Außergerichtlicher Vergleich: Schulden und Streit ohne Gericht beilegen
Ein außergerichtlicher Vergleich beendet Streit und Schulden ohne Gericht – doch ohne Vollstreckungstitel bleibt die Einigung im Ernstfall zahnlos. Was Unternehmen wissen müssen.

Wer als Geschäftsführer vor einem Schuldenberg steht und ein förmliches Insolvenzverfahren vermeiden will, greift häufig zum außergerichtlichen Vergleich. Die Einigung läuft vertraulich ab, kostet keine Gerichtsgebühren und landet nicht im Bundesanzeiger. Klingt nach der eleganten Lösung. Doch wer den Vergleich ohne Vollstreckungsunterwerfung unterschreibt, sitzt bei Nichterfüllung wieder am Anfang und muss klagen.
Der außergerichtliche Vergleich ist im deutschen Recht kein eigenständiger Vertragstyp mit Sonderregeln, sondern ein schuldrechtlicher Vertrag, dessen Grundlage § 779 BGB bildet. Das Gesetz definiert ihn als Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Alles Weitere, von der Vollstreckbarkeit bis zur Vertragsstrafe, regeln die allgemeinen Vorschriften des BGB und der ZPO.
Was regelt § 779 BGB zum außergerichtlichen Vergleich?
§ 779 Abs. 1 BGB legt zwei Voraussetzungen fest: Es muss Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestehen, und diese Ungewissheit muss durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden. § 779 Abs. 2 BGB erweitert den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Situationen, in denen nicht das Bestehen, sondern die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs unsicher ist. Ein Schuldner, der eine Forderung dem Grunde nach anerkennt, aber deren Einbringlichkeit fraglich ist, kann also ebenso einen Vergleich schließen wie Parteien, die über das Bestehen des Anspruchs streiten.
Unwirksam ist ein Vergleich nach § 779 BGB, wenn der dem Vertrag zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit bei richtiger Kenntnis der Sachlage gar nicht entstanden wäre. Die Kommentarliteratur ordnet das als Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage ein. Wer also einen Vergleich auf Basis falscher Zahlen schließt, riskiert dessen Unwirksamkeit.
Gegenseitiges Nachgeben als Kernelement
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. September 2008 (Az. IV ZB 14/08) klargestellt, dass an das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Im entschiedenen Fall genügten eine Ratenzahlungsabrede und der Verzicht der Gläubigerin auf Rechtsbehelfe gegen einen Vollstreckungsbescheid. Beide Seiten gaben etwas auf, das reicht.
Wichtig ist die Abgrenzung zum einseitigen Anerkenntnis oder Verzicht: Gibt nur eine Partei nach, liegt kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vor. Das hat praktische Konsequenzen, etwa für die Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die nur bei beiderseitigem Nachgeben entsteht.
Wann ist ein Vergleich außergerichtlich?
Das Kriterium ist einfach: Ein Vergleich ist außergerichtlich, wenn er außerhalb eines anhängigen Gerichtsverfahrens geschlossen wird, ohne richterliche Protokollierung und ohne Einbindung in eine Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Kein laufender Rechtsstreit, kein Richter, kein Protokoll.
Für den Vertragsschluss selbst gilt Formfreiheit. § 779 BGB schreibt keine Schriftform vor. Der Vergleich kann auch konkludent zustande kommen, etwa wenn eine Partei einen Vorschlag unterbreitet und die andere durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, dass sie einverstanden ist. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Fixierung, schon um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Wie läuft ein außergerichtlicher Vergleich in der Praxis ab?
Der typische Ausgangspunkt ist eine angespannte Zahlungssituation. Der Schuldner ergreift die Initiative, unterbreitet seinen Gläubigern einen Vorschlag und wartet auf deren Reaktion. Nehmen die Gläubiger an, kommt der Vergleichsvertrag nach den allgemeinen Regeln von Angebot und Annahme zustande. Lehnen sie ab, bleibt der Weg zum Gericht offen.
