Insolvenzberatung

Insolvenzgeld: Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen?

Wenn ein Arbeitgeber insolvent wird, stehen Mitarbeiter oft vor dem Nichts. Das Insolvenzgeld nach §§ 165 bis 172 SGB III schließt diese Lücke, aber nur für einen eng begrenzten Zeitraum und unter klaren Voraussetzungen.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|12 Min Lesezeit

Wenn ein Unternehmen insolvent wird, trifft es die Belegschaft oft unvorbereitet. Löhne bleiben aus, und niemand weiß zunächst, wann wieder Geld fließt. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber das Insolvenzgeld geschaffen: eine Entgeltersatzleistung, die das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt für einen klar definierten Zeitraum absichert.

Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 165 bis 172 SGB III. Parallel dazu regelt die Insolvenzordnung, wie Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren fortbestehen und welche Entgeltansprüche als Insolvenzforderungen eingestuft werden. Wer die Verzahnung beider Regelwerke versteht, kann seine Rechte gezielt wahrnehmen.

Was ist Insolvenzgeld und wer zahlt es?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Das ergibt sich unmittelbar aus § 169 SGB III: Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen die zugrunde liegenden Arbeitsentgeltansprüche auf die Bundesagentur über. Sie wird damit zur Gläubigerin dieser Forderungen und zahlt die Leistung aus eigenen Mitteln an die Beschäftigten aus. § 172 SGB III bestätigt diese Rolle, indem er der Bundesagentur ausdrücklich erlaubt, übermittelte Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld zu nutzen.

Inhaltlich handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Das Insolvenzgeld tritt an die Stelle des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und knüpft damit unmittelbar an den bisherigen Lohn- oder Gehaltsanspruch an. Es sichert diesen Anspruch jedoch nur für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum von grundsätzlich drei Monaten ab.

Wann entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld?

§ 165 Abs. 1 SGB III nennt drei abschließende Insolvenzereignisse, bei deren Eintritt der Anspruch entsteht. Andere Ereignisse lösen keinen Anspruch aus. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehört ausdrücklich nicht dazu.

Neben dem Insolvenzereignis verlangt das Gesetz zwei weitere Voraussetzungen: Die Beschäftigung muss im Inland stattgefunden haben, und für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses müssen noch offene Entgeltansprüche bestehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen zusammentreffen, entsteht der Anspruch. Die drei anerkannten Insolvenzereignisse nach § 165 Abs. 1 SGB III sind:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind nach § 165 Abs. 1 SGB III alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. Ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat, spielt keine Rolle; maßgeblich ist allein der Ort der Beschäftigung.

Der Kreis der Berechtigten ist weiter als viele vermuten. § 165 Abs. 4 SGB III erstreckt den Anspruch ausdrücklich auf Erben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, sodass der Anspruch im Todesfall nicht erlischt. § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III stellt zudem klar, dass auch ein ausländisches Insolvenzereignis den Anspruch auslöst, wenn die Beschäftigung im Inland stattfand.

Wann wird kein Insolvenzgeld gezahlt?

§ 166 SGB III regelt die Ausschlussgründe abschließend. Wer unter einen dieser Tatbestände fällt, hat keinen Anspruch, auch wenn das Insolvenzereignis eingetreten ist und Entgelt aussteht. Die Rückforderungsvorschrift in § 166 Abs. 2 SGB III stellt sicher, dass bereits gezahltes Insolvenzgeld zurückgefordert wird, wenn ein Ausschlussgrund nachträglich festgestellt wird.

§ 166 Abs. 1 SGB III schließt drei Fallgruppen vom Insolvenzgeld aus:

  • Entgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Abfindungen und sonstige Zahlungen, die ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen oder für Zeiten danach geschuldet sind, sind nicht gesichert.
  • Anfechtbar erworbene Ansprüche: Entgeltansprüche, die durch eine nach der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung entstanden sind oder entstehen würden, sind ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Verweigerung durch den Insolvenzverwalter: Arbeitsentgeltansprüche, die der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt, begründen ebenfalls keinen Anspruch (§ 166 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

§ 167 Abs. 1 SGB III legt die Berechnungsmethode fest. Ausgangspunkt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4 SGB III gedeckelt wird. Von diesem gedeckelten Bruttobetrag werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Nettoarbeitsentgelt, das als Insolvenzgeld ausgezahlt wird.

