Sanierungsverfahren für Unternehmen: Rechtliche Instrumente für Geschäftsführer in der Krise
Wer zu lange wartet, verliert die besten Werkzeuge. Welche Sanierungsverfahren das deutsche und österreichische Recht bereithalten und worauf es bei der Wahl des richtigen Instruments ankommt.

Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Die Liquidität wird knapper, Lieferanten mahnen, die Bank fordert Nachbesicherung. In diesem Moment entscheidet oft nicht die Qualität des Produkts, sondern die Kenntnis der verfügbaren Rechtsinstrumente darüber, ob eine Sanierung gelingt oder ob am Ende nur noch die Verwertung der Masse bleibt. Das deutsche Recht hält dafür ein gestaffeltes Instrumentarium bereit, das von der außergerichtlichen Einigung über den präventiven Restrukturierungsrahmen nach StaRUG bis zum Insolvenzplanverfahren reicht. Österreich geht einen anderen terminologischen Weg, kommt aber zu einem vergleichbaren Ergebnis.
Betriebswirtschaftlich versteht man unter Sanierung die Gesamtheit organisatorischer und finanztechnischer Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines in der Krise befindlichen Unternehmens, insbesondere zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Gabler Wirtschaftslexikon; Creditreform). Das Ziel ist Unternehmenserhalt. Rechtlich ist der Begriff in Deutschland nicht als Legaldefinition kodifiziert, sondern wird funktional über die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) und des ESUG konturiert.
Was ist ein Sanierungsfall bei einem Unternehmen?
Den Begriff „Sanierungsfall“ sucht man in der InsO oder der österreichischen Insolvenzordnung (IO) vergeblich. Er ist gesetzlich nicht definiert. In der Praxis bezeichnet er beschreibend jene Unternehmen, bei denen drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung vorliegt und bei denen gleichzeitig eine Fortführungsperspektive besteht.
Creditreform formuliert es so: Eine Unternehmenssanierung umfasst alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um ein Unternehmen aus einer finanziellen oder operativen Krise zu befreien und seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Voraussetzung einer erfolgreichen Sanierung ist nach der Gabler-Definition ausdrücklich die Erforschung der Krisenursachen und die Aufstellung eines Sanierungsplans.
Vier Phasen des Sanierungsprozesses
Creditreform gliedert den Sanierungsprozess in vier Phasen, die aufeinander aufbauen. Wer eine Phase überspringt, riskiert, dass Maßnahmen ins Leere laufen, weil die Krisenursachen nicht vollständig verstanden wurden.
Gabler unterscheidet betriebswirtschaftlich vier Arten von Sanierungsmaßnahmen, die je nach Krisentiefe kombiniert werden:
- Buchtechnische Sanierung durch Kapitalherabsetzung, Zusammenlegung von Aktien oder Auflösung von Rücklagen und stillen Reserven (kein Kapitalzufluss)
- Kapitalzufuhr durch Beschaffung neuer Eigenmittel oder Fremdkapital
- Umstrukturierung des Fremdkapitals, etwa durch Umwandlung kurzfristiger in langfristige Kredite oder von Krediten in Eigenkapital
- Änderung der Rechtsform des Unternehmens
Welche Arten von Sanierungsverfahren gibt es?
Das deutsche Recht kennt drei Hauptwege zur Sanierung: die außergerichtliche Einigung, die gerichtliche Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und den präventiven Restrukturierungsrahmen nach StaRUG. Jeder dieser Wege setzt unterschiedliche Voraussetzungen voraus und steht in einem anderen Zeitfenster der Unternehmenskrise zur Verfügung.
Entscheidend für die Wahl des richtigen Instruments ist der Zeitpunkt: Ob Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, lediglich drohend oder noch weit entfernt ist, bestimmt, welche Verfahren offenstehen. Die wesentlichen Verfahrensformen im Überblick:
- Außergerichtliche Sanierung: vertragliche Einigung mit allen wesentlichen Gläubigern, kein Gerichtsverfahren, begrenzt durch die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
- Restrukturierungsplan nach StaRUG: präventives Instrument bei drohender Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft
- Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: gerichtliches Sanierungsverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO: Schuldner verwaltet Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters
- Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO: abweichende Regelung der Gläubigerbefriedigung, Verwertung und Unternehmensstruktur im eröffneten Insolvenzverfahren
Außergerichtliche Sanierung und ihre Grenzen
Die außergerichtliche Sanierung ist kein gesetzlich geregeltes Verfahren, sondern eine vertragliche Krisenlösung. Sie erfordert die Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger. Ein einziger widersprechender Gläubiger kann den gesamten Prozess blockieren.
