Liquiditätsmanagement

Stundung beim Finanzamt: Wie Unternehmer eine Zahlungsfrist beantragen

Wer beim Finanzamt eine Stundung beantragt, verschiebt die Fälligkeit einer Steuerschuld – er erlässt sie sich nicht. Was das konkret bedeutet, welche Voraussetzungen § 222 AO stellt und worauf Geschäftsführer besonders achten müssen, zeigt dieser Beitrag.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|10. August 2026|12 Min Lesezeit

Ein Liquiditätsengpass trifft Unternehmen selten angekündigt. Plötzlich ist der Fälligkeitstag einer Steuerzahlung da, das Konto gibt den Betrag nicht her und die Bank zieht sich zurück. In solchen Momenten kommt die Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO) ins Spiel: Die Finanzbehörde kann die Einziehung eines Steueranspruchs zeitlich hinausschieben, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Tatsächlich ist das Instrument eng begrenzt, wird von der Verwaltung restriktiv gehandhabt und bietet Geschäftsführern erhebliche Fallstricke.

Was bedeutet eine Stundung beim Finanzamt genau?

Eine Stundung ist eine Zahlungsfrist, keine Schuldenbefreiung. Das Finanzamt verschiebt lediglich den Fälligkeitstag eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37 ff. AO) auf einen späteren Zeitpunkt. Der Anspruch selbst bleibt in voller Höhe bestehen und erlischt erst durch Zahlung, Erlass oder Verjährung. Wer die Stundung bewilligt bekommt, schuldet dem Staat nach wie vor denselben Betrag, zahlt ihn aber später.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO bereits mit Verwirklichung des gesetzlichen Besteuerungstatbestands, also unabhängig von der Steuerfestsetzung. Die Festsetzung hat bei den meisten Steueransprüchen nur deklaratorische Bedeutung. Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs sind damit zwei verschiedene Dinge. Die Stundung greift ausschließlich in die Fälligkeit ein.

Stundung, Erlass und Vollstreckungsaufschub im Vergleich

Vier Instrumente stehen im Erhebungsverfahren zur Verfügung, die in der Praxis oft verwechselt werden. Sie unterscheiden sich grundlegend in ihrer Wirkung auf den Steueranspruch und in ihren Zinsfolgen.

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Stundung und Vollstreckungsaufschub: Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO kommt erst in Betracht, wenn das Finanzamt bereits vollstreckt. Während dieser Phase entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO weiter, ohne Unterbrechung.

Instrument Rechtsgrundlage Wirkung auf den Anspruch Zinsen und Zuschläge
Stundung § 222 AO Fälligkeit wird verschoben, Anspruch bleibt bestehen Stundungszinsen nach § 234 AO; Säumniszuschläge je nach Antragszeitpunkt
Ratenzahlung Praxis im Rahmen der Stundung Tilgung in Teilbeträgen, Anspruch bleibt bis vollständiger Zahlung bestehen Regelmäßig Stundungszinsen; Säumniszuschläge bei verspäteter Rate möglich
Vollstreckungsaufschub § 258 AO Vollstreckung vorübergehend ausgesetzt, Anspruch bleibt bestehen Säumniszuschläge laufen weiter
Erlass § 227 AO Anspruch erlischt ganz oder teilweise Keine Zinsen mehr; bereits gezahlte Beträge können erstattet werden

Welche Voraussetzungen muss ein Stundungsantrag erfüllen?

§ 222 AO verknüpft zwei Tatbestandsmerkmale kumulativ. Erstens muss die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten. Zweitens darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, lehnt das Finanzamt den Antrag ab. Ein Ermessensspielraum besteht dann nicht mehr.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass Anträge auf Zahlungsaufschub häufig keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen schlicht nicht vorliegen. Das Finanzamt ist gesetzlich zur gleichmäßigen Steuererhebung verpflichtet. Stundung ist der Ausnahmefall.

Wann liegt eine erhebliche Härte vor?

Die IHK München nennt als anerkannte Fälle persönlicher und wirtschaftlicher Härte vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten sowie erhebliche geschäftliche Verluste. Entscheidend ist das Wort „vorübergehend“. Wer dauerhaft nicht zahlen kann, erfüllt die Voraussetzung der erheblichen Härte nicht, weil gleichzeitig der Steueranspruch als gefährdet gilt.

