Insolvenzberatung

GmbH-Insolvenz: Wann haften Geschäftsführer mit dem Privatvermögen?

Die GmbH schützt vor persönlicher Haftung – aber nicht immer und nicht vollständig. Wer als Geschäftsführer die Warnsignale einer Insolvenz zu spät erkennt oder falsch reagiert, riskiert sein Privatvermögen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|26. August 2026|14 Min Lesezeit

Ein Geschäftsführer sitzt im Büro, die Liquidität bricht weg, die Lieferanten drängen. Er überweist noch schnell die offenen Rechnungen, um Zeit zu gewinnen. Drei Monate später fordert der Insolvenzverwalter genau diese Beträge von ihm persönlich zurück. Was wie ein Missverständnis klingt, ist geltendes Recht. § 13 Abs. 2 GmbHG schützt den Geschäftsführer nicht vor allem. Er schützt ihn nur vor der allgemeinen Haftung für Gesellschaftsschulden. Sobald er bestimmte Pflichten verletzt, greift das Gesetz direkt auf sein Privatvermögen zu.

Warum schützt die GmbH den Geschäftsführer nicht immer vor persönlicher Haftung?

Das Grundprinzip ist klar formuliert. § 13 Abs. 2 GmbHG lautet: „Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.“ Damit haftet gegenüber Gläubigern ausschließlich die GmbH selbst, nicht ihr Geschäftsführer und nicht ihre Gesellschafter. Das ist der Kern des Haftungsprivilegs, das die GmbH als Rechtsform attraktiv macht.

Dieser Schutz hat jedoch gesetzlich geregelte Grenzen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nach der Darstellung der IHK Regensburg nur in Ausnahmefällen in Betracht, setzt aber stets ein vorwerfbares, pflichtwidriges Verhalten voraus. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung führt zur persönlichen Haftung. Wer jedoch bestimmte gesetzliche Pflichten verletzt, verliert den Schutz des § 13 Abs. 2 GmbHG.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG

Die erste Haftungslinie verläuft zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH selbst. § 43 GmbHG schreibt vor: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Wer diesen Maßstab unterschreitet, schuldet der Gesellschaft Schadensersatz.

Besonders heikel ist die Beweislastverteilung. Der Geschäftsführer muss selbst nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Gelingt ihm das nicht, haftet er. Bei mehreren Geschäftsführern gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung: Jeder trägt Mitverantwortung für die Unternehmensleitung insgesamt, und für gemeinsam verursachte Schäden haften alle solidarisch.

Eine spezielle Innenhaftung entsteht außerdem bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsregeln. § 43 Abs. 3 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer zum Ersatz, wenn Zahlungen entgegen § 30 GmbHG aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet oder entgegen § 33 GmbHG eigene Geschäftsanteile erworben wurden. Diese Haftung lässt sich nicht durch Gesellschafterbeschlüsse beseitigen, soweit Gläubiger dadurch benachteiligt würden.

Außenhaftung gegenüber Gläubigern und Dritten

Gegenüber Vertragspartnern der GmbH haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Der BGH hat im Urteil vom 07.05.2019 (Az. VI ZR 512/17) klargestellt, dass die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers primär gegenüber der Gesellschaft bestehen. Vertragspartner der GmbH sind rechtlich Dritte, die von einem Fehlverhalten des Geschäftsführers nur mittelbar betroffen sind.

Ausnahmen gibt es dennoch. Die IHK Regensburg nennt zwei klassische Konstellationen persönlicher Außenhaftung: Wer bei einem Vertragsabschluss nicht deutlich macht, dass er als Vertreter der GmbH handelt, haftet persönlich. Wer ausdrücklich erklärt, selbst für die Erfüllung der Ansprüche einzustehen, ebenfalls. Hinzu kommt die deliktische Haftung nach § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wobei der BGH verlangt, dass das Unwerturteil gerade in Bezug auf den Schaden desjenigen gilt, der Ansprüche geltend macht.

Wann greift die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers?

§ 15a InsO verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzestext ist eindeutig: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen.“

Die Fristen sind gesetzlich fixiert. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt gestellt werden, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt. Wer diese Fristen verpasst, begeht Insolvenzverschleppung. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor?