In der Sanierungspraxis enthält der Vorschlag meist eine Quotenzahlung, also einen Bruchteil der offenen Forderungen, verbunden mit einem Forderungsverzicht der Gläubiger für den Rest. Alternativ kommen Stundungen oder gestaffelte Zahlungspläne in Betracht. Entscheidend ist, dass beide Seiten nachgeben, sonst ist es kein Vergleich.
Ablauf von der Verhandlungsinitiative bis zum Vertragsschluss
Der Schuldner legt seinen Gläubigern einen konkreten Vergleichsvorschlag vor. Die Gläubiger prüfen diesen, verhandeln gegebenenfalls nach und erklären dann Annahme oder Ablehnung. Mit der Annahme ist der Vergleichsvertrag geschlossen. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestimmt hat, ist nicht gebunden.
Dieser Punkt ist in der Sanierungspraxis das zentrale Risiko. Ein einzelner ablehnender Gläubiger kann die gesamte Einigung zum Scheitern bringen, weil er weiterhin volle Befriedigung verlangen und vollstrecken darf. Anders als im gerichtlichen Vergleichsverfahren gibt es im deutschen außergerichtlichen Vergleich keine Mehrheitsbindung für nicht zustimmende Gläubiger. Wer in dieser Situation strukturierte Unterstützung bei der Verhandlung mit Gläubigern sucht, findet im professionellen Gläubigermanagement einen erprobten Rahmen, um auch schwierige Gläubiger an den Tisch zu bringen.
Wer darf den Vergleich für ein Unternehmen abschließen?
Bei der GmbH sind die Geschäftsführer nach § 35 GmbHG die gesetzlichen Vertreter. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt grundsätzlich Gesamtvertretung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Prokuristen sind nach §§ 48 ff. HGB zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften des Handelsgewerbes befugt, also auch zum Abschluss von Vergleichen.
Ausgenommen von der Prokura sind sogenannte Grundlagengeschäfte, die das Organisationsrecht des Unternehmens betreffen. Die IHK Pfalz nennt dazu ausdrücklich die Insolvenzantragstellung, die Unterzeichnung des Jahresabschlusses und die Änderung der Firma. Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über offene Forderungen im laufenden Geschäftsbetrieb fällt dagegen in den Umfang der Prokura.
Welche Inhalte regelt ein außergerichtlicher Vergleich?
Die Gestaltungsfreiheit ist weit. Neben Quotenzahlungen und Stundungen können die Parteien Forderungsverzichte, Zeugnisregelungen im Arbeitsrecht, Beendigungsmodalitäten bei Arbeitsverhältnissen und Erledigungsklauseln vereinbaren. Häufig werden auch Sicherungsinstrumente aufgenommen, um die Erfüllung abzusichern.
In der Praxis tauchen bestimmte Klauseln besonders häufig auf. Wer einen außergerichtlichen Vergleich aufsetzt, sollte diese Bausteine kennen:
- Zahlungsplan mit konkreten Fälligkeitsterminen und Teilbeträgen
- Forderungsverzicht für den über die Quote hinausgehenden Betrag
- Vertragsstrafe für den Fall der Nichtzahlung bis zum vereinbarten Termin
- Verzugszinsregelung nach § 288 Abs. 1 BGB
- Erledigungsklausel, die alle gegenseitigen Ansprüche aus dem geregelten Rechtsverhältnis als abgeschlossen erklärt
- Bedingung, dass der Vergleich nur wirksam wird, wenn alle wesentlichen Gläubiger zustimmen
Welche Vorteile hat der außergerichtliche Vergleich gegenüber einem Gerichtsverfahren?
