Unternehmenssanierung

StaRUG-Verfahren: Aktionärsrechte und Pflichten der Geschäftsführung

Seit dem 1. Januar 2021 können Restrukturierungspläne nach dem StaRUG tief in Aktionärsrechte eingreifen – bis hin zum vollständigen Verlust der Beteiligung. Geschäftsführer müssen wissen, wann und wie Aktionäre einzubeziehen sind.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|24. August 2026|13 Min Lesezeit

Am 21. Juni 2023 bestätigte das Amtsgericht Nürnberg einen Restrukturierungsplan, der das Grundkapital der Schuldnerin auf null herabsetzte, anschließend eine Kapitalerhöhung durchführte und den bisherigen Aktionären das Bezugsrecht entzog (AG Nürnberg, Beschluss v. 21.06.2023 – RES 397/23). Die Altaktionäre verloren ihre Beteiligung vollständig. Der Plan wurde bestätigt, obwohl die Aktionärsgruppe die erforderliche Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals verfehlt hatte. Ein Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG scheiterte. Das Gericht sah sich gesetzlich zur Bestätigung verpflichtet, weil kein Versagungsgrund vorlag.

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) kann tiefer in die Stellung von Aktionären eingreifen, als viele Geschäftsführer ahnen. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Schutzrechte der Anteilsinhaber und die eigenen Pflichten nicht kennt, handelt in der Krise blind.

Warum ist das StaRUG für Unternehmen mit Aktionärskreisen besonders relevant?

Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, veröffentlicht als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3256). Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 in deutsches Recht um (Amtsblatt L 172 vom 26. Juni 2019, S. 18 ff.). Ziel der Richtlinie ist es, Schuldnern bei wahrscheinlicher Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen zu verschaffen, der eine Insolvenz abwendet und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichert.

Das StaRUG tritt neben die Insolvenzordnung, ersetzt sie aber nicht. Es greift im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, also bevor die Insolvenzgründe der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. § 18 Abs. 2 InsO definiert drohende Zahlungsunfähigkeit als die voraussichtliche Unfähigkeit, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, wobei in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bleibt unberührt, wie § 1 Abs. 3 StaRUG ausdrücklich klarstellt.

Für Unternehmen mit Aktionärskreisen ist das Gesetz deshalb brisant, weil es Eingriffe in die Gesellschafterstruktur außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht. Kapitalmaßnahmen, die bislang dem Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO vorbehalten waren, stehen nun auch im präventiven Rahmen zur Verfügung.

Für wen gilt das StaRUG?

§ 1 StaRUG richtet sich an haftungsbeschränkte Unternehmensträger. Erfasst sind juristische Personen, also insbesondere die Aktiengesellschaft und die GmbH, sowie rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO. Für diese Gesellschaftsformen normiert § 1 Abs. 1 StaRUG eine fortlaufende Pflicht der Geschäftsleiter zur Krisenfrüherkennung.

Erkennen Geschäftsleiter Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, etwa des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung, haben die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken.

Die Kommentierung der Kanzlei Noerr betont, dass Umfang und Ausgestaltung dieser Pflicht nach Größe, Branche, Struktur und Rechtsform des Unternehmens variieren. Was genau als bestandsgefährdende Entwicklung gilt, ist im Gesetz nicht abschließend definiert. Die Fachliteratur versteht darunter Entwicklungen, die bei ungehindertem Fortgang eine Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung begründen können.

Sind Aktionäre Gläubiger oder Anteilsinhaber im StaRUG-Verfahren?

Diese Unterscheidung ist für die gesamte Verfahrenslogik entscheidend. Aktionäre sind keine Restrukturierungsgläubiger im Sinne des StaRUG. Sie halten keine Forderungen gegen die Gesellschaft, sondern Eigenkapitalrechte. Das Gesetz erfasst sie als eigene Kategorie von Planbetroffenen.

§ 9 Abs. 1 StaRUG schreibt vor, dass Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung in Gruppen einzuteilen sind. Die Vorschrift unterscheidet vier Kategorien. Aktionäre fallen unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 StaRUG als Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und bilden damit eine eigene Gruppe, getrennt von einfachen Restrukturierungsgläubigern (Nr. 2), nachrangigen Restrukturierungsgläubigern (Nr. 3) und Inhabern von Absonderungsanwartschaften (Nr. 1).

Diese Einordnung hat praktische Konsequenzen. Aktionäre stimmen als eigene Gruppe über den Restrukturierungsplan ab. Ihre Stimmrechte sind an ihre Beteiligungsquote geknüpft. Werden ihre Rechte durch den Plan gestaltet, sind sie planbetroffene Personen und müssen in den Abstimmungsprozess einbezogen werden.

Welche Eingriffe in Aktionärsrechte erlaubt der Restrukturierungsplan?

