Unternehmenssanierung

StaRUG-Verfahren: Anteilsverlust für Gesellschafter und Aktionäre

Seit dem 1. Januar 2021 können Unternehmen im StaRUG-Verfahren Aktionäre und Gesellschafter vollständig aus der Gesellschaft drängen – ohne Entschädigung und ohne deren Zustimmung. Die Fälle VARTA und LEONI zeigen, wie das in der Praxis aussieht.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|28. August 2026|14 Min Lesezeit

Wer Aktien eines börsennotierten Unternehmens hält, rechnet mit Kursschwankungen, mit schlechten Quartalen, im schlimmsten Fall mit einer Insolvenz. Was viele Anleger nicht auf dem Radar haben: Seit dem 1. Januar 2021 können Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam mit einem einzigen Investor die Eigentümerstruktur eines Unternehmens grundlegend neu ordnen. Das geschieht im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens, ohne Insolvenz, ohne Hauptversammlungsbeschluss und ohne einen Euro Entschädigung für die bisherigen Aktionäre. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) nennt das „kalte, entschädigungslose Enteignung“. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage materiell bislang nicht entschieden.

Was ist das StaRUG und wen betrifft es?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) beschlossen und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit ihm setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen um, konkret die Artikel 4 bis 19 dieser Richtlinie. Das Ziel: eine gesetzliche Lücke zwischen rein vertraglicher Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren schließen.

Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmen und unternehmerisch tätige Privatpersonen, bei denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das bedeutet: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Eine Insolvenzreife im Sinne der Insolvenzordnung muss noch nicht eingetreten sein. Sobald tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, greift weiterhin die Insolvenzordnung.

Ergänzend verpflichtet § 1 StaRUG alle Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems. Diese Pflicht gilt für GmbH-Geschäftsführer ebenso wie für Vorstände von Aktiengesellschaften. Wer kein funktionierendes Frühwarnsystem vorhält, riskiert persönliche Haftung.

Welche Instrumente stellt das StaRUG bereit?

Das zentrale Werkzeug ist der Restrukturierungsplan. Er ist ein gestaltender Plan, der die Rechtspositionen der einbezogenen Gläubiger und Anteilsinhaber verbindlich ändern kann, sobald das Restrukturierungsgericht ihn nach §§ 60 bis 66 StaRUG bestätigt hat. Der Plan ersetzt dabei Beschlüsse, die in normalen Zeiten eine Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung fassen müsste.

Neben dem Planverfahren kennt das StaRUG weitere Instrumente. Stabilisierungsanordnungen nach § 49 StaRUG können individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vorübergehend unterbinden und so Luft für Verhandlungen schaffen. Auf Antrag bestellt das Gericht zudem einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt, ohne dass sofort das gesamte Planverfahren ausgeschöpft werden muss.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat eine Checkliste für Restrukturierungspläne nach dem StaRUG veröffentlicht. Sie konkretisiert die inhaltlichen Mindestanforderungen aus §§ 5 bis 15 StaRUG und der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG und gibt Unternehmen und Beratern eine strukturierte Orientierung für die Planerstellung.

Wie können Anteilsinhaber in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Hier liegt der entscheidende Unterschied zur früheren Rechtslage. Nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 StaRUG können Anteilsinhaber ausdrücklich als eigene Gruppe in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte, also Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile, werden damit zum Gegenstand des Plans. Sie können ohne einstimmige Zustimmung aller Betroffenen geändert werden, sofern die gesetzlich vorgesehenen Mehrheiten erreicht und die Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das ist ein erheblicher Einschnitt. Im klassischen Gesellschaftsrecht setzt jede Änderung der Beteiligungsstruktur Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung voraus, oft mit qualifizierten Mehrheiten. Das StaRUG überlagert diese Erfordernisse durch das Planverfahren und die gerichtliche Bestätigung.

Welche gesellschaftsrechtlichen Eingriffe erlaubt § 7 Abs. 4 StaRUG?

§ 7 Absatz 4 StaRUG enthält einen Katalog zulässiger gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen im Restrukturierungsplan. Die rechtswissenschaftliche Analyse „Eingriffe in Gesellschafterrechte im Planverfahren“ beschreibt diesen Katalog als ausführlicher und praxisnäher als die entsprechende Regelung in § 225a der Insolvenzordnung.

