Unternehmenssanierung

Schutzschirmverfahren und Banken: Ablauf, Voraussetzungen und Sanierungschancen

Das Schutzschirmverfahren gibt Unternehmen in der Krise bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten – ohne Fremdverwaltung und mit Vollstreckungsschutz. Was Geschäftsführer und Banken konkret wissen müssen, steht hier.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|24. August 2026|11 Min Lesezeit

Ein Unternehmen ist überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig. Die Geschäftsführung erkennt die Lage früh genug. In diesem Moment öffnet das Insolvenzrecht ein Fenster, das sich rasch schließt: das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Wer es rechtzeitig nutzt, behält die Kontrolle über das eigene Unternehmen. Wer wartet, bis die Kasse leer ist, hat den Zugang verloren.

Das Schutzschirmverfahren ist seit dem Jahr 2012 in der Insolvenzordnung verankert. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main beschreibt es als besonderes Insolvenzverfahren, das darauf abzielt, im Fall drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine nachhaltige Unternehmenssanierung durch Aufstellung eines Sanierungsplans unter Eigenverwaltung zu ermöglichen. Der entscheidende Unterschied zum klassischen Insolvenzverfahren: Die Geschäftsführung bleibt im Amt.

Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren von einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren?

Die IHK Regensburg bezeichnet das Schutzschirmverfahren als Spezialfall der Eigenverwaltung nach § 270d InsO. Es handelt sich um ein Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Kein Insolvenzverwalter übernimmt das Ruder, kein Fremdverwalter trifft operative Entscheidungen.

Stattdessen führt der Schuldner das Unternehmen selbst fort. Das Gericht bestellt lediglich einen vorläufigen Sachwalter, dessen Befugnisse gegenüber denen eines Insolvenzverwalters erheblich eingeschränkt sind. Die Kanzlei CMS formuliert es klar: Der Sachwalter tritt nicht an die Stelle des Schuldners, er beaufsichtigt intern.

Eigenverwaltung als Kern des Verfahrens

Der Sachwalter prüft nach § 274 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht die Geschäftsführung. Er zeigt dem Gericht und dem Gläubigerausschuss an, wenn er Gefahren für die Gläubiger erkennt. Seine Rolle ist die eines Kontrolleurs, nicht die eines Entscheiders.

Für die Praxis bedeutet das: Das Management kann in dieser Phase Verträge verhandeln, Lieferantenbeziehungen pflegen und das operative Geschäft steuern. Die Krise wird nicht öffentlich durch einen Fremdverwalter sichtbar gemacht, sondern intern bearbeitet.

Schutzschirmverfahren oder StaRUG?

Das Schutzschirmverfahren ist insolvenzrechtlich verortet. Es setzt eine Verfahrenseröffnung voraus und folgt den Regeln der InsO. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das seit dem 1. Januar 2021 gilt, bietet dagegen einen außerinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen. Ein Insolvenzverfahren wird dabei nicht eröffnet.

Für Banken als Gläubiger gelten je nach Verfahren unterschiedliche Spielregeln. Im Schutzschirmverfahren melden sie Forderungen zur Insolvenztabelle an und nehmen an der Gläubigerversammlung teil. Im StaRUG-Verfahren werden sie als Planbetroffene nach den §§ 8 ff. StaRUG in Gruppen eingeteilt und nach eigenen Mehrheitsanforderungen beteiligt.

Welche Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren erfüllt sein?

Der Zugang zum Schutzschirmverfahren ist gesetzlich eng begrenzt. § 270d Abs. 1 InsO lässt das Verfahren nur zu, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO schließt das Verfahren aus.

§ 18 InsO definiert drohende Zahlungsunfähigkeit als die voraussichtliche Unfähigkeit, Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Als Prognosezeitraum gilt in aller Regel ein Horizont von 24 Monaten. § 19 InsO bestimmt Überschuldung als den Zustand, in dem das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Unternehmensfortführung ist für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich. Nur der Schuldner selbst kann das Verfahren beantragen. Gläubiger haben diese Möglichkeit nicht.

