Unternehmenssanierung: Welche Hebel müssen Geschäftsführer in der Krise kennen?
Wer in der Krise zu spät handelt, verliert Verfahrensoptionen. Welche Sanierungsmaßnahmen es gibt, was ein Konzept nach IDW S 6 leisten muss und wann welches Verfahren passt.

Jedes Jahr geraten Tausende Unternehmen in Deutschland in wirtschaftliche Schieflage. Viele von ihnen hätten Optionen gehabt, solange die Zahlungsunfähigkeit noch drohte statt bereits eingetreten war. Wer diesen Moment verpasst, verliert Zugang zu den flexibelsten Instrumenten. Wer früh handelt, kann zwischen außergerichtlicher Sanierung, dem präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und gerichtlicher Sanierung per Insolvenzplan wählen. Die Wahl des richtigen Hebels hängt vom Stadium der Krise ab.
Warum entscheidet der Zeitpunkt über die verfügbaren Optionen?
§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen ausdrücklich, geeignete Mechanismen zur rechtzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ergänzend sieht § 101 StaRUG staatliche Frühwarnsysteme vor, auf die etwa die IHK Region Stuttgart mit eigenem Informationsmaterial hinweist.
In der Praxis liefern Liquiditätsplanung, Rentabilitätsanalyse und Kennzahlenvergleich die ersten verlässlichen Hinweise auf eine drohende Krise. Der IHK-Leitfaden „Mit den richtigen Zahlen aus der Krise“ betont, dass ein sanierungsorientiertes Controlling die Basis jeder Krisendiagnose ist. Wer diese Instrumente nicht systematisch nutzt, erkennt Warnsignale zu spät.
Krisenstadien und ihre Konsequenzen für die Verfahrenswahl
Die Krise durchläuft mehrere Stadien: von der strategischen Krise über die Ertragskrise bis zur drohenden und schließlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Jedes Stadium schließt bestimmte Verfahren aus. Das StaRUG etwa setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ist nicht mehr anwendbar, sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, mehr als neunzig Prozent seiner bestehenden Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen. Dieser Schwellenwert ist der entscheidende Zugangsschlüssel für das StaRUG-Verfahren.
Was versteht man unter Unternehmenssanierung?
Der IHK-Leitfaden zur Unternehmenssanierung definiert Sanierung als die Zusammenfassung aller organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen, die ein Unternehmen aus einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation herausführen sollen, um seine Weiterexistenz zu sichern. Das Ziel ist die Wiederherstellung nachhaltiger Ertragskraft und Refinanzierungsfähigkeit. Symptombehandlung reicht dafür nicht.
Der IDW-Standard S 6 präzisiert diesen Anspruch. Ein tragfähiges Sanierungskonzept erfordert eine umfassende Analyse von Marktumfeld, Wettbewerb, Geschäftsmodell und wirtschaftlicher Lage sowie eine integrierte Finanzplanung, die am Ende eine positive Fortführungsprognose erlaubt. Das Unternehmen muss nach Umsetzung der Maßnahmen wieder marktübliche Renditen erwirtschaften.
Sanierung ist nicht Liquidation
Die Liquidation zielt auf die geordnete Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Verwertung des Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger. Sie dauert mindestens ein Jahr, das sogenannte Sperrjahr, bevor ein etwaiges Restvermögen an die Gesellschafter verteilt werden kann. Die Sanierung verfolgt das entgegengesetzte Ziel: Fortführung statt Abwicklung.
Beide Wege können sich allerdings überschneiden. Ein Insolvenzplan kann verlustreiche Unternehmensteile liquidieren, während überlebensfähige Betriebsteile fortgeführt werden. Die Entscheidung liegt beim Insolvenzverwalter und den Beteiligten, nicht beim Gesetz.
Welche operativen Maßnahmen verbessern Leistungsprozesse am schnellsten?
Operative Maßnahmen setzen direkt an Einkauf, Produktion, Logistik und Absatz an. Der IHK-Leitfaden unterscheidet hier zwei grundlegende Strategien: Kostensanierung und Umsatzsanierung. Beide greifen in einem funktionierenden Sanierungskonzept ineinander.
Die Kostensanierung fokussiert auf Personalkosten, Materialkosten, Sachkosten und sonstige betriebliche Aufwendungen. Als zweiter Schritt folgt die Prozesskostensenkung durch Rationalisierung und Effizienzsteigerung. Die Umsatzsanierung verfolgt das Ziel, Absatz und Umsatz zu optimieren und neue Marktpotenziale zu erschließen, was operative Maßnahmen im Vertrieb und Marketing einschließt.
