Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer bei einem Insolvenzverfahren?
Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, stellen sich Arbeitnehmer eine einfache, aber drängende Frage: Was bekommen sie noch? Die Antwort hängt davon ab, welche Ansprüche sozialrechtlich gesichert sind und welche nur noch als Insolvenzforderung in der Verteilungsmasse schwimmen. Wer die Unterschiede kennt, handelt rechtzeitig. Wer wartet, verliert Fristen und Geld. Was ist das Insolvenzgeld und wer […]

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, stellen sich Arbeitnehmer eine einfache, aber drängende Frage: Was bekommen sie noch? Die Antwort hängt davon ab, welche Ansprüche sozialrechtlich gesichert sind und welche nur noch als Insolvenzforderung in der Verteilungsmasse schwimmen. Wer die Unterschiede kennt, handelt rechtzeitig. Wer wartet, verliert Fristen und Geld.
Was ist das Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?
Das Insolvenzgeld ist die wichtigste Absicherung für Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 165 bis 172 SGB III. Die Leistung sichert den Nettoentgeltausfall für maximal drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis ab.
Der persönliche Geltungsbereich ist weit gefasst. Nach § 165 Abs. 1 SGB III haben alle Arbeitnehmer Anspruch, die im Inland beschäftigt waren. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihrem Merkblatt 10 klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Beschäftigung der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag. Auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Studierende sind anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Ereignisse lösen den Anspruch auf Insolvenzgeld aus?
§ 165 Abs. 1 SGB III definiert drei Tatbestände, die als Insolvenzereignis gelten. Jeder davon löst den Anspruch eigenständig aus. Hensche Arbeitsrecht fasst diese gesetzliche Systematik zusammen und beschreibt alle drei Konstellationen als Grundlage für den Insolvenzgeldanspruch. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Auch ohne förmliches Insolvenzverfahren kann ein Anspruch entstehen.
Im Einzelnen kommen folgende Tatbestände in Betracht:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
- Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse
- Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt
Ein Sonderfall regelt § 165 Abs. 3 SGB III: Arbeitnehmer, die in Unkenntnis eines bereits eingetretenen Insolvenzereignisses weitergearbeitet haben, behalten ihren Anspruch. Maßgeblich ist dann der Tag der Kenntnisnahme, nicht das tatsächliche Insolvenzereignis. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt drei Monate vor diesem Kenntnisdatum.
Welche Entgeltbestandteile deckt das Insolvenzgeld ab?
§ 165 Abs. 2 SGB III stellt klar, dass alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sind. Hensche Arbeitsrecht erläutert, dass dazu neben dem Grundgehalt auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen gehören, sofern sie im Insolvenzgeldzeitraum verdient wurden.
Zwei Anspruchsarten sind ausdrücklich ausgenommen. Abfindungen werden vom Insolvenzgeld nicht erfasst. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach entstehen. Diese Abgrenzung ist im Gesetz angelegt und von Hensche Arbeitsrecht ausdrücklich bestätigt.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld und wie wird es berechnet?
Die Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt. Ausgangspunkt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gedeckelt wird. Von diesem gedeckelten Bruttobetrag werden die gesetzlichen Abzüge abgezogen. Das Ergebnis ist das Insolvenzgeld.
Für das Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 8.450 Euro pro Monat. Das bestätigen sowohl das Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Pressemitteilung „Das ändert sich im neuen Jahr“. Wer monatlich mehr als 8.450 Euro brutto verdient, erhält Insolvenzgeld nur auf Basis dieses Höchstbetrags.
Was gilt bei Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung?
Hat ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, der Arbeitgeber die Beiträge aber nie an den Versorgungsträger abgeführt, greift § 165 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Die Entgeltumwandlung gilt in diesem Fall für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart.
Die Folge ist für den Arbeitnehmer günstig: Er kann Insolvenzgeld auch für den umgewandelten Entgeltteil beanspruchen. § 169 Satz 2 SGB III verweist ausdrücklich auf diese Regelung und bestätigt ihre Geltung auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit.
Wie und bis wann müssen Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen?
Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. § 324 Abs. 3 SGB III schreibt vor, dass Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden muss. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fristversäumnis nicht selbst zu vertreten ist. Dann muss der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.
Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Schuldnerberatung.de beschreibt, welche Unterlagen dafür in der Regel benötigt werden. Der Antrag und Zusatzblätter können online ausgefüllt und elektronisch eingereicht werden, eine Einreichung in Papierform ist ebenfalls möglich.
Für den Antrag werden üblicherweise folgende Unterlagen benötigt:
- Insolvenzgeldbescheinigung des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters
- Arbeitsvertrag in Kopie
- Kündigungsschreiben
- Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate
- Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
Gibt es einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld?
