Haircut mit der Bank verhandeln: Bewertungsabschläge und Forderungsverzicht im Überblick
Wer mit seiner Bank über einen Haircut verhandelt, bewegt sich auf zwei völlig verschiedenen rechtlichen Feldern. Welches gemeint ist, entscheidet über Strategie, Steuerlast und den Fortbestand des Unternehmens.

Ein Geschäftsführer sitzt seiner Hausbank gegenüber und hört das Wort „Haircut“. Meint die Bank den prozentualen Abschlag auf den Wert einer Sicherheit, oder signalisiert sie Bereitschaft, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten? Die Antwort ist keine Frage der Semantik. Sie bestimmt, welche Rechtsgrundlage gilt, welche Steuerpflichten entstehen und ob der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt werden kann.
Was bedeutet Haircut im Bankkontext?
Das Gabler Banklexikon definiert „Haircut“ als prozentualen Abschlag auf den Marktwert eines Vermögensgegenstandes oder einer Forderung. Diese Definition klingt einheitlich, verbirgt aber zwei grundlegend verschiedene Anwendungsbereiche. Im ersten geht es um die Bewertung von Sicherheiten: wie viel Kredit eine Bank oder Zentralbank gegen ein bestimmtes Asset herausgibt. Im zweiten geht es um den Schuldenschnitt, bei dem ein Gläubiger freiwillig auf einen prozentualen Teil seiner Forderung verzichtet, um die Insolvenz des Schuldners zu verhindern.
Die Europäische Zentralbank (EZB) illustriert die Grundlogik des Sicherheiten-Haircuts an einem einfachen Beispiel. Eine Staatsanleihe mit einem Marktwert von einer Million Euro wird bei einem Haircut von zwanzig Prozent für Sicherheitenzwecke nur mit 0,8 Millionen Euro angesetzt. Der Kreditbetrag, den die Geschäftsbank gegen diese Sicherheit erhalten kann, ist entsprechend begrenzt. Der Haircut schützt den Kreditgeber gegen Wertschwankungen des hinterlegten Assets.
Haircut als Bewertungsabschlag auf Sicherheiten
Im besicherten Geldmarkt und bei Zentralbankkrediten ist der Haircut ein Risikopuffer. Die Österreichische Nationalbank (OeNB) beschreibt ihn als Sicherheitsmargensatz, der dem Kreditgeber garantiert, dass der Wert der Sicherheit im Ernstfall ausreicht, um die ausstehende Schuld abzudecken. Bei einem Haircut von zehn Prozent kann ein Kreditnehmer gegen eine Sicherheit, die aktuell hundert wert ist, maximal neunzig an Kredit erhalten.
Die Höhe des Abschlags hängt nach OeNB und einem Bericht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) von drei Faktoren ab: der Laufzeit des besicherten Geschäfts, der Volatilität des Sicherungsvermögenswertes und seiner Liquidität. Benchmark-Staatsanleihen mit hoher Liquidität und geringer Kursschwankung erfordern niedrigere Haircuts als riskantere oder schwer handelbare Assets.
Haircut als Forderungsverzicht im Sanierungskontext
Wenn eine Bank in Sanierungsverhandlungen von einem Haircut spricht, meint sie etwas anderes: den freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderung. Das Gabler Banklexikon bezeichnet dies ausdrücklich als „Schuldenschnitt“ und nennt Privatpersonen, Unternehmen und Staaten als mögliche Schuldner.
Die zivilrechtliche Grundlage in Deutschland ist der Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag, der Angebot und Annahme erfordert. Mit dem Vertragsschluss erlischt die Forderung vollständig.
Wie funktioniert der Sicherheiten-Haircut bei Zentralbanken und im Repo-Markt?
Im Eurosystem verlangt die EZB von Geschäftsbanken Sicherheiten, bevor sie Kredit gewährt. Auf den Wert dieser Sicherheiten wendet sie einen Haircut an. Entscheidend ist, dass der Gesamtwert der Sicherheiten nach Berücksichtigung aller Haircuts den Kreditbetrag deckt oder übersteigt. Die EZB legt dabei keine bestimmte Sicherheitenart fest, sofern ihre Anforderungen erfüllt sind.