Im Einzelnen erlaubt § 7 Absatz 4 StaRUG folgende Maßnahmen im Plan:

  • Kapitalherabsetzung, einschließlich Herabsetzung auf Null
  • Kapitalerhöhung, auch gegen Sacheinlagen
  • Ausschluss von Bezugsrechten der bisherigen Anteilsinhaber
  • Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Beteiligte
  • Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten auf neue Investoren
  • Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteilsrechte, sogenannter Debt-Equity-Swap

Alle diese Maßnahmen müssen gesellschaftsrechtlich zulässig sein und die verfahrensrechtlichen Anforderungen des StaRUG erfüllen. Sie werden im Plan gebündelt und durch die gerichtliche Bestätigung abgesichert, ohne dass für jede Maßnahme ein gesondertes Hauptversammlungsverfahren durchgeführt werden muss.

Wann ist eine Kapitalherabsetzung auf Null zulässig?

Aktienrechtlich ist eine Kapitalherabsetzung auf Null nach §§ 228, 229, 222 AktG zulässig, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch Verluste vollständig aufgezehrt ist. Das ist die materiell-rechtliche Voraussetzung: Der Liquidationswert der Anteile beträgt faktisch Null, weil nichts mehr vorhanden ist, was die Altaktionäre im Verwertungsfall erhalten würden.

Gleichzeitig muss im Wege einer Barkapitalerhöhung der gesetzliche Mindestnennbetrag des Grundkapitals wieder erreicht werden. Beides, Herabsetzung und Erhöhung, kann im Restrukturierungsplan gebündelt werden. Wird zusätzlich ein Bezugsrechtsausschluss in den Plan aufgenommen, können die Altaktionäre an der neuen Kapitalerhöhung nicht teilnehmen. Sie scheiden aus der Gesellschaft aus, ohne einen Cent zu erhalten.

Wie führt das StaRUG-Verfahren zur faktischen Enteignung von Aktionären?

Der Mechanismus ist in seiner Logik schlicht. Kapitalherabsetzung auf Null vernichtet die bestehenden Anteile. Der gleichzeitige Bezugsrechtsausschluss verhindert, dass die Altaktionäre neue Aktien zeichnen können. Die anschließende Kapitalerhöhung steht ausschließlich einem neuen Investor oder den finanzierenden Gläubigern offen. Am Ende halten die bisherigen Eigentümer nichts mehr.

Entschädigung sieht das Gesetz für diesen Fall nicht zwingend vor. Der Plan kann Abfindungen vorsehen, muss es aber nicht. Wenn er keine enthält und das Gericht den Plan bestätigt, gehen die Altaktionäre leer aus. Die DSW bezeichnet dieses Ergebnis in ihrer Pressemitteilung vom 1. August 2023 als „kalte, entschädigungslose Enteignung“. Wer als Gesellschafter oder Aktionär in eine solche Situation gerät, sollte frühzeitig eine auf finanzielle Restrukturierung und den präventiven Restrukturierungsrahmen spezialisierte Beratung aufsuchen, um die eigenen Rechte noch vor der Planbestätigung zu sichern.

Was zeigt der Fall VARTA AG?

Im StaRUG-Verfahren der börsennotierten VARTA AG sah der Restrukturierungsplan eine Kapitalherabsetzung auf Null sowie einen Bezugsrechtsausschluss für die Streubesitzaktionäre vor. Das Amtsgericht bestätigte den Plan. Die sofortigen Beschwerden der betroffenen Aktionäre verwarf das Landgericht als unzulässig, insbesondere gestützt auf § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG. Eine wesentliche Schlechterstellung der Streubesitzaktionäre wurde verneint.

Die Aktionäre erhoben Verfassungsbeschwerde und rügten unter anderem eine Verletzung von Art. 14 Absatz 1 GG. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführer hatten sich nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreichend mit der Begründung des Landgerichts auseinandergesetzt und die behauptete Grundrechtsverletzung nicht konkret genug dargelegt. Eine materielle Prüfung, ob die StaRUG-Regelungen mit Art. 14 GG vereinbar sind, erfolgte nicht.

Was zeigt der Fall LEONI AG?