Der offensichtlichste Vorteil ist die Vertraulichkeit. Ein außergerichtlicher Sanierungsversuch muss nicht veröffentlicht werden. Es gibt keinen Insolvenzvermerk im Bundesanzeiger, keine öffentliche Bekanntmachung, keine Pressemitteilung des Insolvenzgerichts. Für Unternehmen, deren Geschäft auf Vertrauen basiert, ist das ein erheblicher Unterschied.
Dazu kommen keine Gerichts- und Verwaltungskosten, die bei einem förmlichen Insolvenzverfahren erheblich sein können. Das Existenzgründungsportal des Bundes hebt diesen Kostenvorteil ausdrücklich hervor. Außerdem müssen keine gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt werden, was dem Schuldner mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Einigungsprozesses lässt.
Höhere Befriedigungsquote für Gläubiger
Aus Gläubigersicht ist das Hauptargument für den außergerichtlichen Vergleich die Quote. Im Konkursfall ist die Befriedigungsquote in der Regel deutlich niedriger als bei einer einvernehmlichen außergerichtlichen Einigung, weil Verfahrenskosten und Zeitverlust die verteilbare Masse schmälern. Wer früh einigt, bekommt mehr.
Allerdings kann kein Gläubiger zum außergerichtlichen Vergleich gezwungen werden. Jeder behält das Recht, volle Befriedigung zu verlangen. Das schützt Minderheitsgläubiger, macht aber eine vollständige Einigung schwieriger. Wer als Schuldner viele Gläubiger hat, muss jeden einzelnen überzeugen.
Welche Risiken trägt der außergerichtliche Vergleich?
Das größte strukturelle Problem ist die fehlende gerichtliche Überwachung. Niemand prüft, ob der Schuldner die Gläubiger vollständig und richtig über seine wirtschaftliche Lage informiert hat. Stellt sich später heraus, dass die Vergleichsgrundlage falsch war, droht die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB. Der Gläubiger steht dann wieder mit seiner ursprünglichen Forderung da, aber wertvolle Zeit ist vergangen.
Ein weiteres Risiko liegt in der Bindungswirkung. Der Vergleich gilt nur gegenüber den Gläubigern, die zugestimmt haben. Ein einziger ablehnender Gläubiger, der vollstreckt, kann die Liquidität des Schuldners so belasten, dass die gesamte Einigung mit den übrigen Gläubigern hinfällig wird. Die sanierungsrechtliche Literatur bezeichnet diesen Gläubiger treffend als „Störer“.
Fehlende Vollstreckbarkeit als praktisches Hauptproblem
Ein außergerichtlicher Vergleich ohne notarielle Beurkundung ist kein Vollstreckungstitel. Zahlt der Schuldner nicht, muss der Gläubiger zunächst klagen und ein Urteil erwirken, bevor er vollstrecken kann. Das kostet Zeit und Geld, und in dieser Zeit kann sich die Vermögenslage des Schuldners weiter verschlechtern.
Hinzu kommt das Risiko der Unwirksamkeit nach § 779 BGB. Wenn die dem Vergleich zugrunde gelegte Sachverhaltsbeschreibung der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit bei richtiger Kenntnis der Lage gar nicht entstanden wäre, ist der Vergleich unwirksam. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein reales Problem in Sanierungssituationen, in denen der Schuldner seine wirtschaftliche Lage beschönigt.
Wie wird ein außergerichtlicher Vergleich vollstreckbar gemacht?
Der direkteste Weg zur Vollstreckbarkeit führt über den Notar. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ordnet die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden an, wenn der Schuldner sich in der Urkunde wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Schuldner erklärt also vor dem Notar ausdrücklich, dass er sich für den Fall der Nichterfüllung sofort vollstrecken lässt. Damit wird der außergerichtliche Vergleich einem gerichtlichen Vergleich in seiner Vollstreckungswirkung gleichgestellt.
Die Voraussetzungen nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Überblick: Der Anspruch muss einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sein, darf nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein und darf nicht den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses betreffen. Abfindungsansprüche, Darlehensrückzahlungen oder Kaufpreisforderungen erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel problemlos.
