Insolvenzberatung

Insolvenzberatung: Welche Kosten kommen auf Unternehmen zu?

Wer als GmbH-Geschäftsführer in die Krise gerät, steht schnell vor einer Kostenfrage, die kaum jemand klar beantwortet. Dieser Überblick nennt belegbare Orientierungswerte, erklärt die gesetzlichen Vergütungsregeln und zeigt, wo Förderung möglich ist.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|22. Oktober 2026|12 Min Lesezeit

Insolvenzberatung: Welche Kosten kommen auf Unternehmen zu?

Wer als Geschäftsführer zum ersten Mal nach Insolvenzberatung sucht, findet Angebote von Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmensberatungen und Coaches, die sich alle ähnlich lesen. Preise fehlen fast überall. Das liegt an einer schlichten Tatsache: Einen einheitlichen Marktpreis für die vollständige Insolvenz- oder Sanierungsberatung einer GmbH gibt es nicht. Was es gibt, sind belastbare Orientierungswerte aus Statistiken, Gesetzen und Gebührenordnungen. Diese Werte helfen, ein erstes Angebot einzuordnen und Überraschungen in der Rechnung zu vermeiden.

Was unterscheidet Insolvenzberatung, Sanierungsberatung und Schuldnerberatung voneinander?

Schuldnerberatung, Sanierungsberatung, Insolvenzberatung: Die Begriffe klingen verwandt, meinen aber grundlegend verschiedene Leistungen für grundlegend verschiedene Zielgruppen. Der Deutsche Caritasverband hält auf seiner Website ausdrücklich fest, dass seine Schuldnerberatung „Einzelpersonen oder Familien (nicht Firmen)“ helfe. Wer eine GmbH führt, ist dort an der falschen Adresse.

Für Unternehmen kommen zwei Beratungsformen in Betracht: die Sanierungsberatung durch einen frei beauftragten Experten und, wenn das Verfahren bereits läuft, die Begleitung durch einen vom Gericht bestellten Amtsträger. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) beschreibt Sanierungs- und Restrukturierungsberatung als außergerichtliche Restrukturierung sowie die Begleitung von StaRUG-, Schutzschirm- und Insolvenzverfahren. Eine gesetzliche Amtsbezeichnung „Insolvenzberater“ existiert nicht. Ob eine Beratung zulässig ist, richtet sich bei rechtlichen Einzelfallprüfungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Wer darf eine GmbH rechtlich beraten?

Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 BRAO „die berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Steuerberater dürfen nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG wirtschaftsberatende, gutachtliche und treuhänderische Tätigkeiten ausüben, jedoch keine selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung außerhalb des Steuerrechts, sofern §§ 2 bis 5 RDG dem entgegenstehen. Wirtschaftsprüfer können nach § 2 Abs. 2 und 3 WPO in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, haben aber keine unbegrenzte allgemeine Rechtsberatungsbefugnis.

Die Berufsbezeichnung „Unternehmensberater“ ist gesetzlich nicht geschützt. Laut IHK Pfalz kann sich grundsätzlich jeder so nennen. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist „Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Selbstständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 3 RDG unzulässig, soweit sie nicht durch das RDG oder ein anderes Gesetz erlaubt werden. Als Nebenleistung zur Haupttätigkeit sind sie nach § 5 Abs. 1 RDG nur erlaubt, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Wer als Unternehmensberater ohne anwaltliche Zulassung umfassende rechtliche Einzelfallprüfungen übernimmt, handelt rechtswidrig.

Worin unterscheiden sich Insolvenzverwalter und Sanierungsberater?

Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt und muss nach § 56 Abs. 1 InsO eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern sowie Schuldner unabhängige natürliche Person sein. Mit Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn über. Er handelt im Interesse der Gläubigergesamtheit, nicht im Interesse des Geschäftsführers.

Der Sanierungsberater wird vom Unternehmen selbst beauftragt. Er begleitet die außergerichtliche Restrukturierung und kann das Unternehmen in StaRUG- oder Schutzschirmverfahren unterstützen. Dieser Unterschied ist für die Kostenfrage entscheidend: Die Vergütung des Insolvenzverwalters trägt die Insolvenzmasse, die Vergütung des Sanierungsberaters trägt das Unternehmen selbst.