§ 7 Abs. 4 StaRUG ist die zentrale Norm für Eingriffe in Aktionärsrechte. Die Vorschrift erlaubt es, im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorzusehen, die unter normalen Umständen eines Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Voraussetzung ist stets, dass die Regelung gesellschaftsrechtlich zulässig ist; § 225a Abs. 4 und 5 InsO gilt entsprechend.

Der Katalog möglicher Maßnahmen ist weit. Nach § 7 Abs. 4 StaRUG kann der Plan folgende Schritte vorsehen:

  • Kapitalherabsetzung, auch auf null
  • Kapitalerhöhung, einschließlich der Leistung von Sacheinlagen
  • Ausschluss von Bezugsrechten der bisherigen Aktionäre
  • Übertragung von Mitgliedschaftsrechten auf Dritte
  • Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Anteilsinhaber
  • Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (Debt-to-Equity-Swap)

Ein Debt-to-Equity-Swap bezeichnet die Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital: Der Gläubiger gibt seine Forderung auf und erhält dafür Anteile an der Gesellschaft. Gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist eine solche Umwandlung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StaRUG ausgeschlossen.

Das Nürnberger Beispiel aus der Praxis

Das Amtsgericht Nürnberg (RES 397/23) hat die Reichweite dieser Instrumente in einem konkreten Fall ausgeleuchtet. Der Restrukturierungsplan sah eine Kapitalherabsetzung auf null, eine anschließende Kapitalerhöhung und den vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts für Altaktionäre vor. Das Gericht beurteilte diese Kombination als verfahrensrechtlich und kapitalrechtlich zulässig und stützte sich dabei auf § 7 Abs. 4 Satz 3 Variante 4 StaRUG, der den Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich als planfähige Maßnahme benennt.

Das Ergebnis für die Altaktionäre war der vollständige Verlust ihrer Beteiligung. Neue Aktionäre, in aller Regel bisherige Gläubiger, übernahmen die Gesellschaft. Das Gericht sah sich zur Planbestätigung verpflichtet, weil kein gesetzlicher Versagungsgrund vorlag.

Welche Mehrheit brauchen Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung?

Außerhalb eines Restrukturierungsverfahrens verlangt § 182 Abs. 1 AktG für eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Bei Gesellschaften mit mehreren Gattungen stimmberechtigter Aktien bedarf der Beschluss nach § 182 Abs. 2 AktG zusätzlich der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung in einem gesonderten Sonderbeschluss.

Im StaRUG-Verfahren entsteht ein Spannungsverhältnis. § 7 Abs. 4 StaRUG verlangt, dass Kapitalmaßnahmen im Plan gesellschaftsrechtlich zulässig sein müssen, was die Einhaltung der Kapitalmehrheiten nach AktG einschließt. Verfehlt die Aktionärsgruppe diese Mehrheit, kann der Plan dennoch gerichtlich bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung erfüllt sind. Genau das geschah in Nürnberg.

Was passiert, wenn Aktionäre den Restrukturierungsplan ablehnen?

Das StaRUG kennt das sogenannte Obstruktionsverbot. Eine Gruppe, die den Plan ablehnt, kann die gerichtliche Bestätigung nicht allein durch ihre Ablehnung verhindern. Das Gericht kann den Plan gegen den Widerstand einzelner Gruppen bestätigen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die angemessene Beteiligung am Planwert und die Einhaltung der absoluten Prioritätsregel.

§ 67 Abs. 1 StaRUG stellt klar, dass die Wirkungen des bestätigten Plans mit der Planbestätigung eintreten. Das gilt ausdrücklich auch gegenüber Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obwohl sie ordnungsgemäß beteiligt worden sind. Aktionäre, die überstimmt werden, sind an den Plan gebunden.

Welche Schutzrechte haben Aktionäre im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG schützt Aktionäre auf zwei Ebenen: materiell-rechtlich über die absolute Prioritätsregel des § 27 StaRUG und verfahrensrechtlich über den Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG.

§ 27 Abs. 1 StaRUG definiert, wann eine Gläubigergruppe als angemessen am Planwert beteiligt gilt. Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: Kein Gläubiger darf wirtschaftliche Werte erhalten, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen. Kein nachrangiger Gläubiger und keine am Schuldner beteiligte Person darf einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der nicht durch Leistung ins Schuldnervermögen ausgeglichen wird. Kein gleichrangiger Gläubiger darf bessergestellt werden als die Mitglieder der Gruppe.

Für die Gruppe der Gesellschafter, also auch der Aktionäre, gilt § 27 Abs. 2 StaRUG. Eine angemessene Beteiligung am Planwert liegt danach vor, wenn kein planbetroffener Gläubiger über den vollen Betrag seines Anspruchs hinaus befriedigt wird und keine an dem Schuldner beteiligte Person, die ohne Plan den Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen wirtschaftlichen Wert behält.