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit so: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Das klingt einfach, ist es aber in der Praxis nicht. Der BGH hat im Urteil vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) konkrete Schwellenwerte entwickelt.

Danach liegt in der Regel Zahlungsunfähigkeit vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen besteht und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass sie demnächst vollständig beseitigt wird. Bleibt die Lücke unter zehn Prozent, geht der BGH regelmäßig von bloßer Zahlungsstockung aus, es sei denn, die Lücke wird absehbar die Zehn-Prozent-Marke erreichen.

Wann liegt Überschuldung nach § 19 InsO vor?

§ 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung wie folgt: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Eine rechnerische Überschuldung in der Bilanz bedeutet also noch nicht automatisch Insolvenzreife.

Entscheidend ist die Fortbestehensprognose. Sie wird nach IDW S 11 auf Grundlage einer integrierten Finanzplanung erstellt und ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose für den Prognosezeitraum. Fällt sie positiv aus, entfällt die Insolvenzantragspflicht trotz rechnerischer Überschuldung. Fällt sie negativ aus, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor und die Antragspflicht greift.

Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht?

§ 15a Abs. 4 InsO ist unmissverständlich: Wer den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt für vorsätzliches Handeln. Bei Fahrlässigkeit sieht § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Besonders wichtig für die Praxis: Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sowie dessen Abweisung mangels Masse führt automatisch zur Prüfung möglicher strafrechtlicher Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft. Eine separate Strafanzeige ist dafür nicht erforderlich. Wer als Geschäftsführer in die Insolvenz geht, muss damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft seine Handlungen rückwirkend prüft.

Für welche Zahlungen haftet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich?

Hier liegt eine der gefährlichsten Fallen für Geschäftsführer. Bis zum 31.12.2020 regelte § 64 GmbHG a.F. die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife. Seit dem 01.01.2021 gilt § 15b InsO, der die Haftung aus dem GmbHG in die Insolvenzordnung verlagert. Für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet wurden, und für Zahlungen, die bis zum 31.12.2020 geleistet wurden, gilt § 64 GmbHG a.F. weiterhin.

Der Wortlaut des § 64 GmbHG a.F. lautete: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“ Ausgenommen waren nur Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Diese Haftung beginnt nicht erst nach Ablauf der Antragsfrist, sondern bereits von der Sekunde an, in der die Insolvenzreife eintritt.

Welche Zahlungen sind trotz Insolvenzreife noch erlaubt?

Nicht jede Zahlung nach Insolvenzreife löst sofort Haftung aus. Die Kommentierung zu § 64 GmbHG a.F. benennt Zahlungen, die als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gelten und deshalb noch geleistet werden dürfen.

Erlaubt bleiben demnach folgende Ausgaben:

  • Strom, Wasser, Gas und Telefonrechnungen, wenn deren Unterlassung einen Betriebszusammenbruch drohen ließe
  • Lieferantenzahlungen auf Vorauskassenbasis, damit notwendiges Rohmaterial geliefert wird
  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, um persönliche Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu vermeiden
  • Lohn- und Umsatzsteuer, um persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden

Dagegen hat der BGH im Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) klargestellt, dass Gehälter, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter nach Insolvenzreife grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden dürfen. Die Grenze ist eng.

Wann entfällt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife?

Der BGH hat im Urteil vom 18.11.2014 (Az. II ZR 231/13) einen wichtigen Grundsatz entwickelt. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss dabei nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein.

Praktisch bedeutet das: Wer nach Insolvenzreife Geld ausgibt und dafür einen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhält, etwa eine Maschine, löst keinen Erstattungsanspruch aus. Es liegt dann lediglich ein Aktiventausch vor, der die Masse nicht schmälert. Gelingt es dem Insolvenzverwalter außerdem, durch Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung zu erreichen, entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers in diesem Umfang ebenfalls.

Welche weiteren persönlichen Haftungsrisiken bestehen in der Insolvenz?

