Insolvenzberatung

Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter: Was müssen Geschäftsführer wissen?

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter trifft Geschäftsführer persönlich – und sie beginnt früher, als die meisten ahnen. Wer hier zögert oder schweigt, riskiert Haft.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|1. September 2026|11 Min Lesezeit

Sobald ein Insolvenzantrag gestellt ist, sitzt der Geschäftsführer nicht mehr am längeren Hebel. Das Gesetz zieht die Zügel straff: Nach § 97 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) muss der Schuldner dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft geben. Kein Katalog, keine Grenze nach unten. Wer glaubt, selektiv antworten zu dürfen, irrt sich erheblich.

Warum ist die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter so weitreichend?

Der Gesetzgeber hat die Formulierung in § 97 Abs. 1 InsO bewusst weit gewählt. Keine einschränkende Aufzählung, keine Mindestgrenzen. Der Schuldner muss alles offenlegen, was für das Verfahren relevant ist: Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, laufende Geschäftsvorfälle und rechtlich bedeutsame Tatsachen.

Ohne vollständige Information kann der Verwalter weder eine geordnete Vermögensübersicht nach § 153 InsO erstellen noch Anfechtungsansprüche verfolgen. Die Pflicht entsteht zudem nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung. § 20 Abs. 1 InsO erklärt die Auskunftspflichten bereits im Eröffnungsverfahren für anwendbar, § 22 Abs. 3 InsO zieht sie auf das Verhältnis zum vorläufigen Insolvenzverwalter vor. Wer in dieser frühen Phase schweigt, begeht keinen taktischen Fehler. Er verstößt gegen das Gesetz.

Wen trifft die Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren?

§ 101 InsO dehnt den Pflichtenkreis weit über den Schuldner als juristische Person hinaus. Die Pflicht trifft die handelnden Personen persönlich. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Aufsichtsratsmitglieder und persönlich haftende Gesellschafter unterliegen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO denselben Pflichten wie der Schuldner selbst.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Personengruppen auskunftspflichtig sind, auf welcher Rechtsgrundlage und welche Konsequenzen bei Pflichtverstößen drohen:

Personengruppe Rechtsgrundlage Mögliche Sanktionen
Schuldner (natürliche oder juristische Person) § 97 InsO, § 20 Abs. 1 InsO, § 22 Abs. 3 InsO Eidesstattliche Versicherung, Zwangsvorführung, Haft (§ 98 InsO)
Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO Zwangsmittel nach § 98 InsO, Kostenauferlegung nach § 101 Abs. 3 InsO
Persönlich haftende Gesellschafter § 101 Abs. 1 InsO Zwangsmittel und Kostenfolgen wie bei Organschaftsvertretern
Ehemalige Organe (Ausscheiden bis zu zwei Jahre vor Antrag) § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO Kostenauferlegung nach § 101 Abs. 3 InsO
Angestellte und frühere Angestellte (Ausscheiden bis zu zwei Jahre vor Antrag) § 101 Abs. 2 InsO Kostenauferlegung nach § 101 Abs. 3 InsO

Wann gilt die Pflicht auch für ehemalige Geschäftsführer?

§ 101 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt eine klare Grenze: Wer nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag aus seiner Funktion ausgeschieden ist, bleibt auskunftspflichtig. Das Ausscheiden kurz vor der Krise schützt also nicht. Wer im Jahr vor dem Antrag seinen Posten geräumt hat, muss dem Verwalter trotzdem Rede und Antwort stehen.

In der Praxis bedeutet das: Auch ein Geschäftsführer, der das Unternehmen bereits verlassen hat, kann vom Insolvenzverwalter kontaktiert und zur Auskunft aufgefordert werden. Die Pflicht endet nicht mit dem letzten Arbeitstag.

Welche Pflichten treffen Angestellte und frühere Mitarbeiter?

§ 101 Abs. 2 InsO verpflichtet auch Angestellte und frühere Angestellte zur Auskunft, sofern sie nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind. Buchhalter, Prokuristen und kaufmännische Leiter müssen über die ihnen bekannten Verhältnisse des Schuldners informieren.

Kommen diese Personen ihrer Pflicht nicht nach und wird der Eröffnungsantrag abgewiesen, können ihnen nach § 101 Abs. 3 InsO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein eigenständiges Sanktionsinstrument des Gesetzgebers.

Was macht der vorläufige Insolvenzverwalter als erstes?