IDW S 6 verlangt, dass ein Sanierungskonzept die strategischen, strukturellen und operativen Einflussfaktoren untersucht, die zur Krisensituation geführt haben. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Maßnahmen ableiten, die tatsächlich wirken. Wer ein solches Konzept professionell aufsetzen möchte, findet in einer erfahrenen Beratung zur Unternehmenssanierung den strukturierten Rahmen dafür.
Konzentration und Rekonfiguration der Geschäfte
Neben Kosten- und Umsatzsanierung nennt der IHK-Leitfaden zwei weitere Strategien: Konzentration der Geschäfte und Rekonfiguration der Geschäfte. Konzentration bedeutet, nicht profitable Bereiche aufzugeben und Ressourcen auf ertragsstarke Aktivitäten zu fokussieren. Rekonfiguration meint die Veränderung des Geschäftsmodells, um strategische Lücken zu schließen.
IDW S 6 fordert in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines Leitbilds des sanierten Unternehmens, das die zukünftige strategische Ausrichtung und Marktposition beschreibt. Ohne dieses Leitbild bleibt jede Maßnahmenplanung ein Stückwerk.
Welche finanziellen Maßnahmen sichern die Liquidität in der Sanierung?
Finanzielle Sanierungsmaßnahmen zielen auf die Stabilisierung der Liquidität und die Anpassung der Kapitalstruktur. Der IHK-Leitfaden nennt die Herabsetzung und den Neugewinn von Eigen- und Fremdkapital, die Umwandlung von kurzfristigem in langfristiges Kapital sowie die Abstoßung von Unternehmensteilen als gebräuchliche Instrumente.
Banken und Finanzierungspartner prüfen im Rahmen einer Fortführungsprognose nach IDW S 6 insbesondere, ob die Liquidität über den gesamten Planungszeitraum sichergestellt ist. Dazu gehört eine kurzfristige Liquiditätsplanung über dreizehn Wochen sowie die Frage, ob bestehende Finanzierungen prolongiert oder neu strukturiert werden müssen.
Was ist ein Debt-Equity-Swap und wann lohnt er sich?
Beim Debt-Equity-Swap werden Kreditforderungen gegenüber einem Schuldnerunternehmen in Eigenkapital beziehungsweise Anteilsrechte umgewandelt. Der Gläubiger wird damit zum Gesellschafter, die ursprüngliche Forderung erlischt, und Zins- sowie Tilgungsleistungen entfallen. Das Gabler Banklexikon beschreibt dieses Instrument als besonders relevant, wenn Gläubiger in Krisensituationen einen Forderungsverlust befürchten.
Rechtlich lässt sich der Swap über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG und § 58a GmbHG mit anschließender Sachkapitalerhöhung umsetzen. Die Darlehensforderung wird als Sacheinlage eingebracht, neue Anteile werden ausgegeben. Seit bestimmten gesetzlichen Änderungen können Debt-Equity-Swaps auch ohne Mitwirkung der Altgesellschafter eingesetzt werden, was die Handlungsoptionen der Gläubiger erheblich erweitert.
Was muss ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 enthalten?
Der IDW-Standard S 6, entwickelt vom Institut der Wirtschaftsprüfer und zuletzt im Jahr 2023 aktualisiert, ist der maßgebliche Fachstandard für professionelle Sanierungskonzepte in Deutschland. Er beantwortet aus Sicht der Konzeptverfasser drei zentrale Fragen: Wo steht das Unternehmen heute? Welche Entwicklungen haben zur aktuellen Lage geführt? Wie kann das Unternehmen nachhaltig erfolgreich weitergeführt werden?
Das Grundgerüst eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 umfasst nach den Ausführungen eines Sanierungsdienstleisters folgende Bausteine:
- Darstellung des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Lage
- Analyse der Krisenursachen einschließlich Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Leitbild des sanierten Unternehmens mit strategischer Neuausrichtung
- Maßnahmenprogramm zur Krisenbewältigung mit begonnener Umsetzung
- Integrierte Sanierungsplanung aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Cashflow
- Szenario- und Sensitivitätsanalysen zur Prüfung der Planungsrobustheit
Der Planungshorizont beträgt in der Regel zwei bis drei Jahre, im Einzelfall bis zu fünf Jahre. Zentraler Bewertungsmaßstab ist, dass das Unternehmen am Ende des Sanierungszeitraums eine marktübliche Rendite erwirtschaftet und seine Refinanzierungsfähigkeit wiedererlangt hat.
