Firmensanierung ohne Insolvenz: Das StaRUG als Ausweg aus der Unternehmenskrise
Das StaRUG gibt Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 ein Werkzeug in die Hand, das bislang fehlte: eine gesetzlich strukturierte Sanierung ohne Insolvenzverfahren. Wer die Voraussetzungen kennt, kann handeln, bevor die Uhr abläuft.

Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Die Liquidität wird eng, einzelne Gläubiger werden ungeduldig, doch von Zahlungsunfähigkeit ist man noch entfernt. Genau in diesem Moment entscheidet sich, ob eine Sanierung gelingt oder ob das Verfahren in die Insolvenz gleitet. Das Zeitfenster ist real, aber begrenzt.
Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Rechtsrahmen bereit, der die bisherige Lücke zwischen dem rein außergerichtlichen Vergleich und der Sanierung im eröffneten Insolvenzverfahren schließt. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) beschreibt das Gesetz als Instrument für „vorinsolvenzliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt nennt es einen „Werkzeugkasten zur Sanierung ohne Insolvenz“.
Was ist Firmensanierung ohne Insolvenzverfahren?
Sanierung ist kein Insolvenzverfahren. Der Begriff bezeichnet in Gesetzesmaterialien und Fachveröffentlichungen alle Maßnahmen zur Beseitigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens, unabhängig davon, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder nicht. Eine gesetzliche Legaldefinition des Begriffs „Sanierungsfall“ existiert weder in der Insolvenzordnung (InsO) noch im StaRUG.
Praktisch stehen drei Wege zur Verfügung. Der erste ist der außergerichtliche Vergleich mit allen Gläubigern: kein Registereintrag, keine Veröffentlichung, aber Einstimmigkeit aller Beteiligten erforderlich und kein gesetzlicher Vollstreckungsschutz. Der zweite ist das StaRUG-Verfahren: vorinsolvenzlich, mit gerichtlichen Instrumenten, und Mehrheitsentscheidungen reichen aus. Der dritte führt in das eröffnete Insolvenzverfahren, etwa über Insolvenzplan oder Eigenverwaltung, und setzt eingetretene Insolvenzgründe voraus.
Wann darf ein Unternehmen das StaRUG nutzen?
Der Zugang zum StaRUG hängt an einer einzigen, gesetzlich definierten Schwelle: der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO. Das Gesetz verlangt, dass der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“. Als Prognosezeitraum legt § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel 24 Monate zugrunde.
Entscheidend ist, was auf beiden Seiten dieser Schwelle liegt. Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch zahlungsfähig sein. Weder eingetretene Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung im Sinne der InsO dürfen vorliegen. Die IHK Darmstadt formuliert es klar: Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bleibt dem Unternehmer nur noch das Insolvenzverfahren.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als entscheidende Schwelle
Die drei Insolvenzgründe der §§ 17 bis 19 InsO bilden das Koordinatensystem. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu konkretisiert: Wer über einen Zeitraum von drei Wochen mindestens zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht begleichen kann, ist in der Regel zahlungsunfähig. Eine Liquiditätslücke unterhalb dieser Marke gilt als bloße Zahlungsstockung.
Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Beide Tatbestände lösen die Insolvenzantragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit hingegen eröffnet den Weg ins StaRUG.
Abweisung mangels Masse und ihre Folgen
Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO ab. Die Folge ist unmittelbar: Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO an.
Für Geschäftsführer, die ihre Insolvenzantragspflicht verletzt haben, kommen § 26 Abs. 3 und 4 InsO ins Spiel. Wer pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat, kann auf Erstattung eines geleisteten Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommen werden. Die Beweislast liegt dabei bei der betroffenen Person. Die Abweisung mangels Masse beendet die persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung also nicht automatisch.
Welche Instrumente stellt das StaRUG bereit?
Das StaRUG stellt vier zentrale Werkzeuge bereit: den Restrukturierungsplan, die Stabilisierungsanordnung, die gerichtliche Planbestätigung und die Sanierungsmoderation. Ein wesentlicher Vorzug gegenüber dem Insolvenzverfahren besteht darin, dass das StaRUG-Verfahren grundsätzlich ohne Registereintrag oder öffentliche Bekanntmachung stattfindet.
Die IHK Darmstadt hebt hervor, dass das Verfahren unter der Leitung des Schuldners außergerichtlich, zeit- und kosteneffizient umgesetzt werden kann, solange alle Beteiligten einig sind. Erst bei Widerständen wird das Restrukturierungsgericht eingeschaltet.