Der vorläufige Insolvenzverwalter handelt schnell. Sein gesetzlicher Auftrag nach § 22 Abs. 1 InsO ist klar: Er sichert und erhält das Vermögen des Schuldners, prüft die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens und stellt fest, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Dafür braucht er sofortigen Zugang zu den Unterlagen.

§ 22 Abs. 3 InsO gibt ihm das Recht, Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gestatten und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Auskunftspflichten aus §§ 97, 98 und 101 InsO gelten in dieser Phase bereits entsprechend. Wer dem vorläufigen Verwalter den Zugang verweigert, verstößt bereits im Eröffnungsverfahren gegen das Gesetz.

Welche Unterlagen und Informationen müssen übergeben werden?

§ 97 Abs. 1 InsO nennt keine Checkliste. Der Maßstab ist das Verfahren selbst: Was der Verwalter braucht, um Masse und Verbindlichkeiten vollständig zu erfassen, muss der Schuldner liefern. § 153 Abs. 1 InsO konkretisiert das: Der Verwalter hat auf den Eröffnungszeitpunkt eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der Gegenstände der Insolvenzmasse und Verbindlichkeiten einander gegenübergestellt werden.

Aus den gesetzlichen Pflichten ergibt sich, welche Unterlagen der Verwalter benötigt und der Schuldner zugänglich machen muss:

  • Handelsbücher und sonstige Aufzeichnungen nach §§ 238, 239 HGB
  • Jahresabschlüsse, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Handelsbriefe und sonstige Geschäftspapiere
  • Kontoauszüge und Bankunterlagen aller Kontoverbindungen
  • Steuerliche Unterlagen und Buchführungsdaten
  • Vollständige Gläubiger- und Verbindlichkeitslisten

Welche Rolle spielt die Vermögensübersicht nach § 153 InsO?

Die Vermögensübersicht ist das zentrale Instrument zur Erfassung der Insolvenzmasse. Der Verwalter stellt sie auf den Eröffnungszeitpunkt auf: Gegenstände der Masse auf der einen Seite, Verbindlichkeiten des Schuldners auf der anderen. Vollständig wird diese Übersicht nur, wenn der Schuldner alle ihm bekannten Vermögensgegenstände mitgeteilt hat.

§ 153 Abs. 2 InsO gibt dem Gericht ein scharfes Instrument. Auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers kann es den Schuldner verpflichten, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Wer dabei falsche Angaben macht, setzt sich strafrechtlichen Risiken aus. Wer die Versicherung verweigert, riskiert Zwangsmaßnahmen nach § 98 InsO.

Wie weit reicht die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az. IX ZR 138/21) klargestellt: Der Insolvenzverwalter darf sich nicht auf die Vollständigkeit der vom Schuldner übergebenen Unterlagen verlassen. Er muss die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Vollständigkeit und anfechtungsrelevante Vorgänge prüfen. Kontoauszüge, die nicht vollständig vorliegen, hat er beim Kreditinstitut anzufordern.

Für den Schuldner bedeutet das: Er muss alle Kontoverbindungen offenlegen und vorhandene Kontoauszüge herausgeben. Eine explizite gesetzliche Zeitgrenze für historische Kontoauszüge ist nicht normiert. Der BGH bezieht sich bei der Deckungsanfechtung auf den Drei-Monats-Zeitraum der §§ 130, 131 InsO als Prüfungsmaßstab für den Verwalter. Wie weit die Vorlagepflicht des Schuldners rückwirkend reicht, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt und bedarf im Einzelfall rechtlicher Prüfung.

Was gilt für Buchführung und steuerliche Unterlagen?

§ 155 Abs. 1 InsO stellt klar: Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Schuldners bleiben mit Verfahrenseröffnung unberührt. Bezogen auf die Insolvenzmasse übernimmt der Verwalter diese Pflichten und tritt damit in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis gegenüber dem Finanzamt ein.

Der Bundesfinanzhof hat das in seinem Urteil vom 19. März 2013 (Az. II R 17/11) präzisiert: Der Insolvenzverwalter hat nach § 80 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 1 der Abgabenordnung alle steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten eingeschlossen. Das Recht auf Akteneinsicht und auf Erteilung eines steuerlichen Kontoauszugs geht auf ihn über. Damit der Verwalter diese Aufgaben erfüllen kann, muss der Schuldner ihm Zugang zu allen steuerlichen Unterlagen und Buchführungsdaten verschaffen.

