Liquiditätsmanagement

Ratenpause beantragen: Was müssen Unternehmen und Geschäftsführer wissen?

Für gewerbliche Kredite gibt es kein gesetzliches Recht auf eine Ratenpause. Was Unternehmen dennoch tun können, wo die insolvenzrechtlichen Grenzen liegen und wann das StaRUG mehr Spielraum schafft als jede Stundung.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|5. August 2026|8 Min Lesezeit

Eine Kreditrate lässt sich nicht zahlen, die nächste Fälligkeit rückt näher, und die Hausbank meldet sich noch nicht zurück. In dieser Situation greifen viele Geschäftsführer zum Telefon und bitten um eine „Ratenpause“. Was sich nach einem einfachen Kulanzgespräch anhört, ist in Wahrheit eine vertragliche Verhandlung ohne gesetzlichen Rückhalt. Wer die rechtlichen Grundlagen kennt, verhandelt besser.

Was bedeutet eine Ratenpause rechtlich für Unternehmen?

Den Begriff „Ratenpause“ sucht man in BGB, InsO oder KWG vergeblich. Er ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Kommunikationsbegriff, den Banken und Verbraucherportale verwenden. Rechtlich handelt es sich um eine Stundung: das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei fortbestehender Erfüllbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat diese Definition in mehreren Entscheidungen bestätigt, unter anderem in NJW 1998, 2060 und NJW 2000, 2580. Die Forderung erlischt nicht, sie wird nur zeitlich verschoben.

Für Unternehmen ist diese Unterscheidung praktisch bedeutsam. Eine Stundung reduziert keine Schulden. Sie verlängert die Kreditlaufzeit, und je nach Vereinbarung fallen zusätzliche Stundungszinsen an. Wer eine Ratenpause als Schuldenerlass missversteht, plant seine Liquidität falsch.

Was sagt § 488 BGB über Fälligkeit und Tilgungspflichten?

Die gesetzliche Ausgangslage ist klar. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag. Eine gesetzliche Norm, die Unternehmen das Recht gibt, diese Fälligkeit einseitig zu verschieben, existiert nicht.

Eine Stundung ist daher immer eine nachträgliche vertragliche Modifikation dieser Fälligkeit. Sie setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus.

Wo unterscheiden sich Stundung und Ratenpause?

„Stundung“ ist der juristische Kernbegriff, verankert in Rechtsprechung und Kommentarliteratur. „Ratenpause“ ist der Alltagsbegriff, den Banken gegenüber Kunden verwenden. Beide beschreiben denselben Kern: Die Forderung bleibt bestehen, ihre Fälligkeit wird nach hinten verschoben, die Laufzeit des Kredits verlängert sich entsprechend.

Der Unterschied liegt im Kontext, nicht im Inhalt. Wer gegenüber seiner Bank „Ratenpause“ sagt, meint rechtlich eine Stundungsvereinbarung. Wer gegenüber einem Gericht oder in einem Insolvenzverfahren argumentiert, muss mit dem Begriff der Stundung arbeiten.

Haben Unternehmen ein gesetzliches Recht auf eine Ratenpause?

Nein. Für klassische Unternehmenskredite gibt es kein gesetzliches Recht auf Stundung. Die Stundung ist Verhandlungssache mit dem Kreditinstitut. Das Ergebnis hängt von der Bonität des Unternehmens, der Qualität der Sicherheiten und der Überzeugungskraft des Stundungsantrags ab, nicht von einer gesetzlichen Pflicht der Bank.

Das war kurzzeitig anders. Im Zuge der COVID-19-Pandemie schuf der Gesetzgeber mit Artikel 240 § 3 EGBGB eine gesetzliche Kreditstundung. Danach wurden Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden waren, für Raten, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden, automatisch um drei Monate gestundet. Die Regelung galt ausdrücklich nur für Verbraucherdarlehen. Gewerbliche Kredite, Förderkredite und Arbeitgeberdarlehen waren ausgeschlossen.

Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG erhielten lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht für bestimmte Dauerschuldverhältnisse nach Artikel 240 § 1 EGBGB. Diese Norm ist zum 30. September 2022 außer Kraft getreten. Als Rechtsgrundlage für heutige Stundungsbegehren scheidet sie aus.

