Bilanzielle Überschuldung der GmbH: Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Bilanz alarmiert – aber er löst noch keine Insolvenzantragspflicht aus. Wann genau die Pflicht entsteht, welche Fristen gelten und was Geschäftsführer bis dahin tun dürfen, hängt von einer zweistufigen Prüfung ab, die viele unterschätzen.

Wenn der Jahresabschluss einer GmbH auf der Aktivseite den Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausweist, läuten in vielen Geschäftsführerbüros die Alarmglocken. Zu Recht: Das Signal verdient Aufmerksamkeit. Falsch wäre es jedoch, diesen handelsrechtlichen Befund mit einer sofortigen Insolvenzantragspflicht gleichzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. März 2022 (Az. IX ZR 53/19) ausdrücklich klargestellt, dass der bloße Ausweis eines solchen Fehlbetrags in der Handelsbilanz die insolvenzrechtliche Überschuldung weder beweist noch automatisch begründet. Zwischen bilanzieller und insolvenzrechtlicher Überschuldung liegt rechtlich gesehen eine erhebliche Distanz.
Warum messen Handelsrecht und Insolvenzrecht Überschuldung unterschiedlich?
Das Handelsrecht und das Insolvenzrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke und messen Überschuldung deshalb mit unterschiedlichen Maßstäben. § 268 Abs. 3 HGB verpflichtet eine GmbH, einen Fehlbetrag auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, sobald das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt ist und die Passivposten die Aktivposten übersteigen. Diese Pflicht dient der handelsrechtlichen Transparenz. Sie sagt noch nichts darüber aus, ob das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten zahlungsfähig bleibt.
Die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO folgt einer anderen Logik. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Das Gesetz verknüpft den Überschuldungstatbestand also ausdrücklich mit einer Zukunftsprognose. Wer diese Verknüpfung übersieht, riskiert entweder voreilige Anträge oder, gefährlicher, das Übersehen echter Insolvenzreife.
Was bedeutet der Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags für die Geschäftsführung?
Die handelsrechtliche Pflicht nach § 268 Abs. 3 HGB ist ein Anzeigetatbestand, kein Insolvenzgrund. Der Fehlbetrag erscheint auf der Aktivseite der Bilanz und dokumentiert, dass das Eigenkapital vollständig aufgezehrt ist. Das ist ein ernstes wirtschaftliches Signal und begründet eine Prüfpflicht der Geschäftsführung. Eine automatische Antragspflicht folgt daraus nicht.
Der BGH hat im Urteil IX ZR 53/19 betont, dass die Finanzverwaltung bei Übermittlung eines Jahresabschlusses mit einem solchen Fehlbetrag keine eigenständige Erkundigungsobliegenheit trifft. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Unternehmensleitung selbst die Bedeutung des Fehlbetrags erkennt und die notwendigen Konsequenzen zieht. Diese Konsequenz besteht zunächst in der Erstellung einer Fortbestehensprognose.
Ab wann wird bilanzielle Überschuldung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung?
Der Weg von der bilanziellen zur insolvenzrechtlichen Überschuldung führt zwingend über eine zweistufige Prüfung nach § 19 Abs. 2 InsO. Auf der ersten Stufe steht die Fortbestehensprognose: Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz negativem Eigenkapital keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Die Antragspflicht entfällt.
Erst wenn die Fortbestehensprognose negativ ausfällt, ist auf der zweiten Stufe ein Überschuldungsstatus zu erstellen. Dabei werden Vermögenswerte zu Liquidationswerten angesetzt, also zu den Beträgen, die bei einer Unternehmensliquidation voraussichtlich erzielbar wären. Übersteigen die Verbindlichkeiten auch diese Werte, liegt ein negatives Reinvermögen vor. In diesem Fall besteht insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO, und die Antragspflicht greift.
Wie funktioniert die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO?
Das Gesetz beschreibt die Prüfung in § 19 Abs. 2 InsO knapp, aber präzise. Auf der ersten Stufe wird rechnerisch festgestellt, ob das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Ist das nicht der Fall, folgt die entscheidende Ausnahme: Ist die Unternehmensfortführung für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich, entfällt der Insolvenzgrund. Positive Fortbestehensprognose schlägt rechnerische Unterdeckung.
Fällt die Prognose negativ aus, wird auf der zweiten Stufe ein Überschuldungsstatus aufgestellt. Dieser setzt Liquidationswerte an, keine Buchwerte. Negatives Reinvermögen bei negativer Prognose begründet insolvenzrechtliche Überschuldung. Positives Reinvermögen trotz negativer Prognose schließt sie aus.
Was muss eine belastbare Fortbestehensprognose leisten?
Die Fortbestehensprognose ist nach dem IDW-Standard S 11 „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose. Sie basiert auf einer integrierten Finanzplanung, die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung zusammenführt. Der Prognosezeitraum umfasst mindestens zwölf Monate, in der Regel das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Der Hauptfachausschuss des IDW hat die Neufassung dieses Standards am 20. Mai 2024 zur Kenntnis genommen.