Die Berechnung läuft zweistufig ab: erst die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze, dann der Abzug der gesetzlichen Lasten. Für Beschäftigte mit hohem Gehalt kann das Insolvenzgeld deutlich unter dem tatsächlichen Nettogehalt liegen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Netto und ausgezahltem Insolvenzgeld ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO und wird im Verfahren nur quotenmäßig befriedigt.

Welche Entgeltbestandteile fließen in die Berechnung ein?

§ 165 Abs. 2 SGB III definiert den Begriff des Arbeitsentgelts für die Insolvenzgeldberechnung weit. Erfasst sind alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sofern sie in den maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum fallen und arbeitsrechtlich als Entgeltanspruch geschuldet sind.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 28.08.2003 (Az. L 8 AL 268/02) klargestellt, dass bei Sonderzahlungen, die sich nach tarifvertraglichen Regelungen nicht einzelnen Monaten zuordnen lassen, besondere Fragen zur zeitlichen Zuordnung entstehen können. Die genaue arbeitsrechtliche Ausgestaltung des Entgeltanspruchs entscheidet also im Einzelfall darüber, ob und in welchem Umfang eine Sonderzahlung einbezogen wird.

Warum gibt es eine Obergrenze beim Insolvenzgeld?

Die Beitragsbemessungsgrenze als Deckel passt das Insolvenzgeld an die sozialversicherungsrechtliche Systematik an. Wer mehr verdient als die Beitragsbemessungsgrenze, erhält sein volles Nettogehalt nicht ersetzt. Das ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, keine Regelungslücke.

Für Geschäftsführer und leitende Angestellte mit überdurchschnittlichem Gehalt kann diese Obergrenze erhebliche Folgen haben. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettogehalt und dem Insolvenzgeld ist eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die im Verfahren nur anteilig bedient wird. Wer frühzeitig erkennt, dass eine Insolvenz droht, sollte diese Risikolücke kennen. Eine fachkundige Insolvenzberatung klärt, welche Handlungsoptionen noch bestehen, bevor der Antrag zur Pflicht wird.

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Insolvenzgeld wird für die drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt, die dem Insolvenzereignis unmittelbar vorausgehen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az. L 7 AL 71/16) ausdrücklich betont, dass der Gesetzgeber in § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III eindeutig geregelt hat, dass die Beschäftigung und der Lohnausfall in diesen drei Monaten vor dem Insolvenzereignis maßgebend sind.

Eine Verlängerung dieses Zeitraums sieht das Gesetz nicht vor. Entgeltansprüche, die weiter zurückliegen, sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Sie werden im Verfahren quotenmäßig befriedigt, was in vielen Fällen bedeutet, dass nur ein Bruchteil des ausstehenden Betrags tatsächlich zurückfließt.

Was passiert nach den drei Monaten?

Mit dem Ende des gesetzlich definierten Drei-Monats-Zeitraums endet auch das Insolvenzgeld. Danach kommen andere Sicherungssysteme in Betracht, vor allem das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Entgeltansprüche, die vor dem Drei-Monats-Fenster entstanden sind, gehen nicht verloren, werden aber anders behandelt. Sie sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO und werden aus der Insolvenzmasse befriedigt, soweit diese reicht. In der Praxis ist die Quote oft gering.