Der Restrukturierungsplan als Herzstück des Verfahrens
Der Restrukturierungsplan bündelt alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen in einem Gesamtdokument: Forderungsverzichte, Stundungen, Anpassungen der Finanzierungsstruktur oder der Beteiligungsverhältnisse. Er ist zugleich materielles Sanierungskonzept und verfahrensrechtliches Instrument.
Aus dem Plan muss nach Vorgabe der IHK Darmstadt hervorgehen, dass die Überwindung der Unternehmenskrise als überwiegend wahrscheinlich gelten kann. Das BMJ verweist auf eine Checkliste für Restrukturierungspläne nach § 16 StaRUG, die die formalen und inhaltlichen Anforderungen aufgreift. Das Verfahren beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Amtsgericht, verbunden mit einer Bestätigung, dass sich das Unternehmen im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet.
Wie stimmen Gläubiger über den Restrukturierungsplan ab?
Über den Restrukturierungsplan wird in Gläubigergruppen abgestimmt. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der betroffenen Gläubiger erforderlich. Ist diese Mehrheit erreicht, gilt die Entscheidung auch für ablehnende Minderheiten innerhalb der Gruppe.
Das ist der entscheidende Unterschied zum außergerichtlichen Vergleich, der die Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger voraussetzt. § 64 StaRUG flankiert die Mehrheitsentscheidung durch Minderheitenschutzregelungen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden festgestellt, dass die Schutzmechanismen des StaRUG einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung gewährleisten.
Stabilisierungsanordnung als Vollstreckungsschutz
Auf Antrag des Schuldners kann das Restrukturierungsgericht nach § 49 StaRUG anordnen, dass individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen zu unterlassen sind und Gegenstände trotz bestehender Pfandrechte nicht verwertet werden dürfen.
Dieser Schutz fehlt beim außergerichtlichen Vergleich vollständig. Dort können Gläubiger, die über vollstreckbare Titel verfügen, jederzeit in das Unternehmensvermögen vollstrecken. Die Stabilisierungsanordnung schafft den rechtlichen Schutzraum, der für eine geordnete Planerstellung und Gläubigerabstimmung nötig ist.
Sanierungsmoderation für kleinere Unternehmen
Für Unternehmen, deren Gläubigerstruktur kein umfassendes Restrukturierungsplanverfahren erfordert, sieht das StaRUG in §§ 94 bis 100 die Sanierungsmoderation vor. Das Gericht bestellt auf Antrag einen Moderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt und dabei unterstützt, eine Lösung für die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten herbeizuführen.
Das BMJ hebt hervor, dass dieses Instrument sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eignet. Nach § 97 StaRUG kann ein ausgehandelter Sanierungsvergleich gerichtlich bestätigt werden, was ihm Rechtswirkung gegenüber den Beteiligten verleiht. Der Weg ist niedrigschwelliger als das vollständige Restrukturierungsplanverfahren.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren in der Praxis ab?
Das Verfahren beginnt mit der Krisenfrüherkennung. § 1 StaRUG verpflichtet haftungsbeschränkte Unternehmensträger zur Einrichtung von Frühwarnsystemen und zum Krisenmanagement. Wer früh erkennt, dass die Zahlungsfähigkeit innerhalb von 24 Monaten gefährdet sein könnte, hat den größten Handlungsspielraum.
Sind die Voraussetzungen gegeben, folgen diese Schritte:
- Erstellung eines Restrukturierungsplans nach den Anforderungen des § 16 StaRUG, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Krisenüberwindung belegt
- Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Amtsgericht mit Bestätigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Abstimmung der Gläubiger über den Plan in Gruppen, jeweils mit 75-Prozent-Mehrheit
- Bei Widerständen: Antrag auf gerichtliche Planbestätigung nach §§ 60 bis 66 StaRUG
- Bei Vollstreckungsgefahr: Antrag auf Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG
Während des gesamten Verfahrens ruht die Insolvenzantragspflicht nach Angaben der IHK Darmstadt, solange keine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Das gibt dem Unternehmen den nötigen Atemraum für die Sanierung.
Wo ist das StaRUG dem außergerichtlichen Vergleich überlegen?
