Insolvenzberatung

Wie hoch ist das Insolvenzgeld für Mitarbeiter?

Rückständige Löhne gehören zu den dringlichsten Problemen in jeder Unternehmensinsolvenz. Arbeitnehmer stehen plötzlich ohne Gehalt da, obwohl sie gearbeitet haben. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld geschaffen: eine Sozialleistung, die das Nettoarbeitsentgelt für bis zu drei Monate ersetzt und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Rechtsgrundlage sind die §§ 165 bis 171 […]

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|19. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Rückständige Löhne gehören zu den dringlichsten Problemen in jeder Unternehmensinsolvenz. Arbeitnehmer stehen plötzlich ohne Gehalt da, obwohl sie gearbeitet haben. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld geschaffen: eine Sozialleistung, die das Nettoarbeitsentgelt für bis zu drei Monate ersetzt und von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird.

Rechtsgrundlage sind die §§ 165 bis 171 SGB III. Ergänzend regelt § 324 Abs. 3 SGB III die Antragsfrist, § 358 SGB III die Finanzierung über eine Arbeitgeberumlage. Wer als Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Arbeitgeber mit einer Insolvenz konfrontiert ist, sollte die wesentlichen Regeln kennen, bevor Fristen ablaufen.

Was leistet das Insolvenzgeld und was deckt es nicht ab?

Insolvenzgeld ist eine besondere Leistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III und damit von klassischen Sozialversicherungsleistungen zu unterscheiden. Sie ersetzt rückwirkend das Nettoarbeitsentgelt, das wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr geflossen ist. Der existenzsichernde Charakter ist dabei ausdrücklich gewollt: Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnet die Leistung in ihrem Merkblatt „Insolvenzgeld“ als Schutz vor sozialen Härten.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Ansprüchen. Urlaubsabgeltung und beendigungsbezogene Vergütungen fallen nicht unter das Insolvenzgeld. Wer solche Forderungen hat, muss sie zur Insolvenztabelle anmelden und auf eine Quote aus der Insolvenzmasse hoffen. Das Insolvenzgeld deckt ausschließlich laufendes Arbeitsentgelt für den gesetzlich definierten Zeitraum.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Nach § 165 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch drei Voraussetzungen voraus: Arbeitnehmerstatus, Beschäftigung im Inland und offene Entgeltansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Selbständige sind grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt wurden, aber unter deutscher Sozialversicherungspflicht standen, sind nach dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit eingeschlossen.

§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB III erweitert den Anwendungsbereich ausdrücklich auf ausländische Insolvenzereignisse. Wer im Inland beschäftigt war und dessen Arbeitgeber im Ausland insolvent wird, kann also ebenfalls Insolvenzgeld beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche drei Insolvenzereignisse lösen den Anspruch aus?

§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III nennt abschließend drei Insolvenzereignisse. Nur wenn eines davon eingetreten ist, entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Unterschiede zwischen den drei Varianten sind in der Praxis erheblich, weil sie bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die Zweimonatsfrist zu laufen beginnt.

Im Einzelnen kommen folgende Ereignisse in Betracht:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Nr. 1)
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (Nr. 2): Ein Antrag wurde gestellt, aber das Gericht eröffnet kein Verfahren, weil nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind.
  • Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland bei offensichtlicher Masselosigkeit ohne Antragstellung (Nr. 3): Dieser Auffangtatbestand greift, wenn der Arbeitgeber den Betrieb einstellt, ohne überhaupt einen Insolvenzantrag zu stellen, und die finanzielle Lage ein geordnetes Verfahren von vornherein ausschließt.

Die dritte Variante ist in der Praxis besonders relevant für Kleinstunternehmen, die still verschwinden. Arbeitnehmer müssen in diesem Fall nachweisen, dass die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Können Geschäftsführer und Gesellschafter Insolvenzgeld beantragen?

Das hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und Sozialversicherungsbeiträge abführt, kann grundsätzlich anspruchsberechtigt sein. Voraussetzung ist ein Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, der die abhängige Beschäftigung bestätigt.

Die Bundesagentur für Arbeit verlangt in diesen Fällen das Ausfüllen eines Zusatzblattes „Gesellschafter/Geschäftsführer“ zum Insolvenzgeldantrag. Darin werden Beteiligungsverhältnisse, Vertretungsmacht und Erwerbsstatus abgefragt. Wer als selbständiges Organ einer Kapitalgesellschaft ohne abhängige Beschäftigung tätig war, hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Wie berechnet sich die Höhe des Insolvenzgeldes?

Das Insolvenzgeld entspricht nach § 167 Abs. 1 SGB III dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum ohne die Insolvenz erhalten hätte. Ausgangspunkt ist das Bruttoarbeitsentgelt, von dem gesetzliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Die Höhe ist damit individuell verschieden und hängt von Steuerklasse, Familienstand und Beitragssätzen ab.

Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst stets drei Monate. Maßgeblich ist dabei das formale Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der letzte tatsächliche Arbeitstag. War ein Arbeitnehmer freigestellt, läuft der Insolvenzgeldzeitraum bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn er schon lange nicht mehr gearbeitet hat.

