Insolvenzberatung

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Was müssen GmbH-Geschäftsführer wissen?

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst keine Antragspflicht aus, aber erhebliche Handlungspflichten. Was GmbH-Geschäftsführer zur Liquiditätsprognose, zum Prognosezeitraum und zu ihren persönlichen Haftungsrisiken wissen müssen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|19. Juli 2026|15 Min Lesezeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Was müssen GmbH-Geschäftsführer wissen?

Ein Unternehmen, das heute noch alle Rechnungen bezahlt, kann morgen trotzdem insolvenzrechtlich in der Krise stecken. § 18 InsO stellt nicht auf die aktuelle Zahlungsunfähigkeit ab, sondern auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie eintreten wird. Für GmbH-Geschäftsführer ist diese Unterscheidung keine akademische Feinheit. Sie entscheidet darüber, welche Rechte genutzt werden können, welche Pflichten sofort greifen und wo die persönliche Haftung beginnt.

Wann droht einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?

§ 18 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert den Tatbestand klar: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Wort „voraussichtlich“ ist kein Weichmacher, sondern ein präziser Maßstab. Bereits die Gesetzesbegründung zu § 22 RegE-InsO (BT-Drs. 12/2443, S. 115) stellte klar, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als ihre Vermeidung. Der BGH hat diesen Maßstab in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 (IX ZR 93/11, Rn. 10) übernommen.

Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist die Mindestvoraussetzung, nicht die Obergrenze. Der BGH hat in seinem Urteil vom 3. März 2022 (IX ZR 53/19, Rn. 17) ausdrücklich klargestellt, dass der spätere Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auch sicher bevorstehen kann. Entscheidend ist, dass die Prognose auf der gesamten Finanzlage beruht: Der vorhandenen Liquidität und den erwarteten Einnahmen werden bereits fällige und voraussichtlich fällig werdende Verbindlichkeiten gegenübergestellt (BGH IX ZR 93/11, Rn. 10).

Wie unterscheidet sich drohende von eingetretener Zahlungsunfähigkeit?

Der Unterschied zwischen § 17 InsO und § 18 InsO liegt im Zeitpunkt. Bei der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO besteht die relevante Liquiditätslücke bereits am Prüfungsstichtag. Nach der BGH-Rechtsprechung ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Lücke von zehn Prozent oder mehr nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 145).

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO besteht diese Lücke am Stichtag noch nicht. Sie wird erst künftig eintreten, wenn man den weiteren Verlauf berücksichtigt. Der BGH hat diese Abgrenzung in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16, BGHZ 217, 129, Rn. 47) ausdrücklich so formuliert. Die Prognose ersetzt den Stichtagsbefund.

Was bedeutet „voraussichtlich“ im Gesetzestext?

Das Merkmal „voraussichtlich“ richtet sich nach dem Verhältnis von Eintrittswahrscheinlichkeit zu Vermeidungswahrscheinlichkeit. Ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher als ihre Vermeidung, ist der Tatbestand erfüllt. Diese Formel stammt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2443, S. 115) und wurde vom BGH in den Urteilen IX ZR 93/11 und IX ZR 53/19 bestätigt.

Gewissheit ist nicht erforderlich. Auch eine sicher bevorstehende Zahlungsunfähigkeit erfüllt den Tatbestand. Die Prognose muss aber auf belastbaren Zahlen beruhen, nicht auf Hoffnungen.

Welche Verbindlichkeiten fließen in die Liquiditätsprognose ein?

§ 18 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst ausdrücklich „bestehende Zahlungspflichten“, die erst künftig fällig werden. Das ist der entscheidende Unterschied zur Betrachtung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit: Nicht nur das, was heute bezahlt werden muss, zählt, sondern auch das, was morgen fällig wird. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2443, S. 115) hat diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 (IX ZR 93/11, Rn. 10) klargestellt, welche Verbindlichkeiten in die Prognose einzubeziehen sind. Maßgeblich ist dabei nicht die formelle Fälligstellung, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Forderung im Prognosezeitraum durchsetzbar wird. Nach der BGH-Rechtsprechung sind folgende Kategorien einzubeziehen:

  • Bereits fällige Zahlungspflichten (BGH IX ZR 93/11, Rn. 10)
  • Bestehende, noch nicht fällige Verbindlichkeiten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 115)
  • Verbindlichkeiten mit ungewisser, aber überwiegend wahrscheinlicher Fälligkeit im Prognosezeitraum (BGH IX ZR 93/11, Rn. 10)
  • Darlehen ohne formelle Kündigung, wenn die Fälligstellung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist (BGH IX ZR 93/11, Rn. 10)
  • Befristet gestundete unstreitige Forderungen, wenn nach Ablauf der Stundung mit ihrer Durchsetzung zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014, IX ZR 95/13, Leitsatz b und Rn. 25 bis 33)

Welche Verbindlichkeiten bleiben außen vor?