Anforderungen an die Bescheinigung nach § 270d InsO

Mit dem Antrag muss der Schuldner eine qualifizierte Bescheinigung vorlegen. Sie muss von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation stammen und mit Gründen versehen sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die Beratungsgesellschaft Plenovia weist auf eine harte zeitliche Vorgabe hin: Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als eine Woche sein. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat mit dem IDW S9 einen Standard entwickelt, der als Orientierungsrahmen für Erstellung und Inhalt solcher Bescheinigungen dient.

Was muss der Antrag beim Insolvenzgericht enthalten?

Der Antrag auf das Schutzschirmverfahren wird beim Amtsgericht am Sitz des Unternehmens gestellt. Er verbindet den Antrag auf Eigenverwaltung mit dem Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens. Beides gehört zusammen.

Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ist Pflichtbestandteil. Die IHK Frankfurt konkretisiert, was sie enthalten muss:

  • Finanzplan für sechs Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen
  • Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Beschreibung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie des Sanierungsziels
  • Darstellung des Stands der Verhandlungen mit wesentlichen Gläubigern
  • Darstellung der Vorkehrungen zur Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten
  • Begründeter Vergleich der voraussichtlichen Kosten gegenüber dem Regelverfahren
  • Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen

Wie läuft das Schutzschirmverfahren in der Praxis ab?

Das Verfahren folgt einer klaren Abfolge. Zunächst stellt der Schuldner den Antrag. Das Gericht prüft die Eigenverwaltungsplanung und die Bescheinigung. Sind beide vollständig und schlüssig, ordnet es die vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt einen vorläufigen Sachwalter und setzt die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans von höchstens drei Monaten.

Während dieser Schutzfrist besteht Vollstreckungsschutz. Gläubiger können keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Das Unternehmen arbeitet den Sanierungsplan aus. Nach Ablauf der Frist und bei gesicherter Kostendeckung eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Der Plan wird dann mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt und der Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorgelegt.

Was passiert nach drei Monaten?

Die Drei-Monats-Frist nach § 270d Abs. 1 InsO ist eine harte Grenze. Sie verlängert sich nicht. Liegt am Ende kein fertiger Insolvenzplan vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung verliert die Verfügungsbefugnis. Der Schutzschirm ist weg.

Eine eingeschränkte Rückfalloption bleibt: Der Schuldner kann auch nach Fristversäumnis eine Eigenverwaltung ohne Schutzschirm beantragen, wenn er eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vorlegt. Die besonderen Schutzwirkungen des Schutzschirmverfahrens, insbesondere der vorgelagerte Vollstreckungsschutz, sind dann jedoch nicht mehr erreichbar.

Welche Rolle spielt der vorläufige Sachwalter?

Der Sachwalter beaufsichtigt, er verwaltet nicht. § 270d Abs. 2 InsO stellt sicher, dass der Aussteller der Bescheinigung nicht gleichzeitig Sachwalter sein darf. Diese personelle Trennung ist gesetzlich zwingend.

Der Schuldner hat ein Vorschlagsrecht für die Person des Sachwalters. Das Gericht kann davon nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für das Amt ungeeignet ist. Diese Abweichung muss schriftlich begründet werden. In der Praxis bedeutet das: Der Schuldner hat erheblichen Einfluss auf die Auswahl der Überwachungsperson.

Wie wird der Insolvenzplan mit den Gläubigern abgestimmt?

Nach Verfahrenseröffnung legt der Schuldner den Insolvenzplan der Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin vor. Forderungen können im Planverfahren gestaltet werden. Die IHK Regensburg nennt ausdrücklich zwei Instrumente: Forderungsverzichte und Debt-Equity-Swaps, also die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile. Gläubiger werden so zu Mitgesellschaftern und partizipieren am künftigen Unternehmenserfolg.