Ihr zeitlicher Spielraum endet mit Eintritt der Insolvenzreife. Nach § 15a InsO besteht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert persönliche Haftung und den Verlust aller präventiven Sanierungsoptionen (Creditreform; IHK Darmstadt).
Insolvenzplan und Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, bietet der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO den zentralen Hebel zur Sanierung. § 217 InsO erlaubt es, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Bei juristischen Personen können auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einbezogen werden.
Die Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 InsO erlaubt dem Schuldner, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten. Voraussetzung ist eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung nach § 270b InsO. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erheblichen anderen Gläubigern, frühere Vollstreckungs- oder Verwertungssperren sowie Verstöße gegen Offenlegungspflichten nach §§ 325 bis 328 oder 339 HGB können die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erheblich erschweren.
Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO?
Das Schutzschirmverfahren wurde durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, in Kraft seit dem Jahr 2012) in die InsO eingefügt. Es verbindet vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel einer frühzeitigen Insolvenzplanerstellung und schützt das Unternehmen während dieser Phase durch ein Vollstreckungsverbot (Sponagel-Recht).
Das Verfahren steht nur offen, wenn Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung genügt, die Sanierung darf aber nicht offensichtlich aussichtslos sein. Formal sind drei Anträge erforderlich:
- Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 Abs. 1 InsO)
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 13 InsO)
- Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
Dem Eröffnungsantrag muss eine Bescheinigung nach § 270d InsO beigefügt werden. Sie wird von einem unabhängigen Gutachter erstellt, der nicht gleichzeitig vorläufiger Sachwalter sein darf. Das Gericht setzt dem Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Überzeugt der Plan die erforderliche Gläubigermehrheit im Erörterungs- und Abstimmungstermin, ist das Schutzschirmverfahren erfolgreich abgeschlossen. Andernfalls kann ein Eigenverwaltungsverfahren eröffnet oder das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet werden.
Was leistet der präventive Restrukturierungsrahmen nach StaRUG?
Das StaRUG trägt die amtliche Bezeichnung „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)“ und ist gemäß Art. 25 Abs. 1 dieses Gesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 zur präventiven Restrukturierung um und schließt nach der Einschätzung der IHK Darmstadt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und formalem Insolvenzverfahren.
Das Verfahren ist freiwillig. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus: Das Unternehmen ist aktuell noch zahlungsfähig, wird aber planerisch nicht in der Lage sein, die in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich fällig werdenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der InsO dürfen noch nicht eingetreten sein (IHK Darmstadt; McDermott).
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der außergerichtlichen Sanierung: Das StaRUG ermöglicht Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern eine Mehrheitsentscheidung erreicht wird. Das gesamte Verfahren findet grundsätzlich ohne Registereintrag oder Veröffentlichung statt. Welche konkreten Schritte eine professionelle Unternehmenssanierung vom ersten Krisenzeichen bis zum tragfähigen Konzept umfasst, zeigt die Leistungsseite im Detail.
Aufbau eines Restrukturierungsplans nach StaRUG
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. § 5 StaRUG schreibt seine Gliederung vor. Er besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil nach § 6 StaRUG enthält die Krisenursachen, die wirtschaftliche Situation des Schuldners ohne Restrukturierung und eine Vergleichsrechnung zum nächstbesten Alternativszenario. Der gestaltende Teil nach § 7 StaRUG regelt die konkreten Restrukturierungsmaßnahmen sowie als Pflichtanlagen:
- Erklärung zur Bestandsfähigkeit des Schuldners (§ 14 StaRUG)
- Vermögensübersicht (§ 14 StaRUG)
- Ergebnis- und Finanzplan (§ 14 StaRUG)
Nach § 16 StaRUG muss der Plan auf einen nachhaltigen Sanierungserfolg ausgerichtet sein. Die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen treten grundsätzlich frühestens mit der Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht ein. Wird gegen die Planbestätigung eine sofortige Beschwerde eingelegt und ordnet das Gericht deren aufschiebende Wirkung an, wird der Plan erst mit Rechtskraft der Bestätigung wirksam (BMJ-Checkliste zu § 16 StaRUG).
