13-Wochen-Liquiditätsplanung: Wie erstellen Unternehmen sie in der Krise?
Wer als GmbH-Geschäftsführer die Zahlungsfähigkeit nicht strukturiert überwacht, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Die 13-Wochen-Liquiditätsplanung ist das zentrale Instrument, um beides zu vermeiden.

Ein GmbH-Geschäftsführer sitzt im Oktober vor seiner Buchhaltung. Die Konten zeigen noch positive Salden, doch mehrere Lieferanten mahnen, und die Hausbank hat die Kreditlinie still eingefroren. Er denkt: Noch ist nichts passiert. Genau diese Einschätzung kann ihn in persönliche Haftung führen. Das Gesetz und die BGH-Rechtsprechung verlangen die laufende, strukturierte Überwachung der Zahlungsfähigkeit. Auf eine eingetretene Katastrophe als Auslöser warten sie nicht.
Warum geraten GmbH-Geschäftsführer ohne strukturierte Liquiditätsplanung in persönliche Haftung?
Die Grundlage ist § 43 Abs. 1 GmbHG: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ Wer diese Sorgfaltspflicht verletzt, haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) konkretisiert, was diese allgemeine Pflicht in der Krise bedeutet: „Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife.“
Erkennt der Geschäftsführer, dass fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten nicht vollständig bedient werden können, muss er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz prüfen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16. April 2026 (12 U 25/25) ergänzend verlangt, dass die Organisation des Unternehmens dem Geschäftsführer „die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht“.
Welche Haftungsfolgen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Wer einen Insolvenzantrag entgegen § 15a Abs. 1 InsO nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, macht sich strafbar. Bei vorsätzlichem Handeln sieht § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, bei fahrlässigem Handeln nach § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Daneben haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten. Der BGH behandelt die Insolvenzantragspflicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, was eine deliktische Außenhaftung begründet (BGH, Urteil vom 19. November 2019, II ZR 53/18, Rn. 27). Neugläubiger können den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstand, dass sie nach Eintritt der Antragspflicht Rechtsbeziehungen zur insolvenzreifen Gesellschaft eingegangen sind. Altgläubiger können die durch die Insolvenzverschleppung verursachte Masse- und Quotenverminderung geltend machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 130/10, Rn. 13).
Hinzu kommt die Erstattungspflicht nach § 15b InsO. Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen vornimmt, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, muss diese der Gesellschaft erstatten. Ansprüche aus § 15b InsO verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierter Gesellschaft in zehn Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO).
Was unterscheidet die 13-Wochen-Liquiditätsplanung vom Liquiditätsstatus?
Der Liquiditätsstatus, auch Finanzstatus genannt, ist eine Stichtagsbetrachtung. Dabei werden den gegenwärtig verfügbaren Finanzmitteln, also Barmitteln, Bankguthaben, Schecks und nicht ausgeschöpften, ungekündigten Kreditlinien, die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Er beantwortet die Frage: Kann die Gesellschaft heute zahlen?
Die 13-Wochen-Liquiditätsplanung geht einen wesentlichen Schritt weiter. Sie stellt alle erwarteten Ein- und Auszahlungen wochenweise über einen Zeitraum von 13 Wochen gegenüber und zeigt, ob die Gesellschaft auch in den kommenden drei Monaten zahlungsfähig bleibt. Ergibt ein Finanzstatus eine Liquiditätslücke, wird er nach der IDW-S-11-Systematik in einem Finanzplan fortgeführt, der die Entwicklung der verfügbaren Liquidität und der fälligen Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum abbildet. Der Verband Deutscher Treasurer (VDT) hält in seiner Fachressort-Publikation vom 22. April 2021 fest, dass in der Regel eine 13-Wochen-Planung nach IDW S 11 erforderlich ist und je nach finanzieller Situation der Gesellschaft verlängert werden muss.