Was schützt Art. 14 GG beim Aktieneigentum wirklich?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 (1 BvR 3142/07 u.a.) den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts für Aktionäre konkretisiert. Art. 14 Abs. 1 GG schützt die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Dazu zählen der Anspruch auf Dividende, der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös, Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen sowie Herrschaftsrechte wie das Stimmrecht.

Nicht geschützt ist der bloße Marktwert der Aktie. Der Börsenwert und die gesteigerte Verkehrsfähigkeit der Aktie haben nach Auffassung des Gerichts lediglich den Charakter eines wertreflektierenden Faktors. Sie nehmen nicht an der Eigentumsgewährleistung teil, sind aber bei der Bemessung einer etwaigen Abfindung zu berücksichtigen, wenn ein Eingriff in das Eigentum vorliegt.

Für das StaRUG bedeutet das: Kapitalmaßnahmen nach § 7 Abs. 4 StaRUG, die die mitgliedschaftlichen und vermögensrechtlichen Rechte der Aktionäre verändern, sind grundsätzlich eigentumsrelevant und am Maßstab des Art. 14 GG zu messen. Eine spezifische verfassungsgerichtliche Beurteilung der StaRUG-Regelungen liegt bislang nicht vor.

Wie weit trägt der Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG?

Das Amtsgericht Nürnberg hat im Fall RES 397/23 den Minderheitenschutzantrag eines Aktionärs nach § 64 StaRUG zurückgewiesen. Der Antrag war lediglich mit der Aktionärsstellung als solcher begründet worden. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versagung der Planbestätigung aus Minderheitenschutzgründen nicht vorlagen und es deshalb zur Bestätigung verpflichtet war.

Der Minderheitenschutzantrag ist kein Veto. Er setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, weshalb er durch den Plan schlechter gestellt wird als im Alternativszenario. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.

Warum entscheidet das Alternativszenario über die Stellung der Aktionäre?

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 fordert einen sogenannten Best-Interest-Test: Kein Planbetroffener darf durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt werden als in einem hypothetischen Insolvenzverfahren. Das StaRUG setzt dieses Prinzip über die absolute Prioritätsregel des § 27 StaRUG und die Regelungen zur gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung um.

Das Alternativszenario ist für Aktionäre in aller Regel ungünstig. Als nachrangige Planbetroffene stehen sie hinter sämtlichen Gläubigern. Im Insolvenzfall geht das Eigenkapital regelmäßig vollständig verloren, weil die Insolvenzmasse zunächst zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird. Bleibt nach vollständiger Gläubigerbefriedigung kein Wert übrig, erhalten Aktionäre nichts.

Dieser Vergleichsmaßstab ist für Aktionäre doppelschneidig. Er schützt sie davor, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne ihn. Zugleich ist die Messlatte im Insolvenzfall so niedrig, dass ein Restrukturierungsplan, der Aktionäre vollständig herausdrängt, den Best-Interest-Test dennoch bestehen kann, wenn die Gesellschaft im Insolvenzfall ohnehin wertlos wäre. Wer in dieser Lage frühzeitig eine rechtlich fundierte Restrukturierungsberatung einbindet, kann die Handlungsoptionen für alle Beteiligten noch aktiv gestalten.

Welche Pflichten hat die Geschäftsführung gegenüber Aktionären in der Krise?

§ 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Die Kommentierung von Noerr betont, dass Geschäftsleiter ein Organisationssystem schaffen müssen, das eine fortlaufende Überwachung gewährleistet.

Für Aktiengesellschaften bedeutet das: Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat bei bestandsgefährdenden Entwicklungen unverzüglich. Berühren die beabsichtigten Maßnahmen die Zuständigkeiten der Hauptversammlung, muss der Vorstand auf deren Befassung hinwirken. Kapitalmaßnahmen nach §§ 182 ff. AktG gehören zu diesen Zuständigkeiten.

Wann muss die Hauptversammlung einbezogen werden?

Das AktG schreibt für bestimmte Kapitalmaßnahmen zwingend einen Hauptversammlungsbeschluss vor. Diese Maßnahmen können zwar in einen Restrukturierungsplan aufgenommen werden, müssen aber gesellschaftsrechtlich zulässig sein, wie § 7 Abs. 4 StaRUG ausdrücklich verlangt.

