellung gelten Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel als nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar.

§ 15b Abs. 8 InsO schafft eine wichtige Schutzklausel: Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts Steuerschulden nicht erfüllt werden, sofern der Geschäftsführer seiner Antragspflicht nach § 15a InsO ordnungsgemäß nachkommt. Wer den Insolvenzantrag rechtzeitig stellt, muss also nicht fürchten, wegen unterbliebener Steuerzahlungen in dieser Phase persönlich zu haften.

Wann muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

§ 15a Abs. 1 InsO ist unmissverständlich: Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person müssen ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Das OLG Köln hat die Insolvenzantragspflicht als eine der Kardinalpflichten des Geschäftsführers bezeichnet. Wer dagegen verstößt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln beträgt die Höchststrafe nach § 15a Abs. 5 InsO ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO Wo liegt die Grenze?

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, ist Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen.

Die entscheidende Praxisfrage ist die Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung. Eine vorübergehende Liquiditätslücke, die kurzfristig geschlossen werden kann, begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und sollte frühzeitig mit rechtlichem Beistand geprüft werden. Eine strukturierte Insolvenzberatung schafft hier in kurzer Zeit Klarheit darüber, ob tatsächlich Antragspflicht besteht und welche Handlungsoptionen noch offenstehen.

Überschuldung nach § 19 InsO Wann greift die Antragspflicht?

§ 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung als den Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Eine positive Fortführungsprognose schließt die Überschuldung im Rechtssinne also aus, auch wenn die Bilanz negativ ist.

Diese Fassung gilt seit dem 1. Januar 2024 auf Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Gesellschafterdarlehen, für die nach § 39 Abs. 2 InsO ein Nachrang vereinbart wurde, bleiben bei der Berechnung der Verbindlichkeiten außer Ansatz.

Welche Fallstricke führen in der Praxis besonders häufig zur persönlichen Haftung?

Persönliche Haftung entsteht oft nicht durch bewusstes Fehlverhalten, sondern durch Unkenntnis der Rechtslage oder durch das Unterschätzen kritischer Schwellen. Wer die häufigsten Risikosituationen kennt, kann gegensteuern, bevor der Schaden eingetreten ist.

Folgende Konstellationen führen in der Praxis besonders häufig zu persönlicher Haftung:

  • Nichtabführung von Lohnsteuer in der Krise, ohne den Insolvenzantrag zu stellen
  • Unterlassener Widerspruch gegen Steuerforderungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren, der nach § 166 AO zum Einwendungsausschluss im späteren Haftungsverfahren führt
  • Zahlungen an einzelne Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife, die gegen § 15b InsO verstoßen
  • Verzögerter Insolvenzantrag über die gesetzlichen Fristen hinaus
  • Annahme, mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer erledigten sich alle Haftungsrisiken

Steuerschulden aus Steuerstraftaten bleiben bestehen

Für natürliche Personen gilt: Forderungen des Finanzamts aus Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbs- und bandenmäßigem Schmuggel (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sie bleiben auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vollständig bestehen.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Finanzamt muss die Forderung nach § 174 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf die zugrunde liegende Steuerstraftat anmelden, und der Schuldner muss für diese Tat rechtskräftig verurteilt worden sein. Sind beide Voraussetzungen gegeben, nützt die Restschuldbefreiung für diese Forderungen nichts.

Verjährung und Aufrechnung durch das Finanzamt

Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist die Verjährung von Steuerschulden gehemmt. Nach Abschluss des Verfahrens läuft die Frist weiter, soweit die Schulden nicht durch Befriedigung aus der Masse erloschen sind. Für die GmbH, die keine Restschuldbefreiung erhält, bedeutet das: Die Forderungen bleiben grundsätzlich bestehen, bis sie erfüllt sind oder verjähren.

Das Finanzamt darf Steuererstattungsansprüche einbehalten und mit bestehenden Steuerschulden verrechnen. Dieses sogenannte Fiskusprivileg gilt über das gesamte Verfahren hinweg. Steuererstattungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, gehen an den Insolvenzverwalter, nicht an den Schuldner.

Wie können Geschäftsführer Haftungsrisiken begrenzen?

Frühzeitige Krisenfrüherkennung ist keine Empfehlung, sondern eine Pflicht. Von einem Geschäftsführer wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert und die Prüfung der Insolvenzreife als Teil seiner laufenden Überwachungsaufgabe begreift. Wer erst handelt, wenn die Liquidität bereits erschöpft ist, hat die Fristen des § 15a InsO in der Regel längst versäumt.

