Liquiditätsmanagement

Kredit pausieren bei der Volksbank: Was müssen Unternehmen und Geschäftsführer wissen?

Eine Ratenpause bei der Volksbank ist für Unternehmen kein gesetzlicher Anspruch, sondern das Ergebnis individueller Verhandlung. Wer die rechtlichen Grundlagen kennt, verhandelt besser.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|10. August 2026|14 Min Lesezeit

Wer als Geschäftsführer in einen Liquiditätsengpass gerät, greift als erstes zum Telefon und ruft die Hausbank an. Die Bitte ist verständlich: eine kurze Atempause beim Kredit, ein paar Monate ohne Tilgung, bis sich die Lage stabilisiert. Bei der Volksbank trifft diese Bitte auf ein genossenschaftliches Institut, das seinem Förderauftrag verpflichtet ist. Doch wer glaubt, es gebe ein gesetzliches Recht auf diese Pause, wird enttäuscht. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt für Unternehmenskredite keine allgemeine Stundungspflicht. Was gilt, was möglich ist und wo die Grenzen liegen, hängt vom konkreten Vertrag, von der eigenen Verhandlungsposition und im Ernstfall von sanierungsrechtlichen Instrumenten ab.

Warum ist eine Kreditpause bei der Volksbank kein Selbstläufer?

Volksbanken sind eingetragene Genossenschaften im Sinne von § 1 GenG. Ihr gesetzlicher Zweck besteht darin, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Bezeichnung „Volksbank“ darf nach § 39 Abs. 2 KWG nur von Kreditinstituten geführt werden, die in dieser Rechtsform betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. Dieser genossenschaftliche Förderauftrag prägt das Selbstverständnis der Institute, begründet aber keine einklagbare Pflicht zur Kreditstundung gegenüber Unternehmenskunden.

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) betreibt ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das seit dem Jahr 2015 nach dem Einlagensicherungsgesetz als gesetzliches Einlagensicherungssystem anerkannt ist. Dieses System dient der Stabilität der angeschlossenen Institute. Es ist kein Instrument zur individuellen Kreditstundung und enthält nach den vorliegenden Quellen keine verbindlichen Vorgaben zur Behandlung von Unternehmenskunden in Zahlungsschwierigkeiten.

Verbraucherdarlehen und Unternehmenskredit im Vergleich

Die entscheidende Weichenstellung liegt in der Frage, welche Art von Darlehensvertrag vorliegt. Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwischen allgemeinen Darlehensverträgen und Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 BGB. Letztere setzen voraus, dass der Darlehensnehmer als Verbraucher handelt. Wer als GmbH oder Personengesellschaft einen Kredit aufnimmt, ist Unternehmer und kein Verbraucher.

Die Volksbank bietet unter der Bezeichnung „Privatkredit“ ein Verbraucherdarlehen an, das ausdrücklich nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Einige dieser Kreditangebote enthalten die Möglichkeit, vereinbarte Raten unter bestimmten Voraussetzungen zu pausieren. Diese Ratenpause-Option gilt ausschließlich für Privatkunden und ist auf Unternehmensfinanzierungen nicht übertragbar.

Welche gesetzlichen Grundlagen für eine Kreditpause gelten?

Das BGB enthält mehrere Normen, die den Rahmen für Stundungen, Kündigungen und Zahlungsfristen bei Darlehensverträgen abstecken. Eine allgemeine Pflicht des Darlehensgebers, einem Unternehmen eine Ratenpause zu gewähren, findet sich darin nicht. Das Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Kündigungen zulässig sind, wann Verzug eintritt und welche Grenzen für abweichende Vereinbarungen gelten.

Die COVID-19-Stundungsregelung nach Art. 240 § 3 EGBGB, die während der Pandemie für Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Stundungspflicht begründete, ist seit dem 1. Oktober 2022 aufgehoben. Sie galt ohnehin ausschließlich für Verbraucherdarlehensverträge und war für Unternehmenskredite zu keinem Zeitpunkt anwendbar.