Neben der Haftung für verbotene Zahlungen bestehen zwei weitere persönliche Haftungsrisiken, die in der Praxis oft unterschätzt werden. Beide können den Geschäftsführer unabhängig von der Insolvenzantragspflicht treffen.

Das erste ist die steuerrechtliche Haftung. § 34 Abs. 1 AO bestimmt, dass gesetzliche Vertreter juristischer Personen dafür zu sorgen haben, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden. Wer als Geschäftsführer Steuerzahlungen unterlässt, obwohl Mittel vorhanden wären, riskiert eine persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt.

Das zweite ist die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB haftet der Geschäftsführer persönlich für Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die bei Insolvenzeintritt nicht abgeführt wurden. Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen ist zugleich strafbar. Diese Haftung trifft den Geschäftsführer direkt und unabhängig davon, ob die GmbH selbst noch über Vermögen verfügt.

Was müssen Geschäftsführer im laufenden Insolvenzverfahren beachten?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen. Sie geht auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer bleibt aber auskunftspflichtig. § 97 InsO verpflichtet ihn, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über sämtliche Vorgänge betreffend das Unternehmen zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der BGH hat im Beschluss vom 05.03.2015 (Az. IX ZB 62/14) die Grenzen dieser Pflicht präzisiert. Der Geschäftsführer muss über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sowie über tatsächliche Umstände Auskunft geben, durch die Ansprüche der Gesellschaft oder gegen sie entstanden sind. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

Darf der Geschäftsführer sein Amt während des Insolvenzverfahrens niederlegen?

Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich möglich. Sie befreit den Geschäftsführer aber nicht rückwirkend von Haftungsansprüchen, die aus der Zeit vor der Niederlegung stammen. Wer bereits Pflichten verletzt hat, bleibt dafür verantwortlich, auch wenn er sein Amt danach aufgibt.

Außerdem gilt die Auskunftspflicht nach § 97 InsO auch für Geschäftsführer, die bis zu zwei Jahre vor Antragstellung aus dem Amt geschieden sind. Eine frühzeitige Amtsniederlegung schützt also nicht vor der Auskunftspflicht im späteren Verfahren. Unentgeltlich für den Insolvenzverwalter arbeiten muss der ehemalige Geschäftsführer allerdings nicht. Für notwendige Mitarbeit kann er eine Aufwandsentschädigung aushandeln.

Wie lässt sich die persönliche Haftung als Geschäftsführer begrenzen?

Haftungsbegrenzung beginnt nicht im Insolvenzverfahren, sondern weit davor. Der Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft fortlaufend zu überwachen. Buchalik Brömmekamp weist darauf hin, dass jeder Geschäftsführer diese Pflicht trägt, auch faktische Geschäftsführer ohne Eintragung im Handelsregister. Wer die Krise früh erkennt, hat mehr Handlungsoptionen und geringeres Haftungsrisiko.

Sobald erste Anzeichen einer Krise sichtbar werden, sollte eine Fortbestehensprognose erstellt werden. Sie entscheidet darüber, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt und ob die Antragspflicht bereits greift. Gleichzeitig müssen Zahlungsströme nach Eintritt der Insolvenzreife strikt kontrolliert werden. Jede Zahlung, die sich weder als betriebsnotwendig noch als Aktiventausch einordnen lässt, begründet persönliche Haftung. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob ein Antrag tatsächlich gestellt werden muss oder ob noch Handlungsspielraum besteht.

Schritte für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise

In der Krise zählt jeder Tag. Wer zu lange wartet, verliert Handlungsspielraum und riskiert strafrechtliche Verfolgung sowie persönliche Schadensersatzpflichten. Die Erfahrung zeigt, dass Geschäftsführer in dieser Phase häufig zu zögerlich handeln, weil sie die Lage noch als vorübergehend einschätzen. Das ist ein teurer Irrtum.

Entscheidend ist dabei nicht nur das Tempo, sondern auch die Reihenfolge der Maßnahmen. Wer zuerst die Liquiditätslage sauber dokumentiert, schützt sich vor dem Vorwurf, die Insolvenzreife gekannt und trotzdem weitergewirtschaftet zu haben. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die weiteren Schritte rechtssicher einleiten.