Wie wird eine Ratenpause bei der Bank beantragt?

Der erste Schritt ist der frühzeitige Kontakt zur Bank, bevor die Rate ausbleibt. Wer erst nach einer geplatzten Lastschrift anruft, hat eine schlechtere Verhandlungsposition als derjenige, der das Gespräch proaktiv sucht. Banken bewerten das Krisenmanagement der Geschäftsführung, nicht nur die Zahlen.

Der Stundungsantrag sollte schriftlich gestellt werden. Er muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens offen darlegen und glaubhaft machen, dass der Engpass vorübergehend ist. Ein Antrag ohne Unterlagen wird in der Regel abgelehnt.

Welche Unterlagen erwartet die Bank?

Banken verlangen eine belastbare wirtschaftliche Dokumentation. Was genau gefordert wird, hängt vom Institut und der Kreditgröße ab. Erfahrungsgemäß gehören folgende Unterlagen zum Standardumfang eines Stundungsantrags:

  • Aktuelle Liquiditätsplanung für die nächsten drei bis sechs Monate
  • Einnahmen-Ausgaben-Übersicht mit Belegen
  • Letzter Jahresabschluss, gegebenenfalls betriebswirtschaftliche Auswertung des laufenden Jahres
  • Schriftliche Begründung des Liquiditätsengpasses mit Darstellung der erwarteten Erholung
  • Vorschlag für die Nachholung der gestundeten Beträge, entweder als Einmalzahlung oder als angepasster Tilgungsplan

Entscheidend ist die Darlegung, dass der Engpass vorübergehend ist. Eine Stundung, die einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit nur den Anschein von Liquidität verleiht, wird keine Bank gewähren wollen.

Was passiert mit Laufzeit und Zinsen?

Die Verschiebung der Fälligkeit verlängert die Kreditlaufzeit. Die gestundeten Beträge werden entweder als Einmalzahlung am Ende der Stundungsphase fällig oder über einen verlängerten Tilgungszeitraum verteilt. Beides ist Verhandlungssache.

Stundungszinsen können zusätzlich anfallen. Ob und in welcher Höhe, hängt vom Kreditvertrag und der Vereinbarung mit der Bank ab. Wer eine Ratenpause beantragt, sollte diese Konditionen ausdrücklich verhandeln und schriftlich festhalten.

Wird eine Ratenpause der SCHUFA gemeldet?

Eine einvernehmlich vereinbarte Stundung ist kein Zahlungsverzug. Wer mit seiner Bank eine schriftliche Stundungsvereinbarung trifft, bevor die Rate ausbleibt, gerät nicht in Verzug. Ein negativer SCHUFA-Eintrag setzt einen Verzug voraus, nicht eine bloße Fälligkeitsverschiebung.

Das Risiko entsteht, wenn Raten ohne vorherige Vereinbarung ausbleiben. In diesem Fall kann die Bank einen Zahlungsverzug melden. Die Reihenfolge ist deshalb entscheidend: erst die Stundung vereinbaren, dann die Einzugsermächtigung widerrufen oder den Dauerauftrag stoppen. Bereits gebuchte Raten können nicht mehr gestundet werden.

Was passiert, wenn eine Ratenpause nicht ausreicht?

Eine Stundung verschiebt Fälligkeiten. Sie behebt keine strukturellen Liquiditätsprobleme. Wenn das Unternehmen nach Ablauf der Stundungsphase nicht in der Lage ist, die aufgelaufenen Beträge zu bedienen, hat sich die Lage verschlechtert.

Hier setzt das Insolvenzrecht an. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist zahlungsunfähig, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Stundungen verschieben Fälligkeiten und beeinflussen damit die insolvenzrechtliche Beurteilung. Sie heben die Antragspflicht nach § 15a InsO aber nicht auf, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Welche Fristen müssen Geschäftsführer bei drohender Insolvenz einhalten?

§ 15a Abs. 1 InsO ist eindeutig. Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Wer diese Fristen verletzt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Diese strafrechtliche Konsequenz trifft die Geschäftsführer persönlich, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zuvor Stundungsvereinbarungen getroffen hat. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob die Antragspflicht bereits eingetreten ist und welche Handlungsoptionen noch offenstehen.