Außerordentliches Kündigungsrecht der Bank nach § 490 BGB

§ 490 Abs. 1 BGB berechtigt den Darlehensgeber zur fristlosen Kündigung, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Nach Auszahlung des Darlehens besteht dieses Recht in der Regel. Wer also ein Stundungsgespräch mit der Volksbank führt, muss im Blick behalten, dass eine offen kommunizierte Krisenlage gleichzeitig das Kündigungsrecht der Bank aktivieren kann.

§ 490 Abs. 3 BGB stellt klar, dass die Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB unberührt bleiben. Diese Normen können bei gravierenden Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse als Anpassungsinstrument herangezogen werden, ersetzen aber keine Stundungsvereinbarung.

Verzug und Zahlungsfristen nach § 286 und § 271a BGB

Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Für Unternehmen gilt diese Frist ohne den Hinweiszusatz, der bei Verbrauchern erforderlich ist. Wer als Unternehmen eine Tilgungsrate nicht zahlt, gerät damit automatisch und schnell in Verzug.

Stundungsvereinbarungen verschieben Fälligkeiten und damit auch den Zeitpunkt des Verzugseintritts. § 271a BGB setzt dabei Grenzen: Vereinbarungen, nach denen der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen verlangen kann, sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. Eine Stundungsvereinbarung mit der Volksbank muss diese Schranke beachten.

Was regelt § 498 BGB über Gesprächspflichten bei Zahlungsverzug?

§ 498 BGB regelt die Kündigung bei Zahlungsverzug für Verbraucherdarlehensverträge. Die Norm enthält eine Sollvorschrift: Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Nachfristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. Für Unternehmenskredite existiert keine identische Vorschrift mit denselben Schwellen und Gesprächspflichten.

Die gesetzliche Wertung ist dennoch aufschlussreich. Der Gesetzgeber bevorzugt einvernehmliche Lösungen vor einer Kündigung und hat dies im Verbraucherbereich ausdrücklich normiert. Für Unternehmen ergibt sich daraus kein einklagbarer Anspruch auf ein Gespräch, wohl aber ein starkes praktisches Argument, den Dialog mit der Bank frühzeitig und aktiv zu suchen.

Was bedeutet die COVID-19-Stundung für heutige Kreditgespräche noch?

Art. 240 § 3 EGBGB stundete für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden waren, alle Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden, kraft Gesetzes für drei Monate. Voraussetzung war, dass der Verbraucher pandemiebedingte Einnahmeausfälle erlitten hatte und die Leistungserbringung dadurch unzumutbar war. Gleichzeitig schloss die Norm Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse während der Stundung aus.

Seit dem 1. Oktober 2022 ist Art. 240 EGBGB aufgehoben. Für neue Fälligkeiten nach diesem Datum ist die Regelung nicht mehr anwendbar. Sie bleibt aber ein Referenzpunkt dafür, wie eine gesetzlich konstruierte Kreditpause aussehen kann: Fälligkeiten verschieben sich, der Vertrag verlängert sich um den Stundungszeitraum, und Kündigungen sind während der Stundung ausgeschlossen.

Wie veränderte die Stundung Laufzeit und Fälligkeiten damals?

Die verschobenen Raten verlängerten den Darlehensvertrag um bis zu drei Monate. Ab dem 1. Juli 2020 mussten die Raten wieder gezahlt werden, sofern Darlehensgeber und Darlehensnehmer keine andere Lösung vereinbart hatten. Abweichende Vereinbarungen über Teilleistungen, Zinsanpassungen und Umschuldungen waren ausdrücklich zulässig nach Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB.

Kamen Darlehensgeber und Verbraucher zu keiner Einigung über die nach dem 30. Juni 2020 fällig werdenden Ansprüche, wurde die Stundungswirkung auf das gesamte Vertragsverhältnis ausgedehnt und die Vertragslaufzeit verlängerte sich um drei Monate. Die Verlängerung konnte durch Rechtsverordnung auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden.

Was nehmen Unternehmen aus dem Pandemie-Modell für heute mit?