Das StaRUG-Verfahren der LEONI AG, eines börsennotierten Unternehmens mit Sitz in Nürnberg, ist im Bundesanzeiger unter dem Aktenzeichen RES 397/23 beim Amtsgericht Nürnberg dokumentiert, mit Veröffentlichungen unter anderem vom 12. Mai 2023 und 7. Juni 2023. Die DSW berichtet in ihrer Pressemitteilung vom 1. August 2023, dass die freien Aktionäre zu rund 83 Prozent des Aktionariats durch die Kapitalherabsetzung auf Null ihre Beteiligungsrechte vollständig verloren.

Im Anschluss an die Kapitalherabsetzung erhielt ein einzelner Investor die Möglichkeit, die neue Kapitalerhöhung zu zeichnen und an der Zukunft des Unternehmens zu partizipieren. Alle anderen Aktionäre gingen leer aus. Die DSW kritisiert, dass Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam mit diesem einen Investor die künftige Eigentümerstruktur gestalten konnten, ohne die bisherigen Eigentümer angemessen zu beteiligen oder zu entschädigen. In ihrer Pressemitteilung vom 23. Januar 2024 berichtet die DSW, dass das Restrukturierungsgericht trotz Beschwerden zahlreicher Aktionäre den Weg für die LEONI-Restrukturierung freigemacht hat und dass ein von der DSW in Auftrag gegebenes Gutachten zur StaRUG-Umsetzung vorliegt.

Ist der Anteilsverlust im StaRUG eine Enteignung im Sinne des Grundgesetzes?

Art. 14 GG unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Kategorien staatlicher Eingriffe in das Eigentum. Absatz 3 regelt die klassische Enteignung: der staatliche Zugriff auf eine konkrete Eigentumsposition zum Wohl der Allgemeinheit, der zwingend eine Entschädigung erfordert. Absatz 1 Satz 2 erlaubt dagegen gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen, also abstrakt-generelle Regelungen, die festlegen, was Eigentum in einem bestimmten Bereich bedeutet und welchen Bindungen es unterliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 1998 im Zusammenhang mit dem Investitionsvorranggesetz klargestellt, dass die Abgrenzung davon abhängt, ob eine Regelung konkret-individuell auf die Entziehung einer bestimmten Eigentumsposition zielt oder abstrakt-generell den Rechtsinhalt einer Eigentumsposition festlegt. Ersteres ist entschädigungspflichtige Enteignung, Letzteres ist zulässige Inhaltsbestimmung, sofern sie verhältnismäßig ist.

Auf das StaRUG übertragen ist diese Frage nach aktuellem Stand nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im VARTA-Beschluss keine materielle Prüfung der §§ 7 Absatz 4 oder 9 Absatz 1 Nummer 4 StaRUG am Maßstab von Art. 14 GG vorgenommen. Die DSW bewertet die Rechtsfolgen als Enteignung, das Gericht hat diese Wertung weder bestätigt noch verworfen. Hier klafft eine verfassungsrechtliche Lücke, die auf eine höchstrichterliche Klärung wartet.

Welchen Schutz bietet die Europäische Menschenrechtskonvention?

Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK schützt das Eigentum jeder natürlichen und juristischen Person. Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage und im öffentlichen Interesse zulässig. Die Norm unterscheidet ähnlich wie Art. 14 GG zwischen der Entziehung von Eigentum und der gesetzlichen Regelung seiner Nutzung im Allgemeininteresse.

Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsrechte wie Aktien fallen grundsätzlich in den Schutzbereich dieser Norm, soweit sie vermögenswerte Positionen darstellen. Das StaRUG erfüllt als formelles Bundesgesetz die Anforderung einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe. Ob einzelne Planmaßnahmen im Licht der EMRK materiell gerechtfertigt sind, ist nach den verfügbaren Quellen nicht abschließend geklärt.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben betroffene Gesellschafter und Aktionäre?

Das StaRUG sieht vor, dass jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss zusteht. Das Beschwerdegericht prüft, ob die gesetzlichen Bestätigungsvoraussetzungen eingehalten wurden. Zentral ist dabei § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG: Anteilsinhaber können geltend machen, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden als ohne ihn. Diese Schlechterstellung müssen sie glaubhaft machen.

