Unternehmenssanierung

StaRUG-Verfahren: Wie lange haben Unternehmen wirklich Zeit?

Das StaRUG gibt drohend zahlungsunfähigen Unternehmen einen gesetzlich befristeten Restrukturierungsrahmen – wer die Fristen nicht kennt, verliert den Zugang. Dieser Beitrag erklärt, wie lange ein StaRUG-Verfahren dauern kann und was die Uhr wirklich in Gang setzt.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|15. August 2026|13 Min Lesezeit

Ein Unternehmen steht unter Druck. Die Liquidität reicht noch, aber die Prognose für die nächsten 18 Monate sieht düster aus. Genau in dieser Phase, nach der drohenden Zahlungsunfähigkeit, aber vor der eingetretenen Insolvenz, hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG ein Instrument geschaffen, das Sanierungen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht. Das Zeitfenster ist real, aber es ist eng.

Warum läuft die Uhr für Geschäftsführer ab dem ersten Tag?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. I S. 3256). Es schafft keinen Insolvenzrahmen, sondern einen präventiven Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfähig sind, aber noch keine Insolvenzreife im Sinne der §§ 17 und 19 InsO erreicht haben.

Wer zu lange wartet, verliert diesen Zugang. Wer die Anzeige beim Restrukturierungsgericht stellt, ohne ausreichend vorbereitet zu sein, verschwendet kostbare Wochen der gesetzlichen Frist. Die Zeit läuft ab dem Tag der Anzeige, und sie läuft nicht zurück.

Für wen gilt das StaRUG und was kann es gestalten?

Das StaRUG setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht um. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt L 172 vom 26. Juni 2019 veröffentlicht. Der deutsche Bundestag verabschiedete das StaRUG am 17. Dezember 2020.

Das StaRUG tritt neben die Insolvenzordnung, ersetzt sie aber nicht. Es bietet einem drohend zahlungsunfähigen Schuldner die Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Mehrheit seiner Gläubiger neu zu ordnen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Rahmen richtet sich an unternehmerische Schuldner; kleine und mittlere Unternehmen haben nach der Richtlinie ausdrücklich Zugang.

Welche Unternehmen haben Zugang zum StaRUG und welche nicht?

Die Zugangsvoraussetzung lautet: drohende Zahlungsunfähigkeit, aber noch keine Insolvenzreife. Ein Unternehmen ist drohend zahlungsunfähig, wenn eine Liquiditätslücke nicht aktuell, sondern erst innerhalb eines absehbaren Zeitraums einzutreten droht. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vor, greift das StaRUG grundsätzlich nicht mehr.

Tritt Insolvenzreife während eines laufenden StaRUG-Verfahrens ein, kann das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG aufheben. Es kann davon absehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger läge oder wenn die Insolvenzreife aus der Fälligstellung einer Forderung resultiert, die der Plan ohnehin gestalten soll und die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist.

Welche Gläubiger und Forderungen kann ein Restrukturierungsplan erfassen?

§ 2 StaRUG regelt die gestaltbaren Rechtsverhältnisse. Im Restrukturierungsplan können Restrukturierungsforderungen gestaltet werden, also Forderungen gegen den Schuldner. Erfasst werden können außerdem Absonderungsanwartschaften, also Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die im Insolvenzfall zur abgesonderten Befriedigung berechtigen würden. § 2 Abs. 4 StaRUG ermöglicht darüber hinaus Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten, also Sicherheiten, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gestellt haben. Solche Eingriffe erfordern eine angemessene Entschädigung.

Ausgenommen sind Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 Kreditwesengesetz sowie Sicherheiten, die dem Betreiber eines Systems nach § 1 Abs. 16 KWG oder einer Zentralbank gestellt wurden. Diese Grenzen sind bei der Plangestaltung von Anfang an zu berücksichtigen.

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren in drei Phasen ab?

Das Verfahren gliedert sich in Vorbereitung und Anzeige, Planausarbeitung mit Gläubigerverhandlungen und Abstimmung sowie gerichtliche Bestätigung. Jede Phase hat eigene gesetzliche Anforderungen. Die Uhr tickt erst ab der Anzeige, aber die Vorbereitung davor bestimmt, wie viel von der gesetzlichen Frist tatsächlich für Verhandlungen bleibt.

Wer erst nach der Anzeige mit der Ausarbeitung eines Restrukturierungskonzepts beginnt, verliert wertvolle Wochen. Je gründlicher die Vorbereitungsphase außerhalb der gesetzlichen Frist, desto mehr Spielraum bleibt für die eigentliche Verhandlungsarbeit. Eine strukturierte Restrukturierungsberatung setzt genau hier an und bereitet das Verfahren so vor, dass die gesetzliche Frist für Verhandlungen und Abstimmungen genutzt werden kann, nicht für die Grundlagenarbeit.

Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG

Mit der Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG). Gleichzeitig beginnt die gesetzliche Frist zu laufen. Die Anzeige ist damit nicht nur ein formaler Akt, sondern der Startschuss für den gesamten zeitlichen Rahmen des Verfahrens.

§ 31 Abs. 2 StaRUG listet die Pflichtinhalte der Anzeige auf. Dazu gehören der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, wenn dieser noch nicht ausgearbeitet werden konnte, ein Restrukturierungskonzept mit Krisenbeschreibung, Restrukturierungsziel und vorgesehenen Maßnahmen. Außerdem sind beizufügen:

  • eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und beteiligten Personen
  • eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Pflichterfüllung nach dem StaRUG
  • Angaben dazu, ob Rechte von Verbrauchern oder kleinen und mittleren Unternehmen berührt werden
  • ein Hinweis, ob das Restrukturierungsziel voraussichtlich gegen den Widerstand einer Gruppe durchgesetzt werden muss
  • Angaben zu früheren Restrukturierungssachen mit Gericht und Aktenzeichen

Ausarbeitung und Abstimmung des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt die wirtschaftliche Lage, die Krisenursachen und das Sanierungskonzept. Der gestaltende Teil legt die konkreten Eingriffe in Forderungen und Rechte der Planbetroffenen fest, also Quoten, Laufzeiten und Sicherheiten.

Die Planbetroffenen werden nach § 9 StaRUG in Gruppen eingeteilt. Unterschieden wird zwischen Inhabern von Absonderungsanwartschaften, einfachen Restrukturierungsgläubigern, nachrangigen Restrukturierungsgläubigern und Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Kleingläubiger sind nach § 9 Abs. 2 Satz 4 StaRUG zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen. Die Abgrenzungskriterien müssen im Plan angegeben werden.

Im außergerichtlichen Abstimmungsverfahren macht der Schuldner ein Planangebot nach § 17 StaRUG. Das Angebot muss den vollständigen Plan mit Anlagen sowie eine Darstellung der Kosten enthalten. Die Annahmefrist beträgt nach § 19 StaRUG mindestens 14 Tage. Alternativ kann der Schuldner den Plan im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren nach §§ 45 ff. StaRUG zur Abstimmung stellen.

Mehrheitserfordernisse und gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid

Zur Planannahme ist in jeder Gruppe eine Drei-Viertel-Mehrheit der vorhandenen Stimmrechte erforderlich (§ 25 StaRUG). Das Stimmrecht richtet sich nach dem Forderungsbetrag, dem Wert der Sicherheiten oder dem Anteil am gezeichneten Kapital (§ 23 Abs. 1 StaRUG). Die Mehrheit errechnet sich aus den vorhandenen Stimmrechten, nicht aus den abgegebenen Stimmen.

Stimmt eine Gruppe gegen den Plan, ist das nicht zwingend das Ende des Verfahrens. Ein gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid, der sogenannte Cross-Class Cram-Down nach § 26 StaRUG, ist möglich. Voraussetzung ist, dass die ablehnende Gruppe voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, dass sie angemessen am Planwert beteiligt wird und dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat.

Gerichtliche Planbestätigung nach §§ 60 ff. StaRUG

Nach erfolgreicher Abstimmung legt der Schuldner den Plan dem Gericht zur Bestätigung vor. Vor der Bestätigung eines außergerichtlich angenommenen Plans ist eine Anhörung erforderlich (§ 61 Satz 2 StaRUG). Planbetroffene können Einwendungen erheben, insbesondere wenn sie eine Schlechterstellung gegenüber der Lage ohne Plan befürchten; sie haben diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG glaubhaft zu machen.

Mit Rechtskraft der Planbestätigung verliert die Anzeige nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 StaRUG ihre Wirkung. Das Verfahren endet. Versagungsgründe für eine Bestätigung liegen insbesondere in formalen Mängeln oder dem Nachweis, dass einzelne Planbetroffene schlechter gestellt werden als ohne Plan.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren nach dem Gesetz?

Die zentrale Zeitgrenze steht in § 31 Abs. 4 StaRUG. Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens wirkt grundsätzlich sechs Monate. Erneuert der Schuldner die Anzeige zuvor, verlängert sich die Wirkungsdauer auf maximal zwölf Monate. Eine weitere Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Das ist die harte Obergrenze.

Innerhalb dieser Frist muss das Restrukturierungsvorhaben vollständig abgewickelt sein: Planausarbeitung, Gläubigerverhandlungen, Abstimmung und gerichtliche Bestätigung. Wer diese Frist verstreichen lässt, ohne einen bestätigten Plan zu haben, verliert den Schutz des StaRUG-Rahmens.

Wann endet die Restrukturierungssache vorzeitig?