Der außergerichtliche Vergleich hat einen klaren Vorzug: Er ist diskret. Es gibt keine Veröffentlichung, keinen Registereintrag, keine Bekanntmachung. Doch dieser Vorzug hat einen hohen Preis. Kein Gläubiger ist zur Mitwirkung verpflichtet. Eine einzige ablehnende Partei kann die gesamte Sanierung zum Scheitern bringen. Hinzu kommt: Der durch den Vergleich entstehende Sanierungsgewinn ist nach Angaben der IHK Darmstadt grundsätzlich steuerpflichtig.
Das StaRUG überwindet diese Schwächen durch gesetzliche Instrumente. Die wesentlichen Unterschiede im Überblick:
- Mehrheitsentscheidung statt Einstimmigkeit: 75 Prozent je Gläubigergruppe reichen aus
- Vollstreckungsschutz durch Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG, der beim außergerichtlichen Vergleich vollständig fehlt
- Durchsetzung gegen einzelne ablehnende Gläubiger durch gerichtliche Planbestätigung möglich
- Ruhen der Insolvenzantragspflicht während des laufenden Verfahrens
- Grundsätzlich keine öffentliche Bekanntmachung oder Registereintragung
Der Preis für diese Instrumente ist ein strukturierteres Verfahren mit gerichtlicher Beteiligung und formalen Anforderungen an den Restrukturierungsplan. Für Unternehmen mit einer heterogenen Gläubigerstruktur oder einzelnen blockierenden Gläubigern ist das StaRUG die überlegene Option. Welche Schritte dabei auf ein angeschlagenes Unternehmen zukommen und wie der Weg zurück in die Profitabilität aussieht, zeigt unsere Seite zur Unternehmenssanierung.
Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer in der Krise?
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist die schärfste Grenze für Geschäftsführer in der Krise. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt gestellt werden, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen. Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer, unabhängig von Einzel- oder Gesamtvertretung, und gilt auch für faktische Geschäftsführer, die ohne wirksame Bestellung tatsächlichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben.
Auf eine positive Kenntnis des Insolvenzgrundes kommt es nicht an. Die Frist beginnt bereits bei objektiver Erkennbarkeit zu laufen. Wer zu spät handelt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Verletzung nach Abs. 5 bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist das Gesellschaftsvermögen der GmbH tabu. Leistet der Geschäftsführer dennoch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, haftet er der GmbH persönlich und vollumfänglich auf Rückzahlung. Diese Erstattungspflicht folgt aus § 64 Satz 1 GmbHG.
Daneben besteht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaftsgläubiger für Schäden aus verspäteter oder unterlassener Antragstellung. Die IHK Darmstadt spricht von einem „zweispurigen System der Insolvenzverschleppungshaftung“: Masseschutz auf der einen Spur, Gläubigerschutz auf der anderen.
Wie unterscheiden sich StaRUG, Insolvenzplan und Eigenverwaltung?
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO und die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO sind Instrumente des eröffneten Insolvenzverfahrens. Beide setzen einen Insolvenzantrag und das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus. Beim Insolvenzplan verbleibt ein Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Amt; ein erfolgreicher Plan führt zur Beseitigung der Insolvenzgründe und zur Aufhebung des Verfahrens. Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt, wird aber durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO als besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung setzt voraus, dass noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Es nähert sich damit dem StaRUG an, bleibt aber ein Verfahren innerhalb der InsO mit öffentlicher Bekanntmachung. Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen:
| Merkmal | Außergerichtlicher Vergleich | StaRUG | Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) | Eigenverwaltung / Schutzschirm (§§ 270 ff. InsO) |
|---|---|---|---|---|
| Insolvenzverfahren erforderlich | Nein | Nein | Ja | Ja (Antrag erforderlich) |
| Insolvenzgrund | Keiner erforderlich; Antragspflicht bei Eintritt bleibt | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | Alle drei Gründe; Schutzschirm: noch keine Zahlungsunfähigkeit |
| Veröffentlichung | Keine | Grundsätzlich keine | Öffentliche Bekanntmachung | Öffentliche Bekanntmachung |
| Vollstreckungsschutz | Keiner | Ja (§ 49 StaRUG) | Ja (kraft Verfahren) | Ja (kraft Verfahren) |
| Mehrheitserfordernis | Einstimmigkeit aller Gläubiger | 75 Prozent je Gläubigergruppe | Mehrheiten je Gruppe; fehlende Zustimmungen ersetzbar | Keine Planmehrheit, aber Zustimmung zur Eigenverwaltungsplanung |
Welche Sanierungswege stehen insgesamt zur Verfügung?