Eine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich eine „13-Wochen-Liquiditätsplanung“ anordnet, existiert nicht. Das Instrument ist ein anerkannter Fachstandard der Restrukturierungs- und Treasury-Praxis, der sich aus der Kombination von BGH-Rechtsprechung, IDW S 11 (Stand 13. Dezember 2023) und den Anforderungen von Banken, Insolvenzverwaltern und Gerichten ergibt.
Wie werden Umsatzsteuer und Vorsteuer im Liquiditätsplan erfasst?
Die IHK Region Stuttgart gibt als Grundsatz vor, Umsätze und Kosten im Liquiditätsplan einschließlich Mehrwertsteuer zu erfassen, weil die Mehrwertsteuer liquiditätswirksam, aber nicht ertragswirksam ist. Zu den Geldzuflüssen zählt die eingenommene Umsatzsteuer, zu den Geldabflüssen die abgeführte Umsatzsteuer. Nur so werden die tatsächlichen Kontobewegungen abgebildet.
Die IHK Schleswig-Holstein lässt alternativ eine Nettodarstellung zu, wenn der Differenzbetrag aus Umsatzsteuer und Vorsteuer für jede Periode separat ermittelt und zusätzlich in den Liquiditätsplan eingestellt wird. Wer die Nettodarstellung wählt, muss den Umsatzsteuer-Vorsteuer-Saldo je Woche gesondert ausweisen. Eine ausdrückliche gesetzliche oder IDW-Vorgabe, die eine bestimmte Darstellungsform zwingend vorschreibt, ist nicht belegt.
Welche Zeithorizonte gelten neben den 13 Wochen?
Die 13-Wochen-Planung deckt den kurzfristigen Liquiditätshorizont ab. Sie ersetzt weder den gesetzlichen Prognosezeitraum für drohende Zahlungsunfähigkeit noch den Zeitraum der Fortführungsprognose bei Überschuldung. Für diese beiden Prüfungen gelten eigene gesetzliche Vorgaben.
Daneben ist der Dreiwochenzeitraum des BGH für die Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit relevant. Er deckt sich mit der Antragsfrist des § 15a Abs. 1 InsO, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit drei Wochen beträgt, wobei der Antrag gleichwohl „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen ist.
| Zeithorizont | Rechts- oder Fachquelle | Bedeutung |
|---|---|---|
| Stichtag | IDW S 11, BGH II ZR 88/16 | Finanzstatus: verfügbare Mittel vs. fällige Verbindlichkeiten |
| 3 Wochen | § 15a Abs. 1 InsO, BGH IX ZR 123/04 | Grenze Zahlungsstockung / Zahlungsunfähigkeit; Antragsfrist |
| 13 Wochen | VDT, IDW S 11 | Kurzfristiger Liquiditätsplan der Restrukturierungspraxis |
| 12 Monate | § 19 Abs. 2 InsO | Fortführungsprognose bei Überschuldungsprüfung |
| 24 Monate | § 18 Abs. 2 InsO | Regelprognosezeitraum bei drohender Zahlungsunfähigkeit |
Welche Insolvenzgründe muss ein Geschäftsführer kennen, bevor er mit der Planung beginnt?
Das Insolvenzrecht kennt für die GmbH drei Eröffnungsgründe. Jeder hat eigene Tatbestandsvoraussetzungen und löst unterschiedliche Pflichten aus. Wer sie nicht auseinanderhalten kann, plant am falschen Maßstab.
Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO greift, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der gesetzliche Regelprognosezeitraum beträgt 24 Monate. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Was bedeutet die 10-Prozent-Grenze des BGH für die Planung?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) eine praktische Schwelle formuliert. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, sofern die Lücke nicht absehbar auf zehn Prozent oder mehr ansteigen wird. Bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine vollständige oder fast vollständige Beseitigung zu erwarten ist.
Der IDW S 11 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 stellt klar, dass an diese Grenze „allein die Frage der Beweislast, nicht aber ein materieller Tatbestand geknüpft ist“. Für die Planung bedeutet das: Zeigt der Finanzstatus eine Lücke, muss der Finanzplan fortgeschrieben werden. Unterschreitet die Lücke zehn Prozent, spricht das für Zahlungsfähigkeit, aber nur solange keine Verschlechterung absehbar ist. Überschreitet sie zehn Prozent, liegt die Beweislast beim Geschäftsführer, der Zahlungsfähigkeit nachweisen will.
