Schutzschirmverfahren oder StaRUG: Welches Sanierungsinstrument passt zur Krisensituation?
Beide Instrumente sollen Unternehmen vor der Insolvenz retten, doch sie greifen in unterschiedlichen Krisenstadien und mit völlig verschiedenen Mitteln. Wer das falsche wählt oder zu lange wartet, verliert den Zugang zu beiden.

Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Die Liquiditätsplanung zeigt, dass in zwölf Monaten die Zahlungen nicht mehr vollständig geleistet werden können. Die Geschäftsführung sucht nach einem Ausweg, der das Unternehmen erhält, die Gläubiger einbindet und den Betrieb nicht öffentlichkeitswirksam in die Insolvenz treibt. Genau an diesem Punkt stellt sich die praktisch entscheidende Frage: Schutzschirmverfahren oder StaRUG?
Beide Instrumente wurden vom Gesetzgeber als Sanierungswerkzeuge konzipiert, sind aber strukturell grundverschieden. Das Schutzschirmverfahren ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, geregelt in § 270d InsO und eingeführt durch das ESUG vom 7. Dezember 2011. Das StaRUG ist ein eigenständiger präventiver Restrukturierungsrahmen außerhalb der Insolvenzordnung, der überwiegend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und auf der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1023 beruht. Der Kernunterschied: Beim Schutzschirmverfahren läuft ein Insolvenzverfahren mit Sachwalteraufsicht; beim StaRUG wird außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens saniert.
Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren grundlegend vom StaRUG?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung behält die Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen, wird aber durch einen vorläufigen Sachwalter überwacht. Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag und endet spätestens nach drei Monaten mit der Entscheidung des Gerichts über die Verfahrenseröffnung. Parallel erarbeitet das Unternehmen in dieser Phase einen Insolvenzplan.
Das StaRUG funktioniert anders. Es gibt keinen Insolvenzantrag, keinen Sachwalter und kein eröffnetes Verfahren. Das Unternehmen erstellt eigenverantwortlich einen Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG, bringt diesen zur Abstimmung und setzt ihn mit qualifizierter Gläubigermehrheit durch. Die gerichtliche Einbindung ist auf ein Minimum reduziert. Ohne ausdrücklichen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach § 84 StaRUG bleibt das Verfahren weitgehend diskret und für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar.
In welchem Krisenstadium ist welches Verfahren zugänglich?
Beide Instrumente setzen voraus, dass das Unternehmen sich in einer erkennbaren, aber noch beherrschbaren Krise befindet. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zu beiden. Das ist keine theoretische Warnung, sondern eine gesetzliche Weiche.
Das StaRUG knüpft nach § 29 StaRUG primär an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO an. Es setzt damit in der Regel ein früheres Eingreifen voraus als das Schutzschirmverfahren. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und bei Überschuldung (§ 19 InsO) zugänglich, schließt aber eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als Zugangsgrund aus.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als gemeinsamer Anknüpfungspunkt
Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet nach § 18 InsO, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Prognose, auf einen Planungshorizont von zwölf bis 24 Monaten bezogen, bildet den gemeinsamen Zugangspunkt beider Instrumente.
Wer erst handelt, wenn die Konten leer sind, hat beide Optionen verloren. Für Geschäftsführer ergibt sich daraus eine klare Pflicht zur Krisenfrüherkennung, die im StaRUG ausdrücklich verankert ist.
Wann ist Überschuldung ein Zugangsgrund?
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Dieser Insolvenzgrund öffnet das Schutzschirmverfahren, ist aber nicht der primäre Anknüpfungspunkt des StaRUG.
Bei bilanzieller Überschuldung ohne akute Liquiditätskrise bleibt das Schutzschirmverfahren eine Option. Das StaRUG ist enger auf die Zahlungsunfähigkeitsprognose ausgerichtet und greift in diesem Szenario weniger präzise.