Als Alternative steht der gerichtliche Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Verfügung. Er ist unmittelbar vollstreckbar, setzt aber ein laufendes oder zumindest einzuleitendes Gerichtsverfahren voraus. Wer den Gang zum Gericht scheut, kommt an der notariellen Lösung nicht vorbei.
Kosten der notariellen Vollstreckungsunterwerfung
Die notarielle Beurkundung verursacht zusätzliche Kosten, die sich nach dem Gegenstandswert richten. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird die notarielle Vollstreckungsunterwerfung deshalb selten genutzt, weil die Kosten der Beurkundung bei kleineren Abfindungssummen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungsgewinn stehen.
Bei größeren Forderungen oder in Sanierungssituationen mit mehreren Gläubigern sieht die Abwägung anders aus. Wer auf einen Vollstreckungstitel verzichtet und später klagen muss, zahlt Gerichts- und Anwaltskosten, verliert Zeit und riskiert, dass der Schuldner in dieser Zeit insolvent wird. Die Kosten der Beurkundung sind dann der günstigere Weg.
Wie sichert man einen außergerichtlichen Vergleich mit Vertragsstrafe und Zinsen ab?
Die Vertragsstrafe nach §§ 339 ff. BGB ist das schärfste vertragliche Sicherungsmittel im Vergleich. Sie wird verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät, unabhängig davon, ob dem Gläubiger ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Bei Unterlassungspflichten tritt die Verwirkung bereits mit der Zuwiderhandlung ein.
In der arbeitsrechtlichen Praxis lautet eine verbreitete Klausel sinngemäß: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Nichtzahlung bis zum vereinbarten Termin eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent der Abfindungssumme zu zahlen. Diese Klausel schafft einen starken Anreiz zur pünktlichen Erfüllung, ohne dass der Gläubiger einen konkreten Schaden nachweisen muss.
Angemessenheit und gerichtliche Kontrolle der Vertragsstrafe
§ 343 BGB gibt Gerichten die Möglichkeit, eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe herabzusetzen. Als grobe Orientierungsgröße werden in der Praxis zehn bis zwanzig Prozent der Hauptforderung genannt, verbindlich ist das aber nicht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände, das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers und die Höhe des möglichen Schadens.
Wer eine Vertragsstrafe geltend machen will, muss das aktiv tun. Sie wird nicht automatisch fällig. Zu langes Zuwarten birgt das Risiko, dass der Schuldner Verwirkung einwendet. Eine Geltendmachung innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Eintritt der Bedingungen gilt in der Praxis als unproblematisch.
Für Verzugszinsen gilt § 288 Abs. 1 BGB: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der erhöhte Satz nach § 288 Abs. 2 BGB, der neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vorsieht, gilt nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber. Vertragsstrafe und Verzugszinsen können nebeneinander geltend gemacht werden.
Wann ist ein außergerichtlicher Vergleich im Sanierungskontext sinnvoll?
Der außergerichtliche Vergleich ist das Instrument der Wahl, wenn das Unternehmen die Krise noch vor dem Insolvenzantrag lösen kann und wenn die Gläubigerstruktur überschaubar ist. Wenige, verhandlungsbereite Gläubiger, eine realistische Quote und ein Schuldner, der transparent über seine Lage informiert: Das sind die Bedingungen, unter denen der außergerichtliche Vergleich funktioniert.
Schon ein einziger Gläubiger, der auf voller Befriedigung besteht, kann die gesamte Einigung torpedieren. Das ist der strukturelle Unterschied zu förmlichen Insolvenzverfahren oder zu vorinsolvenzlichen Restrukturierungsinstrumenten anderer Rechtsordnungen. Im Vereinigten Königreich etwa können ablehnende Gläubiger im Rahmen eines Company Voluntary Arrangement durch Mehrheitsentscheidung gebunden werden, wenn mindestens 75 Prozent des Forderungsvolumens zustimmen. Im deutschen außergerichtlichen Vergleich gibt es diese Mehrheitsbindung nicht.