Als Beispiel nennt die EZB zwei gleichwertige Alternativen für einen Kredit über eine Million Euro: Bankkredite im Nominalwert von 1,7 Millionen Euro mit einem Haircut von vierzig Prozent, oder Staatsanleihen im Wert von 1,06 Millionen Euro mit einem Haircut von fünf Prozent. Nach Abzug des jeweiligen Haircuts ergibt sich in beiden Fällen ein anrechenbarer Wert von knapp über einer Million Euro. Die Bundesbank ergänzt, dass bei Repo-Geschäften zusätzlich Nachschusspflichten vereinbart werden können, falls der Sicherheitenwert während der Laufzeit sinkt.
Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Haircuts?
Der BIS-Bericht „Unpacking repo haircuts and their implications for leverage“ definiert den Haircut im Repo-Geschäft als Differenz zwischen dem Marktwert des Sicherungsvermögenswertes und dem ausgereichten Barbetrag. Dieser Abstand wächst mit der Restlaufzeit des Geschäfts und der Volatilität des hinterlegten Assets. Benchmark-Staatsanleihen, die liquide und wenig schwankungsanfällig sind, kommen mit vergleichsweise niedrigen Haircuts aus. Riskantere oder illiquide Vermögenswerte erfordern höhere Abschläge.
Die OeNB fasst die Logik prägnant zusammen: Längere Laufzeiten und höhere Volatilität führen zu höheren Haircuts, weil die Wahrscheinlichkeit steigt, dass der Sicherheitenwert während der Laufzeit unter den Kreditbetrag fällt.
Welche Hebelwirkung entsteht durch niedrige Haircuts?
Der BIS-Bericht zeigt eine bemerkenswerte Konsequenz sehr niedriger Haircuts. Ein Haircut von nur 0,5 Prozent ermöglicht es einem Marktteilnehmer theoretisch, Vermögenswerte im Wert des Zweihundertfachen seines Eigenkapitals zu halten. Diese Hebelwirkung ist der Grund, warum Regulatoren Mindestabschläge eingeführt haben.
Der Finanzstabilitätsrat (FSB) hat in seinem Bericht vom 12. November 2015 ein Rahmenwerk numerischer Haircut Floors für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions, SFTs) vorgestellt. SFTs sind besicherte Finanzierungsgeschäfte wie Repos, Wertpapierleihen oder Margin Lending. Die Floors sollen als Backstop wirken: Sie verhindern, dass Haircuts in günstigen Marktphasen auf ein aus systemischer Sicht gefährlich niedriges Niveau fallen, ohne die Marktpraxis direkt vorzuschreiben.
Welche regulatorischen Mindestabschläge gelten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte?
Das FSB-Rahmenwerk von 2015 richtet sich an Transaktionen, in denen Nichtbanken gegen andere Sicherheiten als Staatsanleihen Finanzierung erhalten. Geschäfte zwischen Banken und Broker-Dealern, die ohnehin einer konsolidierten Kapital- und Liquiditätsregulierung unterliegen, sowie Transaktionen mit Zentralbanken sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Jurisdiktionen mit großen SFT-Märkten, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sollten die Haircut Floors bis Ende 2018 durch Marktregulierung oder eine entity-basierte Herangehensweise implementieren.
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat diese FSB-Empfehlungen in einem Konsultationspapier zu Kapitalanforderungen weiterentwickelt. Transaktionen mit Haircuts unterhalb der Floors lösen höhere Eigenkapitalanforderungen aus. Damit entsteht für Banken ein finanzieller Anreiz, Haircuts oberhalb der Mindestabschläge festzusetzen, statt zusätzliches Kapital vorzuhalten.