Wann ist das StaRUG die strukturell bessere Lösung?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) setzt früher an als die Insolvenzordnung. Es greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO, also dann, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Eine Antragspflicht besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit nicht, wohl aber ein Antragsrecht.

Eine Stundung verschiebt einzelne Fälligkeiten. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG kann die gesamte Finanzierungsstruktur neu ordnen: Laufzeiten, Zinssätze, Sicherheiten, im Extremfall auch die Höhe der Forderungen. Das Bundesministerium der Justiz beschreibt das Ziel des Gesetzes ausdrücklich als Ermöglichung einer strukturierten Sanierung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, um Insolvenzen zu vermeiden.

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Wer diese Pflicht ernst nimmt, prüft den StaRUG-Rahmen, bevor er eine zweite oder dritte Ratenpause beantragt. Je früher das Instrument genutzt wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

Wie lassen sich Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt stunden?

Neben Bankkrediten sind Steuerverbindlichkeiten häufig der zweite kritische Posten in einer Liquiditätskrise. Das Finanzamt ist kein Kreditinstitut, aber es kennt das Instrument der Stundung.

Der Stundungsantrag beim Finanzamt ist schriftlich zu stellen. Er muss Steuerart, Steuerbetrag und Fälligkeitstermin benennen sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens mit Einnahmen-Ausgaben-Übersicht und Belegen dokumentieren. Entscheidend ist der Nachweis einer erheblichen Härte bei sofortiger Zahlung. Außerdem muss dargelegt werden, dass der Engpass nicht fahrlässig herbeigeführt wurde und dass eine Verbesserung der Lage absehbar ist. Ein konkreter Tilgungsplan als Teil des Antrags erhöht die Erfolgsaussichten. Das Finanzamt entscheidet nach diesen gesetzlichen Kriterien, nicht nach Kulanz.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Ratenpause für Unternehmen

Kann man eine Ratenzahlung pausieren?

Ja, aber nicht kraft Gesetzes. Eine Ratenpause bei einem Unternehmenskredit setzt eine Stundungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut voraus. Die Bank muss zustimmen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung besteht für gewerbliche Kredite nicht. Die COVID-19-Sonderregelungen, die eine gesetzliche Stundung für Verbraucherdarlehen vorsahen, sind zum 30. September 2022 außer Kraft getreten.

Wie oft kann man eine Ratenpause beantragen?

Eine gesetzliche Begrenzung der Anzahl von Stundungsanträgen gibt es nicht. In der Praxis wird die Bank bei wiederholten Stundungsbegehren die Kreditwürdigkeit des Unternehmens kritisch prüfen. Mehrfache Ratenpausen ohne erkennbare Verbesserung der wirtschaftlichen Lage können dazu führen, dass die Bank den Kredit kündigt oder auf eine umfassendere Restrukturierung besteht. Wer wiederholt eine Ratenpause benötigt, sollte prüfen, ob das StaRUG die strukturell bessere Lösung ist.

Wie beantrage ich eine Ratenpause?

Der Antrag sollte schriftlich und frühzeitig gestellt werden, bevor die Rate ausbleibt. Er muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens offen darlegen, den Engpass begründen und glaubhaft machen, dass eine Erholung absehbar ist. Typische Unterlagen sind aktuelle Liquiditätsplanung, Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, Jahresabschluss und ein Vorschlag zur Nachholung der gestundeten Beträge. Gleichzeitig sollte eine erteilte Einzugsermächtigung rechtzeitig widerrufen werden, da bereits gebuchte Raten nicht mehr gestundet werden können.

Wird eine Ratenpause der SCHUFA gemeldet?

Eine einvernehmlich vereinbarte Stundung ist kein Zahlungsverzug und löst grundsätzlich keinen negativen SCHUFA-Eintrag aus. Das Risiko entsteht, wenn Raten ohne vorherige Vereinbarung ausbleiben. In diesem Fall kann die Bank einen Zahlungsverzug melden. Die richtige Reihenfolge lautet: zuerst die Stundung schriftlich vereinbaren, dann erst die Abbuchung stoppen.

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