Was kostet ein Rechtsanwalt für Insolvenz- und Sanierungsberatung?

Für Unternehmensmandate ist die Stundensatzvergütung per Vergütungsvereinbarung der Regelfall. Das BRAK-Institut für Freie Berufe veröffentlicht im STAR 2025 für das Wirtschaftsjahr 2024 folgende Werte für den Gesamtmarkt: Der durchschnittlich niedrigste abgerechnete Stundensatz liegt bei 195 Euro, der Regelstundensatz bei 244 Euro, der durchschnittlich höchste Stundensatz bei 292 Euro. Einen gesonderten Wert speziell für Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht weist STAR 2025 nicht aus.

Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Die Erstberatungsgrenze von 190 Euro aus § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG gilt ausdrücklich nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Das Gesetz ordnet juristische Personen wie eine GmbH nicht als Verbraucher ein. Für sie nennt § 34 RVG keinen entsprechenden Höchstbetrag. In der Praxis wird deshalb bereits für das erste Gespräch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung empfohlen. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits weiß, ob ein Insolvenzantrag droht oder rechtlich geboten ist, sollte parallel eine spezialisierte Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, die beides abdeckt: die betriebswirtschaftliche Lageanalyse und die rechtliche Einschätzung der Antragspflicht.

Wie rechnen Anwälte in der Praxis ab?

Nach § 3a Abs. 1 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung in Textform geschlossen werden, als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet sein und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass Gegner, Verfahrensbeteiligte oder Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen.

Zum vereinbarten Honorar kommen weitere Kostenpositionen hinzu. Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) sieht die Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe vor, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Hinzu kommen Auslagen wie Fahrtkosten, Kopierkosten oder Gerichtsgebühren. Wer nur auf den Stundensatz schaut, unterschätzt die Gesamtrechnung.

Was kostet ein Sanierungsberater oder Unternehmensberater?

Die BDU-Honorarstudie 2025 vom 15. Dezember 2025 weist für das Consulting insgesamt einen durchschnittlich fakturierten Tagessatz von 1.300 Euro aus. Auf Geschäftsführer- und Partnerebene liegt der Durchschnitt bei 1.600 Euro pro Tag, auf Analystenebene bei 700 Euro pro Tag. Diese Zahlen betreffen das gesamte Consulting, nicht ausschließlich Sanierungs- oder Insolvenzberatung.

Ein Tagessatz von 1.300 Euro entspricht bei acht Stunden rund 163 Euro pro Stunde, also weniger als der anwaltliche Regelstundensatz von 244 Euro aus STAR 2025. Für spezialisierte Sanierungs- und Restrukturierungsberater mit nachgewiesener Erfahrung in StaRUG- und Schutzschirmverfahren liegen die Sätze erfahrungsgemäß näher an den oberen Werten der BDU-Studie.

Woran erkennt man seriöse Sanierungsberater?

Weil die Bezeichnung „Sanierungsberater“ gesetzlich nicht geschützt ist, liegt die Qualitätsprüfung beim Auftraggeber. Einige Merkmale lassen sich vor der Beauftragung prüfen.

Folgende Punkte geben Orientierung bei der Auswahl:

  • Mitgliedschaft im BDU-Fachverband Unternehmensrestrukturierung als Qualitätsmerkmal
  • Nachgewiesene Erfahrung in StaRUG-, Schutzschirm- und Insolvenzverfahren
  • Transparente, schriftliche Vergütungsvereinbarung vor Beginn der Beratung
  • Klare Abgrenzung zwischen betriebswirtschaftlicher Beratung und rechtlicher Einzelfallprüfung

Ein Warnsignal ist, wenn ein Berater ohne anwaltliche Zulassung umfassende Rechtsberatung anbietet. Das verstößt gegen §§ 2 und 3 RDG und kann die Wirksamkeit von Vereinbarungen gefährden, die auf Basis dieser Beratung geschlossen werden.