Die Wahl des richtigen Instruments hängt vom Krisenstadium ab. Wer früh handelt, hat die meisten Optionen. Wer zu lange wartet, verliert sie nacheinander. Die entscheidenden Faktoren sind das Krisenstadium, die Gläubigerstruktur, die Bereitschaft der Gläubiger zur Mitwirkung und der Zeitdruck.
Ein strukturierter Überblick über die verfügbaren Wege:
- Außergerichtlicher Vergleich: Geeignet bei überschaubarer Gläubigerstruktur und hoher Zustimmungsbereitschaft aller Beteiligten; kein Vollstreckungsschutz, Einstimmigkeit erforderlich, Sanierungsgewinn steuerpflichtig
- StaRUG-Restrukturierung: Geeignet bei drohender Zahlungsunfähigkeit, heterogener Gläubigerstruktur oder einzelnen Blockierern; 75-Prozent-Mehrheit je Gruppe, Vollstreckungsschutz möglich, keine Veröffentlichung
- Sanierungsmoderation (§§ 94–100 StaRUG): Niedrigschwellige Alternative für kleinere Unternehmen; gerichtlich bestellter Moderator, bestätigter Vergleich möglich
- Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO): Bei eingetretener Insolvenz; Reorganisation unter laufendem Verfahren, Insolvenzverwalter bleibt im Amt, öffentliche Bekanntmachung
- Eigenverwaltung / Schutzschirm (§§ 270 ff. InsO): Bei eingetretener oder drohender Insolvenz; Geschäftsführung bleibt im Amt unter Sachwalteraufsicht, Schutzschirm setzt noch fehlende Zahlungsunfähigkeit voraus
Die Grenze, die niemand überschreiten darf, ohne sofort zu handeln, bleibt die eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ab diesem Punkt zählen Wochen, nicht Monate.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Firmensanierung ohne Insolvenzverfahren
Ist ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren?
Nein. Sanierung bezeichnet das Ziel, eine Unternehmenskrise zu überwinden, und kann sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens angestrebt werden. Das StaRUG ist ausdrücklich kein Insolvenzverfahren im Sinne der InsO, sondern ein vorinsolvenzlicher Rechtsrahmen. Das BMJ beschreibt es als eigenständiges Restrukturierungsrecht, das vorinsolvenzliche Maßnahmen ermöglicht, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Was passiert, wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist?
Das Insolvenzgericht weist den Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO ab und ordnet die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Geschäftsführer, die ihre Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig und schuldhaft verletzt haben, können nach § 26 Abs. 3 und 4 InsO zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtet werden. Die Beweislast liegt bei der betroffenen Person.
Welche Maßnahmen gibt es für die Unternehmenssanierung?
Je nach Krisenstadium stehen der außergerichtliche Vergleich, die StaRUG-Restrukturierung einschließlich Sanierungsmoderation sowie im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzplan und die Eigenverwaltung mit Schutzschirmverfahren zur Verfügung. Die Wahl hängt vom Krisenstadium, der Gläubigerstruktur und dem verbleibenden Zeitfenster ab. Frühzeitiges Handeln erhält die meisten Optionen.
Wann ist ein Unternehmen ein Sanierungsfall?
Eine gesetzliche Legaldefinition des Begriffs „Sanierungsfall“ existiert weder in der InsO noch im StaRUG. Praktisch relevant ist die Schwelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO: Wer voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten nicht mehr in der Lage sein wird, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann das StaRUG nutzen. Spätestens ab diesem Punkt ist professionelle Sanierungsberatung geboten.
Wann muss ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt gestellt werden. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Die Pflicht gilt auch für faktische Geschäftsführer und beginnt bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen, nicht erst bei positiver Kenntnis. Wer zu spät handelt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und persönliche Haftung.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren und eingetretene Insolvenzgründe voraus; ein Insolvenzverwalter bleibt mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Amt. Das StaRUG greift davor an: Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus, die Geschäftsführung bleibt eigenverantwortlich, und es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Beide Instrumente arbeiten mit Mehrheitsentscheidungen in Gläubigergruppen, aber das StaRUG vermeidet die öffentliche Bekanntmachung und den Reputationsschaden eines eröffneten Verfahrens.