Streitbefangene Forderungen sind nicht automatisch einzubeziehen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2014 (IX ZR 95/13, Rn. 33) klargestellt, dass bei ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung und einer deshalb erfolgten Aussetzung der Vollziehung oder einem Stillhalteabkommen keine Einbeziehung erfolgt. Maßgeblich ist, ob die Durchsetzbarkeit im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich ist.

Qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 2 InsO spielen bei der Abgrenzung zur Überschuldung nach § 19 InsO eine eigene Rolle. Bei der Überschuldungsprüfung sind sie nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Für die Liquiditätsprognose nach § 18 InsO kommt es auf die tatsächliche Fälligkeitserwartung an.

Welcher Prognosezeitraum gilt seit dem 1. Januar 2021?

Seit dem 1. Januar 2021 schreibt § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO vor, dass in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Diese Regelung wurde durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, Art. 5 Nr. 10) eingeführt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181, S. 58, 91, 94 und 196) macht den Zweck deutlich: Der 24-Monats-Zeitraum soll § 18 InsO vom zwölfmonatigen Prognosezeitraum des § 19 Abs. 2 InsO für die Überschuldungsprüfung abgrenzen und Überschneidungen im zweiten Prognosejahr vermeiden.

Vor dieser gesetzlichen Festlegung war die herrschende Meinung uneinheitlich. Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) dokumentiert in seinen Empfehlungen vom 30. Januar 2024 (ZRI 2024, 606 ff.), dass frühere Auffassungen von einigen Monaten bis zu drei Jahren reichten. Die Mehrheit orientierte sich am laufenden und folgenden Geschäftsjahr (IDW S 11, Fassung 2015, Rn. 60). Diese Unklarheit ist seit dem 1. Januar 2021 beseitigt.

Gibt es Ausnahmen vom 24-Monats-Zeitraum?

Die Formulierung „in aller Regel“ lässt Ausnahmen zu. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181, S. 196) kann im Einzelfall ein kürzerer oder längerer Zeitraum maßgeblich sein, wenn Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs dies erfordern. Theoretisch kann der Prognosezeitraum nach IDW S 11 Rn. 95 sogar bis zur letzten Fälligkeit einer bereits bestehenden Verbindlichkeit reichen.

In der Praxis gilt: Der 24-Monats-Zeitraum ist der gesetzliche Regelfall, von dem nur mit tragfähiger Begründung abgewichen werden kann. Wer einen kürzeren Zeitraum ansetzt, trägt das Risiko, den Tatbestand zu verfehlen.

Wie wird der Finanzplan methodisch aufgebaut?

Die Grundlage bildet eine integrierte Unternehmensplanung mit Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung. Der VID empfiehlt in seinen Empfehlungen vom 30. Januar 2024 (ZRI 2024, 606 ff., Abschnitt III.2 und V) Monatsintervalle für die 24-Monats-Planung. Wochenintervalle über den gesamten Zeitraum werden als nicht praktikabel bezeichnet.

Die Stichtagsmethodik funktioniert so: Ausgehend vom Zahlungsmittelbestand und den fälligen Verbindlichkeiten am Ausgangsstichtag werden geplante Ein- und Auszahlungen fortgeschrieben. An jedem Folgestichtag werden verfügbare Mittel und fällige Verbindlichkeiten erneut verglichen. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach der VID-Empfehlung vor, wenn eine Unterdeckung eintritt und sie weder durch einen späteren Liquiditätsüberschuss noch durch Kapitalbeschaffung beseitigt werden kann (VID-Empfehlungen 2024, Abschnitt III und V). Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Eckpunkte der Methodik zusammen:

Planungselement Anforderung Quelle
Planungsgrundlage Integrierte Unternehmensplanung (Erfolg, Vermögen, Liquidität) VID-Empfehlungen 2024, ZRI 2024, 606 ff.
Regelzeitraum 24 Monate (seit 1. Januar 2021) § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO; BT-Drs. 19/24181
Planungsintervalle Monatsintervalle (Wochenintervalle über 24 Monate nicht praktikabel) VID-Empfehlungen 2024, Abschnitt III.3
Ausgangspunkt Zahlungsmittelbestand und fällige Verbindlichkeiten am Stichtag VID-Empfehlungen 2024, Abschnitt III.3
Unterdeckung Liegt vor, wenn sie weder durch späteren Überschuss noch durch Kapitalbeschaffung beseitigt werden kann VID-Empfehlungen 2024, Abschnitt III und V
Wahrscheinlichkeitsmaßstab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher sein als Vermeidung BT-Drs. 12/2443, S. 115; BGH IX ZR 93/11, Rn. 10

Besteht für GmbH-Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Die Antwort ist eindeutig: Nein. § 18 InsO begründet ein Antragsrecht, keine Antragspflicht. § 15a Abs. 1 InsO nennt als Auslöser der Antragspflicht ausschließlich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Drohende Zahlungsunfähigkeit wird dort nicht erwähnt. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 25. Juni 2026 (IX ZB 6/24, Rn. 39) ausdrücklich bestätigt: „Im Fall einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner zur Antragstellung nicht verpflichtet.“

Das ist kein Versehen des Gesetzgebers. Bereits die ursprüngliche Gesetzesbegründung von 1992 (BT-Drs. 12/2443, S. 115) stellte klar, dass die gesetzlichen Antragspflichten der Vertretungsorgane nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit ausgedehnt werden sollten, um außergerichtliche Sanierungsmöglichkeiten nicht zu verkleinern. Der Gesetzgeber wollte ein Frühwarninstrument schaffen, keinen zusätzlichen Zwang.

Wann entsteht die Antragspflicht?

Die Antragspflicht entsteht erst mit Eintritt eines der beiden anderen Insolvenzgründe. § 15a Abs. 1 InsO verlangt dann Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“. Die dort genannten Fristen sind die äußersten Grenzen, keine automatischen Wartezeiten.

Für die Strafbarkeit bei Verletzung der Antragspflicht gelten gesonderte Regelungen. Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Fristen und Sanktionen vor:

  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO: Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO)
  • Überschuldung nach § 19 InsO: Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach Eintritt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO)
  • Vorsätzliche Verletzung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO)
  • Fahrlässige Verletzung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO)

Was gilt beim freiwilligen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit?

Nur der Schuldner selbst kann § 18 InsO als Eröffnungsgrund nutzen. Kein Gläubiger kann einen Antrag auf lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit stützen (§§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 InsO). Bei der GmbH handeln die Geschäftsführer für die Gesellschaft als Schuldnerin.

Wird der Antrag nicht von allen Geschäftsführern gestellt, greift § 18 Abs. 3 InsO: Die Antragsteller müssen allein oder gemeinsam nach den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln zur Vertretung der GmbH berechtigt sein. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 25. Juni 2026 (IX ZB 6/24, Rn. 38 f.) als gegenüber § 15 InsO abweichende Regelung bezeichnet.

Zusätzlich kommt eine gesellschaftsrechtliche Frage ins Spiel. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 21. März 2013 (23 U 3344/12, Rn. 49 und 55, ZIP 2013, 1121) den Antrag wegen lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit als gesellschaftsrechtliches Grundlagengeschäft eingeordnet, das die vorherige Zustimmung der Gesellschafter erfordert. Ein Antrag ohne diese Zustimmung kann eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen. Diese Entscheidung betraf allerdings die Geschäftsführerin einer Komplementär-GmbH einer Publikums-KG; eine inhaltlich identische BGH-Entscheidung speziell zur reinen GmbH liegt nach aktuellem Recherchestand nicht vor.

Welche Handlungspflichten treffen Geschäftsführer trotz fehlendem Antragszwang?

Keine Antragspflicht bedeutet nicht: keine Pflichten. § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer einer GmbH, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Das ist eine Daueraufgabe, kein einmaliger Prüfvorgang.

Erkennen die Geschäftsführer solche Entwicklungen, schreibt § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG geeignete Gegenmaßnahmen vor. Gleichzeitig müssen sie den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. Berühren Gegenmaßnahmen die Zuständigkeit anderer Organe, müssen die Geschäftsführer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG unverzüglich auf deren Befassung hinwirken.

