Schutzschirmverfahren: Was Geschäftsführer über jeden Schritt wissen müssen
Das Schutzschirmverfahren gibt Geschäftsführern bis zu drei Monate Zeit, ein Sanierungskonzept in Eigenregie zu erarbeiten – aber nur, wenn der Antrag zum richtigen Zeitpunkt gestellt wird. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang unwiederbringlich.

Wer als Geschäftsführer zum ersten Mal von einem Schutzschirmverfahren hört, denkt oft an etwas zwischen Insolvenz und freier Sanierung. Diese Vorstellung ist verständlich, aber rechtlich ungenau. Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren, geregelt in der Insolvenzordnung unter §§ 270 und 270d InsO. Buchalik-Broemmekamp stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnungen Schutzschirmverfahren und Insolvenzverfahren synonym zu betrachten sind, auch wenn erstere in der öffentlichen Wahrnehmung positiver besetzt ist. Wer das verkennt, trifft Entscheidungen auf falscher Grundlage.
Der entscheidende Unterschied zum Regelverfahren liegt in der Frage, wer das Steuer in der Hand behält. Im Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsleitung im Amt und verfügungsbefugt. Ein vorläufiger Sachwalter übernimmt Überwachungsaufgaben, greift aber nicht operativ ein. Das schafft einen Handlungsspielraum, den das Regelinsolvenzverfahren mit bestelltem Insolvenzverwalter nicht bietet.
Ist das Schutzschirmverfahren wirklich ein Insolvenzverfahren?
Ja, eindeutig. Das Schutzschirmverfahren ist in der Insolvenzordnung verankert und stellt eine besondere Variante der Eigenverwaltung dar. § 270 InsO regelt den Grundsatz der Eigenverwaltung: Der Schuldner verwaltet die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters. § 270d InsO trägt in der Inhaltsübersicht der InsO die Bezeichnung „Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm“ und bildet die spezifische Rechtsgrundlage.
Die Einführung geht auf das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zurück, das der Bundestag am 6. Dezember 2011 beschlossen hat und das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2011, Nr. 64, S. 2582). Ziel war es, redlichen Unternehmern einen Anreiz zu geben, frühzeitig einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung zu stellen, statt die Krise bis zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu verschleppen.
Dass das Verfahren in der Presse gelegentlich als „Sanierung außerhalb der Insolvenz“ beschrieben wird, ist ein Kommunikationsphänomen, kein Rechtsbegriff. Für Geschäftsführer, die haften, zählt die rechtliche Einordnung.
Wann darf ein Unternehmen den Schutzschirm beantragen?
Das Schutzschirmverfahren ist an zwei Insolvenzgründe geknüpft: drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Beide Tatbestände sind im Gesetz präzise definiert.
§ 18 Abs. 2 InsO bestimmt, dass ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Als Prognosezeitraum legt § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO in aller Regel 24 Monate zugrunde. § 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung als Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Das harte Ausschlusskriterium ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Wer bereits zahlungsunfähig ist, wessen Zahlungen also eingestellt sind, kann keinen Schutzschirm mehr beantragen. Buchalik-Broemmekamp formuliert es klar: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit scheidet ein Verfahren nach § 270d InsO aus. Dann bleibt allenfalls der Weg über eine vorläufige Eigenverwaltung ohne Schutzschirm.
Warum der richtige Zeitpunkt über Erfolg oder Scheitern entscheidet
Der Zugang zum Schutzschirm ist zeitkritisch. Wer zu lange wartet und die Schwelle zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit überschreitet, verliert den Zugang zum Verfahren unwiederbringlich. Das ist keine Frage der Beraterqualität, sondern eine Frage des Timings.
Frühzeitige Krisenerkennung ist deshalb keine Tugend, sondern Voraussetzung. Geschäftsführer sollten die folgenden Warnsignale ernst nehmen:
- Liquiditätsengpässe, die sich im Finanzplan über die nächsten 24 Monate abzeichnen
- Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden
- Negatives Eigenkapital ohne positive Fortführungsprognose
- Kreditlinien, die nicht mehr verlängert werden
- Anhaltende Verluste, die die Substanz aufzehren
Welche Unterlagen müssen vor dem Antrag vorbereitet werden?