Positive Fortführungsprognose als zentraler Bewertungsmaßstab
Der Bundesgerichtshof hat Anforderungen an ein schlüssiges Sanierungskonzept entwickelt, die IDW S 6 aufgreift und in Teilen übertrifft. Danach müssen die Krisenursachen dargestellt sein, mit den Sanierungsmaßnahmen muss bereits begonnen worden sein, eine positive Fortführungsprognose muss vorliegen, und die uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit muss wiederhergestellt werden.
Die im Jahr 2023 verabschiedete aktuelle Fassung des IDW S 6 geht über diese Anforderungen hinaus. Sie integriert ausdrücklich Nachhaltigkeitsaspekte und Cyberrisiken und verlangt, dass bei der zahlenmäßigen Darstellung des Sanierungsablaufs auch bedeutsame steuerrechtliche Aus- und Folgewirkungen der Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Welche Sanierungsverfahren gibt es und wann passt welches?
Die Wahl des Verfahrens hängt vom Grad der Krise, der Zahlungsfähigkeit und Überschuldungslage sowie von der Komplexität der Gläubigerstruktur ab. Das Spektrum reicht von der stillen außergerichtlichen Sanierung bis zum Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzplan. Dazwischen liegen das StaRUG-Verfahren, das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zentralen Verfahren, ihre Rechtsgrundlagen und Zugangsvoraussetzungen:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Zugangsvoraussetzung | Wesentliches Merkmal |
|---|---|---|---|
| Außergerichtliche Sanierung | Existenzgründungsportal, IHK-Leitfaden | Einvernehmliche Verhandlungen mit Gläubigern | Keine Gerichtskosten, keine Veröffentlichung |
| Präventiver Restrukturierungsrahmen | StaRUG, §§ 29, 60–66, 49 | Drohende Zahlungsunfähigkeit (mehr als 90 Prozent der Pflichten nicht erfüllbar) | Nicht öffentlich, Kontrolle bleibt beim Schuldner, Überstimmung blockierender Gläubiger möglich |
| Schutzschirmverfahren | § 270b InsO | Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, noch keine Zahlungsunfähigkeit, Bescheinigung eines Berufsträgers | Schutz vor Zwangsvollstreckung bis zu drei Monate, Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht |
| Eigenverwaltung | § 270 InsO | Anordnung durch Gericht im Eröffnungsbeschluss | Schuldner verwaltet Masse, Sachwalteraufsicht, Eigenverwaltungsplanung erforderlich |
| Regelinsolvenz mit Insolvenzplan | §§ 217–269 InsO | Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung | Maßgeschneiderte Lösung, gruppenweise Abstimmung, gerichtliche Bestätigung |
Außergerichtliche Sanierung ohne Gerichtskosten und Veröffentlichung
Bei der außergerichtlichen Sanierung, häufig als „stille Sanierung“ bezeichnet, einigen sich Schuldner und Gläubiger auf Stundungen, Teilverzichte oder neue Zahlungspläne ohne Einschaltung eines Gerichts. Das Existenzgründungsportal des Bundes hält fest, dass dabei keine Gerichts- und Verwaltungskosten anfallen und die Sanierung nicht veröffentlicht werden muss.
Sanierungsgutachten nach IDW S 6 dienen in diesem Verfahren als zentrale Verhandlungsgrundlage gegenüber Banken und Gläubigern. Kreditinstitute akzeptieren Prolongationen und neue Finanzierungslinien in der Regel nur, wenn ein solches Gutachten die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells belegt.
Präventiver Restrukturierungsrahmen nach StaRUG
Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und Insolvenzverfahren. Geschäftsführung und Gesellschafter behalten die volle Kontrolle. Das Verfahren ist bis auf wenige Ausnahmen nicht öffentlich, was einen wesentlichen Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren darstellt.
Zu den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 29 StaRUG gehören der Restrukturierungsplan, die gerichtliche Planbestätigung nach §§ 60 bis 66 StaRUG sowie die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG, die individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbinden kann. Einzelne blockierende Gläubiger können mit einer Drei-Viertel-Mehrheit in ihrer Gruppe überstimmt werden.
Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Das Schutzschirmverfahren richtet sich an Unternehmen, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts, aus der hervorgeht, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Auf Antrag des Schuldners sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für höchstens drei Monate einzustellen. In dieser Zeit erarbeitet der Unternehmer unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters den Sanierungsplan. Dem Antrag ist zwingend ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
Eigenverwaltung und Insolvenzplan nach InsO
§ 270 InsO erlaubt dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss anordnet. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO muss einen Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept für die Verfahrensdurchführung, eine Darstellung des Stands der Gläubigerverhandlungen sowie etwaige Mehr- oder Minderkosten enthalten.
Der Insolvenzplan nach §§ 217 bis 269 InsO ist das flexible Kernstück der gerichtlichen Sanierung. Er kann regeln, wie Gläubiger befriedigt werden, wie die Insolvenzmasse verwertet wird und ob der Schuldner nach Verfahrensende weiter haftet. Über den Plan stimmen die Beteiligten gruppenweise ab; nach gerichtlicher Bestätigung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Welche Rolle spielen Gläubiger und Banken im Sanierungsprozess?
Banken prüfen im Rahmen einer Fortführungsprognose nach IDW S 6 insbesondere die Plausibilität der integrierten Planung, die Konkretheit der Maßnahmen, die Sicherung der Finanzierungen und die Ergebnisse der Szenarioanalysen. Ein Sanierungsgutachten, das diese Anforderungen erfüllt, ist in der Praxis die Eintrittskarte für Kreditprolongationen und neue Finanzierungslinien.
Gegenüber Gläubigern stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Außergerichtlich sind Stundungen und Teilverzichte die gebräuchlichsten Formen. Im Rahmen eines Restrukturierungsplans nach StaRUG oder eines Insolvenzplans können darüber hinaus Rangrücktritte, Forderungsverzichte und Umschuldungen verbindlich geregelt werden.
Warum sind Change Management und Kommunikation in der Sanierung keine Nebensache?
Ein Beitrag zur Organisationsberatung im Kontext von Turnaround und Sanierung hält eine überraschende Beobachtung fest: Selbst die Mitteilung sehr schlechter Nachrichten wie erheblichem Personalabbau oder Standortschließungen führt in der Praxis nicht zum Zusammenbruch, sondern eher zu einer Form von Erleichterung. Das lange Warten auf Klarheit endet, und das schafft Handlungsfähigkeit.
Change-Management-Konzepte sollten nach dieser Quelle nicht primär auf Entlassungen zielen, sondern auf die Erhöhung der Pro-Kopf-Wertschöpfung. Das bindet Mitarbeiter in den Transformationsprozess ein und macht die Sanierung sozialverträglicher.
Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO schreibt die Stakeholderkommunikation sogar gesetzlich fest. Sie muss eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten zu den vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Offene Kommunikation ist damit kein Soft Skill, sondern ein Verfahrenserfordernis.
Welche Besonderheiten gelten für kleine und mittlere Unternehmen?
Das StaRUG enthält in § 16 die Verpflichtung des Bundesministeriums der Justiz, eine Checkliste für Restrukturierungspläne zu veröffentlichen, die ausdrücklich an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen angepasst ist. Die IHK Region Stuttgart verweist auf dieses Instrument und bietet ergänzendes Informationsmaterial an.
Für KMU mit überschaubarer Gläubigerstruktur bietet das StaRUG eine besonders niedrigschwellige Option: den Sanierungsmoderator. Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners kann das Gericht einen Sanierungsmoderator bestellen, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt und bei der Lösung wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten unterstützt. Ein umfassendes gerichtliches Planbestätigungsverfahren ist dafür nicht erforderlich.
Der IHK-Leitfaden „Mit den richtigen Zahlen aus der Krise“ richtet sich ausdrücklich an kleinere und mittlere Unternehmen und liefert praktische Hinweise zu Sanierungsmanagement, Krisenprävention und dem Umgang mit Insolvenzrisiken. Sanierungskonzepte müssen nach IDW S 6 realistisch und zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Organisation passend sein. Bei KMU mit begrenzten personellen Ressourcen ist das besonders ernst zu nehmen.
Wie sehen erfolgreiche Sanierungen in der Realität aus?
Fallstudien einer Sanierungskanzlei geben Einblicke in abgeschlossene Verfahren. Eine traditionelle Spedition beglich vierzehn Prozent der Gläubigerschulden per Insolvenzplan und startete schuldenfrei neu. Eine Aktiengesellschaft schloss ihr Eigenverwaltungsverfahren mit einem einstimmig angenommenen Insolvenzplan ab; das Insolvenzgericht in Frankfurt am Main beendete das Verfahren am 30. Dezember.