Für Unternehmensdarlehen galt die gesetzliche Stundungspflicht nie. Stundungen für Unternehmen wurden während der Pandemie auf anderem Weg umgesetzt. Die Deutsche Bundesbank dokumentiert, dass der Anteil durch COVID-19 bedingter Stundungen bei Krediten gegenüber dem Gastgewerbe bei deutschen signifikanten Instituten im März 2021 auf 21,5 Prozent angewachsen war. Bei Kunst, Unterhaltung und Erholung lagen die Stundungsquoten bei 4,5 Prozent, bei Verkehr und Lagerei bei 3,0 Prozent.

Diese Zahlen zeigen, dass Kreditpausen bei Unternehmenskrediten in der Krise durchaus verbreitet waren. Sie basierten jedoch auf individuellen Bankentscheidungen und Förderprogrammen. Die Bundesbank stellt auch fest, dass EBA-konforme Moratorien, die die Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde erfüllten, im dritten Quartal 2020 zeitweise nur 0,4 Prozent des Kreditbestandes ausmachten. Der weitaus größere Teil der Stundungen entstand durch individuelle Vereinbarungen.

Förderprogramme, die Unternehmen bei Liquiditätsengpässen nutzten

Während der Pandemie flankierten staatliche Förderprogramme die individuellen Stundungsvereinbarungen der Banken. Volksbanken fungierten dabei als durchleitende Hausbanken, über die Unternehmen Zugang zu diesen Programmen erhielten. Die Förderbedingungen der Programme, nicht allgemeines Vertragsrecht, bildeten die Grundlage für Tilgungsaussetzungen.

Zwei Programme standen dabei im Vordergrund. Der KfW-Schnellkredit 2020 richtete sich an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt waren. Der LfA-Schnellkredit der bayerischen Förderbank adressierte kleinere Unternehmen. Beide Programme ermöglichten vereinfachte Tilgungsaussetzungen, ohne dass eine spezifische gesetzliche Norm diese ausdrücklich vorschrieb.

KfW-Schnellkredit 2020 und seine Tilgungsoptionen

Der KfW-Schnellkredit 2020 war zu 100 Prozent durch eine Bundesgarantie abgesichert, was die Chance auf eine Kreditzusage durch die Hausbank erheblich erhöhte. Unternehmen konnten den Kredit für Investitionen und laufende Betriebsmittel einsetzen. Die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung wurde vereinfacht, wobei die Bedingungen im Einzelnen in den Förderbedingungen der KfW geregelt waren.

KfW-Kredite werden grundsätzlich über die Hausbank ausgereicht. Die Volksbank agierte als durchleitendes Institut und war damit an der praktischen Umsetzung der Tilgungsaussetzungen beteiligt, auch wenn die Förderbedingungen der KfW den Rahmen vorgaben.

LfA-Schnellkredit für kleinere Unternehmen in Bayern

Der LfA-Schnellkredit der bayerischen Förderbank bot eine Haftungsfreistellung von 100 Prozent. Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern konnten Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern bis zu 100.000 Euro, jeweils abzüglich bereits erhaltener Soforthilfe Corona. Auch hier wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht.

Ergänzend zur Kreditentlastung ermöglichte das Programm die Stundung von Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen. Ab Juni 2020 konnten Unternehmen und Selbstständige eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen, wobei im Regelstundungsverfahren bei Teilzahlungsvereinbarungen der Stundungszins entfiel und von Sicherungsleistungen abgesehen werden konnte.

Wenn eine Ratenpause nicht mehr ausreicht

Eine Ratenpause verschiebt Fälligkeiten. Sie löst keine strukturellen Probleme. Wenn die Gesamtheit der Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmens im Prognosezeitraum von 24 Monaten voraussichtlich nicht erfüllt werden kann, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO vor. Dann reicht eine kurzfristige Kreditpause nicht mehr aus, um die Situation zu bereinigen.

§ 19 InsO definiert Überschuldung als den Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Beide Tatbestände markieren Schwellen, jenseits derer umfassende Sanierungsmaßnahmen oder ein Insolvenzantrag geprüft werden müssen. Eine Insolvenzberatung klärt in diesen Fällen zügig, ob und wann ein Antrag tatsächlich gestellt werden muss.