§ 168 SGB III sieht einen Vorschuss vor, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Der Insolvenzantrag muss gestellt sein, das Arbeitsverhältnis muss beendet sein, und die Voraussetzungen für Insolvenzgeld müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die Höhe bestimmt die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Vorschuss ist vorläufig und wird auf das endgültige Insolvenzgeld angerechnet. Wird kein oder nur ein geringerer Anspruch anerkannt, muss der Vorschuss erstattet werden.
Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist eine privatrechtliche Praxis ohne gesetzlichen Anspruch. Eine Bank oder ein anderer Dritter zahlt den Arbeitnehmern vorab ihre ausstehenden Gehälter und lässt sich dafür die Insolvenzgeldansprüche nach § 171 SGB III abtreten. Der Dritte erhält die Forderung gegen die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des gezahlten Betrags.
Der Antrag auf Vorfinanzierung kann nach der Darstellung von Schuldnerberatung.de entweder vom Vorfinanzierer oder vom vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der praktische Zweck ist klar: Der Betrieb läuft weiter, die Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt, und die Insolvenzgeldansprüche werden später von der Bundesagentur ausgeglichen.
Was passiert mit dem Lohn, der vor der Insolvenz nicht gezahlt wurde?
Lohnforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gelten nach § 38 InsO als Insolvenzforderungen. Sie werden erst dann bedient, wenn Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten vollständig beglichen sind. Die Insolvenzquote für einfache Insolvenzgläubiger ist in der Praxis oft gering.
Das Insolvenzgeld federt diesen Ausfall für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Was davor liegt, ist sozialrechtlich nicht gesichert und fließt in die allgemeine Insolvenzforderung. Je länger Löhne vor der Insolvenz ausstanden, desto größer ist der ungesicherte Teil. Wer als Arbeitnehmer in dieser Situation steckt und wissen möchte, welche Ansprüche sich noch retten lassen, findet in einer spezialisierten Insolvenzberatung eine verlässliche Einschätzung seiner genauen Lage.
Welche Ansprüche werden als Masseverbindlichkeiten vorrangig erfüllt?
§ 53 InsO schreibt vor, dass Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse vorweg berichtigt werden, bevor Insolvenzgläubiger bedient werden. Masseverbindlichkeiten bedürfen keiner Anmeldung zur Insolvenztabelle und werden vorrangig ausgezahlt.
Besondere Relevanz hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Urlaubsabgeltungsansprüchen. Das BAG entschied in 6 AZR 94/19 (A), dass die Urlaubsabgeltung eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO darstellt, wenn der Arbeitnehmer vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen wurde. Brennecke Rechtsanwälte bestätigen unter Verweis auf BAG 9 AZR 78/04, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Masseforderungen sind, auch soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet.
Wie unterscheiden sich Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung in der Praxis?
Der Unterschied ist für Arbeitnehmer erheblich. Masseverbindlichkeiten werden vorrangig aus der Masse bezahlt, ohne dass der Arbeitnehmer seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Insolvenzforderungen hingegen werden erst nach Berichtigung aller Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten anteilig bedient. Die Quote ist oft niedrig.
Wer also einen Urlaubsabgeltungsanspruch hat, der nach Verfahrenseröffnung entsteht, steht insolvenzrechtlich deutlich besser da als ein Arbeitnehmer, der nur eine offene Lohnforderung aus der Zeit vor der Insolvenz geltend machen kann.
Welche Urlaubsansprüche stehen Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren zu?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt den urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers nicht. Er besteht fort. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung beendet, entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit gilt. Das gilt auch für Urlaub aus Vorjahren, wie Brennecke Rechtsanwälte unter Verweis auf die BAG-Rechtsprechung erläutern.
Dieser Abgeltungsanspruch ist nicht durch Insolvenzgeld gesichert. Er wird insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeit behandelt und vorrangig aus der Masse erfüllt. Sozialrechtlich und insolvenzrechtlich gelten hier unterschiedliche Regeln, die sich gegenseitig ergänzen.
Wie begrenzen Insolvenzverwalter Urlaubsabgeltungsansprüche?
Brennecke Rechtsanwälte beschreiben eine in der Praxis verbreitete Methode: Der Insolvenzverwalter stellt die Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfristen ausdrücklich unter Anrechnung auf den Resturlaub von der Arbeit frei. Wird der Urlaub so tatsächlich gewährt, entsteht kein Abgeltungsanspruch für den angerechneten Teil.
Diese Freistellung dient der Masseschonung und ist für den Insolvenzverwalter ein wichtiges Instrument, um die Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern zu begrenzen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer während der Kündigungsfrist freigestellt wird, erhält seinen Urlaub in natura und verliert den Abgeltungsanspruch für diesen Teil.
Welche Kündigungsfristen gelten im Insolvenzverfahren?
§ 113 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann Dienstverhältnisse, bei denen der Schuldner der Dienstberechtigte ist, ohne Rücksicht auf vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts kündigen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.