Prozyklikalität als Stabilitätsrisiko
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat in einem eigenen Bericht dokumentiert, dass Margins und Haircuts in Stressphasen stark ansteigen und damit Liquiditätsbelastungen für Marktteilnehmer erzeugen. Dieses prozyklische Muster verstärkt Krisen: Genau dann, wenn Unternehmen und Banken Liquidität am dringendsten brauchen, werden die Anforderungen an Sicherheiten verschärft.
Für zentral geclearte Derivate schreibt die europäische Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) Anti-Prozyklikalitätstools vor. Eines davon ist ein Puffer von fünfundzwanzig Prozent auf die berechneten Initial Margins. Dieser Puffer soll verhindern, dass Margins in Phasen niedriger Volatilität zu stark gesenkt werden und dann in der nächsten Stressphase abrupt steigen müssen. Für SFT-Märkte existieren laut ESRB-Bericht hingegen noch keine vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben.
Wie wirkt ein Haircut als Forderungsverzicht in der Unternehmenskrise?
Wenn eine Bank auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet, entlastet das die Passivseite der Überschuldungsbilanz. Die Verbindlichkeit, auf die der Gläubiger verzichtet, wird im Überschuldungsstatus nicht mehr ausgewiesen. Die rechnerische Überschuldung sinkt in entsprechender Höhe. Das ist der direkte Hebel, mit dem ein Forderungsverzicht den Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigen kann. Ob ein Haircut ausreicht oder ein förmlicher Insolvenzantrag unvermeidlich ist, lässt sich im Rahmen einer Insolvenzberatung zuverlässig einschätzen, bevor die gesetzlichen Fristen ablaufen.
Ein Fachbeitrag zu Forderungsverzicht und Rangrücktritt als Sanierungsmittel betont dabei eine wichtige Abgrenzung: Der Forderungsverzicht adressiert die Überschuldung, löst aber keine Zahlungsunfähigkeit. Wer kurzfristig keine Rechnungen mehr bezahlen kann, braucht zusätzliche Maßnahmen wie ein Darlehen oder eine Stundungsvereinbarung. Forderungsverzicht und Liquiditätssicherung sind zwei verschiedene Baustellen.
Erlassvertrag nach § 397 BGB als zivilrechtliche Grundlage
Der Erlassvertrag nach § 397 BGB ist ein zweiseitiger Vertrag. Der Gläubiger erlässt die Schuld, der Schuldner nimmt diesen Erlass an. Mit dem Vertragsschluss erlischt die Forderung vollständig und dauerhaft. Absatz 2 der Vorschrift regelt den Sonderfall des negativen Schuldanerkenntnisses: Erkennt der Gläubiger durch Vertrag an, dass das Schuldverhältnis nicht besteht, tritt dieselbe Rechtsfolge ein.
Als Alternative zum Erlassvertrag beschreibt der genannte Fachbeitrag die Abtretung der Forderung an den Gesellschafter. Wenn Forderungsschuldner und Forderungsgläubiger identisch werden, erlischt die Forderung durch Konfusion. Das Ergebnis ist dasselbe wie beim Erlass, der rechtliche Weg ein anderer.
Forderungsverzicht im Insolvenzplan und seine besonderen Rechtsfolgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 8. März 2022 (VI R 33/19) klargestellt, dass ein Forderungsverzicht im Rahmen eines Insolvenzplans nach § 227 InsO rechtlich anders wirkt als ein individueller Erlassvertrag. Der Insolvenzplan lässt die Forderungen nicht erlöschen. Sie bestehen als sogenannte natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort. Was entfällt, ist allein die zwangsweise Durchsetzbarkeit, nicht der Bestand der Forderung als solcher.
Für die Verhandlungsstrategie ist dieser Unterschied erheblich. Wer außergerichtlich einen Erlassvertrag nach § 397 BGB schließt, beseitigt die Forderung vollständig. Wer den Haircut über einen Insolvenzplan gestaltet, erreicht eine Modifikation der Durchsetzbarkeit, behält aber eine rechtlich fortbestehende Verbindlichkeit. Welches Instrument passt, hängt von der konkreten Situation und dem angestrebten Ergebnis ab.