Welche formalen Voraussetzungen muss ein Unternehmen für das Schutzschirmverfahren erfüllen?
Der Einstieg in das Schutzschirmverfahren ist an zwei zentrale formale Bedingungen geknüpft. Erstens muss dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Sachverständigen beigefügt werden, der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein kann. Zweitens muss das Unternehmen eine vollständige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vorlegen, die unter anderem einen Finanzplan über sechs Monate umfasst.
Das Gericht bestellt auf dieser Grundlage einen vorläufigen Sachwalter. Wichtig: Das Gericht darf in dieser Phase keinen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und der Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis nicht entziehen. Die Eigenverwaltung bleibt erhalten.
Inhalt und Anforderungen der Bescheinigung nach § 270d InsO
Die Bescheinigung nach § 270d InsO ist kein Formalakt. Sie muss zwei Punkte inhaltlich bestätigen: dass das richtige Krisenstadium vorliegt, also drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Fehler oder inhaltliche Lücken in der Bescheinigung können den Zugang zum Schutzschirm gefährden. Der Sachverständige muss die wirtschaftliche Lage und die Sanierungsperspektive eigenständig prüfen und beurteilen. Eine oberflächliche Bescheinigung, die nur das Wünschenswerte bestätigt, trägt das Verfahren nicht.
Höchstdauer von drei Monaten und was danach folgt
Das Gericht setzt nach § 270d Abs. 1 InsO eine Frist von bis zu drei Monaten für die Vorlage des Insolvenzplans. Innerhalb dieser Frist erarbeitet das Unternehmen den Plan in Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht. Das ist die Schutzschirmphase im engeren Sinne.
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Insolvenzgericht über die Verfahrenseröffnung. Ein überzeugender, fertiger Insolvenzplan ist deshalb keine Kür, sondern eine Pflicht. Wer die drei Monate verstreichen lässt, ohne einen tragfähigen Plan vorzulegen, hat die Chance des Schutzschirms verspielt.
Wie funktioniert der Restrukturierungsplan nach StaRUG?
Der Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt die Ausgangslage des Unternehmens, die Krisenursachen und die geplanten Maßnahmen. Der gestaltende Teil legt konkrete Rechtsänderungen fest, etwa Schuldenschnitte oder Stundungen gegenüber bestimmten Gläubigergruppen.
Für die Annahme des Plans ist eine Mehrheit von 75 Prozent der teilnehmenden Gläubiger erforderlich, wie Hoffmann Liebs auf Basis der StaRUG-Vorschriften erläutert. Einstimmigkeit ist nicht nötig. Einzelne Akkordstörer, also Gläubiger, die eine außergerichtliche Einigung bislang blockiert haben, können überstimmt werden. Gegenüber der klassischen außergerichtlichen Sanierung ist das ein erheblicher Fortschritt.
Welche Gläubiger werden in den Plan einbezogen?
Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung von Gläubigergruppen. Nicht alle Gläubiger müssen am Plan beteiligt werden. Das Unternehmen kann gezielt jene Gruppen einbeziehen, deren Forderungen restrukturiert werden müssen, und andere Gläubiger unberührt lassen.
Das ist ein wesentlicher struktureller Vorteil gegenüber dem Insolvenzplanverfahren, das alle Gläubiger erfasst. Ein mittelständisches Unternehmen mit einer überschaubaren Zahl von Finanzgläubigern und ansonsten intakten Lieferantenbeziehungen kann im StaRUG genau diese Trennlinie ziehen.
Wie viel Öffentlichkeit entsteht durch ein StaRUG-Verfahren?
Ohne ausdrücklichen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach § 84 StaRUG bleibt das Verfahren weitgehend diskret. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter erfahren davon in der Regel nichts, sofern das Unternehmen keine entsprechenden Informationen herausgibt.