Für Banken mit Kreditforderungen kann der Debt-Equity-Swap eine relevante Option sein. Sie tauschen eine unsichere Forderung gegen eine Beteiligung am sanierten Unternehmen. Ob das im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt vom Sanierungskonzept ab.

Wann ist das Schutzschirmverfahren keine geeignete Option?

Der größte Nachteil ist der Zeitdruck. Drei Monate sind für die Ausarbeitung eines tragfähigen Insolvenzplans, die Verhandlungen mit Gläubigern und die Abstimmung mit dem Sachwalter eine knappe Frist. Wer unvorbereitet in das Verfahren geht, verliert die Schutzwirkung und landet im Regelinsolvenzverfahren. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob das Schutzschirmverfahren im konkreten Fall erreichbar ist und wie die Vorbereitung aussehen muss.

Hinzu kommt die Öffentlichkeit des Verfahrens. Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren. Es wird bekannt. Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner erfahren davon. Das kann Vertrauen kosten und Geschäftsbeziehungen belasten, selbst wenn die Sanierung gelingt.

Gesetzliche Ausschlussgründe

Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Zugang gesetzlich ausgeschlossen. § 270d Abs. 1 InsO lässt keinen Interpretationsspielraum. Wer die Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, hat das Fenster verpasst.

Scheitert die Bescheinigung daran, dass die Sanierung offensichtlich aussichtslos ist, kommt das Schutzschirmverfahren ebenfalls nicht in Betracht. Kein Berufsträger kann eine Sanierungsfähigkeit bestätigen, die nicht erkennbar ist. Ohne Bescheinigung kein Schutzschirm.

Welche Rolle spielen Banken als Gläubiger im Schutzschirmverfahren?

Banken sind im Schutzschirmverfahren Insolvenzgläubiger. Sie melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Die IHK Regensburg stellt klar, dass die Anmeldefrist keine Ausschlussfrist ist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Die Forderungsanmeldung ist schriftlich und formlos möglich, häufig steht ein Formblatt zur Verfügung. Art, Höhe und Rechtsgrund der Forderung müssen benannt und belegt werden.

Während der Schutzfrist sind Vollstreckungsrechte suspendiert. Banken können in diesem Zeitraum keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Ihre Sicherungsrechte werden im Rahmen des Insolvenzplans behandelt.

Können Banken die Eigenverwaltung stoppen?

Grundsätzlich ja. § 270e Abs. 2 InsO gibt absonderungsberechtigten Gläubigern das Recht, die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihnen durch sie erhebliche Nachteile drohen. Banken mit dinglichen Sicherheiten können absonderungsberechtigt sein.

Ein weiteres Instrument liegt beim vorläufigen Gläubigerausschuss. Stimmt er einstimmig gegen die Eigenverwaltung, wird sie nicht angeordnet. Umgekehrt bindet ein einstimmiges Votum für die Eigenverwaltung das Gericht. Banken, die im Gläubigerausschuss vertreten sind, haben damit echten Einfluss auf den Verfahrensausgang.

Insolvenzgeldvorfinanzierung als Funktion für Banken

Spezialisierte Banken können im Schutzschirmverfahren eine weitere Funktion übernehmen: die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds. Die Beratungsgesellschaft Ecovis beschreibt, dass die Zusammenarbeit mit solchen Banken die Zahlung ausstehender Netto-Löhne und -Gehälter innerhalb weniger Tage sichern kann, ohne dass eine Bankprüfung oder zusätzliche Sicherheiten erforderlich sind.

Das Insolvenzgeld deckt 100 Prozent der Nettolohnsumme für maximal drei Monate vor Verfahrenseröffnung. Die Rückführung des Darlehens erfolgt nach Verfahrenseröffnung direkt zwischen der vorfinanzierenden Bank und der Bundesagentur für Arbeit. Für das Unternehmen bedeutet das: Die Belegschaft bleibt bezahlt, ohne dass eigene Liquidität gebunden wird.