Sonderfall bei Unkenntnis des Insolvenzereignisses

§ 165 Abs. 3 SGB III schützt Beschäftigte, die in Unkenntnis eines bereits eingetretenen Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen haben. In diesem Fall verschiebt sich der maßgebliche Zeitraum: Das Insolvenzgeld wird für die drei Monate gezahlt, die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehen, nicht dem Insolvenzereignis selbst.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Ausnahme in seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az. L 7 AL 71/16) bestätigt. Die Verschiebung greift nur, wenn echte Unkenntnis vorlag. Hatte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits Kenntnis vom Insolvenzereignis, bleibt es beim Grundsatz des § 165 Abs. 1 SGB III.

Wie läuft die Antragstellung beim Insolvenzgeld ab?

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Mit der Antragstellung tritt eine wichtige Rechtsfolge ein: Nach § 169 Satz 1 SGB III gehen die Arbeitsentgeltansprüche, die den Insolvenzgeldanspruch begründen, auf die Bundesagentur über. Die Bundesagentur wird damit zur Gläubigerin dieser Forderungen im Insolvenzverfahren.

Diese Konstruktion hat eine bedeutsame Schutzwirkung für Arbeitnehmer. § 169 Satz 3 SGB III stellt klar, dass eine insolvenzrechtliche Anfechtung nach dem Anspruchsübergang gegen die Bundesagentur stattfindet, nicht mehr gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Wer Insolvenzgeld beantragt hat, muss also nicht fürchten, dass der Insolvenzverwalter ihn persönlich auf Rückzahlung in Anspruch nimmt.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Antragsfrist, die in den §§ 165 bis 172 SGB III genannt wäre. Dennoch ist zügiges Handeln geboten. Je länger die Antragstellung hinausgezögert wird, desto mehr verzögert sich die Auszahlung, und der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur tritt erst mit der Antragstellung ein.

Wer alle Unterlagen vollständig einreicht, beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Für den Antrag sollten Beschäftigte folgende Unterlagen bereithalten:

  • Arbeitsvertrag oder andere Nachweise über das Arbeitsverhältnis
  • Lohnabrechnungen für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis
  • Nachweis des Insolvenzereignisses, etwa der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts oder der Beschluss über die Abweisung mangels Masse
  • Kontoverbindung für die Auszahlung

Häufige Fehler bei der Antragstellung

In der Praxis scheitern Anträge häufig an vermeidbaren Fehlern. Besonders folgenreich ist die Verwechslung von Insolvenzgeld und Masseverbindlichkeiten: Entgeltansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, weil der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO und werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient. Sie unterliegen nicht dem Insolvenzgeldregime.

Ein zweiter häufiger Irrtum betrifft den zeitlichen Rahmen. Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass alle ausstehenden Gehälter gesichert sind, unabhängig davon, wie weit sie zurückliegen. Das Gesetz begrenzt den Anspruch aber strikt auf die drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Erfahrungsgemäß treten diese Fehler am häufigsten auf:

  • Zu späte Antragstellung, die die Auszahlung unnötig verzögert
  • Fehlende oder unvollständige Nachweise über offene Entgeltansprüche
  • Anträge für Entgeltansprüche, die außerhalb des Drei-Monats-Fensters liegen und als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO einzustufen sind
  • Beantragung von Insolvenzgeld für Abfindungen oder Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 166 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen sind

Vorschuss schon vor der Verfahrenseröffnung

§ 168 SGB III sieht die Möglichkeit eines Vorschusses auf das Insolvenzgeld vor. Der Haufe-Kommentar zu dieser Norm führt aus, dass der Vorschuss gewährt werden kann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist. Der formelle Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist damit eine zentrale Voraussetzung.

Für Beschäftigte, die dringend auf ihr Gehalt angewiesen sind, kann der Vorschuss eine wichtige Überbrückungshilfe sein. Er setzt voraus, dass der Insolvenzantrag bereits gestellt wurde, nicht erst, dass das Verfahren eröffnet ist. Wer in dieser Phase schnell handelt, kann die Zeit bis zur endgültigen Auszahlung verkürzen.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern im Insolvenzfall?

§ 165 Abs. 5 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass die Belegschaft vom Insolvenzereignis erfährt und ihren Anspruch auf Insolvenzgeld rechtzeitig geltend machen kann.

Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 108 InsO bestimmt ausdrücklich, dass Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Erst der Insolvenzverwalter kann kündigen, und zwar nach § 113 InsO mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Monatsende, sofern keine kürzere Frist gilt. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung steht dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht zu.

Was bedeutet der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für den Arbeitgeber?

Für Unternehmer und Geschäftsführer ist § 169 Satz 3 SGB III besonders relevant. Nach dem Anspruchsübergang auf die Bundesagentur richtet sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung gegen die Bundesagentur, nicht mehr gegen den Arbeitnehmer. Das entlastet Beschäftigte, schafft aber für den Insolvenzverwalter eine neue Anfechtungsgegnerin.

Wer als Unternehmer kurz vor der Insolvenz noch Gehälter gezahlt hat, sollte wissen, dass solche Zahlungen anfechtbar sein können. Werden sie erfolgreich angefochten, greift § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: Der Arbeitnehmer verliert dann seinen Insolvenzgeldanspruch für die anfechtbar erworbenen Entgeltansprüche. Das ist ein Risiko, das beide Seiten treffen kann.

Gilt das Insolvenzgeld auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten?

§ 172 SGB III regelt das Insolvenzgeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Ist ein Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger die relevanten Informationen mit. Umgekehrt darf die Bundesagentur Daten, die von einem ausländischen Träger übermittelt wurden, für die Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

Der maßgebliche Anknüpfungspunkt bleibt die Inlandsbeschäftigung. § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III stellt klar, dass auch ein ausländisches Insolvenzereignis den Anspruch auslöst, wenn die Beschäftigung im Inland stattfand. Für international tätige Unternehmen mit Belegschaft in Deutschland bedeutet das: Selbst wenn das Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet wird, können die deutschen Arbeitnehmer Insolvenzgeld beantragen.

Häufige Fragen zum Insolvenzgeld

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4 SGB III gedeckelt und anschließend um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird (§ 167 Abs. 1 SGB III). Wer mehr verdient als die Beitragsbemessungsgrenze, erhält sein volles Nettogehalt nicht ersetzt. Die Differenz ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO.

Was passiert nach den drei Monaten Insolvenzgeld?

Nach dem gesetzlich definierten Drei-Monats-Zeitraum endet das Insolvenzgeld. Entgeltansprüche, die außerhalb dieses Fensters liegen, sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und werden aus der Insolvenzmasse nur quotenmäßig befriedigt. Für den weiteren Lebensunterhalt kommt Arbeitslosengeld in Betracht, sofern die Voraussetzungen des SGB III erfüllt sind.

Wann wird kein Insolvenzgeld gezahlt?

§ 166 Abs. 1 SGB III schließt drei Fallgruppen aus: Entgeltansprüche wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach, Ansprüche aus insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlungen sowie Ansprüche, die der Insolvenzverwalter wegen eines Leistungsverweigerungsrechts nicht erfüllt. Wer unter einen dieser Tatbestände fällt, erhält kein Insolvenzgeld, auch wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist.

Wie lange dauert es, bis die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zahlt?

Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist nennen die §§ 165 bis 172 SGB III nicht. Die Dauer hängt davon ab, wie schnell der Antrag vollständig eingereicht wird und wie zügig das Insolvenzereignis nachgewiesen werden kann. Wer alle Unterlagen sofort beisammenhält und den Antrag ohne Verzögerung stellt, verkürzt die Wartezeit erheblich. Für dringende Fälle sieht § 168 SGB III einen Vorschuss vor, sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Wer stellt den Antrag auf Insolvenzgeld?

Den Antrag stellen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Mit der Antragstellung gehen die Arbeitsentgeltansprüche nach § 169 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur über, die dann als Gläubigerin im Insolvenzverfahren auftritt. Auch Erben der Arbeitnehmer sind nach § 165 Abs. 4 SGB III antragsberechtigt, wenn der Arbeitnehmer vor der Antragstellung verstorben ist.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.