Erst bei beantragter öffentlicher Bekanntmachung wird die Restrukturierungssache für europarechtliche Zwecke als Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO qualifiziert. Diese Qualifikation betrifft primär grenzüberschreitende Sachverhalte und ist für rein inländische Verfahren in der Regel nicht relevant.
Was können Arbeitnehmer und Vertragspartner im jeweiligen Verfahren erwarten?
Hier trennen sich die beiden Instrumente am deutlichsten. Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren und eröffnet damit insolvenzrechtliche Sonderwerkzeuge. Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren und bietet diese Werkzeuge nicht.
Für Unternehmen, deren Sanierungsbedarf auch auf der Kostenseite liegt, bei Personalkosten, Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen, ist dieser Unterschied entscheidend für die Wahl des Instruments.
Schutzschirmverfahren und seine Folgen für Mitarbeiter
Im Schutzschirmverfahren sind Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate abgesichert. Das Unternehmen muss in dieser Phase keine Löhne und Gehälter aus eigenen Mitteln zahlen, was die Liquidität in der kritischen Sanierungsphase erheblich entlastet.
Gleichzeitig bedeutet das Schutzschirmverfahren für Mitarbeiter, dass ihr Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren durchläuft. Das erzeugt Unsicherheit und erfordert eine aktive, ehrliche Kommunikation. Wer das unterschätzt, riskiert, dass Schlüsselpersonen das Unternehmen verlassen, bevor der Insolvenzplan steht.
Warum stößt das StaRUG bei Personalkosten an Grenzen?
Das StaRUG bietet keine Möglichkeit, in Arbeitnehmerrechte einzugreifen, Pensionsrückstellungen zu kürzen oder langjährige Verträge unter vereinfachten Bedingungen anzupassen. Das Insolvenzgeld steht ebenfalls nicht zur Verfügung, weil kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Wer hohe Personalkosten oder belastende Altverträge hat, kann diese im StaRUG nicht mit insolvenzrechtlichen Mitteln bereinigen. Für solche Fälle bleibt das Schutzschirmverfahren das schärfere Instrument, auch wenn es mit dem Stigma des Insolvenzverfahrens verbunden ist.
Wie viel Kontrolle behält die Geschäftsführung in beiden Verfahren?
Im Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung handlungsfähig. Die Verfügungsbefugnis verbleibt beim Schuldner. Der vorläufige Sachwalter überwacht, hat ein Widerspruchsrecht bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, ersetzt die Führung aber nicht. Das Unternehmen steuert den Sanierungsprozess selbst, unter Aufsicht.
Im StaRUG ist die Kontrolle der Geschäftsführung noch umfassender. Das Unternehmen agiert weitgehend selbstständig, ohne zwingenden gerichtlichen Eingriff und ohne Sachwalter, der die laufenden Entscheidungen begleitet. Die Geschäftsführung trägt die volle Verantwortung für den Restrukturierungsprozess. Das ist ein Vorteil für erfahrene Führungsteams, aber auch eine erhebliche Anforderung.
Welches Verfahren eignet sich für welche Krisensituation?
Die Entscheidung zwischen Schutzschirmverfahren und StaRUG hängt von mehreren Faktoren ab, die in der Praxis selten isoliert auftreten. Krisenstadium, Gläubigerstruktur, Handlungsbedarf auf der Kostenseite, Öffentlichkeitswirkung und Zeitdruck spielen zusammen. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, aber klare Leitlinien schon.
Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Entscheidungskriterien zusammen:
- Krisenstadium: Drohende Zahlungsunfähigkeit als Frühindikator spricht für das StaRUG; Überschuldung oder fortgeschrittene Krise mit knapper Liquidität eher für das Schutzschirmverfahren.
- Personalkosten und Verträge: Wer Arbeitsverhältnisse oder Dauerschuldverhältnisse insolvenzrechtlich bereinigen muss, braucht das Schutzschirmverfahren.