§ 31 Abs. 4 StaRUG nennt vier Endtatbestände, die unabhängig vom Ablauf der Sechs- oder Zwölfmonatsfrist zur Beendigung führen. Sie können jederzeit eintreten und das Verfahren sofort beenden.

Die vier Endtatbestände nach § 31 Abs. 4 StaRUG sind:

  • Rücknahme der Anzeige durch den Schuldner
  • Rechtskraft der Entscheidung über die Planbestätigung
  • Gerichtliche Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG
  • Ablauf der Sechs- beziehungsweise Zwölfmonatsfrist

Die Aufhebungsgründe nach § 33 Abs. 1 StaRUG umfassen unter anderem die Stellung eines Insolvenzantrags, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Unzuständigkeit des Restrukturierungsgerichts ohne Verweisungsantrag sowie schwerwiegende Pflichtverletzungen des Schuldners gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten. § 33 Abs. 2 StaRUG ergänzt diese Liste um das Bekanntwerden von Insolvenzreife, fehlende Aussichten auf Umsetzung des Vorhabens und bestimmte Konstellationen im Zusammenhang mit früheren Restrukturierungssachen.

Wie beeinflusst die Stabilisierungsanordnung die Verfahrensdauer?

Die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 bis 59 StaRUG ist eine Eilmaßnahme, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorübergehend sperrt. Sie ist funktional mit Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO vergleichbar und soll die Durchführung des Restrukturierungsplans absichern. Die konkrete Höchstdauer regelt § 53 StaRUG.

Zwischen Stabilisierungsanordnung und Verfahrensdauer besteht eine direkte gesetzliche Verknüpfung. Nach § 59 Abs. 3 StaRUG kann das Restrukturierungsgericht von einer Aufhebung der Stabilisierungsanordnung absehen, wenn deren Fortdauer geboten erscheint, um im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger das Restrukturierungsziel zu sichern. Solange das Gericht von dieser Aufhebung absieht, unterbleibt nach § 33 Abs. 3 StaRUG auch die Aufhebung der Restrukturierungssache. Die Fortdauer der Stabilisierungsanordnung kann damit die Restrukturierungssache am Leben erhalten.

Was bedeutet die Drei-Jahres-Regel für Folgesanierungen?

§ 33 Abs. 2 Satz 4 StaRUG enthält eine Vermutungsregel für Unternehmen, die bereits früher ein StaRUG-Verfahren durchlaufen haben. Sind seit dem Ende des Anordnungszeitraums oder der Entscheidung über die Planbestätigung in der früheren Restrukturierungssache weniger als drei Jahre vergangen, wird im Zweifel angenommen, dass eine nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist.

Diese Vermutung ist widerlegbar, kann aber zur Aufhebung einer neuen Restrukturierungssache führen, wenn das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Sanierung erkennt. Wer innerhalb von drei Jahren nach einem abgeschlossenen StaRUG-Verfahren erneut auf dieses Instrument zurückgreifen will, steht vor einer erhöhten Hürde.

Was müssen Geschäftsführer vor der Anzeige vorbereiten?

Die interne Vorbereitungsphase läuft außerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist. Sie ist gesetzlich nicht befristet, bestimmt aber maßgeblich, wie viel Spielraum nach der Anzeige noch für Verhandlungen und Abstimmungen bleibt. § 31 Abs. 2 StaRUG verlangt umfangreiche Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Anzeige.

Ein Restrukturierungskonzept oder ein vollständiger Planentwurf muss vorliegen. Dazu kommen eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern sowie eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass der Schuldner seine Pflichten nach dem StaRUG erfüllen kann. Je gründlicher diese Vorbereitung, desto mehr Zeit bleibt innerhalb der Frist für die eigentliche Restrukturierungsarbeit.

Welche Warnpflichten treffen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte zu einer aktiven Warnpflicht. Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses müssen sie den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach §§ 17 bis 19 InsO hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Der Hinweis muss sich auch auf die Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane erstrecken, die sich aus den Insolvenzgründen ergeben. Wer als Geschäftsführer auf diesen Hinweis wartet, handelt bereits spät.

Welches Gericht ist für das StaRUG-Verfahren zuständig?

Nach § 34 Abs. 1 StaRUG ist das Amtsgericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts als Restrukturierungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig, übernimmt das für Regelinsolvenzsachen am OLG-Sitz zuständige Amtsgericht.

§ 34 Abs. 2 StaRUG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen oder auf weitere OLG-Bezirke auszudehnen. Mehrere Länder können gemeinsame Abteilungen einrichten oder Gerichtsbezirke über Landesgrenzen hinaus ausdehnen. Damit wird eine Spezialisierung der Restrukturierungsgerichte erleichtert.

Wo liegen die Grenzen des StaRUG in der Praxis?