Vertraglich vereinbarte längere Fristen werden durch § 113 InsO verdrängt, sofern keine kürzere Frist ohnehin gilt. Für Arbeitnehmer mit langen Vertragslaufzeiten oder besonderen Kündigungsschutzvereinbarungen gilt im Insolvenzverfahren die Dreimonatsfrist als Obergrenze.
Welche Schadensersatzansprüche entstehen bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter?
§ 113 InsO sieht ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses Schadensersatz verlangen kann. Dieser Anspruch gilt jedoch als Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
Der Schadensersatz wird erst nach Berichtigung aller Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten anteilig aus der Masse berücksichtigt. Die tatsächliche Auszahlung hängt damit von der Insolvenzquote ab.
Haben Arbeitnehmer bei einer Insolvenz Anspruch auf eine Abfindung?
Abfindungen sind vom Insolvenzgeld ausdrücklich nicht erfasst. Hensche Arbeitsrecht bestätigt diese gesetzliche Ausnahme. Abfindungsansprüche, die durch eine Kündigung im Insolvenzverfahren entstehen, werden als Insolvenzforderungen behandelt.
Ihre Auszahlung hängt vollständig von der Quotenverteilung im Insolvenzverfahren ab. Eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern besteht nicht. Wer auf eine Abfindung hofft, muss realistisch einschätzen, was die Insolvenzmasse am Ende hergibt.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Geschäftsführer gegenüber den Arbeitnehmern?
§ 165 Abs. 5 SGB III legt eine aktive Informationspflicht fest. Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, muss der Arbeitgeber diesen Beschluss des Insolvenzgerichts dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntgeben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst die Tragweite des Beschlusses überblickt.
Auf der Finanzierungsseite trägt der Arbeitgeber die Kosten des Insolvenzgeldsystems über einen Umlagesatz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner Pressemitteilung „Das ändert sich im neuen Jahr“ mitgeteilt, dass der Umlagesatz für das Insolvenzgeld gemäß § 360 SGB III ab dem 1. Januar 2026 bei 0,15 Prozent liegt. Der allgemeine Beitragssatz zur Arbeitsförderung beträgt weiterhin 2,6 Prozent.
Was folgt aus dem Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit?
§ 169 SGB III regelt, dass die Arbeitsentgeltansprüche, die einem Insolvenzgeldanspruch zugrunde liegen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen. Die Bundesagentur tritt damit an die Stelle des Arbeitnehmers als Inhaberin der Entgeltforderung.
Eine wichtige Folge betrifft insolvenzrechtliche Anfechtungen. § 169 Satz 3 SGB III stellt klar, dass eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung, die gegen den Arbeitnehmer begründet war, nach dem Übergang gegen die Bundesagentur stattfindet. Der Arbeitnehmer ist damit aus dem Anfechtungsverfahren heraus. Das Risiko trägt die Bundesagentur.

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Häufige Fragen zu Arbeitnehmeransprüchen im Insolvenzverfahren
Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren?
Arbeitnehmer haben im Wesentlichen drei Arten von Ansprüchen: Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, Masseverbindlichkeiten wie Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Verfahrenseröffnung sowie einfache Insolvenzforderungen für ältere Lohnrückstände und Schadensersatzansprüche aus Kündigung. Masseverbindlichkeiten werden vorrangig aus der Insolvenzmasse erfüllt, einfache Insolvenzforderungen nur anteilig nach der Verteilungsquote.
Habe ich trotz Insolvenzverfahren Anspruch auf eine Abfindung?
Abfindungen sind vom Insolvenzgeld ausdrücklich ausgenommen und werden nicht durch die Bundesagentur für Arbeit gesichert. Entsteht ein Abfindungsanspruch durch eine Kündigung im Insolvenzverfahren, gilt er als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Die tatsächliche Auszahlung hängt von der Insolvenzquote ab, die in vielen Verfahren niedrig ausfällt.
Was bedeutet ein Insolvenzverfahren für die Mitarbeiter?
Arbeitnehmer verlieren durch die Verfahrenseröffnung nicht automatisch ihren Arbeitsplatz. Der Insolvenzverwalter kann Dienstverhältnisse nach § 113 InsO mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn vertraglich längere Fristen vereinbart waren. Ausgefallene Gehälter der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis sichert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit ab.
Kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen?
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst zu stellen, und zwar innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gemäß § 324 Abs. 3 SGB III. Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung kann der Antrag nach § 171 SGB III auch vom Vorfinanzierer oder vom vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, nicht aber vom Arbeitgeber als solchem.
Was passiert nach den drei Monaten Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld sichert ausschließlich den Entgeltausfall für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Lohnforderungen aus früheren Zeiträumen sind einfache Insolvenzforderungen und werden nur anteilig im Rahmen der Masseverteilung berücksichtigt. Das Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen Arbeitslosengeld oder Grundsicherung auf das Insolvenzgeld angerechnet wird, wenn entsprechende Ansprüche parallel bestehen.