Was kostet ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) kennt zwei gerichtlich bestellte Funktionen: den Restrukturierungsbeauftragten und den Sanierungsmoderator. Beide werden vom Gericht bestellt, beide haben gesetzlich geregelte Vergütungen.

Nach § 81 Abs. 3 StaRUG beträgt die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten im Regelfall bis zu 350 Euro pro Stunde für die persönliche Tätigkeit und bis zu 200 Euro pro Stunde für qualifizierte Mitarbeiter. Dabei sind Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie die Qualifikation des Beauftragten zu berücksichtigen. Für den Sanierungsmoderator gilt nach § 98 StaRUG eine angemessene Vergütung nach Zeit- und Sachaufwand; die §§ 80 bis 83 StaRUG, einschließlich der Stundenregelung des § 81 StaRUG, gelten entsprechend. Der Sanierungsmoderator unterstützt als Vermittler zwischen Schuldner und Gläubigern bei einer Lösung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Wie wird ein Insolvenzverwalter vergütet?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensbeendigung. Grundlage ist § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Staffel beginnt hoch und sinkt mit wachsender Masse deutlich ab.

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzliche Vergütungsstaffel nach § 2 Abs. 1 InsVV:

Massebereich Vergütungssatz
Erste 35.000 Euro 40 Prozent
Mehrbetrag bis 70.000 Euro 26 Prozent
Mehrbetrag bis 350.000 Euro 7,5 Prozent
Mehrbetrag bis 700.000 Euro 3,3 Prozent
Mehrbetrag bis 35 Mio. Euro 2,2 Prozent
Mehrbetrag bis 70 Mio. Euro 1,1 Prozent
Mehrbetrag bis 350 Mio. Euro 0,5 Prozent
Mehrbetrag bis 700 Mio. Euro 0,4 Prozent
Darüber hinausgehender Betrag 0,2 Prozent

Die Mindestvergütung beträgt nach § 2 Abs. 2 InsVV bei höchstens zehn angemeldeten Gläubigern mindestens 1.400 Euro. Bei elf bis dreißig Gläubigern erhöht sich dieser Betrag um 210 Euro je angefangene fünf Gläubiger, ab einunddreißig Gläubigern um 140 Euro je angefangene fünf Gläubiger. Der Sachwalter in der Eigenverwaltung erhält nach § 12 Abs. 1 InsVV regelmäßig 60 Prozent der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

Was bedeutet das für die Gesamtkosten eines Insolvenzverfahrens?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nur eine von mehreren Kostenpositionen. Wer als Geschäftsführer ein Regelinsolvenzverfahren durchläuft, sollte die Gesamtbelastung realistisch einschätzen.

Typische Kostenpositionen im Regelinsolvenzverfahren einer GmbH umfassen:

  • Vergütung des Insolvenzverwalters nach InsVV
  • Gerichtsgebühren
  • Anwaltliche Begleitung des Geschäftsführers persönlich
  • Kosten für Sachverständige und Gutachten
  • Kosten der Gläubigerversammlung

Besonders der letzte Punkt wird häufig unterschätzt: Der Insolvenzverwalter vertritt die Insolvenzmasse und die Gläubigergesamtheit, nicht den Geschäftsführer persönlich. Wer als Geschäftsführer eigene rechtliche Interessen wahren will, etwa im Hinblick auf Haftungsrisiken nach § 15a InsO, braucht einen eigenen Anwalt. Dessen Kosten trägt er selbst.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht, wie die InsVV-Staffel in der Praxis wirkt. Eine GmbH mit einer Insolvenzmasse von 120.000 Euro wird abgewickelt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich nach § 2 Abs. 1 InsVV wie folgt:

Massebereich Betrag
40 Prozent von 35.000 Euro 14.000 Euro
26 Prozent von 35.000 Euro (Mehrbetrag bis 70.000 Euro) 9.100 Euro
7,5 Prozent von 50.000 Euro (Mehrbetrag bis 120.000 Euro) 3.750 Euro
Vergütung Insolvenzverwalter gesamt (Regelsatz) 26.850 Euro

Zu dieser Regelvergütung kommen Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Gutachterkosten sowie die eigenen Anwaltskosten des Geschäftsführers hinzu. Bei einer Masse von 120.000 Euro fließen damit gut 22 Prozent allein in die Verwaltergebühr, bevor weitere Verfahrenskosten abgezogen werden.