Das StaRUG ist auf eine sehr spezifische Unternehmensphase zugeschnitten. Wer zu lange zögert und in die eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, verliert den Zugang. Das Verfahren vergönnt dem Schuldner keine Wiederzulassung, wenn die Insolvenzreife einmal eingetreten ist.

Die Grundfrist von sechs Monaten setzt Unternehmen unter erheblichen Zeitdruck, insbesondere wenn Gläubigerverhandlungen stocken oder der Planentwurf komplex ist. Wer die Anzeige stellt, ohne einen weit fortgeschrittenen Planentwurf und belastbare Gläubigerkontakte zu haben, riskiert, dass die Frist abläuft, bevor eine Einigung steht.

Fehlende Mindestdauer und das Risiko des Scheiterns

Das StaRUG kennt keine gesetzliche Mindestdauer. Das Verfahren kann jederzeit durch Aufhebung oder Rücknahme enden, ohne dass ein Plan zustande kommt. Scheitert das Vorhaben, steht das Unternehmen ohne Schutzschirm da.

Neue Finanzierungen können nach § 12 StaRUG in den Plan aufgenommen werden. Als neue Finanzierung gilt ausdrücklich auch deren Besicherung. Die Absicherung solcher Sanierungskredite ist ein wichtiger, aber zeitaufwendiger Verhandlungsgegenstand. Jede Woche, die für diese Verhandlungen benötigt wird, fehlt an anderer Stelle der gesetzlichen Frist.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?

Ein StaRUG-Verfahren beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG, mit der die Restrukturierungssache rechtshängig wird. Anschließend wird ein Restrukturierungsplan ausgearbeitet, der aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil besteht, und mit den Planbetroffenen in Gruppen abgestimmt. Die Abstimmung kann außergerichtlich mit einer Annahmefrist von mindestens 14 Tagen nach § 19 StaRUG oder gerichtlich nach §§ 45 ff. StaRUG erfolgen. Das Verfahren endet mit der Rechtskraft der gerichtlichen Planbestätigung nach §§ 60 ff. StaRUG oder durch einen der Endtatbestände nach § 31 Abs. 4 StaRUG.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren nach dem Gesetz?

Die gesetzliche Obergrenze liegt bei sechs Monaten ab der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 Abs. 4 StaRUG). Erneuert der Schuldner die Anzeige zuvor, verlängert sich die Wirkungsdauer auf maximal zwölf Monate. Eine weitere Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Das Verfahren kann kürzer enden, wenn die Planbestätigung früher rechtskräftig wird oder ein Aufhebungsgrund nach § 33 StaRUG eintritt.

Wer kann ein StaRUG-Verfahren nutzen?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind, aber noch keine Insolvenzreife im Sinne der §§ 17 und 19 InsO erreicht haben. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während des Verfahrens ein, kann das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG aufheben. Das Gesetz richtet sich an unternehmerische Schuldner; kleine und mittlere Unternehmen haben nach der EU-Richtlinie 2019/1023 ausdrücklich Zugang.

Welche Mehrheit ist für die Annahme eines Restrukturierungsplans erforderlich?

Zur Planannahme ist in jeder Gruppe eine Drei-Viertel-Mehrheit der vorhandenen Stimmrechte erforderlich (§ 25 StaRUG). Das Stimmrecht richtet sich nach dem Forderungsbetrag, dem Wert der Sicherheiten oder dem Anteil am gezeichneten Kapital (§ 23 Abs. 1 StaRUG). Lehnt eine Gruppe ab, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid nach § 26 StaRUG erfolgen, sofern die ablehnende Gruppe nicht schlechter gestellt wird und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat.

Was bedeutet die Drei-Jahres-Regel im StaRUG?

§ 33 Abs. 2 Satz 4 StaRUG enthält eine gesetzliche Vermutung: Sind seit dem Ende einer früheren Restrukturierungssache weniger als drei Jahre vergangen, wird im Zweifel angenommen, dass keine nachhaltige Sanierung erfolgt ist. Diese Vermutung kann zur Aufhebung einer neuen Restrukturierungssache führen. Für Unternehmen, die innerhalb von drei Jahren nach einem abgeschlossenen StaRUG-Verfahren erneut auf dieses Instrument zurückgreifen wollen, ergibt sich daraus eine erhöhte rechtliche Hürde, die bei der Planung zu berücksichtigen ist.

Welche Pflichten haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit dem StaRUG?

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses zur aktiven Warnung, wenn offenkundige Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegen und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der Hinweis muss sich auch auf die Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane erstrecken. Ziel dieser Norm ist es, Unternehmen frühzeitig auf den präventiven Restrukturierungsrahmen des StaRUG hinzuführen, bevor die Insolvenzantragspflicht greift.

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