Wie wird eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung aufgebaut?
Ausgangspunkt ist der Bestand frei verfügbarer liquider Mittel. Dazu zählen Kassenbestände, Bankguthaben und freie, ungekündigte Kreditlinien. Dieser Anfangsbestand wird in der ersten Woche angesetzt. Dann werden alle erwarteten Ein- und Auszahlungen an ihren jeweiligen Fälligkeitsterminen eingestellt, nicht an Aufwands- oder Ertragsperioden. Maßgeblich ist der Tag, an dem Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht oder abfließt.
Auf der Einzahlungsseite fließen Zahlungseingänge aus bestehenden Forderungen und Planumsätzen ein, außerdem Darlehensauszahlungen, Einlagen, Umsatzsteuererstattungen und sonstige tatsächliche Zuflüsse. Auf der Auszahlungsseite stehen Kreditoren, sonstige Verbindlichkeiten, Löhne, Tilgungen, Investitionen, Steuern und alle weiteren liquiditätswirksamen Vorgänge. Wochenweise werden Einzahlungen und Auszahlungen saldiert. Der Endbestand einer Woche ist der Anfangsbestand der nächsten.
Die folgende Übersicht fasst die Aufbauschritte nach IHK-Systematik (München, Stuttgart, Nürnberg, Darmstadt) und VDT zusammen:
- Anfangsbestand liquider Mittel und freie Kreditlinien feststellen
- Erwartete Einzahlungen wochenweise nach Fälligkeitstermin erfassen
- Erwartete Auszahlungen wochenweise nach Fälligkeitstermin erfassen
- Wochensaldo bilden und mit verfügbaren Linien vergleichen
- Dreiwochenprüfung durchführen und bei Lücke den Finanzplan fortschreiben
- Plan rollierend aktualisieren und Plan-Ist-Abweichungen sofort auswerten
Wie oft muss die Planung in der Krise aktualisiert werden?
Der VDT hält in seiner Publikation vom 22. April 2021 fest, dass für Unternehmen in schwieriger Ertrags- und Liquiditätslage eine Erstellung auf Gesellschaftsebene im wöchentlichen Turnus notwendig sein kann. Die IHK verlangt in bedrohlichen Situationen mindestens eine wöchentliche Aktualisierung. Ein rollierender Plan-Ist-Abgleich gehört nach dem VDT zu den Pflichtbestandteilen einer funktionierenden Liquiditätsplanung.
Abweichungen zwischen Plan und Ist müssen sofort Gegenmaßnahmen auslösen. Sie betreffen die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens unmittelbar. Wer Abweichungen erst nach vier Wochen auswertet, verliert genau den Zeitvorsprung, den die 13-Wochen-Planung verschaffen soll.
Welche Datenquellen fließen in die Planung ein?
Eine belastbare Planung lässt sich nur aufbauen, wenn die Rohdaten vollständig und aktuell sind. Die wichtigsten Quellen sind die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten aus der laufenden Buchhaltung, der Auftragsbestand, bestehende Finanzierungsverträge mit ihren Tilgungs- und Zinsfälligkeiten sowie die Steuertermine für Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Typische Einzahlungsquellen nach IHK-Systematik sind Zahlungseingänge aus Forderungen, Planumsätze, Darlehensauszahlungen, Umsatzsteuererstattungen und Einlagen. Typische Auszahlungsarten sind Lieferantenverbindlichkeiten, Löhne und Gehälter, Miet- und Leasingzahlungen, Tilgungen, Steuerzahlungen und Investitionsausgaben.
Wann reicht eine eigene Excel-Lösung nicht mehr aus?