- Gläubigerstruktur: Wenige, kooperative Finanzgläubiger sind ideale Voraussetzungen für das StaRUG; viele, heterogene Gläubiger mit unklarer Kooperationsbereitschaft erfordern das stärkere Instrument des Insolvenzplanverfahrens.
- Öffentlichkeitswirkung: Das StaRUG ermöglicht eine diskrete Sanierung; das Schutzschirmverfahren ist als Insolvenzverfahren nach außen erkennbar.
- Zeitdruck: Das Schutzschirmverfahren gibt maximal drei Monate; das StaRUG ist flexibler in der Zeitgestaltung, setzt aber voraus, dass die Krise früh genug erkannt wird.
Die Empfehlung von Dr. Furch lautet: Das StaRUG ist das richtige Instrument bei einer frühen, finanziell begrenzten Krise mit kooperativen Gläubigern und ohne Sanierungsbedarf auf der Kostenseite. Das Schutzschirmverfahren ist das schärfere Werkzeug bei fortgeschrittener Krise, wenn auch Personalkosten, Mietverträge oder andere Dauerschuldverhältnisse bereinigt werden müssen. Früh handeln bedeutet, die Wahl zu behalten. Zu langes Zögern schließt beide Türen. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, welches Instrument zur konkreten Lage des Unternehmens passt und welche Fristen noch offenstehen.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zu Schutzschirmverfahren und StaRUG
Was ist ein Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geregelt in § 270d InsO. Das Unternehmen behält unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters die Kontrolle über sein Vermögen und erarbeitet innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist von bis zu drei Monaten einen Insolvenzplan. Es wurde durch das ESUG vom 7. Dezember 2011 in die Insolvenzordnung eingeführt.
Ist das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?
Ja. Das Schutzschirmverfahren ist nach übereinstimmender fachlicher Einordnung ein Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung, wenngleich eine ausdrückliche Legaldefinition im Gesetzestext fehlt. Die Qualifikation ergibt sich aus der systematischen Stellung der Normen in der InsO und wird von Rechtspraxis und Fachliteratur einheitlich vertreten. Es beginnt mit dem Insolvenzantrag und endet mit der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.
Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist als Insolvenzverfahren nach außen erkennbar und kann Unsicherheit bei Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten erzeugen. Die Frist von maximal drei Monaten für die Erstellung des Insolvenzplans ist eng. Zudem erfordert das Verfahren eine vollständige Eigenverwaltungsplanung und eine inhaltlich belastbare Bescheinigung nach § 270d InsO, was erheblichen Vorbereitungsaufwand bedeutet. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Zugang zum Schutzschirm versperrt.
Was ist das StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG ist der präventive Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, das überwiegend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Es ermöglicht eine Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens auf Basis eines Restrukturierungsplans, der mit einer Mehrheit von 75 Prozent der teilnehmenden Gläubiger angenommen werden kann. Es setzt primär an der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO an und beruht auf der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1023.
Was sind die Nachteile von StaRUG?
Das StaRUG bietet keine Möglichkeit, in Arbeitnehmerrechte, Pensionsrückstellungen oder langjährige Verträge mit insolvenzrechtlichen Mitteln einzugreifen. Das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit steht nicht zur Verfügung, weil kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer hohe Personalkosten oder belastende Altverträge hat, stößt mit dem StaRUG an strukturelle Grenzen. Zudem setzt das Instrument eine kooperative Gläubigerstruktur und eine frühe Krisendiagnose voraus.
Welche Folgen hat das Schutzschirmverfahren für Mitarbeiter?
Mitarbeiter sind im Schutzschirmverfahren durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate abgesichert. Das entlastet die Liquidität des Unternehmens in der Sanierungsphase erheblich. Gleichzeitig durchläuft ihr Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren, was Unsicherheit erzeugt und eine aktive Kommunikation der Unternehmensführung erfordert. Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten bei Dauerschuldverhältnissen stehen im Schutzschirmverfahren als insolvenzrechtliches Instrument zur Verfügung.