Wie wird der Sanierungsertrag aus einem Forderungsverzicht steuerlich behandelt?
Ein Forderungsverzicht durch eine Bank ist für das Unternehmen kein steuerlich neutraler Vorgang. Der Wegfall der Verbindlichkeit führt zu einer Betriebsvermögensmehrung, die grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme gilt. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG stellt diesen sogenannten Sanierungsertrag unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Die Steuerbefreiung greift aber nicht automatisch. Das Gesetz verlangt vier Nachweise, die das Unternehmen für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses erbringen muss. Fehlt auch nur einer dieser Nachweise, entsteht die volle Steuerpflicht auf den Sanierungsertrag. Das kann die wirtschaftliche Wirkung der gesamten Sanierungsmaßnahme erheblich mindern.
§ 3a Abs. 2 EStG nennt die vier Nachweispflichten, die vor Abschluss des Erlassvertrags vollständig dokumentiert sein müssen:
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses
- Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses
- Sanierungsabsicht der Gläubiger
Gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags
Der BFH hat in einem Urteil zur Anwendung von § 3a EStG und § 7b EStG konkretisiert, wie der Sanierungsertrag festzustellen ist. Die gesonderte Feststellung nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt. Zuständig ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zuständig ist.
Liegt nach Ansicht des Feststellungsfinanzamts keine Steuerfreiheit vor, erlässt es keinen Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG. Stattdessen werden die laufenden Einkünfte im Gewinnfeststellungsbescheid unter Berücksichtigung des Sanierungsertrags festgestellt. Zusätzlich schreibt § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG vor, dass steuerliche Wahlrechte im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd auszuüben sind, wenn der Sanierungsertrag steuerfrei bleibt.
Fehlende Steuerfreiheit als unterschätztes Risiko
Wer den Erlassvertrag unterzeichnet, ohne die Sanierungsvoraussetzungen sorgfältig dokumentiert zu haben, riskiert eine erhebliche Steuerrechnung auf einen Ertrag, der dem Unternehmen wirtschaftlich gar nicht zugutegekommen ist. Die Forderung ist weg, aber das Finanzamt sieht eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Dieser Mechanismus wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Der Fachbeitrag zu Forderungsverzicht und Rangrücktritt weist ausdrücklich darauf hin, dass der Sanierungsgewinn nur unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei ist. Die Dokumentation der vier Sanierungsvoraussetzungen muss daher vor Abschluss des Erlassvertrags vollständig vorliegen, nicht nachträglich zusammengestellt werden.
Wie unterscheidet sich der Haircut von anderen Sanierungsinstrumenten?
Im Gespräch mit Banken und Beratern tauchen regelmäßig drei Instrumente auf, die leicht verwechselt werden: Stundung, Rangrücktritt und Forderungsverzicht. Alle drei setzen an der Verbindlichkeit an, wirken aber grundlegend verschieden.
Die Stundung verschiebt nur den Fälligkeitszeitpunkt. Die Forderung bleibt in voller Höhe bestehen und erscheint weiterhin auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz. Ein Effekt auf die rechnerische Überschuldung entsteht nicht. Wer eine Stundung verhandelt, gewinnt Zeit, beseitigt aber keinen Insolvenzgrund.
Wann reicht ein Rangrücktritt und wann braucht es den vollen Forderungsverzicht?
Der qualifizierte Rangrücktritt lässt die Forderung rechtlich bestehen, verändert aber ihre Stellung im Insolvenzfall. Die Forderung wird nachrangig bedient. Unter bestimmten Voraussetzungen muss sie bei der Überschuldungsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden, sodass die rechnerische Überschuldung sinkt, ohne dass die Forderung erlischt. Der Gläubiger behält seinen Anspruch, gibt aber vorübergehend seine Durchsetzungspriorität auf.