Insolvenzverwalter-Regelvergütung (vereinfacht bis 120.000 Euro Masse)
(35.000 Euro × 40 Prozent) + (35.000 Euro × 26 Prozent) + (50.000 Euro × 7,5 Prozent)

Gibt es kostenlose oder geförderte Beratungsangebote für Unternehmen in der Krise?

Für Unternehmen, die noch nicht im Verfahren sind, gibt es mehrere Wege zur kostengünstigen Erstorientierung. Die IHK Aachen bietet eine telefonische Krisenhotline unentgeltlich an; ein ausführliches Erstgespräch kostet dort 95 Euro, ein Folgegespräch zur Sanierung, Abwicklung oder Insolvenzantragshilfe ebenfalls 95 Euro. Die IHK Dresden bietet einen kostenfreien Sanierungssprechtag an, der Sanierungsmöglichkeiten, die Insolvenzantragspflicht und den Verfahrensablauf behandelt. Diese Angebote richten sich an Mitgliedsunternehmen der jeweiligen IHK-Bezirke.

Für weitergehende Beratung durch externe Berater fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die förderfähigen Beratungskosten sind auf höchstens 3.500 Euro begrenzt. In den neuen Bundesländern einschließlich der Regionen Lüneburg und Trier, ausgenommen Berlin und Leipzig, beträgt der Zuschuss 80 Prozent, höchstens 2.800 Euro. In den alten Bundesländern einschließlich Berlin und Leipzig, ausgenommen Lüneburg und Trier, beträgt er 50 Prozent, höchstens 1.750 Euro. Pro Jahr sind höchstens zwei Beratungen förderfähig, insgesamt höchstens fünf bis zum 31. Dezember 2026.

Welche Beratungsform passt zu welchem Krisenstadium?

Die richtige Beratungsform hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Unternehmen befindet. Wer zu früh einen zu teuren Berater beauftragt, verschwendet Ressourcen. Wer zu spät handelt, riskiert persönliche Haftung nach § 15a InsO.

Die folgende Übersicht ordnet Beratungsformen den Krisenstadien zu:

Krisenstadium Geeignete Beratungsform Kostenrahmen
Frühes Krisenstadium IHK-Erstgespräch oder BAFA-geförderter Sanierungsberater 0 bis 95 Euro (IHK); bis 3.500 Euro abzüglich Förderung (BAFA)
Drohende Zahlungsunfähigkeit Spezialisierter Rechtsanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Ab 195 Euro pro Stunde (STAR 2025)
Außergerichtliche Restrukturierung Sanierungsberater in Kombination mit Anwalt; gegebenenfalls StaRUG-Sanierungsmoderator Ab 1.300 Euro Tagessatz (BDU 2025); Moderator nach § 81 StaRUG
Eröffnetes Insolvenzverfahren Eigener Anwalt für den Geschäftsführer persönlich; Insolvenzverwalter agiert unabhängig Verwalter nach InsVV; Anwalt nach Vereinbarung

Was sollten GmbH-Geschäftsführer vor der Beauftragung klären?

Vor dem ersten Gespräch mit einem Berater lohnt es sich, einige Punkte vorzubereiten. Wer unvorbereitet in ein Erstgespräch geht, zahlt oft für Zeit, die für grundlegende Klärungen draufgeht. Eine klare Vereinbarung schützt vor Überraschungen in der Rechnung.