Wie weit reicht die Prüfungspflicht zur Insolvenzreife?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174, Rn. 14) klargestellt, dass sich ein GmbH-Geschäftsführer stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern muss. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Erkennt er, dass die GmbH fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten zu einem Stichtag nicht vollständig bedienen kann, muss er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz oder einer zulässigen Liquiditätsplanung prüfen.

Fehlt eigene Sachkunde, ist externer Rat keine Option, sondern Pflicht. Der BGH verlangt in diesem Fall (II ZR 171/10, Leitsatz a und Rn. 14 bis 19), dass der Geschäftsführer bei Krisenanzeichen unverzüglich eine unabhängige, fachlich qualifizierte Person unter vollständiger Offenlegung der Verhältnisse und Unterlagen beauftragt. Dabei darf er sich nicht mit der bloßen Auftragserteilung begnügen. Er muss auf eine unverzügliche Vorlage des Ergebnisses hinwirken, dieses einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterziehen und sich anschließend entsprechend dem fachkundigen Rat verhalten (BGH II ZR 171/10, Leitsatz b und Rn. 15, 19 bis 21). Wer an diesem Punkt unsicher ist, ob die Lage bereits einen Insolvenzantrag erfordert, sollte eine fachkundige Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, die innerhalb weniger Tage Klarheit über die tatsächliche Insolvenzreife schafft.

Gilt das Zahlungsverbot bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Nein. § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft das Zahlungsverbot ausdrücklich an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit gilt es noch nicht. Werden nach Eintritt der Insolvenzreife dennoch Zahlungen geleistet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, entsteht nach § 15b Abs. 4 InsO eine Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Geschäftsführer persönlich?

Die Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG greift, wenn ein Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren grundsätzlich in fünf Jahren.

Die Beweislast ist dabei für Geschäftsführer ungünstig verteilt. Die Gesellschaft muss Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten im Pflichtenkreis des Geschäftsführers darlegen. Der Geschäftsführer muss dann seinerseits darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten entstanden wäre (BGH, Urteil vom 4. November 2002, II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284 ff.).

Ergänzend gilt: Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder einer unterjährigen Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss die Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich einberufen werden. Das ist eine eigenständige Pflicht, die neben den insolvenzrechtlichen Handlungspflichten besteht.

Welche Sanierungsoptionen stehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen?

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der früheste Zeitpunkt, zu dem das Gesetz strukturierte Sanierungsinstrumente zur Verfügung stellt. Genau darin liegt der strategische Wert des § 18 InsO: Wer früh handelt, hat mehr Optionen.

Über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) stehen nach § 29 Abs. 1 und 2 StaRUG vier Instrumente zur Verfügung, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens genutzt werden können. Welches Instrument passt, hängt davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist und ob eine Mehrheit der Gläubiger erreichbar ist:

  • Gerichtliche Planabstimmung
  • Gerichtliche Vorprüfung
  • Stabilisierung
  • Gerichtliche Planbestätigung

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d Abs. 1 InsO steht bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung offen, nicht aber bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Voraussetzung ist unter anderem eine begründete Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen qualifizierten Person. Die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans beträgt höchstens drei Monate.

Fallbeispiel zur Liquiditätsprognose nach § 18 InsO

Wie die Prognose in der Praxis wirkt, zeigt das folgende Beispiel. Es verwendet generische Zahlen und dient ausschließlich der Veranschaulichung der Methodik.

Eine GmbH im Maschinenbau verfügt am 1. Januar über liquide Mittel von 400.000 Euro. Für das laufende Jahr plant sie Einzahlungen aus Aufträgen von 1.800.000 Euro und Auszahlungen für Löhne, Material und laufende Kosten von 1.900.000 Euro. Zum 31. Dezember ergibt sich damit eine Unterdeckung von 100.000 Euro. Im zweiten Jahr (Monate 13 bis 24) erwartet die Geschäftsführung Einzahlungen von 2.000.000 Euro und Auszahlungen von 2.300.000 Euro, darunter die Rückzahlung eines Darlehens von 500.000 Euro, dessen Fälligstellung im dritten Quartal des zweiten Jahres überwiegend wahrscheinlich ist. Die kumulierte Unterdeckung am Ende des 24-Monats-Zeitraums beträgt 700.000 Euro. Gespräche mit der Hausbank über eine Anschlussfinanzierung sind noch nicht abgeschlossen; ein konkretes Angebot liegt nicht vor.