Selbstverschuldete Zahlungsschwierigkeiten begründen keine erhebliche Härte. Ebenso wenig reicht es aus, schlicht kein Geld zu haben. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen verlangt, dass der Steuerpflichtige darlegt, sich die fehlenden Mittel auch auf zumutbarem Weg nicht beschaffen zu können, zum Beispiel durch einen Bankkredit. Wer den Versuch einer Kreditaufnahme nicht nachweisen kann, hat schlechte Karten.

Daneben gibt es sachliche Härtegründe. Liegt mit großer Wahrscheinlichkeit ein Erstattungsanspruch vor, der kurzfristig zur Tilgung der offenen Steuerforderung genutzt werden kann, spricht man von einer technischen Stundung. Es wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprüchlich, eine Leistung zu fordern, die das Finanzamt kurz darauf zurückzahlen müsste. Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung bereits eingereicht wurde und der Erstattungsanspruch daraus hervorgeht.

Wann gilt der Steueranspruch als gefährdet?

Gefährdung liegt vor, wenn realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass der Schuldner den gestundeten Betrag zum neuen Fälligkeitstag leisten kann. Das Niedersächsische Finanzgericht (Az. III 412/86) entschied, dass die Behörde ermessensfehlerfrei handelt, wenn sie den Antrag eines Steuerpflichtigen ablehnt, der bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und erklärt, keine Ratenzahlungen leisten zu können.

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 (Az. 9 K 2688/19 KV), dass eine dauerhaft fehlende Tilgungsperspektive die Stundung ausschließt. In solchen Fällen verweist das Gericht auf die Niederschlagung nach § 261 AO als sachgerechtes Instrument. Niederschlagung bedeutet, dass die Forderung als vorläufig nicht beitreibbar aus den verteilbaren Einnahmen ausscheidet, ohne zu erlöschen.

Welche Steuerarten können gestundet werden und welche nicht?

Grundsätzlich sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne der §§ 37 ff. AO stundungsfähig. Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht dazu.

§ 222 AO enthält zwei ausdrückliche Ausschlüsse. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter als Entrichtungspflichtiger die Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Und der Haftungsanspruch gegen diesen Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. Im Klartext: Abzugssteuern, insbesondere die Lohnsteuer, sind nach § 222 Satz 3 und 4 AO nicht stundungsfähig. Wer als Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer nicht abführt, kann sich nicht auf Stundung berufen.

Zur Umsatzsteuer äußert sich der BFH in seinem Beschluss vom 15. Januar 2003 (Az. V S 17/02) nur im Kontext des Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO. Ein Antragsteller begehrte die Stundung festgesetzter Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1997; die Klage hatte keinen Erfolg. Eine generelle Aussage zur Stundungsfähigkeit der Umsatzsteuer trifft der BFH in diesem Beschluss nicht.

Wie stellt man einen Stundungsantrag beim Finanzamt?

Der Antrag ist schriftlich an die Erhebungsstelle des zuständigen Finanzamts zu richten. Das ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 222 AO selbst, sondern aus der gelebten Verwaltungspraxis. Die Beweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen. Wer die Voraussetzungen nicht vollständig und nachvollziehbar darlegt, bekommt keine Stundung.

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, idealerweise vor dem Fälligkeitstag. Das Finanzamt kann auch rückwirkend ab dem Fälligkeitstag stunden, wenn der Antrag rechtzeitig eingegangen ist. Wer wartet, riskiert, dass Säumniszuschläge bereits entstanden sind.

Was gehört in den Antrag?

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und die IHK München beschreiben übereinstimmend, was ein Stundungsantrag enthalten muss. Im Kern geht es darum, der Behörde ein zeitnahes und vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Allgemeine Hinweise auf Schwierigkeiten reichen nicht aus.

Ein vollständiger Stundungsantrag enthält mindestens die folgenden Bestandteile:

  • Darlegung, dass die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitstag nicht vorliegen
  • Nachweis, dass eine Kreditaufnahme nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Erläuterung der Ursache der Zahlungsschwierigkeiten und warum diese nicht selbst verschuldet sind
  • Darlegung, dass keine verspäteten Steuererklärungen vorliegen oder steuerliche Pflichten vernachlässigt wurden
  • Kontoauszüge als Beleg der aktuellen Liquiditätslage
  • Darstellung der Perspektive, wann und wie die Steuerschuld beglichen werden kann

Warum ist der Zeitpunkt des Antrags entscheidend?