Der Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirmbegehren ist kein Formularakt. § 270a InsO verlangt eine vollständige Eigenverwaltungsplanung als Pflichtanlage. Diese Planung ist das Herzstück des Antrags und entscheidet maßgeblich darüber, ob das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnet.
§ 270a Abs. 1 InsO schreibt vor, was die Eigenverwaltungsplanung enthalten muss: einen Finanzplan für sechs Monate mit einer fundierten Darstellung der Finanzierungsquellen, ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, den Stand von Verhandlungen mit Gläubigern und Gesellschaftern, die getroffenen Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sowie eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren.
§ 270a Abs. 2 InsO verlangt darüber hinaus eine Erklärung zu drei Punkten, die das Gericht bei seiner Entscheidung besonders gewichtet:
- Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, aus Pensionszusagen, gegenüber Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten
- Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach InsO oder StaRUG, die innerhalb der letzten drei Jahre zu Gunsten des Schuldners angeordnet wurden
- Einhaltung der Offenlegungspflichten nach §§ 325 bis 328 oder 339 HGB in den letzten drei Geschäftsjahren
Was die Bescheinigung eines geeigneten Dritten leisten muss
Neben der Eigenverwaltungsplanung ist eine Bescheinigung eines geeigneten Dritten erforderlich. Buchalik-Broemmekamp verweist insoweit auf § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO. Die Bescheinigung muss drei Kernaussagen enthalten: dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, dass keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit besteht und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Ausstellen darf die Bescheinigung, wer fachlich qualifiziert ist. Als geeignete Personen nennt Buchalik-Broemmekamp Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte mit Insolvenzerfahrung. Eine Bescheinigung vom Haussteuerberater ohne Sanierungserfahrung reicht in der Praxis regelmäßig nicht aus. Das Dokument muss eine fundierte wirtschaftliche Analyse tragen, keine Gefälligkeitserklärung sein.
Wie läuft die gerichtliche Prüfung nach § 270b InsO ab?
Das Insolvenzgericht prüft nach § 270b InsO, ob die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und ob keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Ist beides erfüllt, bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 InsO anzuwenden sind.
Bei behebbaren Mängeln räumt § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO dem Gericht die Möglichkeit ein, die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anzuordnen und eine Nachbesserungsfrist zu setzen. Diese Frist darf 20 Tage nicht übersteigen. Wer eine lückenhafte Planung einreicht, bekommt keine unbegrenzte Zeit zur Korrektur.
§ 270b Abs. 2 InsO verschärft den Prüfungsmaßstab, wenn bestimmte Risikofaktoren vorliegen. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, frühere Vollstreckungssperren oder Verstöße gegen Offenlegungspflichten führen dazu, dass das Gericht die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur dann vornimmt, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
Welche Rolle spielt der vorläufige Gläubigerausschuss?
§ 270b Abs. 3 InsO gibt dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung, bevor das Gericht über die vorläufige Eigenverwaltung entscheidet. Ohne Äußerung des Ausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage zu rechnen ist.
Die Bindungswirkung ist erheblich. Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für die Eigenverwaltung aus, ist das Gericht daran gebunden. Lehnt der Ausschuss einstimmig ab, unterbleibt die Anordnung. Gläubiger können das Schutzschirmverfahren damit in einem frühen Stadium verhindern oder absichern. Das macht die strategische Kommunikation mit Schlüsselgläubigern vor Antragstellung zu einer zentralen Aufgabe. Eine frühzeitige Insolvenzberatung hilft dabei, diese Weichen rechtzeitig richtig zu stellen und den Antrag mit der nötigen Substanz vorzubereiten.
Was passiert nach der Anordnung des Schutzschirms?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270d InsO an, bestellt den vorläufigen Sachwalter und setzt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans. Diese Frist beträgt nach Buchalik-Broemmekamp höchstens drei Monate. Während dieser Zeit ist das Unternehmen vor Zwangsvollstreckungen geschützt.