Welche Mehrheiten sind für die Planannahme erforderlich?
Nur die vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger stimmen ab. Sie werden nach sachgerechten Kriterien in Gruppen eingeteilt. Zur Annahme des Plans ist in jeder Gruppe eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Die Stimmrechte bemessen sich nach dem Betrag der einbezogenen Forderungen, nicht nach Köpfen (McDermott; IHK Darmstadt; § 9 StaRUG).
Nicht alle Forderungen müssen einbezogen werden. Der Schuldner kann bestimmte Gläubigergruppen nach sachgerechten Kriterien auswählen, was dem Verfahren erhebliche Flexibilität verleiht.
Kosten und Dauer eines StaRUG-Verfahrens
Die Gerichtskosten liegen zwischen 250 und 1.500 Euro. Wird ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen, darf dieser maximal 350 Euro pro Stunde abrechnen (IHK Darmstadt). Das Verfahren findet ohne Registereintrag oder Veröffentlichung statt.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass zwischen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens und der Rechtskraft der gerichtlichen Planbestätigung in der Regel nicht mehr als sechs Monate vergehen sollen. Eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich (McDermott). Zuständig sind die Amtsgerichte am Sitz eines Oberlandesgerichts. Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für ein Sanierungsverfahren?
Präventive Verfahren wie StaRUG und Schutzschirm setzen drohende Zahlungsunfähigkeit voraus, keine bereits eingetretene. Wer wartet, bis die Kasse leer ist, hat diese Optionen verloren. Dann bleiben nur noch das Regelinsolvenzverfahren oder ein eigenverwaltungsbasiertes Insolvenzplanverfahren.
Frühzeitiges Handeln ist daher keine bloße Vorsichtsmaßnahme, sondern eine strategische Notwendigkeit. Geschäftsführer sollten folgende Warnsignale ernst nehmen:
- Anhaltende Liquiditätsengpässe, die durch laufende Einnahmen nicht mehr gedeckt werden
- Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder wesentlichen Gläubigern
- Negative Ergebnis- und Finanzplanung für die nächsten zwei Jahre
- Zunehmender Druck von Kreditgebern auf Sicherheiten oder Rückzahlung
Was passiert, wenn Geschäftsführer zu lange warten?
Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Frist beträgt drei Wochen. Wer sie versäumt, riskiert persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
Schutzschirm und StaRUG sind dann nicht mehr anwendbar. Als Sanierungsoptionen verbleiben das Regelinsolvenzverfahren sowie, bei ausreichender Planung und Gläubigervertrauen, das eigenverwaltungsbasierte Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff., 270 ff. InsO.
Wie unterscheidet sich das Sanierungsverfahren vom Insolvenzverfahren?
Im deutschen Recht gibt es keine Legaldefinition des Begriffs „Sanierungsverfahren“. Die Abgrenzung erfolgt funktional: Sanierungsorientierte Verfahren zielen auf Unternehmenserhalt und Entschuldung. Das Regelinsolvenzverfahren ohne Sanierungsplan zielt auf Verwertung der Masse und Verteilung an die Gläubiger.
Österreich geht hier terminologisch klarer vor. Nach der Insolvenzordnung (IO) wird ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn der Schuldner mit dem Insolvenzantrag oder spätestens bis zur Insolvenzeröffnung einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und dessen Annahme beantragt (§ 166 ff. IO). Liegt kein Sanierungsplan vor, gilt das Verfahren als Konkursverfahren. Die Bestimmungen der IO gelten grundsätzlich für beide Verfahrensarten (§ 9 IO).
Sanierungsverfahren in Österreich nach der Insolvenzordnung
Der österreichische Sanierungsplan dient der raschen finanziellen Entschuldung. Das Sanierungsverfahren kann mit oder ohne Eigenverwaltung beantragt werden. Ohne Eigenverwaltung steht ein Masseverwalter an der Spitze des Verfahrens.
Die Sanierungsplantagsatzung, also der gerichtliche Termin zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Plan, ist gemäß § 145, § 168 IO 60 bis 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen. Mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans tritt der Schuldner wieder in das Recht ein, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 9 IO). Rechte von Gläubigern gegen Bürgen oder Mitschuldner können durch den Sanierungsplan ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht beschränkt werden.