Viele Geschäftsführer beginnen mit einer selbst erstellten Tabellenkalkulation. In stabilen Phasen ist das ausreichend. In der Krise entstehen daraus Haftungsrisiken. Eine Excel-Datei ohne direkte Verknüpfung mit den Buchhaltungsdaten bildet offene Posten nur so genau ab, wie die manuelle Pflege es zulässt. Fehler im Zahlenwerk, die in normalen Zeiten folgenlos bleiben, können in der Insolvenzprüfung dazu führen, dass der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit nicht nachweisen oder widerlegen kann.
Banken, Insolvenzverwalter und Gerichte verlangen eine Planung, die auf den tatsächlichen Buchhaltungsdaten beruht und nachvollziehbar dokumentiert ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16) klargestellt, dass ein Geschäftsführer einen auf Buchhaltungsangaben gestützten Liquiditätsstatus nicht mit dem pauschalen Hinweis bestreiten kann, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er muss im Einzelnen vortragen, welche Verbindlichkeiten zu welchen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) außerdem festgehalten: Verfügt der Geschäftsführer nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse für die Insolvenzreife-Prüfung, hat er sich „bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen“. Er muss zudem auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. Ein professionelles Liquiditätsmanagement stellt sicher, dass Planung, Dokumentation und Aktualisierung den Anforderungen von Banken, Insolvenzverwaltern und Gerichten standhalten.
Welche Rolle spielen IDW S 11 und IDW S 6 bei der Erstellung?
IDW S 11 in der Fassung vom 13. Dezember 2023, vom Hauptfachausschuss am 20. Mai 2024 billigend zur Kenntnis genommen, behandelt in Abschnitt 4.2 den Finanzstatus und den Finanzplan als Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit. Die vom IDW favorisierte Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt mit Hilfe einer Liquiditätsplanung. Alternativ nennt der Standard die dynamische Liquiditätsbilanz mit künftigen Zahlungseingängen und künftig fälligen Verpflichtungen. Für die Praxis bedeutet das: Eine nach IDW S 11 aufgebaute Liquiditätsplanung ist das Instrument, das Gutachter, Insolvenzverwalter und Gerichte als Referenz heranziehen.
IDW S 6 in der Fassung vom 22. Juni 2023 regelt die integrierte Sanierungsplanung. Abschnitt 6.2 beschreibt den Aufbau des integrierten Sanierungsplans mit Vermögens-, Finanz- und Ertragsplan. Mit dieser integrierten Planung werden im Sanierungskontext insbesondere fehlende Zahlungsunfähigkeit, fehlende Überschuldung und die Finanzierbarkeit des Sanierungskonzepts nachgewiesen. Die 13-Wochen-Planung ist dabei der kurzfristige Baustein innerhalb eines umfassenderen Planungswerks.
Wie wirkt die 10-Prozent-Grenze des BGH in der Praxis?
Das folgende Beispiel zeigt, wie der BGH-Schwellenwert aus dem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) in einer konkreten Situation wirkt. Die Zahlen sind generisch und dienen ausschließlich der Veranschaulichung.
Eine GmbH erstellt zum 1. November ihren Finanzstatus. Die Buchhaltung weist fällige Verbindlichkeiten von 500.000 Euro aus. Verfügbare liquide Mittel und freie Kreditlinien betragen zusammen 460.000 Euro. Die Lücke beträgt 40.000 Euro.
Im Beispiel ergibt sich: 40.000 Euro × 100 Prozent ÷ 500.000 Euro = 8 Prozent. Die Lücke liegt unter zehn Prozent. Nach dem BGH spricht das regelmäßig für Zahlungsfähigkeit, sofern nicht bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst zehn Prozent übersteigen wird. Der Geschäftsführer muss jetzt den Finanzplan fortschreiben und prüfen, ob die Lücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.