Die Geschäftsleitung bleibt verfügungsbefugt. Der Sachwalter überwacht, greift aber nicht operativ in die Unternehmensführung ein. Gleichzeitig prüft er, ob die Verfahrenskosten durch die vorhandene Masse gedeckt werden können. Fehlt die Kostendeckung, ist eine Eröffnung unter Schutzschirm nicht möglich.
Die Anordnung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht, der als amtliches Bekanntmachungsorgan für Insolvenzverfahren fungiert. Geschäftsführer sollten das in ihrer Kommunikationsplanung berücksichtigen: Die Öffentlichkeit der Bekanntmachung lässt sich nicht vermeiden.
Stabilisierung des Geschäftsbetriebs in der Schutzschirmphase
Die drei Monate unter dem Schutzschirm sind keine Schonfrist zum Durchatmen. Die Geschäftsleitung hat zwei Aufgaben gleichzeitig zu bewältigen: den laufenden Betrieb stabil halten und das Sanierungskonzept erarbeiten.
Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter müssen gehalten werden, während intern an einem tragfähigen Plan gearbeitet wird. Wer den Betrieb in dieser Phase vernachlässigt, gefährdet die Grundlage des gesamten Sanierungskonzepts. Die Fortführungsfähigkeit ist nicht nur eine rechtliche Voraussetzung, sondern eine täglich zu erbringende operative Leistung.
Wie entsteht der Insolvenzplan in der Schutzschirmphase?
Sanierungskonzept und Insolvenzplan müssen innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist von höchstens drei Monaten erarbeitet und mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt werden. Der Plan ist das zentrale Instrument, mit dem die Sanierungsmaßnahmen rechtlich verbindlich umgesetzt werden.
ESUG hat die Planinstrumente gestärkt. Brennecke-Rechtsanwälte beschreiben, dass durch ESUG die Möglichkeiten einzelner Gläubiger, einen Insolvenzplan zu blockieren, erheblich beschränkt wurden. Zudem ermöglicht das Gesetz nun einen Debt-to-Equity-Swap, also die Umwandlung von Schulden in Gesellschaftsanteile, auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter. Das gibt dem Planverfahren eine Schlagkraft, die außergerichtliche Sanierungen selten erreichen.
Was passiert nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin?
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin entscheidet die Gläubigerversammlung über Annahme oder Ablehnung des Insolvenzplans. Buchalik-Broemmekamp schildert, dass der Plan idealerweise vor diesem Termin mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt wurde, um eine mehrheitliche Zustimmung sicherzustellen. Stimmt die Gläubigerversammlung zu, folgt die gerichtliche Bestätigung und die Umsetzung der Sanierung nach den Planfestsetzungen.
Scheitert der Plan, weil die Gläubigerversammlung ihn ablehnt oder das Gericht die Bestätigung versagt, wird das Verfahren nach allgemeinen Insolvenzregeln fortgesetzt. Das bedeutet in der Regel die Fortführung als Regelinsolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung, mit allen Konsequenzen für die Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung.
Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist kein Allheilmittel. Die Zugangsvoraussetzungen sind eng, der Vorbereitungsaufwand erheblich und die Kosten für Bescheinigung, Berater und Sachwalter belasten die ohnehin angespannte Liquidität. Wer die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO unterschätzt, riskiert eine Ablehnung durch das Gericht oder eine Nachbesserungsfrist, die wertvolle Zeit kostet.
Ein weiteres Risiko liegt im vorläufigen Gläubigerausschuss. Ein einstimmiger Ablehnungsbeschluss verhindert die Anordnung der Eigenverwaltung vollständig. Auch bei fehlender Kostendeckung kommt das Verfahren nicht zur Eröffnung. Und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger macht das Verfahren öffentlich, was Geschäftsbeziehungen belasten kann.