§ 240 Abs. 3 AO gewährt eine Schonfrist von drei Tagen: Ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat wird nicht erhoben, wenn die Säumnis nicht länger als drei Tage andauert. Geht der Stundungsantrag innerhalb dieser Schonfrist ein, entstehen für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge.

Wird die Stundung erst nach Fälligkeit bewilligt, wirkt sie rückwirkend ab dem Fälligkeitstag. Vom neuen Fälligkeitstag an gilt wieder eine Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO. Wer den Antrag dagegen erst Wochen nach Fälligkeit stellt, riskiert, dass Säumniszuschläge bereits unwiderruflich entstanden sind. Nach § 240 Abs. 1 AO bleiben einmal verwirkte Zuschläge auch bei nachträglicher Änderung der Steuerfestsetzung unberührt.

Welche Kosten entstehen durch eine Stundung?

Stundung ist keine kostenfreie Verlängerung. § 234 Abs. 1 AO schreibt vor, dass für die gesamte Dauer der gewährten Stundung Zinsen erhoben werden. Diese Stundungszinsen gleichen den Zinsvorteil aus, den der Steuerpflichtige durch die spätere Zahlung erlangt. Bereits festgesetzte Zinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum werden nach § 234 Abs. 3 AO angerechnet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Auf die Stundungszinsen kann das Finanzamt nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Das ist eine weitere Ermessensentscheidung, kein Automatismus. Die aktuelle Fassung des § 234 AO beruht auf dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) und ist am 6. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Wann lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag ab?

Das Finanzamt lehnt häufig ab. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung, und die Behörde ist zur gleichmäßigen Steuererhebung verpflichtet. Steuerpflichtige ohne sachlichen Grund zu bevorzugen, wäre systemwidrig. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen weist ausdrücklich darauf hin, dass Anträge auf Zahlungsaufschub häufig keinen Erfolg haben.

Die häufigsten Ablehnungsgründe aus Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sind:

  • Selbstverschuldete Zahlungsschwierigkeiten, etwa durch nicht notwendige Ausgaben vor Fälligkeit
  • Verspätete Einreichung von Steuererklärungen oder andere Verstöße gegen steuerliche Pflichten
  • Fehlende oder unvollständige Nachweise zur wirtschaftlichen Lage
  • Fehlender Nachweis, dass eine Kreditaufnahme versucht und gescheitert ist
  • Bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung in Verbindung mit fehlender Tilgungsperspektive
  • Dauerhaft fehlende Leistungsfähigkeit, die den Steueranspruch als gefährdet erscheinen lässt

Welche Alternativen bleiben nach einer Ablehnung?

Eine Ablehnung schließt nicht aus, andere Instrumente zu prüfen. Wer sich bereits in Vollstreckung befindet, kann einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO beantragen. Liegt eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vor, kommt ein Erlass nach § 227 AO in Betracht. Für Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren ist § 163 AO der richtige Ansatz.

Keine dieser Maßnahmen ersetzt eine Sanierung. Wer in ernsthafter wirtschaftlicher Schieflage ist, braucht mehr als eine Zahlungsfrist beim Finanzamt. Stundung verschiebt das Problem. Wer die Weichen zu spät stellt, riskiert, dass aus einem Liquiditätsengpass eine Insolvenz wird. Ein professionelles Liquiditätsmanagement hilft, solche Engpässe frühzeitig zu erkennen und gezielt gegenzusteuern, bevor der Druck des Finanzamts zur einzigen Option wird.

Besondere Risiken für Geschäftsführer und Unternehmen

Für Geschäftsführer birgt die Stundung ein Risiko, das in der Praxis unterschätzt wird. Die Stundung verschiebt nur die Fälligkeit. Die Schuld bleibt bestehen und muss zum neuen Termin vollständig beglichen werden. Wer das bei der Liquiditätsplanung nicht berücksichtigt, schiebt das Problem lediglich vor sich her.