Der Forderungsverzicht geht weiter. Er beseitigt die Verbindlichkeit dauerhaft und vollständig. Die Passivseite der Überschuldungsbilanz wird dauerhaft entlastet. Wer zwischen beiden Instrumenten wählt, muss abwägen: Der Rangrücktritt schont die Gläubigerposition, reicht aber möglicherweise nicht aus, wenn die Überschuldung tiefgreifend ist. Der Forderungsverzicht wirkt stärker, löst aber den Sanierungsertrag nach § 3a EStG aus und erfordert die beschriebene Dokumentation. Liquiditätsprobleme löst keines der beiden Instrumente allein.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Haircut mit der Bank
Was ist ein Haircut bei Wertpapieren?
Ein Haircut bei Wertpapieren ist ein prozentualer Abschlag auf den Marktwert eines Wertpapiers, das als Sicherheit für einen Kredit oder ein Repo-Geschäft dient. Die EZB erläutert das Prinzip an einem Beispiel: Eine Staatsanleihe mit einem Marktwert von einer Million Euro wird bei einem Haircut von zwanzig Prozent für Sicherheitenzwecke nur mit 0,8 Millionen Euro angesetzt. Der Haircut schützt den Kreditgeber vor Verlusten, wenn der Wert der Sicherheit während der Laufzeit sinkt.
Was ist ein Haircut im Finanzwesen?
Im Finanzwesen bezeichnet Haircut nach dem Gabler Banklexikon einen prozentualen Abschlag auf den Marktwert eines Vermögensgegenstandes oder einer Forderung. Der Begriff taucht in verschiedenen Zusammenhängen auf. Als Bewertungsabschlag auf Sicherheiten in der Kreditvergabe begrenzt er das Kreditvolumen gegen ein hinterlegtes Asset. Bei der aufsichtsrechtlichen Ermittlung von Risikoaktiva nach der Capital Requirements Regulation (CRR) fließt er in die Eigenkapitalberechnung ein. Im Sanierungskontext steht er für den freiwilligen Forderungsverzicht eines Gläubigers zur Vermeidung der Insolvenz des Schuldners.
Was bedeutet Haircut bei einer Bank im Sanierungskontext?
Im Sanierungskontext bedeutet Haircut, dass eine Bank freiwillig auf einen prozentualen Teil ihrer Forderung gegen das Unternehmen verzichtet, um dessen Insolvenz zu verhindern. Zivilrechtlich erfolgt dies über einen Erlassvertrag nach § 397 BGB, mit dem die Forderung erlischt. Der Wegfall der Verbindlichkeit entlastet die Passivseite der Überschuldungsbilanz und kann den Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigen.
Wie wird ein Forderungsverzicht steuerlich behandelt?
Ein Forderungsverzicht führt beim Schuldner zu einem Sanierungsertrag, der grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme gilt. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG stellt diesen Ertrag steuerfrei, wenn das Unternehmen Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Die Steuerfreiheit greift nicht automatisch, sondern erfordert eine gesonderte Feststellung durch das zuständige Finanzamt und eine sorgfältige Dokumentation vor Abschluss des Erlassvertrags.
Was ist der Unterschied zwischen Haircut und Rangrücktritt?
Der Forderungsverzicht (Haircut) lässt die Forderung durch Erlassvertrag nach § 397 BGB vollständig erlöschen. Der Rangrücktritt lässt die Forderung rechtlich bestehen, verändert aber ihre Stellung im Insolvenzfall: Sie wird nachrangig bedient. Ein qualifizierter Rangrücktritt kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Forderung bei der Überschuldungsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden muss, ohne dass der Gläubiger seinen Anspruch aufgibt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit nach § 3a EStG erfüllt sein?
§ 3a Abs. 2 EStG verlangt vier Nachweise, die für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses erbracht werden müssen: die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, seine Sanierungsfähigkeit, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Fehlt einer dieser Nachweise, entsteht die volle Steuerpflicht auf den Sanierungsertrag. Die Dokumentation muss vor Abschluss des Erlassvertrags vollständig vorliegen.