Folgende Maßnahmen erfordern eine Hauptversammlungsbefassung, bevor sie in einen Restrukturierungsplan aufgenommen werden können:

  • Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 AktG (Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals)
  • Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG
  • Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung
  • Sonderbeschlüsse bei mehreren Aktiengattungen nach § 182 Abs. 2 AktG

Im StaRUG-Kontext kann das Gericht den Plan trotz fehlender Zustimmung der Aktionärsgruppe bestätigen, wenn das Obstruktionsverbot greift. Die gesellschaftsrechtlichen Verfahrensanforderungen bleiben aber formell anwendbar. Ihre genaue Verzahnung mit der Planabstimmung nach StaRUG ist in der veröffentlichten Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Praxisfolgen für Unternehmen mit Aktionärskreisen

Wer das StaRUG frühzeitig einsetzt, behält mehr Gestaltungsspielraum. Ein früh entwickelter Restrukturierungsplan lässt mehr Optionen offen, hält die Eingriffstiefe in Aktionärsrechte geringer und wirkt gegenüber Gläubigern glaubwürdiger. Wer wartet, bis die Insolvenzgründe unmittelbar bevorstehen, verliert diese Handlungsspielräume.

Für die Sanierungsplanung ergibt sich daraus eine klare Konsequenz. Die Geschäftsführung sollte Krisenfrühwarnsysteme einrichten, die bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig anzeigen. Die Entscheidung zwischen StaRUG, außergerichtlichem Vergleich und Insolvenzverfahren muss unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen und der Eingriffsintensität in deren Eigentumsrechte getroffen werden.

§ 67 Abs. 6 StaRUG schränkt nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten für Aktionäre erheblich ein. Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten Mängel im Abstimmungsverfahren und Willensmängel bei Planangebot und Planannahme als geheilt. Aktionäre können diese Mängel nach Planbestätigung grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Das schafft Rechtssicherheit für die Sanierung, begrenzt aber zugleich den nachträglichen Rechtsschutz der Anteilsinhaber erheblich.

Die Einschätzung von Dr. Furch: Das StaRUG ist ein scharfes Instrument. Es kann Unternehmen retten, aber es kann Aktionäre auch vollständig enteignen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wer als Geschäftsführer die Pflichten aus § 1 StaRUG ernst nimmt und frühzeitig handelt, schützt das Unternehmen und die Aktionäre vor dem schlimmsten Ergebnis.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum StaRUG und zur Stellung der Aktionäre

Für wen gilt das StaRUG?

Das StaRUG gilt nach § 1 für haftungsbeschränkte Unternehmensträger. Dazu zählen juristische Personen wie die Aktiengesellschaft und die GmbH sowie rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO. Freiberufler und Privatpersonen fallen nicht in den Anwendungsbereich. Zugangsvoraussetzung für den präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO.

Sind Aktionäre Eigentümer ihrer Aktien im Sinne des Grundgesetzes?

Ja, aber mit einer wichtigen Einschränkung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2012 (1 BvR 3142/07 u.a.) entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 GG das Anteilseigentum schützt, jedoch nur in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Substanz. Dazu gehören das Stimmrecht, der Dividendenanspruch, der Anspruch auf den Liquidationserlös und Bezugsrechte. Der Börsenwert und die Verkehrsfähigkeit der Aktie sind hingegen nicht vom Eigentumsschutz erfasst.

Welche Zustimmung benötigen die Aktionäre für eine Kapitalerhöhung im StaRUG-Verfahren?

Nach § 182 Abs. 1 AktG ist grundsätzlich eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Im StaRUG-Verfahren kann der Plan trotz fehlender Mehrheit in der Aktionärsgruppe gerichtlich bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung vorliegen. Das Amtsgericht Nürnberg hat im Fall RES 397/23 genau diesen Weg beschritten.

Können Aktionäre einen Restrukturierungsplan nach StaRUG verhindern?

Nicht allein durch ihre Ablehnung. Das StaRUG kennt das Obstruktionsverbot: Lehnt eine Gruppe den Plan ab, kann das Gericht ihn dennoch bestätigen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die angemessene Beteiligung am Planwert nach § 27 StaRUG. Aktionäre können die Bestätigung über einen Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG angreifen, müssen aber substantiiert darlegen, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden als im Alternativszenario.

Was passiert mit den Aktien, wenn das Kapital im StaRUG-Verfahren auf null herabgesetzt wird?

Bei einer Kapitalherabsetzung auf null erlöschen die bisherigen Aktien. Die Altaktionäre verlieren ihre Beteiligung vollständig. Wird anschließend eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss durchgeführt, erhalten in aller Regel Gläubiger neue Aktien im Tausch gegen ihre Forderungen. Das Amtsgericht Nürnberg hat im Fall RES 397/23 bestätigt, dass diese Kombination aus § 7 Abs. 4 StaRUG zulässig ist. Mit der rechtskräftigen Planbestätigung gelten Mängel im Verfahren nach § 67 Abs. 6 StaRUG als geheilt.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.