Der VARTA-Fall zeigt, wie hoch diese Hürde in der Praxis liegt. Das Landgericht verneinte die wesentliche Schlechterstellung, und das Bundesverfassungsgericht verwarf die anschließende Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeführer ihre Grundrechtsverletzung nicht konkret genug dargelegt hatten. Wer eine Verfassungsbeschwerde einlegt, muss präzise aufzeigen, in welchem Grundrecht er verletzt ist und warum die angegriffenen Entscheidungen diese Verletzung verursacht haben.

Welche Pflichten haben Geschäftsführer und Vorstände im StaRUG-Verfahren?

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger zur Einrichtung eines Systems zur frühzeitigen Identifikation bestandsgefährdender Entwicklungen. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Kapitalgesellschaften. Wer kein funktionierendes Früherkennungssystem vorhält, verletzt seine organschaftlichen Pflichten und riskiert persönliche Haftung.

Für die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens selbst ist nach rechtswissenschaftlicher Analyse jedenfalls dann kein vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich, wenn das Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist. Die Geschäftsleitung kann in diesem Fall im Rahmen ihrer Sanierungsverantwortung eigenständig handeln. Das klingt nach unternehmerischer Flexibilität, hat aber eine Kehrseite: Die bisherigen Eigentümer erfahren von dem Verfahren oft erst, wenn die wesentlichen Weichen bereits gestellt sind.

Welche Rolle spielen Lock-Up-Vereinbarungen mit Finanzierern?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil unter dem Aktenzeichen 20 U 30/24 festgestellt, dass Finanzierer eine Lock-Up-Vereinbarung sofort kündigen und ihre Rechte geltend machen können, wenn das Unternehmen zur Rücknahme des StaRUG-Verfahrens gezwungen wird. Lock-Up-Vereinbarungen sind vertragliche Zusagen, mit denen Finanzierer ihre Unterstützung für die geplante Restrukturierung absichern.

Für die Geschäftsleitung bedeutet das: Die Entscheidung über Einleitung oder Abbruch eines StaRUG-Verfahrens kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht im Kontext bestehender Finanzierungsverträge und vertraglicher Zusagen gegenüber Investoren. Wer das StaRUG-Verfahren beginnt, bindet sich damit oft unwiderruflich an den eingeschlagenen Kurs.

Wie kritisiert die DSW das StaRUG und was fordert sie?

Die DSW hat das StaRUG in seinen Grundzügen nie grundsätzlich abgelehnt. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG begrüßt sie ausdrücklich als im Interesse der Aktionäre liegend. Die Kritik richtet sich gegen die konkrete Anwendung in Restrukturierungssituationen.

In ihrer Pressemitteilung vom 1. August 2023 schreibt die DSW, das Gesetz diene in seiner aktuellen Anwendung als „Steigbügelhalter“ für eine kalte, entschädigungslose Enteignung der freien Aktionäre. DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler wird mit der Aussage zitiert, dass Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam mit einem einzigen Investor die Zukunft eines Unternehmens ohne Beteiligung der bisherigen Eigentümer gestalten könnten. Die materielle Kontrolle des Restrukturierungsplans sei unzureichend. In der Pressemitteilung vom 23. Januar 2024 kündigt die DSW an, ein Gutachten zur StaRUG-Umsetzung in Auftrag gegeben zu haben, und ruft betroffene LEONI-Anleger auf, sich zu melden.

Was können Gesellschafter und Aktionäre vorbeugend tun?

Wer Anteile an einem Unternehmen hält, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, hat ein enges Zeitfenster für wirksamen Rechtsschutz. StaRUG-Verfahren können schnell voranschreiten. Restrukturierungsforen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, was eine kontinuierliche Beobachtung ermöglicht. Im Fall der LEONI AG waren die entscheidenden Weichen gestellt, bevor viele Aktionäre die Tragweite des Verfahrens vollständig erfasst hatten.