StaRUG als vorinsolvenzliches Instrument zur Kreditgestaltung

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und wurde zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 geändert. Es ermöglicht Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, eine Sanierung außerhalb eines formalen Insolvenzverfahrens. Das zentrale Instrument ist der Restrukturierungsplan.

Nach § 2 Abs. 1 StaRUG können auf Grundlage eines Restrukturierungsplans Forderungen gestaltet werden, die gegen den Schuldner begründet sind. Kreditforderungen einer Volksbank gegen ein Unternehmen sind solche Restrukturierungsforderungen. Stundungen, Laufzeitverlängerungen und Forderungsverzichte sind im Rahmen eines bestätigten Plans möglich. Die Gleichbehandlung der Gläubiger innerhalb von Gruppen ist dabei zwingend.

Pflichtinhalt eines Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan muss eine begründete Erklärung enthalten, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt wird und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt oder gesichert wird. Dem Plan ist eine Vermögensübersicht beizufügen, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit ihren Werten darstellt.

Darüber hinaus sind eine Aufwands- und Ertragsplanung für den Sanierungszeitraum sowie eine Liquiditätsdarstellung erforderlich, die zeigt, durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Eine Kreditpause bei der Volksbank ist in diesem Rahmen kein isoliertes Instrument, sondern Teil einer umfassenden Neuordnung der Verbindlichkeiten.

Wann stoßen Stundungen an ihre Grenzen?

Verschobene Fälligkeiten verbessern die Liquiditätssituation kurzfristig. Wenn die 24-Monats-Prognose nach § 18 Abs. 2 InsO jedoch weiterhin negativ bleibt oder eine Überschuldung nach § 19 InsO fortbesteht, hat die Stundung ihr Ziel verfehlt. Dann sind umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

Wann genau die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO eintritt, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert rechtliche Beratung. Die Fristen sind eng und die Haftungsrisiken für Geschäftsführer erheblich. Wer zu lange wartet, riskiert persönliche Haftung.

Wie läuft ein Gespräch mit der Volksbank über eine Kreditpause ab?

Stundungen bei Unternehmenskrediten beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen. Es gibt keinen gesetzlichen Automatismus. Entscheidend ist der frühzeitige Kontakt zur Hausbank, bevor Raten ausbleiben und Verzug eintritt. Wer erst anruft, wenn bereits zwei Raten offen sind, verhandelt aus einer deutlich schwächeren Position.

Mögliche Vereinbarungen umfassen Teilleistungen, Zinsanpassungen, Laufzeitverlängerungen und Umschuldungen. Art. 240 § 3 Abs. 2 EGBGB nennt diese Optionen ausdrücklich für den Verbraucherbereich. Im Unternehmensbereich gelten sie als Ausdruck allgemeiner vertraglicher Gestaltungsfreiheit, die innerhalb der Grenzen von § 271a BGB ausgeübt werden kann.

Welche Unterlagen stärken die Verhandlungsposition gegenüber der Bank?

Banken entscheiden über Stundungen auf Basis von Informationen. Wer gut vorbereitet in das Gespräch geht, signalisiert Professionalität und erhöht die Bereitschaft der Bank, eine Lösung zu finden. Eine nachvollziehbare Darstellung des Engpasses ist dabei wichtiger als vage Hoffnungen auf bessere Zeiten.

Die Volksbank wird in einem Stundungsgespräch in der Regel folgende Unterlagen und Informationen erwarten. Wer diese vollständig mitbringt, erhöht seine Verhandlungsposition spürbar:

  • Aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und Liquiditätsvorschau für die nächsten zwölf Monate
  • Schriftliche, nachvollziehbare Darstellung der Ursache des Engpasses
  • Konkreter Vorschlag zur Stundungsdauer und ein realistischer Rückzahlungsplan
  • Transparente Darstellung der Sicherheitensituation
  • Dokumentation bereits eingeleiteter Gegenmaßnahmen im Unternehmen

Welche Alternativen zur Ratenpause sollten geprüft werden?