Bindungswirkung und Grenzen des außergerichtlichen Sanierungsvergleichs
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 (Az. IX ZR 178/91) zur Rechtsnatur des außergerichtlichen Sanierungsvergleichs entschieden, dass die beiderseitigen Verpflichtungen in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung voneinander abhängen.
Gebunden sind nur die Gläubiger, die zugestimmt haben. Nicht zustimmende Gläubiger behalten ihr volles Forderungsrecht. Die sanierungsrechtliche Literatur ist hier unmissverständlich: Kein Gläubiger kann zum außergerichtlichen Vergleich gezwungen werden. Wer das ignoriert und einen Vergleich ohne ausreichende Gläubigerbasis schließt, baut auf Sand.

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Häufige Fragen zum außergerichtlichen Vergleich
Wie funktioniert ein außergerichtlicher Vergleich?
Der Schuldner unterbreitet seinen Gläubigern einen Vorschlag zur Regelung offener Forderungen, etwa eine Quotenzahlung oder Stundung. Die Gläubiger prüfen das Angebot und nehmen es an oder lehnen ab. Mit der Annahme kommt ein Vergleichsvertrag nach § 779 BGB zustande, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ohne Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger bleibt die Einigung unvollständig.
Welche Nachteile hat ein außergerichtlicher Vergleich?
Der wichtigste Nachteil ist die fehlende Vollstreckbarkeit. Ohne notarielle Unterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO muss der Gläubiger bei Nichterfüllung zunächst klagen. Dazu kommt, dass kein Gläubiger zur Zustimmung gezwungen werden kann und ein einzelner ablehnender Gläubiger die gesamte Einigung gefährden kann. Außerdem fehlt die gerichtliche Überwachung, was das Risiko unvollständiger Information über die wirtschaftliche Lage des Schuldners erhöht.
Wann ist ein Vergleich außergerichtlich?
Ein Vergleich ist außergerichtlich, wenn er außerhalb eines anhängigen Gerichtsverfahrens geschlossen wird, ohne richterliche Protokollierung und ohne Einbindung in eine Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Maßgeblich ist also, dass kein Gericht beteiligt ist und die Einigung allein auf vertraglicher Basis der Parteien zustande kommt.
Ist ein außergerichtlicher Vergleich gebührenpflichtig?
Gerichtsgebühren fallen beim außergerichtlichen Vergleich nicht an, das ist einer seiner Hauptvorteile gegenüber einem Klageverfahren. Beauftragt eine Partei einen Rechtsanwalt, entstehen Anwaltsgebühren, unter anderem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs nach § 779 BGB erfüllt. Wird der Vergleich notariell beurkundet, kommen Notargebühren nach dem Gegenstandswert hinzu.
Kann ein außergerichtlicher Vergleich vollstreckt werden?
Nicht automatisch. Ein außergerichtlicher Vergleich ohne weitere Maßnahmen ist kein Vollstreckungstitel. Er kann aber durch notarielle Beurkundung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbar gemacht werden. Alternativ kann ein gerichtlicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen werden, der unmittelbar vollstreckbar ist, aber ein laufendes Gerichtsverfahren voraussetzt.
Ist ein außergerichtlicher Vergleich ohne Anwalt möglich?
Rechtlich ist das möglich, da § 779 BGB keine Formvorschriften und keine anwaltliche Vertretung vorschreibt. In der Praxis ist anwaltliche Begleitung jedoch dringend empfehlenswert, besonders in Sanierungssituationen. Fehler bei der Vertragsgestaltung, etwa eine unklare Erledigungsklausel oder eine fehlende Vollstreckungsunterwerfung, können teuer werden. Wer auf rechtliche Beratung verzichtet, trägt dieses Risiko allein.