Auf Basis der dargestellten Rechtslage empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Laufende Überwachung der Liquiditätslage und regelmäßige Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt
  • Steuerliche Pflichten nach § 34 AO konsequent erfüllen, insbesondere fristgerechte Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
  • Bei Eintritt der Insolvenzreife: sofortige rechtliche Beratung einholen und die Drei-Wochen-Frist für die Zahlungsunfähigkeit sowie die Sechs-Wochen-Frist für die Überschuldung nach § 15a InsO im Blick behalten
  • Forderungsanmeldungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren sorgfältig prüfen und bei unberechtigten Forderungen fristgerecht widersprechen, um den Einwendungsausschluss nach § 166 AO zu vermeiden
  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nur noch nach rechtlicher Prüfung vornehmen, um die Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 InsO zu vermeiden
  • Auch nach Ausscheiden aus dem Amt prüfen lassen, ob Haftungsansprüche aus der Amtszeit bestehen, insbesondere mit Blick auf die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG

Wer in einer wirtschaftlichen Krise abwartet, verliert Zeit und Handlungsspielraum. Die Schutzklausel des § 15b Abs. 8 InsO, die steuerrechtliche Pflichtverletzungen in der Phase zwischen Insolvenzreife und Antragsentscheidung ausschließt, setzt voraus, dass der Geschäftsführer seiner Antragspflicht nach § 15a InsO ordnungsgemäß nachkommt. Der Insolvenzantrag ist damit kein letztes Mittel, sondern oft das wirksamste Instrument zur Begrenzung persönlicher Haftung.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zu Steuerschulden der GmbH im Insolvenzverfahren

Wer haftet bei einer GmbH für Steuerschulden?

Grundsätzlich haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH. Persönlich haftet der Geschäftsführer, wenn er steuerliche Pflichten nach § 34 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch ein Steuerausfall entsteht. Die Haftungsgrundlage ist § 69 AO, der insbesondere bei nicht abgeführter Lohnsteuer und Umsatzsteuer greift.

Welche Schulden werden bei der Regelinsolvenz nicht erlassen?

Bei einer GmbH werden im Regelinsolvenzverfahren sämtliche Schulden nicht erlassen, weil juristische Personen nach § 286 InsO keine Restschuldbefreiung erhalten können. Für natürliche Personen sind Forderungen aus Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung nach § 370 AO von der Restschuldbefreiung ausgenommen, ebenso Masseverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Mai 2025, XI R 23/22).

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Der Geschäftsführer haftet persönlich mit seinem Privatvermögen bei schuldhafter Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO, bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG sowie bei verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b InsO. Auch ausgeschiedene Geschäftsführer können in Anspruch genommen werden, wenn die Pflichtverletzung in ihre Amtszeit fiel. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten entschuldigen nach dem BFH (Beschluss vom 18. September 2018, XI R 54/17) nicht.

Was passiert mit Steuerschulden der GmbH nach Abschluss des Insolvenzverfahrens?

Da die GmbH keine Restschuldbefreiung erhält, werden Steuerschulden durch das Insolvenzverfahren nicht erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens läuft die Verjährung weiter. In der Praxis wird die GmbH nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Regel gelöscht, sodass keine Masse mehr vorhanden ist, gegen die das Finanzamt vollstrecken könnte. Offene Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich bleiben davon unberührt.

Wann muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

§ 15a Abs. 1 InsO schreibt vor, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist. Ein verspäteter Antrag ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbewehrt und kann zudem insolvenzrechtliche Haftungsansprüche nach § 15b InsO auslösen. Das OLG Köln hat die Antragspflicht als Kardinalpflicht des Geschäftsführers bezeichnet.

Kann das Finanzamt Steuererstattungen im Insolvenzverfahren einbehalten?

Ja. Das Finanzamt darf Steuererstattungsansprüche über das gesamte Verfahren hinweg einbehalten und mit bestehenden Steuerschulden verrechnen. Steuererstattungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, stehen dem Insolvenzverwalter zu, nicht dem Schuldner. Ob das Finanzamt nach Abschluss des Verfahrens mit alten Steuerschulden gegen neue Erstattungsansprüche aufrechnen darf, ist eine insolvenzrechtliche Einzelfallfrage, bei der der Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderungen entscheidend ist.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.