Der Maßstab „überwiegend wahrscheinlich“ bedeutet nach der Fachauffassung, dass die Fortführung des Unternehmens zu mehr als fünfzig Prozent wahrscheinlich sein muss. Es handelt sich um ein wertendes Gesamturteil: Die Geschäftsleitung muss die Fortführung anstreben, und die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum muss wahrscheinlicher sein als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die Fortbestehensprognose ist fortzuschreiben, sobald neue relevante Ereignisse eintreten oder sich ankündigen.
In welchen Fällen muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden?
Ein Überschuldungsstatus ist nur erforderlich, wenn die Fortbestehensprognose negativ ausfällt. Fällt sie positiv aus, erübrigt sich der zweite Schritt vollständig. Das ist keine Vereinfachung, sondern der ausdrückliche Inhalt des § 19 Abs. 2 InsO.
Ist der Überschuldungsstatus zu erstellen, werden die Vermögensgegenstände zu Liquidationswerten bewertet. Stille Reserven, die in der Handelsbilanz nicht sichtbar sind, können dabei das Bild erheblich verändern. Der BGH hat im Urteil IX ZR 53/19 hervorgehoben, dass der Insolvenzverwalter im Anfechtungsprozess nicht allein auf den bilanziellen Fehlbetrag verweisen kann, sondern das Fehlen stiller Reserven und weiterer nicht bilanzierter Vermögenswerte gesondert darlegen muss.
Was schreibt § 15a InsO der GmbH-Geschäftsführung vor?
§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das bedeutet in der Praxis: sofort handeln, sobald Insolvenzreife festgestellt ist oder bei kaufmännischer Sorgfalt hätte festgestellt werden können.
Satz 2 desselben Absatzes legt die gesetzlichen Höchstfristen fest. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Die verlängerte Frist von sechs Wochen bei Überschuldung wurde durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) eingeführt, das im Bundesgesetzblatt I am 29. Dezember 2020, S. 3256, verkündet wurde. Zuvor betrug sie ebenfalls drei Wochen.
Diese Fristen sind Höchstgrenzen, keine Schonfrist. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn innerhalb des jeweiligen Zeitraums eine Sanierung erreichbar erscheint, die den Insolvenzgrund entfallen lässt. Wer in dieser Situation Klarheit über die eigene Lage braucht, sollte frühzeitig eine fachkundige Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, die innerhalb weniger Tage einschätzt, ob ein Antrag wirklich nötig ist.
Wer ist antragspflichtig, wenn eine GmbH führungslos ist?
§ 15a Abs. 3 InsO regelt den Fall, dass eine GmbH führungslos ist, also kein Geschäftsführer vorhanden ist. In diesem Fall trifft die Antragspflicht jeden Gesellschafter, der von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder von der Führungslosigkeit Kenntnis hat. Kenntnis ist Tatbestandsmerkmal: Wer keine Kenntnis hat, ist nicht verpflichtet.
Für alle anderen Fälle gilt: Die Antragspflicht besteht für alle Geschäftsführer, unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung vereinbart ist. Auch faktische Geschäftsführer, die ohne wirksame Bestellung tatsächlich Leitungsaufgaben wahrnehmen, sind nach der Darstellung der IHK Darmstadt Rhein Main Neckar in ihrem Fachbeitrag „Haftung bei Insolvenz der GmbH“ antragspflichtig.
Welche strafrechtlichen Folgen hat eine verspätete Antragstellung?
§ 15a Abs. 4 InsO stellt die Insolvenzverschleppung unter Strafe. Wer entgegen der Antragspflicht einen Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt für vorsätzliches Handeln.
§ 15a Abs. 5 InsO erfasst die fahrlässige Begehung. Hier drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Neben der Strafbarkeit kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO hinzu. Das Verschulden der Geschäftsführung wird dabei vermutet; eine positive Kenntnis des Insolvenzgrundes ist nicht erforderlich.
Was gilt nach Eintritt der Insolvenzreife für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen?
Mit dem SanInsFoG wurde zum 1. Januar 2021 die bis dahin in § 64 GmbHG geregelte Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife in die Insolvenzordnung überführt. § 64 GmbHG ist seither ausdrücklich als „weggefallen“ gekennzeichnet. An seine Stelle tritt § 15b InsO, der rechtsformneutral für alle juristischen Personen gilt.
§ 15b Abs. 1 InsO enthält das grundsätzliche Zahlungsverbot: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen. Der Begriff „Zahlung“ ist dabei weit zu verstehen. Nach der Fachliteratur fällt nahezu jeder Vermögensabfluss darunter, einschließlich Forderungsverzichten und Einzahlungen auf debitorische Konten.
Welche Zahlungen bleiben nach Insolvenzreife noch zulässig?