Nach den VID-Empfehlungen 2024 (ZRI 2024, 606 ff., Abschnitt III und V) liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, weil die Unterdeckung weder durch einen späteren Liquiditätsüberschuss noch durch bereits gesicherte Kapitalbeschaffung beseitigt werden kann. Die Darlehensrückzahlung ist nach BGH IX ZR 93/11 (Rn. 10) einzubeziehen, weil ihre Fälligstellung überwiegend wahrscheinlich ist, auch ohne formelle Kündigung.

Planungsposition Betrag
Liquide Mittel am Ausgangsstichtag 400.000 Euro
Geplante Einzahlungen Jahr 1 1.800.000 Euro
Geplante Auszahlungen Jahr 1 1.900.000 Euro
Unterdeckung Ende Jahr 1 100.000 Euro
Geplante Einzahlungen Jahr 2 2.000.000 Euro
Geplante Auszahlungen Jahr 2 (inkl. Darlehen) 2.300.000 Euro
Kumulierte Unterdeckung nach 24 Monaten 700.000 Euro
Liquiditätssaldo je Stichtag
Zahlungsmittelbestand am Stichtag plus geplante Einzahlungen im Intervall minus geplante Auszahlungen im Intervall
Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zu § 18 InsO und drohender Zahlungsunfähigkeit

Muss ein GmbH-Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit sofort Insolvenzantrag stellen?

Nein. § 18 InsO begründet ein Antragsrecht, keine Antragspflicht. Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 25. Juni 2026 (IX ZB 6/24, Rn. 39) ausdrücklich bestätigt. Die Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO entsteht erst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Gesetzgeber wollte außergerichtliche Sanierungsmöglichkeiten bewusst offenhalten (BT-Drs. 12/2443, S. 115).

Wie lange gilt der 24-Monats-Prognosezeitraum und gibt es Ausnahmen?

Seit dem 1. Januar 2021 schreibt § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO „in aller Regel“ 24 Monate vor. Die Formulierung lässt Ausnahmen zu: Ein kürzerer oder längerer Zeitraum ist möglich, wenn Besonderheiten des Schuldners oder seines Geschäftsbetriebs dies rechtfertigen (BT-Drs. 19/24181, S. 196). Der 24-Monats-Zeitraum bleibt aber der gesetzliche Regelfall, von dem nur mit tragfähiger Begründung abgewichen werden kann.

Welche Verbindlichkeiten müssen in den Finanzplan einbezogen werden?

Einzubeziehen sind bereits fällige Zahlungspflichten, bestehende noch nicht fällige Verbindlichkeiten und Zahlungspflichten mit ungewisser, aber überwiegend wahrscheinlicher Fälligkeit im Prognosezeitraum. Dazu gehören auch Darlehen ohne formelle Kündigung, wenn die Fälligstellung überwiegend wahrscheinlich ist (BGH IX ZR 93/11, Rn. 10). Streitbefangene Forderungen bleiben außen vor, wenn ernsthafte Zweifel an der Berechtigung bestehen und die Vollziehung ausgesetzt ist (BGH IX ZR 95/13, Rn. 33).

Gilt das Zahlungsverbot nach § 15b InsO schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Nein. § 15b Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft das Zahlungsverbot ausdrücklich an den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei bloß drohender Zahlungsunfähigkeit greift es noch nicht. Werden nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen geleistet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, entsteht nach § 15b Abs. 4 InsO eine Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft.

Was passiert, wenn ein Geschäftsführer die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt, aber nicht handelt?

Auch ohne Antragspflicht bestehen erhebliche Handlungspflichten. § 1 Abs. 1 StaRUG verlangt fortlaufende Überwachung und geeignete Gegenmaßnahmen bei erkannten Bestandsgefährdungen. Verletzt ein Geschäftsführer dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG, haftet er der Gesellschaft persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den entstandenen Schaden. Ansprüche verjähren in fünf Jahren.

Kann ein einzelner Geschäftsführer bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern allein den Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen?

Ja, wenn er nach den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln allein zur Vertretung der GmbH berechtigt ist. § 18 Abs. 3 InsO verlangt bei einem Antrag, der nicht von allen Geschäftsführern gestellt wird, dass der oder die Antragsteller allein oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind (BGH IX ZB 6/24, Rn. 38 f.). Zusätzlich kann im Innenverhältnis eine Gesellschafterzustimmung erforderlich sein, wenn der Antrag als Grundlagengeschäft einzuordnen ist (OLG München, 23 U 3344/12, Rn. 49 und 55).

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