Geschäftsführer sollten die Risiken realistisch einschätzen:
- Enge Zugangsvoraussetzungen mit hartem Ausschluss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Hoher Vorbereitungsaufwand für Eigenverwaltungsplanung und Bescheinigung
- Kosten für qualifizierte Berater und vorläufigen Sachwalter
- Öffentlichkeit der Insolvenzbekanntmachung im Bundesanzeiger
- Risiko des Kontrollverlusts bei negativem Gläubigerausschussbeschluss
- Scheitern bei fehlender Kostendeckung noch vor Verfahrenseröffnung
Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von StaRUG und Regelinsolvenz?
Die Abgrenzung zwischen Schutzschirmverfahren, StaRUG und Regelinsolvenz ist für die strategische Entscheidung zentral. Alle drei Instrumente setzen an unterschiedlichen Punkten an und bieten unterschiedliche Handlungsspielräume.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), eingeführt durch das SanInsFoG, das der Bundestag am 17. Dezember 2020 verabschiedet hat, ist ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen außerhalb der InsO. Mayer Brown beschreibt, dass StaRUG die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und formellem Insolvenzverfahren schließt. Es ermöglicht Finanzrestrukturierungen durch Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger einschließlich gruppenübergreifender Überstimmung blockierender Minderheiten (Cross-Class Cram Down), Moratorien und Eingriffe in Gesellschafterrechte, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. StaRUG knüpft ebenfalls an drohende Zahlungsunfähigkeit an, zielt aber auf die Vermeidung der Insolvenz ab.
Das Schutzschirmverfahren ist demgegenüber ein Insolvenzverfahren nach der InsO. Es bietet die besonderen Instrumente des Insolvenzrechts, insbesondere Vollstreckungsschutz und Insolvenzplan mit erleichterten Mehrheitsentscheidungen, erfordert aber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Im Regelinsolvenzverfahren mit bestelltem Insolvenzverwalter verliert die Geschäftsleitung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse vollständig. Im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung bleibt sie im Amt, unter Aufsicht des Sachwalters. Das ist der praktisch bedeutsamste Unterschied für jeden Geschäftsführer, der seine Krise selbst in die Hand nehmen will.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren
Was passiert nach einem Schutzschirmverfahren?
Nach einem erfolgreichen Schutzschirmverfahren wird der vom Gericht bestätigte Insolvenzplan umgesetzt. Das Unternehmen setzt die darin vereinbarten Sanierungsmaßnahmen um und führt den Betrieb fort. Scheitert der Plan, weil die Gläubigerversammlung ihn ablehnt oder das Gericht die Bestätigung versagt, wird das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung fortgesetzt, was den Einsatz eines Insolvenzverwalters bedeutet.
Was passiert nach drei Monaten Schutzschirmverfahren?
Die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage des Insolvenzplans beträgt nach Buchalik-Broemmekamp höchstens drei Monate. Liegt der Plan vor und ist die Kostendeckung gesichert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt, in dem die Gläubiger über den Plan entscheiden. Wird innerhalb der Frist kein Plan vorgelegt oder fehlt die Kostendeckung, kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben.
Ist ein Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?
Ja. Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung unter §§ 270 und 270d InsO geregelt ist. Buchalik-Broemmekamp stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnungen Schutzschirmverfahren und Insolvenzverfahren synonym zu betrachten sind. Die in der Öffentlichkeit verbreitete Vorstellung, es handele sich um eine Sanierung außerhalb der Insolvenz, ist rechtlich unzutreffend.
Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren?
Die wesentlichen Nachteile sind enge Zugangsvoraussetzungen, hoher Vorbereitungsaufwand, erhebliche Beratungskosten und die öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Hinzu kommt das Risiko, dass ein einstimmiger Ablehnungsbeschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses die Anordnung der Eigenverwaltung verhindert. Auch bei fehlender Kostendeckung kann das Verfahren nicht eröffnet werden. Wer zu spät antritt und bereits zahlungsunfähig ist, verliert den Zugang zum Schutzschirm vollständig.