Welche Rolle spielt der Sanierungsplan im Verfahren?
Der Sanierungsplan ist mehr als ein Dokument. Er ist das Bindeglied zwischen betriebswirtschaftlichem Konzept und rechtlichem Instrument. Gabler betont ausdrücklich, dass eine erfolgreiche Sanierung die Erforschung der Krisenursachen und die Aufstellung eines Sanierungsplans voraussetzt. Ohne belastbare Analyse bleibt jeder Plan eine Wunschliste.
Rechtlich ist der Sanierungsplan in allen drei Hauptverfahren das zentrale Instrument: als Insolvenzplan nach § 217 InsO im eröffneten Insolvenzverfahren, als Restrukturierungsplan nach StaRUG im präventiven Rahmen und als Sanierungsplan nach §§ 166 ff. IO im österreichischen Insolvenzverfahren. Die Kerninhalte ähneln sich über alle drei Rechtsordnungen hinweg:
- Darstellung der Krisenursachen
- Vergleichsrechnung zum nächstbesten Alternativszenario (was passiert ohne Plan)
- Konkrete Restrukturierungsmaßnahmen
- Erklärung zur Bestandsfähigkeit des Unternehmens
- Vermögensübersicht
- Ergebnis- und Finanzplan
Ein gut ausgearbeiteter Plan schafft Vertrauen bei Gläubigern und Gericht. Er ist die Grundlage für jede Mehrheitsentscheidung und damit für den Erfolg des Verfahrens. Wer diesen Plan ohne ausreichende betriebswirtschaftliche Substanz vorlegt, riskiert die Ablehnung durch die Gläubiger oder die Zurückweisung durch das Gericht nach § 11 InsO.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Sanierungsverfahren
Was passiert bei einem Sanierungsverfahren?
In einem Sanierungsverfahren werden rechtliche und betriebswirtschaftliche Maßnahmen gebündelt, um ein Unternehmen in der Krise zu entschulden und wieder handlungsfähig zu machen. Abhängig vom gewählten Verfahren werden Gläubigerforderungen reduziert oder gestundet, die Unternehmensstruktur angepasst und die Haftungsverhältnisse neu geordnet. Im Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO erfolgt dies im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens, beim StaRUG außerhalb davon. Mit rechtskräftiger Planbestätigung treten die vereinbarten Wirkungen in Kraft, und das Unternehmen kann unter veränderten Bedingungen weitergeführt werden.
Was bedeutet Sanierung bei einem Unternehmen?
Sanierung bezeichnet nach der Definition des Gabler Wirtschaftslexikons die Gesamtheit organisatorischer und finanztechnischer Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines insolventen oder insolvenzgefährdeten Unternehmens, insbesondere zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sie kann buchtechnische Maßnahmen wie Kapitalherabsetzung, Kapitalzufuhr von außen, Umstrukturierung von Verbindlichkeiten oder eine Änderung der Rechtsform umfassen. Sanierung ist kein einzelnes Instrument, sondern ein Prozess, der mit einer Krisenanalyse beginnt und mit einer Erfolgskontrolle endet.
Was ist ein Sanierungsfall bei einem Unternehmen?
Den Begriff „Sanierungsfall“ gibt es weder in der deutschen InsO noch in der österreichischen IO als Legaldefinition. In der Praxis wird er beschreibend für Unternehmen verwendet, bei denen drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung vorliegt und bei denen gleichzeitig eine realistische Fortführungsperspektive besteht. Der Begriff markiert damit das Ausgangsstadium für den Einsatz von Sanierungsinstrumenten, ohne selbst einen gesetzlich definierten Tatbestand zu beschreiben.
Welche drei Insolvenzverfahren gibt es?
Die Insolvenzordnung unterscheidet im Kern das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO und das Eigenverwaltungsverfahren nach §§ 270 ff. InsO. Innerhalb des Regelverfahrens kann ein Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO eingesetzt werden, der das Verfahren sanierungsorientiert gestaltet. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form des vorläufigen Insolvenzverfahrens, die auf frühzeitige Planerstellung ausgerichtet ist. Hinzu kommt seit dem 1. Januar 2021 das StaRUG-Verfahren als präventiver Restrukturierungsrahmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