Eine Ratenpause ist nicht die einzige Option. Manchmal ist eine Umschuldung sinnvoller, etwa wenn die aktuelle Kreditstruktur grundsätzlich nicht mehr zur Unternehmenssituation passt. Eine Laufzeitverlängerung mit reduzierten Raten kann die monatliche Belastung dauerhaft senken, ohne die Gesamtschuld zu verändern.

Je nach Situation kommen folgende Alternativen in Betracht, die mit der Volksbank oder weiteren Partnern umgesetzt werden können:

  • Umschuldung in ein Darlehen mit niedrigerem Zinssatz oder längerer Laufzeit
  • Nutzung von Förderkrediten der KfW oder Landesförderbanken als ergänzende Liquiditätsquelle
  • Antrag auf Stundung von Steuerzahlungen beim Finanzamt zur Entlastung der Liquidität
  • Prüfung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG, wenn mehrere Gläubiger betroffen sind
  • Einbeziehung eines Sanierungsberaters, um die Verhandlungsposition gegenüber der Bank zu stärken

Wer mehrere dieser Optionen gleichzeitig prüft, behält die Initiative. Eine Volksbank wird einem Unternehmen eher entgegenkommen, wenn sie sieht, dass die Geschäftsführung das Problem aktiv angeht und nicht auf eine spontane Erholung hofft.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Kreditpause bei der Volksbank

Haben Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kreditpause bei der Volksbank?

Nein. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine allgemeine Stundungspflicht für Unternehmenskredite. Die COVID-19-Stundungsregelung nach Art. 240 § 3 EGBGB galt ausschließlich für Verbraucherdarlehensverträge und ist seit dem 1. Oktober 2022 aufgehoben. Stundungen bei Unternehmenskrediten beruhen auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Bank.

Was passiert, wenn ein Unternehmen einfach aufhört zu zahlen?

Nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein. Die Volksbank kann bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 490 Abs. 1 BGB das Darlehen fristlos kündigen. Ohne vorherige Stundungsvereinbarung drohen Verzugszinsen, Kündigung und Verwertung von Sicherheiten.

Wann sollte ein Unternehmen das Gespräch mit der Volksbank suchen?

So früh wie möglich, bevor die erste Rate ausbleibt. Wer bereits in Verzug ist, verhandelt aus einer schwächeren Position. Die gesetzliche Wertung des § 498 BGB, der für Verbraucherdarlehen ein Gesprächsangebot vor Kündigung vorschreibt, zeigt, dass einvernehmliche Lösungen dem Gesetzgeber als bevorzugter Weg gelten. Im Unternehmensbereich gilt dies als praktisches Prinzip, auch wenn keine identische Norm existiert.

Was ist StaRUG und wann ist es für eine Kreditpause relevant?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es ermöglicht Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO sind, einen Restrukturierungsplan aufzustellen, der Kreditforderungen von Banken als Restrukturierungsforderungen nach § 2 StaRUG gestaltet. Stundungen, Laufzeitverlängerungen und Haircuts sind im Rahmen eines bestätigten Plans möglich. StaRUG kommt in Betracht, wenn eine einfache Ratenpause die strukturellen Probleme nicht löst.

Welche Unterlagen braucht die Volksbank für ein Stundungsgespräch?

Erwartet werden in der Regel eine aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung, eine Liquiditätsvorschau und eine nachvollziehbare schriftliche Darstellung des Engpasses. Wer zusätzlich einen konkreten Rückzahlungsplan und eine Übersicht der Sicherheitensituation mitbringt, signalisiert Professionalität und erhöht die Gesprächsbereitschaft der Bank erheblich.

Wann reicht eine Kreditpause nicht mehr aus?

Wenn die 24-Monats-Prognose nach § 18 Abs. 2 InsO zeigt, dass das Unternehmen seine Zahlungspflichten auch nach der Stundung voraussichtlich nicht erfüllen kann, oder wenn Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, reicht eine Ratenpause nicht mehr. Dann sind umfassende Sanierungsmaßnahmen oder ein Insolvenzantrag zu prüfen. Die genauen Fristen nach § 15a InsO erfordern rechtliche Beratung im Einzelfall, da Geschäftsführer bei Verletzung der Antragspflicht persönlich haften können.

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