Welche Obergrenze gilt beim Insolvenzgeld?

Das Bruttoarbeitsentgelt wird für die Berechnung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Das ist die gesetzliche Deckelung nach § 167 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 341 Abs. 4 SGB III. Für das Jahr 2026 beträgt diese Grenze laut Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit 8.450 Euro brutto monatlich.

Verdient jemand mehr als 8.450 Euro brutto im Monat, wird für die Insolvenzgeldberechnung trotzdem nur dieser Höchstbetrag angesetzt. Der tatsächliche Mehrverdienst bleibt unberücksichtigt. Das Nettoinsolvenzgeld ergibt sich dann aus dem gedeckelten Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge.

Welche Entgeltbestandteile fließen in die Berechnung ein?

§ 165 Abs. 2 SGB III definiert den Arbeitsentgeltbegriff weit: Erfasst sind alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Neben dem laufenden Gehalt gehören dazu auch arbeitsvertraglich geschuldete Zuschläge und Prämien, sofern sie im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet wurden.

Ausgenommen sind nach § 166 SGB III beendigungsbezogene Ansprüche wie Abfindungen und Urlaubsabgeltungen. Eine Besonderheit gilt für Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung: Hat der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt, gilt die Entgeltumwandlung nach § 165 Abs. 2 Satz 3 SGB III für die Insolvenzgeldberechnung als nicht vereinbart.

Zwei Rechenbeispiele zur Höhe des Insolvenzgeldes

Zwei Szenarien zeigen, wie sich die Berechnung in der Praxis auswirkt. Im ersten Fall liegt das Bruttogehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, im zweiten darüber.

Beispiel 1: Bruttogehalt 4.500 Euro monatlich

Das Bruttogehalt liegt mit 4.500 Euro deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro. Für die Berechnung des Insolvenzgeldes wird das tatsächliche Bruttogehalt herangezogen. Nach Abzug von Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse und weiteren Merkmalen) sowie Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich das individuelle Nettoentgelt. Bei Steuerklasse I und einem Bruttogehalt von 4.500 Euro liegt das Nettoarbeitsentgelt je nach Kirchensteuerpflicht und Beitragssätzen ungefähr zwischen 2.800 und 3.000 Euro monatlich; die genaue Berechnung nimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Basis der Insolvenzgeldbescheinigung vor. Für drei Monate wird dieser Nettobetrag dreifach ausgezahlt.

Beispiel 2: Bruttogehalt 10.000 Euro monatlich

Das Bruttogehalt von 10.000 Euro übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro um 1.550 Euro. Dieser Überschuss bleibt bei der Berechnung vollständig unberücksichtigt. Als Bruttobasis für das Insolvenzgeld werden nur 8.450 Euro angesetzt. Das Nettoinsolvenzgeld ergibt sich aus diesem gedeckelten Betrag nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sodass der Arbeitnehmer weniger erhält, als sein tatsächliches Nettoeinkommen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis betragen hätte.

Was gilt beim Mindestlohn?

Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen eine Mindestuntergrenze vor: Insolvenzgeld wird mindestens auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, auch wenn der Arbeitgeber diesen tatsächlich nicht gezahlt hat. Hat ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten weniger als den Mindestlohn gezahlt, wird für die Insolvenzgeldberechnung trotzdem der gesetzliche Mindestlohn als Arbeitsentgelt angesetzt.

Diese Regelung schützt insbesondere Beschäftigte in Niedriglohnbranchen. Sie stellt sicher, dass rechtswidrig zu niedrig entlohnte Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Arbeitgebers keinen doppelten Nachteil erleiden. Die Mindestlohnuntergrenze gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich Mindestlohn gezahlt hat.

Liegt das Insolvenzgeld über dem Arbeitslosengeld?

In der Regel ja. Das Insolvenzgeld ersetzt das individuelle Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze vollständig. Arbeitslosengeld hingegen berechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei Arbeitnehmern mit Kindern nach 67 Prozent. Das Insolvenzgeld liegt damit für die meisten Beschäftigten spürbar über dem Arbeitslosengeld.

Wer im Insolvenzgeldzeitraum gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezieht, muss mit einer Anrechnung rechnen. Die Bundesagentur für Arbeit rechnet solche Leistungen auf das Insolvenzgeld an, um Doppelzahlungen für denselben Zeitraum zu vermeiden. Netto erhalten Betroffene also nicht beide Leistungen in voller Höhe nebeneinander.

Wie läuft die Antragstellung ab und welche Fristen gelten?

Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III muss der Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch grundsätzlich vollständig, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob ein Insolvenzantrag tatsächlich gestellt werden muss und welche Handlungsoptionen noch bestehen, klärt eine frühzeitige Insolvenzberatung, bevor solche Fristen unwiederbringlich ablaufen.