Folgende Punkte sollte jeder Geschäftsführer vor der Beauftragung klären:

  • Vergütungsmodell und Stundensatz schriftlich vereinbaren, bei Anwälten nach § 3a RVG in Textform
  • Qualifikation und Zulassung prüfen: Anwaltszulassung, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferbestellung, BDU-Mitgliedschaft
  • Abgrenzung der Leistungen klären: Wer übernimmt betriebswirtschaftliche Analyse, wer die rechtliche Einzelfallprüfung?
  • Umsatzsteuer und Auslagen in die Kostenkalkulation einbeziehen (Nr. 7008 VV RVG bei Anwälten)
  • BAFA-Fördervoraussetzungen prüfen, sofern das Unternehmen KMU-Status hat und die Beratung vor Verfahrenseröffnung stattfindet
  • IHK-Angebote im eigenen Bezirk als kostengünstigen Einstieg vor der Beauftragung eines privaten Beraters nutzen

Wer diese Punkte klärt, bevor er unterschreibt, kann Angebote verschiedener Berater sachlich vergleichen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zur Insolvenzberatung für Unternehmen

Gilt die 190-Euro-Erstberatungsgrenze auch für eine GmbH?

Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG gilt die Grenze von höchstens 190 Euro ausdrücklich nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Das Gesetz ordnet juristische Personen wie eine GmbH nicht als Verbraucher ein. Für Unternehmensmandate nennt § 34 RVG keinen entsprechenden Höchstbetrag, sodass das Honorar für das erste Gespräch frei vereinbart werden kann und sollte.

Kann eine GmbH Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen?

Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz setzt wirtschaftliche Bedürftigkeit nach den Prozesskostenhilfevorschriften voraus und ist auf außergerichtliche Rechtsberatung ausgerichtet. Prozesskostenhilfe für eine juristische Person wie eine GmbH setzt nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass weder sie noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten aufbringen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Hürde ist hoch; die allgemeine betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung fällt ohnehin nicht darunter.

Was kostet ein Insolvenzverwalter bei einer kleinen GmbH mit wenig Masse?

Bei höchstens zehn angemeldeten Gläubigern beträgt die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV mindestens 1.400 Euro. Ist die Insolvenzmasse größer, rechnet der Verwalter nach der Staffel des § 2 Abs. 1 InsVV: Auf die ersten 35.000 Euro entfallen 40 Prozent, also 14.000 Euro. Hinzu kommen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Sachverständigenkosten.

Darf ein Unternehmensberater ohne Anwaltszulassung eine GmbH in der Insolvenz beraten?

Betriebswirtschaftliche Analyse und Sanierungsplanung sind grundsätzlich erlaubt. Sobald die Beratung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, liegt nach § 2 Abs. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung vor. Selbstständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 3 RDG ohne gesetzliche Erlaubnis unzulässig. Als Nebenleistung zur betriebswirtschaftlichen Haupttätigkeit ist rechtliche Beratung nur im engen Rahmen des § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Wie hoch ist die BAFA-Förderung für Sanierungsberatung?

Die förderfähigen Beratungskosten sind auf höchstens 3.500 Euro begrenzt. In den neuen Bundesländern einschließlich der Regionen Lüneburg und Trier, ausgenommen Berlin und Leipzig, beträgt der Zuschuss 80 Prozent, höchstens 2.800 Euro. In den alten Bundesländern einschließlich Berlin und Leipzig, ausgenommen Lüneburg und Trier, sind es 50 Prozent, höchstens 1.750 Euro. Pro Jahr sind höchstens zwei Beratungen förderfähig, insgesamt höchstens fünf bis zum 31. Dezember 2026.

Was verdient ein Sanierungsmoderator nach StaRUG?

Nach § 98 StaRUG erhält der Sanierungsmoderator eine angemessene Vergütung nach Zeit- und Sachaufwand; die §§ 80 bis 83 StaRUG gelten entsprechend. Damit gilt auch § 81 Abs. 3 StaRUG, der für den Restrukturierungsbeauftragten im Regelfall bis zu 350 Euro pro Stunde für die persönliche Tätigkeit und bis zu 200 Euro pro Stunde für qualifizierte Mitarbeiter vorsieht. Der Moderator wird vom Gericht bestellt, nicht vom Unternehmen frei gewählt.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
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