Eine Parallele aus dem Sozialversicherungsrecht zeigt, wie ernst dieses Risiko zu nehmen ist. Ein Beitrag der Kanzlei Taylor Wessing zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV weist darauf hin, dass Geschäftsführer persönlich haften können, wenn sie bei Abschluss der Stundungsvereinbarung nicht gesichert davon ausgehen durften, die Beiträge nach Ablauf der Stundung zahlen zu können. Die persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a Abs. 1 StGB bleibt in solchen Fällen bestehen. Die Wortwahl des § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV ist dabei identisch mit der des § 222 AO: erhebliche Härte und fehlende Gefährdung des Anspruchs.

Ein weiteres Risiko betrifft Abzugssteuern. Lohnsteuer ist nach § 222 Satz 3 und 4 AO ausdrücklich nicht stundungsfähig. Wer als Geschäftsführer einbehaltene Lohnsteuer nicht abführt und sich auf eine vermeintliche Stundung beruft, bewegt sich auf haftungsrechtlich gefährlichem Terrain. Stundungsanträge für Lohnsteuer werden abgelehnt. Die Pflicht zur Abführung bleibt.

Wie lange kann das Finanzamt eine Stundung gewähren?

§ 222 AO enthält keine gesetzliche Höchstdauer für eine Stundung. Die Dauer liegt im Ermessen der Finanzbehörde und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, wie lange die Zahlungsschwierigkeiten voraussichtlich andauern und wann eine realistische Tilgungsperspektive besteht. In der Praxis werden Stundungen für wenige Monate gewährt, selten länger.

Je länger die beantragte Stundungsdauer, desto höher die Anforderungen an den Nachweis, dass der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Eine mehrjährige Stundung ist kaum durchzusetzen, wie der BFH-Beschluss vom 15. Januar 2003 (Az. V S 17/02) zeigt, in dem ein Antragsteller die Stundung von Umsatzsteuer für mehrere Jahre begehrte und scheiterte.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zur Stundung beim Finanzamt

Was bedeutet eine Stundung beim Finanzamt?

Eine Stundung nach § 222 AO ist eine Zahlungsfrist. Das Finanzamt verschiebt die Fälligkeit eines Steueranspruchs auf einen späteren Zeitpunkt. Der Anspruch selbst bleibt in voller Höhe bestehen und muss zum neuen Fälligkeitstag beglichen werden. Für die Dauer der Stundung fallen Zinsen nach § 234 AO an.

Was sind die Voraussetzungen für eine Stundung?

§ 222 AO verlangt zwei kumulative Voraussetzungen: Die Einziehung bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, und der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Beide Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Selbstverschuldete Zahlungsschwierigkeiten oder eine dauerhaft fehlende Tilgungsperspektive schließen die Stundung aus.

Wie bittet man um Stundung?

Der Antrag ist schriftlich an die Erhebungsstelle des zuständigen Finanzamts zu richten, möglichst vor dem Fälligkeitstag. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast und muss seine wirtschaftliche Lage vollständig und nachvollziehbar darlegen, inklusive des Nachweises fehlender Mittel und des gescheiterten Versuchs einer Kreditaufnahme. Kontoauszüge und eine Darstellung der Liquiditätslage gehören zum Antrag.

Kann das Finanzamt die Stundung ablehnen?

Das Finanzamt kann ablehnen und tut das häufig. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung, und die Behörde ist zur gleichmäßigen Steuererhebung verpflichtet. Häufige Ablehnungsgründe sind selbstverschuldete Zahlungsschwierigkeiten, fehlende Nachweise, verspätete Steuererklärungen und eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung. Bei Ablehnung kommen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO oder Erlass nach § 227 AO als Alternativen in Betracht.

Wie lange kann das Finanzamt eine Stundung gewähren?

§ 222 AO sieht keine gesetzliche Höchstdauer vor. Die Dauer liegt im Ermessen der Behörde und richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der Zahlungsschwierigkeiten und der Tilgungsperspektive. In der Praxis werden Stundungen meist für wenige Monate gewährt. Mehrjährige Stundungen haben kaum Aussicht auf Erfolg.

Welche Zinsen fallen bei einer Stundung an?

Für die gesamte Dauer der Stundung werden Stundungszinsen nach § 234 Abs. 1 AO erhoben. Bereits nach § 233a AO für denselben Zeitraum festgesetzte Zinsen werden nach § 234 Abs. 3 AO angerechnet. Auf die Zinsen kann das Finanzamt nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Die aktuelle Fassung des § 234 AO gilt seit dem 6. Dezember 2024 auf Grundlage des Jahressteuergesetzes 2024.

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