Der Antrag kann schriftlich in Papierform oder elektronisch über das Portal „eServices“ der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Für die abschließende Bearbeitung ist eine Insolvenzgeldbescheinigung erforderlich, die von der Insolvenzverwaltung oder dem Arbeitgeber ausgestellt wird. Arbeitnehmer können diese Bescheinigung zur Beschleunigung des Verfahrens selbst bei der Insolvenzverwaltung beschaffen und dem Antrag beilegen.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sieht eine Nachfrist vor: Wer die Zweimonatsfrist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses noch stellen. § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III definiert dabei, wann ein selbst zu vertretender Grund vorliegt, nämlich dann, wenn Arbeitnehmer sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche gekümmert haben.

Der Maßstab ist streng. Wer von der Insolvenz seines Arbeitgebers weiß und trotzdem keinen Antrag stellt, kann sich in der Regel nicht auf die Nachfrist berufen. Im Zweifel sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Was geschieht nach den drei Monaten Insolvenzgeld?

Nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums endet der Anspruch. Verbleibende Entgeltforderungen, die über die drei Monate hinausgehen, müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob und in welcher Höhe sie befriedigt werden, hängt von der Insolvenzquote ab.

Endet das Arbeitsverhältnis, kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld anschließen, sofern die Voraussetzungen des SGB III erfüllt sind. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld schließen sich zeitlich nicht aus, decken aber unterschiedliche Zeiträume ab.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Geschäftsführer im Insolvenzfall?

§ 165 Abs. 5 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben. Diese Informationspflicht ist keine bloße Formalität. Sie stellt sicher, dass die Belegschaft die Zweimonatsfrist nach § 324 Abs. 3 SGB III überhaupt einhalten kann.

Daneben ist die ordnungsgemäße Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung zentral. Sie dokumentiert das rückständige Bruttoarbeitsentgelt für den Insolvenzgeldzeitraum, die gesetzlichen Abzüge und bereits geleistete Zahlungen. Ohne diese Bescheinigung kann die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld nicht berechnen. Insolvenzverwalter und Arbeitgeber tragen hier eine praktische Mitverantwortung für die Durchsetzbarkeit der Arbeitnehmeransprüche.

Was ist die Insolvenzgeldumlage und wen trifft sie?

Das Insolvenzgeld finanziert sich über eine Umlage, die alle Arbeitgeber monatlich entrichten, und kommt ohne allgemeine Steuermittel aus. § 358 SGB III regelt dieses Umlageverfahren. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder zu bemessen wären.

Einbezogen sind nach § 358 Abs. 1 SGB III auch öffentliche Arbeitgeber wie Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Aus dem Umlageaufkommen werden das Insolvenzgeld einschließlich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage finanziert. Die genaue Höhe des Umlagesatzes wird durch Rechtsverordnung festgesetzt und jährlich angepasst.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zum Insolvenzgeld

Wie hoch ist das Insolvenzgeld für Angestellte?

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum ohne die Insolvenz erhalten hätte. Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt, das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird. Für 2026 beträgt diese Grenze laut Bundesagentur für Arbeit 8.450 Euro brutto monatlich. Von diesem gegebenenfalls gedeckelten Bruttobetrag werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen; der verbleibende Nettobetrag wird für maximal drei Monate ausgezahlt.

Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage für Arbeitgeber?

Die Insolvenzgeldumlage wird nach § 358 SGB III als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts erhoben. Die genaue Höhe des Umlagesatzes wird durch Rechtsverordnung festgesetzt und kann sich jährlich ändern. Alle Arbeitgeber sind umlagepflichtig, einschließlich öffentlicher Arbeitgeber wie Bund, Länder und Gemeinden.

Wie berechnet sich die Höhe des Insolvenzgeldes?

Grundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2026: 8.450 Euro monatlich). Von diesem Betrag werden gesetzliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Nettoinsolvenzgeld, das individuell verschieden ausfällt und von der Bundesagentur für Arbeit auf Basis der Insolvenzgeldbescheinigung berechnet wird.

Liegt das Insolvenzgeld über dem Arbeitslosengeld?

In der Regel ja. Insolvenzgeld ersetzt das individuelle Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze vollständig. Arbeitslosengeld beträgt dagegen nur 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent. Wer im Insolvenzgeldzeitraum gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht, muss allerdings mit einer Anrechnung rechnen, um Doppelleistungen zu vermeiden.

Wie lange dauert es, bis das Arbeitsamt Insolvenzgeld zahlt?

Das Gesetz nennt keine feste Bearbeitungsfrist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Bearbeitung einen Vorschuss nach § 168 SGB III gewähren, dessen Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt wird. Für eine zügige Bearbeitung ist es hilfreich, die Insolvenzgeldbescheinigung bereits beim Antrag einzureichen, statt sie erst von der Agentur anfordern zu lassen.

Was passiert nach den drei Monaten Insolvenzgeld?

Nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums endet der Anspruch auf Insolvenzgeld. Verbleibende Entgeltforderungen müssen als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden und werden nach Maßgabe der Insolvenzquote befriedigt. Endet das Arbeitsverhältnis, kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III anschließen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

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