Wer frühzeitig handelt, hat deutlich mehr Optionen als wer wartet. Sobald ein StaRUG-Verfahren bekannt wird oder erste Krisensignale sichtbar sind, empfehlen sich folgende Schritte:

  • Rechtliche Beratung durch auf Restrukturierungsrecht spezialisierte Anwälte einholen, bevor der Plan bestätigt wird
  • Planunterlagen sorgfältig prüfen, insbesondere auf Kapitalmaßnahmen, Bezugsrechtsausschlüsse und Abfindungsregelungen
  • Widerspruchsrechte im Abstimmungsverfahren fristgerecht ausüben
  • Sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss prüfen und die wesentliche Schlechterstellung nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG substanziiert glaubhaft machen
  • Interessenvertretungen wie die DSW frühzeitig einschalten
  • Substantiierung einer möglichen Grundrechtsverletzung nach Art. 14 GG von Anfang an vorbereiten, falls eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt

Der VARTA-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts macht deutlich, dass eine Verfassungsbeschwerde scheitert, wenn sie die behauptete Grundrechtsverletzung nicht präzise und konkret auf die angegriffenen Entscheidungen bezieht. Wer diesen Weg gehen will, muss die rechtliche Argumentation von Anfang an systematisch aufbauen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren und Anteilsverlust

Kann ein Aktionär im StaRUG-Verfahren enteignet werden?

Im rechtlichen Sinne ist das umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Faktisch können Aktionäre durch eine Kombination aus Kapitalherabsetzung auf Null und Bezugsrechtsausschluss ihre Anteile vollständig verlieren, ohne eine Entschädigung zu erhalten. Ob das eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Absatz 3 GG oder eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG ist, hat das Bundesverfassungsgericht im VARTA-Fall nicht materiell entschieden. Die DSW bezeichnet das Ergebnis als „kalte, entschädigungslose Enteignung“.

Was passiert mit Altaktionären bei einer Kapitalherabsetzung auf Null im StaRUG?

Die bestehenden Anteile werden durch die Kapitalherabsetzung auf Null wertlos. Sieht der Plan gleichzeitig einen Bezugsrechtsausschluss vor, können die Altaktionäre an der anschließenden Kapitalerhöhung nicht teilnehmen. Sie scheiden aus der Gesellschaft aus. Enthält der Plan keine Abfindungsregelung, erhalten sie keine Entschädigung. Genau das ist in den Fällen VARTA und LEONI dokumentiert.

Welche Rechte haben Gesellschafter gegen einen Restrukturierungsplan?

Jedem Planbetroffenen steht die sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss zu. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Schlechterstellung nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG glaubhaft gemacht werden kann. Als letztes Mittel kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht, die jedoch hohe Substantiierungsanforderungen stellt. Betroffene sollten frühzeitig rechtliche Beratung einholen und Interessenvertretungen wie die DSW einschalten.

Wann ist eine Enteignung nach dem Grundgesetz zulässig?

Art. 14 Absatz 3 GG erlaubt eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit, nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur gegen eine Entschädigung, deren Höhe unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Entschädigungslose Enteignungen sind nach dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Ob der Anteilsverlust im StaRUG diese Schwelle überschreitet, ist verfassungsrechtlich offen.

Welche Kritik gibt es am StaRUG-Verfahren?

Die DSW kritisiert in ihrer Pressemitteilung vom 1. August 2023, dass das StaRUG als „Steigbügelhalter“ für eine kalte, entschädigungslose Enteignung freier Aktionäre diene und dass eine inhaltliche und materielle Kontrolle des Restrukturierungsplans nicht in ausreichendem Maße stattfinde. Konkret bemängelt sie, dass Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam mit einem einzelnen Investor die Eigentümerstruktur neu ordnen können, ohne die bisherigen Eigentümer angemessen zu beteiligen. Das gefährde das Vertrauen in den Kapitalmarkt.

Können Aktionäre das StaRUG-Verfahren verhindern?

Nach rechtswissenschaftlicher Analyse ist für die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens kein vorheriger Gesellschafterbeschluss erforderlich, wenn das Verfahren die einzige erfolgversprechende Alternative zur Insolvenz ist. Aktionäre können das Verfahren daher in der Regel nicht vorab blockieren. Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten setzen erst ein, wenn der Restrukturierungsplan vorliegt und zur Abstimmung oder Bestätigung kommt. Umso wichtiger ist es, die Verfahrensentwicklung frühzeitig zu beobachten und rechtliche Beratung einzuholen.

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