Angenommen, im Finanzplan zeigt sich, dass in Woche drei eine weitere Fälligkeit von 30.000 Euro hinzukommt und kein Zahlungseingang erwartet wird. Die Lücke würde auf 70.000 Euro steigen, was 14 Prozent der dann fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspräche. Damit wäre die Schwelle von zehn Prozent überschritten, und die Beweislast für Zahlungsfähigkeit läge beim Geschäftsführer.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Fällige Verbindlichkeiten am Stichtag | 500.000 Euro |
| Verfügbare liquide Mittel und Kreditlinien | 460.000 Euro |
| Liquiditätslücke am Stichtag | 40.000 Euro |
| Lücke in Prozent der fälligen Verbindlichkeiten | 8 Prozent |
| Zusätzliche Fälligkeit in Woche drei | 30.000 Euro |
| Prognostizierte Lücke nach drei Wochen | 70.000 Euro |
| Lücke in Prozent nach drei Wochen | 14 Prozent |
Wann sollte ein erfahrener Berater die Erstellung übernehmen?
Die BGH-Pflicht zur unverzüglichen Einholung fachkundiger Beratung greift, sobald der Geschäftsführer erkennt, dass seine eigenen Kenntnisse für die Insolvenzreife-Prüfung nicht ausreichen. Der BGH formuliert in den Leitsätzen a und b seines Urteils vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) unmissverständlich: Die Beratung muss unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen erfolgen. Der Geschäftsführer muss zudem auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.
Bestimmte Signale machen sofortiges Handeln erforderlich. Wer eines davon erkennt, sollte unverzüglich reagieren und nicht auf eine weitere Verschlechterung warten:
- Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten
- Kündigung oder stille Einfrierung einer Kreditlinie durch die Hausbank
- Stockende oder ausbleibende Zahlungen an Lieferanten
- Laufende Vollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen
- Fehlende eigene Kenntnisse für die Beurteilung der Insolvenzreife

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur 13-Wochen-Liquiditätsplanung
Was ist Liquiditätsplanung?
Eine Liquiditätsplanung ist nach der IHK-Definition eine Aufstellung aller Geldzuflüsse und Geldabflüsse im Zeitverlauf. Ein- und Auszahlungen werden an ihren jeweiligen Fälligkeitsterminen gegenübergestellt. Unter Anrechnung des Anfangsbestands zeigt der Saldo die Veränderung der liquiden Mittel und ob vorhandene Kontokorrentlinien ausreichen. Ziel ist es, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens jederzeit sicherzustellen.
Was ist der Liquiditätsstatus und wie unterscheidet er sich vom Finanzplan?
Der Liquiditätsstatus, im insolvenzrechtlichen Kontext auch Finanzstatus genannt, ist eine Stichtagsbetrachtung: Den gegenwärtig verfügbaren Finanzmitteln werden die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Ergibt sich dabei eine Liquiditätslücke, wird der Status in einem Finanzplan fortgeführt. Dieser bildet die Entwicklung der verfügbaren Liquidität und der fälligen Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum ab und ist damit die dynamische Fortschreibung des Stichtagsstatus.
Ist die Liquiditätsplanung netto oder brutto zu erstellen?
Die IHK Region Stuttgart gibt als Grundsatz vor, alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer zu erfassen, weil die Mehrwertsteuer liquiditätswirksam ist. Die IHK Schleswig-Holstein lässt eine Nettodarstellung zu, wenn der Differenzbetrag aus Umsatzsteuer und Vorsteuer für jede Periode separat ermittelt und zusätzlich eingestellt wird. Eine ausdrückliche gesetzliche oder IDW-Vorgabe, die eine bestimmte Darstellungsform zwingend vorschreibt, ist nicht belegt.
Welche kostenlose Software zur Liquiditätsplanung gibt es?
Die IHK-Kammern verschiedener Regionen stellen auf ihren Webseiten Mustervorlagen für die Liquiditätsplanung zur Verfügung, darunter die IHK München, Stuttgart, Nürnberg und Darmstadt. Diese Vorlagen eignen sich für einfache Planungssituationen. In der Krise, wenn Banken, Insolvenzverwalter oder Gerichte eine belastbare Planung verlangen, reichen einfache Mustervorlagen ohne direkte Anbindung an die Buchhaltung in der Regel nicht aus.
Wann muss ein GmbH-Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet keine Antragspflicht. Hier steht dem Schuldner ein freiwilliges Antragsrecht zu. Wer die Frist versäumt, riskiert Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie persönliche Haftung gegenüber Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB.