Muss ich auch strafrechtlich belastende Tatsachen offenbaren?

Ja. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO ist eindeutig: Der Schuldner hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Mögliche Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikte oder andere strafrechtlich relevante Vorgänge dürfen gegenüber dem Verwalter nicht verschwiegen werden.

Der Gesetzgeber hat diesen Selbstbelastungszwang mit einem Schutzregime verbunden. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO statuiert ein Beweisverwertungsverbot: Eine Auskunft, die der Schuldner im Rahmen seiner Pflicht erteilt, darf in einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn oder seine Angehörigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Die Beweisgewinnung im Insolvenzverfahren bleibt rechtmäßig. Verboten ist allein die Verwendung dieser Auskunft als unmittelbares Beweismittel im Strafverfahren. Falsche Angaben sind von diesem Schutz ausdrücklich ausgenommen.

Was passiert, wenn Geschäftsführer die Auskunft verweigern?

§ 98 InsO lässt dem Gericht wenig Spielraum. Es kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Für die Haftanordnung gelten die §§ 802g Abs. 2, 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. Das sind keine abstrakten Drohkulissen. Die Vorschriften sind auf Durchsetzung ausgelegt.

Wer die Auskunft oder die Mitwirkung verweigert, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 InsO
  • Zwangsweise Vorführung vor Gericht nach § 98 Abs. 2 InsO
  • Erlass eines Haftbefehls nach § 98 Abs. 2 InsO
  • Kostenauferlegung nach § 101 Abs. 3 InsO bei Abweisung des Eröffnungsantrags
  • Erschwernis oder Gefährdung einer späteren Restschuldbefreiung
  • Behinderung der geordneten Verfahrensabwicklung zum eigenen Nachteil

Gegen wen können die Zwangsmittel des § 98 InsO gerichtet werden?

Das Landgericht Göttingen hat in seinem Beschluss vom 3. Juli 2008 (Az. 10 T 73/08) eine wichtige Grenze gezogen: Die Zwangsmittel des § 98 InsO richten sich ausschließlich gegen den Schuldner. In dem entschiedenen Fall hatte ein Amtsgericht einen Haftbefehl gegen einen Insolvenzverwalter erlassen. Das Landgericht hob ihn auf.

Für den Verwalter gelten die Maßnahmen des § 58 InsO abschließend, insbesondere die Möglichkeit seiner Entlassung durch das Insolvenzgericht bei Pflichtverletzungen. Haft als Zwangsmittel gegen den Verwalter ist dort nicht vorgesehen. Die Durchsetzungsinstrumente des § 98 InsO sind allein auf den Schuldner ausgerichtet.

Hat der Insolvenzverwalter Zugriff auf mein P-Konto?

Die allgemeine Auskunftspflicht nach § 97 InsO erfasst alle Kontoverbindungen des Schuldners. Das gilt auch für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der Schuldner muss dem Verwalter alle Konten offenlegen. Eine Ausnahme für das P-Konto sieht das Gesetz im Rahmen der Auskunftspflicht nicht vor.

Praktisch ist jedoch zwischen der Auskunftspflicht und der Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Das P-Konto schützt einen gesetzlich definierten Sockelbetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Im Insolvenzverfahren gelten für die Abgrenzung von pfändungsgeschütztem Guthaben und Insolvenzmasse besondere Regeln. Die Detailfragen sind komplex und bedürfen im Einzelfall anwaltlicher Prüfung.

Welche Fehler sollten Geschäftsführer im Umgang mit dem Insolvenzverwalter vermeiden?

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler. Sie entstehen meist nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der gesetzlichen Reichweite der Pflichten. Das ändert an den Konsequenzen nichts.

Die häufigsten Fallstricke sind:

  • Unvollständige Vermögensangaben: Wer nicht alle Vermögensgegenstände mitteilt, gefährdet die Vollständigkeit der Vermögensübersicht nach § 153 InsO und riskiert eine eidesstattliche Versicherung unter falschem Vorzeichen.
  • Zurückhalten von Kontoauszügen: Der BGH (Az. IX ZR 138/21) hat klargestellt, dass der Verwalter auf vollständige Kontounterlagen angewiesen ist und diese aktiv prüfen muss. Wer Auszüge zurückhält, behindert das Verfahren.
  • Fehlende Kooperation bei der Buchführungsübergabe: Die handelsrechtlichen Buchführungspflichten nach §§ 238, 239 HGB und die insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflicht nach § 155 InsO setzen voraus, dass der Verwalter Zugang zu geordneten Unterlagen erhält. Wer das verweigert, verletzt § 22 Abs. 3 InsO.
  • Unterschätzung der Pflichten ehemaliger Organe: Die Zwei-Jahres-Frist des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO überrascht viele. Wer kurz vor der Krise ausgeschieden ist, bleibt trotzdem in der Pflicht.
  • Schweigen zu strafrechtlich relevanten Vorgängen: § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO verpflichtet zur Offenbarung auch belastender Tatsachen. Das Beweisverwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO schützt, aber nur bei wahrheitsgemäßen Angaben.
  • Verweigerung der persönlichen Mitwirkung: § 97 Abs. 3 InsO verpflichtet den Schuldner, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nichterscheinen ist kein Schweigen. Es ist ein Pflichtverstoß.

Wer in einer Unternehmensinsolvenz als Geschäftsführer agiert oder agiert hat, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine fundierte Insolvenzberatung klärt, welche Pflichten im konkreten Fall gelten und wie sich Geschäftsführer rechtssicher verhalten. Die Pflichten beginnen früh, sie treffen persönlich und sie werden konsequent durchgesetzt.

FAQ

Was macht der vorläufige Insolvenzverwalter als erstes?

Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert und erhält das Vermögen des Schuldners, prüft die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens und stellt fest, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO). Er darf sofort Geschäftsräume betreten und Nachforschungen anstellen. Der Schuldner muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Auskunftspflichten aus §§ 97, 98 und 101 InsO gelten bereits in dieser Phase entsprechend.

Hat der Insolvenzverwalter Zugriff auf mein P-Konto?

Die Auskunftspflicht nach § 97 InsO erfasst alle Kontoverbindungen, einschließlich des Pfändungsschutzkontos. Der Schuldner muss das P-Konto offenlegen. Ob und in welchem Umfang der Verwalter auf das Guthaben zugreifen kann, hängt von den gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen ab, die im Einzelfall zu prüfen sind. Auskunftspflicht und Verfügungsbefugnis sind zwei verschiedene Fragen.

Wie viel Geld darf ich in der Wohlverhaltensphase auf dem Konto haben?

In der Wohlverhaltensphase nach §§ 286 ff. InsO muss der Schuldner seinen pfändbaren Anteil des Einkommens an den Treuhänder abführen. Der unpfändbare Sockelbetrag, der sich nach den Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung richtet, verbleibt beim Schuldner. Die konkreten Freigrenzen werden regelmäßig angepasst und sollten im Einzelfall mit einem Anwalt geprüft werden.

Was darf ein Insolvenzverwalter nicht?

Der Insolvenzverwalter ist an das Gesetz und die Aufsicht des Insolvenzgerichts gebunden. Er darf keine Vermögensgegenstände verschleudern, muss die Gläubigergleichbehandlung wahren und haftet bei Pflichtverletzungen persönlich. Zwangsmittel nach § 98 InsO dürfen gegen ihn nicht eingesetzt werden, das hat das LG Göttingen (Az. 10 T 73/08) klargestellt. Bei Pflichtverletzungen des Verwalters greift § 58 InsO, der insbesondere seine Entlassung durch das Insolvenzgericht vorsieht.

Wie weit reicht die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen rückwirkend?

Eine ausdrückliche gesetzliche Zeitgrenze für die Vorlage historischer Kontoauszüge gibt es nicht. Der BGH (Az. IX ZR 138/21) hat für die Prüfpflichten des Verwalters auf den Drei-Monats-Zeitraum der Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO abgestellt. Der Schuldner muss alle vorhandenen Kontoauszüge herausgeben und alle Kontoverbindungen offenlegen. Wie weit die Pflicht rückwirkend reicht, ist im Einzelfall anhand des konkreten Verfahrens und der Anfechtungszeiträume zu bestimmen.

Was passiert, wenn ich dem Insolvenzverwalter nicht alle Informationen mitteile?

§ 98 InsO sieht als Zwangsmittel eidesstattliche Versicherung, zwangsweise Vorführung und Haft vor. Wer die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich versichert, obwohl Angaben fehlen, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Für ehemalige Organe und Angestellte droht nach § 101 Abs. 3 InsO eine Kostenauferlegung. Unvollständige Mitwirkung schadet den eigenen Chancen auf Restschuldbefreiung und erschwert die geordnete Verfahrensabwicklung.

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