Welche Vorteile bietet das Schutzschirmverfahren gegenüber der klassischen Insolvenz?

Der wichtigste Vorteil ist die Kontrolle. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen selbst durch die Sanierung. Kein Fremdverwalter übernimmt. Das schützt das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern und erhöht die Chance, Geschäftsbeziehungen zu erhalten.

Hinzu kommt ein unmittelbarer Liquiditätsgewinn. Im Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung müssen keine Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Die IHK Regensburg nennt diesen Zeitraum als in der Regel drei Monate. Das verschafft dem Unternehmen Luft, die im Regelinsolvenzverfahren nicht zur Verfügung steht.

Geringere Kosten und höhere Gläubigerquoten

Eigenverwaltungsverfahren sind in der Regel günstiger als Regelinsolvenzverfahren. Geringere Verfahrenskosten bedeuten mehr verteilungsfähige Masse. Davon profitieren alle Gläubiger, auch Banken.

Die IHK Frankfurt nennt eine Gesamtverfahrensdauer von sechs bis sieben Monaten bis zum Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens als realistischen Rahmen. Das ist erheblich kürzer als viele klassische Insolvenzverfahren. Kürzere Verfahren bedeuten weniger Kosten und schnellere Klarheit für alle Beteiligten.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren

Was passiert nach drei Monaten Schutzschirmverfahren?

Die Drei-Monats-Frist nach § 270d Abs. 1 InsO ist eine harte gesetzliche Grenze. Liegt am Ende kein fertiger Insolvenzplan vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung verliert die Verfügungsbefugnis. Eine Eigenverwaltung ohne Schutzschirm bleibt möglich, wenn der Schuldner eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vorlegt, allerdings ohne die besonderen Schutzwirkungen des Schutzschirmverfahrens.

Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren?

Der größte Nachteil ist der Zeitdruck durch die Drei-Monats-Frist. Ein unvollständiger Plan führt zum Verlust der Schutzwirkung und zur Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Außerdem ist das Verfahren öffentlich und kann bei Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern eine Signalwirkung entfalten, die Geschäftsbeziehungen belastet. Wer das Verfahren ohne ausreichende Vorbereitung einleitet, riskiert mehr als er gewinnt.

Ist das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?

Ja. Die IHK Frankfurt ordnet das Schutzschirmverfahren ausdrücklich als besonderes Insolvenzverfahren nach § 270d InsO ein. Es ist systematisch im Abschnitt über die Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung verortet. Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt und wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist damit ein Insolvenzverfahren mit erheblich erweiterter Autonomie des Schuldners.

Was sind die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO?

Zulässig ist das Verfahren nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO schließt den Zugang aus. Zusätzlich muss der Schuldner eine qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorlegen, die bei Antragstellung nicht älter als eine Woche sein darf und die nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung bestätigt. Der Antrag kann ausschließlich vom Schuldner gestellt werden.

Welche Rechte haben Banken als Gläubiger im Schutzschirmverfahren?

Banken sind Insolvenzgläubiger und melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Während der Schutzfrist sind Vollstreckungsrechte suspendiert. Absonderungsberechtigte Gläubiger, etwa Banken mit dinglichen Sicherheiten, können nach § 270e Abs. 2 InsO die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung beantragen, wenn sie erhebliche Nachteile glaubhaft machen. Im Gläubigerausschuss haben Banken Mitspracherecht; ein einstimmiges Votum gegen die Eigenverwaltung verhindert deren Anordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung?

Die allgemeine Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist bei allen Insolvenzgründen möglich, auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung, der nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zulässig ist und zusätzlich eine qualifizierte Bescheinigung erfordert. Im Gegenzug gewährt es Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monate und gibt dem Schuldner ein stärkeres Vorschlagsrecht für die Person des Sachwalters. Die reguläre Eigenverwaltung kennt diese besonderen Privilegien nicht in derselben Form.

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