Ab dem Moment, in dem sich eine ernste wirtschaftliche Schieflage abzeichnet, sollten Geschäftsführer folgende Schritte einleiten:

  • Liquiditätsstatus und Fortbestehensprognose nach IDW S 11 erstellen lassen, um Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sicher beurteilen zu können
  • Zahlungsströme ab Eintritt der Insolvenzreife strikt kontrollieren und jede Zahlung auf ihre Zulässigkeit prüfen und dokumentieren
  • Insolvenzantrag fristgerecht stellen oder Sanierungsmaßnahmen nachweisbar einleiten, um die Fristen des § 15a InsO einzuhalten
  • Steuer- und Sozialversicherungspflichten vorrangig erfüllen, um persönliche Haftung nach § 34 AO und §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu vermeiden
  • Rechtsbeistand für Insolvenz- und Strafrecht frühzeitig hinzuziehen, um Haftungsrisiken zu dokumentieren und Fristen zu wahren

Wer diese Schritte konsequent umsetzt, schützt sich vor persönlicher Haftung und erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die das Insolvenz-, Gesellschafts- und Steuerrecht an jeden Geschäftsführer stellen. Das ist keine Formalität. Es ist die einzige verlässliche Grundlage, um in einer Unternehmenskrise handlungsfähig zu bleiben.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Grundsätzlich haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH. Persönliche Haftung des Geschäftsführers tritt ein, wenn er gegen § 43 GmbHG verstößt, Zahlungen nach Insolvenzreife entgegen § 64 GmbHG a.F. oder § 15b InsO leistet, Steuern nicht aus verwalteten Mitteln entrichtet (§ 34 AO) oder Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB). In all diesen Fällen kann das Privatvermögen des Geschäftsführers herangezogen werden.

Ist man als Geschäftsführer einer GmbH haftbar?

Ja, aber differenziert. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbHG für Pflichtverletzungen, wobei er die Beweislast für sorgfältiges Handeln trägt. Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern haftet er grundsätzlich nicht persönlich, es sei denn, er handelt ohne Offenlegung seiner Vertreterstellung, erklärt persönliche Einstandspflicht oder schädigt vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 BGB.

Muss ein Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzgeldumlage zahlen?

Die Insolvenzgeldumlage ist eine Arbeitgeberabgabe zur Finanzierung des Insolvenzgeldes für Arbeitnehmer. Ob ein Geschäftsführer selbst als Arbeitnehmer gilt und damit Anspruch auf Insolvenzgeld hat, hängt von seiner konkreten Stellung in der Gesellschaft ab, insbesondere von seiner Weisungsgebundenheit und Beteiligungshöhe. Diese Frage ist einzelfallabhängig und sollte mit einem Fachanwalt für Arbeits- und Insolvenzrecht geprüft werden.

Wie lange ist man als Geschäftsführer haftbar?

Die Amtsniederlegung beendet die Haftung nicht rückwirkend. Ansprüche aus der Zeit der Amtsführung bleiben bestehen. Außerdem gilt die Auskunftspflicht nach § 97 InsO auch für Geschäftsführer, die bis zu zwei Jahre vor Antragstellung aus dem Amt geschieden sind. Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Haftungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB und können je nach Anspruchsgrundlage mehrere Jahre betragen.

Was passiert mit dem Geschäftsführer, wenn die GmbH insolvent wird?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer verliert seine Leitungsmacht, bleibt aber auskunftspflichtig nach § 97 InsO. Der Insolvenzverwalter prüft, ob Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer bestehen, etwa wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife. Gleichzeitig leitet die Staatsanwaltschaft automatisch eine Prüfung auf mögliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO ein.

Welche Zahlungen darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch leisten?

Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen nur noch Zahlungen geleistet werden, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Dazu zählen betriebsnotwendige Aufwendungen wie Strom, Wasser und Telefonrechnungen, Lieferantenzahlungen auf Vorauskassenbasis sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohn- und Umsatzsteuer. Gehälter, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter dürfen dagegen nach der BGH-Rechtsprechung (Az. II ZR 319/15) grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden.

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