Ein mittelständisches Modeunternehmen wurde per StaRUG-Restrukturierungsplan von über 900.000 Euro Schulden befreit. Die Sanierung erfolgte nach dem Bericht diskret, schnell und ohne Imageschaden. Das entspricht dem gesetzlichen Versprechen des StaRUG: Das Verfahren bleibt nicht öffentlich, Geschäftsführung und Gesellschafter behalten die Kontrolle.
Ein weiterer Fall betrifft einen Bauunternehmer, der seine persönliche Bürgschaft für Darlehen seiner Projektgesellschaften mithilfe eines Restrukturierungsplans nach StaRUG reduzieren konnte. Das zeigt, dass das StaRUG auch Selbständigen und Freiberuflern Wege eröffnet, persönliche Haftungsrisiken zu strukturieren. Gemeinsam ist allen erfolgreichen Fällen nach dem Bericht: realistische Planung, offene Kommunikation und professionelle Begleitung.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Unternehmenssanierung
Was ist eine Unternehmenssanierung?
Unternehmenssanierung bezeichnet nach dem IHK-Leitfaden die Gesamtheit aller organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Maßnahmen, die ein Unternehmen aus einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation herausführen sollen, um seine Weiterexistenz zu sichern. Sie zielt nicht nur auf die Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe, sondern auf die Wiederherstellung nachhaltiger Ertragskraft. IDW S 6 konkretisiert die fachlichen Anforderungen an ein professionelles Sanierungskonzept.
Welche Sanierungsmaßnahmen gibt es?
Der IHK-Leitfaden unterscheidet operative Maßnahmen wie Kostensanierung und Umsatzsanierung, finanzielle Maßnahmen wie Kapitalstrukturanpassung und Liquiditätssicherung sowie strategische Maßnahmen wie Konzentration und Rekonfiguration der Geschäfte. Hinzu kommen Maßnahmen gegenüber Gläubigern wie Stundungen, Forderungsverzichte und Rangrücktritte sowie organisatorische Maßnahmen wie die Neuordnung der Unternehmensleitung. Alle Maßnahmen werden in einem Sanierungskonzept nach IDW S 6 integriert geplant.
Welche Arten von Sanierungsverfahren gibt es?
Es gibt die außergerichtliche Sanierung ohne Gerichtsbeteiligung, den präventiven Restrukturierungsrahmen nach StaRUG, das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, die Eigenverwaltung nach § 270 InsO und das Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzplan nach §§ 217 bis 269 InsO. Die Wahl hängt vom Grad der Krise, der Zahlungsfähigkeit und der Gläubigerstruktur ab. Wer die Zugangsschwelle für das StaRUG-Verfahren noch nicht überschritten hat, sollte diesen Weg prüfen, bevor Zahlungsunfähigkeit eintritt.
Kann eine Unternehmenssanierung ohne Insolvenzverfahren gelingen?
Ja. Außergerichtliche Sanierungen durch Vergleiche, Stundungen und Forderungsverzichte sind ohne Gerichtsbeteiligung möglich und fallen nicht unter die Veröffentlichungspflichten eines Insolvenzverfahrens. Seit dem 1. Januar 2021 steht zudem das StaRUG-Verfahren zur Verfügung, das ein gesetzlich geregeltes Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz eröffnet und bei dem Geschäftsführung und Gesellschafter die Kontrolle behalten. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Was muss ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 enthalten?
Ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 muss eine Darstellung des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Lage, eine Analyse der Krisenursachen, ein Leitbild des sanierten Unternehmens, ein Maßnahmenprogramm mit bereits begonnener Umsetzung sowie eine integrierte Planung aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Cashflow enthalten. Ergänzend sind Szenario- und Sensitivitätsanalysen erforderlich. Die im Jahr 2023 aktualisierte Fassung verlangt zudem die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, Cyberrisiken und steuerlichen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen.
Welche Beispiele gibt es für erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen?
Eine traditionelle Spedition beglich vierzehn Prozent ihrer Gläubigerschulden per Insolvenzplan und startete schuldenfrei neu. Ein mittelständisches Modeunternehmen wurde durch ein StaRUG-Restrukturierungsverfahren von über 900.000 Euro Schulden befreit, diskret und ohne Imageschaden. Eine Aktiengesellschaft schloss ihr Eigenverwaltungsverfahren mit einem einstimmig angenommenen Insolvenzplan ab. Diese Fälle zeigen, dass unterschiedliche Verfahren je nach Unternehmenstyp und Krisengrad zum Ziel führen können.