§ 15b Abs. 2 InsO privilegiert Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Diese gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
Während der Insolvenzantragsfrist gilt diese Privilegierung jedoch nur unter einer zusätzlichen Bedingung: Die Antragspflichtigen müssen parallel Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags betreiben. Sobald die Antragsfrist abgelaufen ist und kein Antrag gestellt wurde, gilt nach § 15b Abs. 3 InsO die Vermutung, dass Zahlungen nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar sind. Zu den privilegierten Zahlungen in der Antragsfrist zählen nach der Darstellung der IHK Darmstadt unter anderem:
- Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben und Lohnsteuer
- Löhne und Gehälter
- Miete für Geschäftsräume
- Aufwendungen für Wasser, Strom und Heizung
Voraussetzung ist stets, dass ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen und die Zahlungen zur Abwendung des sofortigen Betriebszusammenbruchs erforderlich sind.
Wie sind Zahlungen an Gesellschafter nach Insolvenzreife zu behandeln?
§ 15b Abs. 5 InsO dehnt das Zahlungsverbot ausdrücklich auf Zahlungen an Gesellschafter aus. Zahlungen an Beteiligte, die zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, lösen eine Ersatzpflicht aus. Diese Regelung übernimmt die Logik des früheren § 64 GmbHG a.F. in rechtsformneutraler Form.
Eine Exkulpation ist möglich: Wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Auslösen der Insolvenzreife auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht erkennbar war, entfällt die Ersatzpflicht. Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.
Wie unterscheiden sich die drei Insolvenzeröffnungsgründe für die GmbH?
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe, die für eine GmbH unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO begründen eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet dagegen nur ein Antragsrecht, keine Pflicht.
Der Prognosezeitraum unterscheidet sich je nach Eröffnungsgrund. Für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung sieht § 19 Abs. 2 InsO ausdrücklich zwölf Monate vor. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten.
Wie ist Zahlungsunfähigkeit von Zahlungsstockung abzugrenzen?
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine bloße Zahlungsstockung reicht nicht aus. Der Unterschied liegt in der Dauerhaftigkeit: Eine Liquiditätslücke, die innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt werden kann, begründet Zahlungsunfähigkeit. Das folgt aus der Rechtsprechung des BGH, unter anderem aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 20. Juni 2011 (Az. IX ZR 134/10).
Die Neufassung des IDW S 11 vom 20. Mai 2024 bestätigt, dass die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mittels Liquiditätsplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich zulässig ist. Zugleich stellt der Standard klar, dass die in der Praxis diskutierte Toleranzgrenze von zehn Prozent für Liquiditätslücken keinen materiellen Tatbestand begründet. Sie betrifft allein die Beweislastverteilung.
Welche Handlungsoptionen bestehen bei bilanzieller Überschuldung ohne Insolvenzreife?
Bilanzielle Überschuldung bei positiver Fortbestehensprognose ist kein Insolvenzgrund. Sie ist aber auch kein Freifahrtschein. Die Pflicht zur Erstellung und laufenden Fortschreibung der Fortbestehensprognose besteht so lange, bis die Insolvenzgefahr endgültig beseitigt ist. Tritt ein neues relevantes Ereignis ein, ist die Prognose unverzüglich zu aktualisieren.
Für die Praxis bedeutet das: Geschäftsführer, die auf Basis einer positiven Prognose keinen Insolvenzantrag stellen, müssen diese Entscheidung laufend überprüfen. Eine einmal erstellte Prognose schützt nur so lange, wie ihre Grundlagen unverändert gelten. IDW S 11 verlangt ausdrücklich die Fortschreibung bei neuen bedeutsamen Ereignissen.
Welche Rolle spielen Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt?
Ein wirksamer Rangrücktritt kann Verbindlichkeiten aus dem Überschuldungsstatus herausnehmen. Wenn ein Gesellschafter erklärt, mit seiner Forderung im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten, wird diese Verbindlichkeit bei der Berechnung des Reinvermögens im Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt. Das kann den Unterschied zwischen positivem und negativem Reinvermögen ausmachen.
Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Ein bloßes Stehenlassen des Darlehens ohne ausdrückliche Rangrücktrittsvereinbarung reicht nicht aus. Die Vereinbarung muss die Nachrangigkeit der Forderung gegenüber allen anderen Gläubigern im Insolvenzfall klar regeln.
Wann können präventive Sanierungsinstrumente nach StaRUG genutzt werden?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) knüpft an drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO an. In diesem Stadium besteht noch keine Antragspflicht, aber bereits die Möglichkeit, präventive Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Das SanInsFoG hat die Insolvenzantragsgründe und das StaRUG ausdrücklich harmonisiert.
Die verlängerte Sechswochenfrist bei Überschuldung schafft einen Handlungsspielraum, der für Sanierungsmaßnahmen genutzt werden kann. Dieser Spielraum setzt voraus, dass innerhalb der Frist eine Sanierung erreichbar erscheint, die den Insolvenzgrund beseitigt. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne den Insolvenzgrund zu beheben oder einen Antrag zu stellen, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Was verlangt IDW S 11 von der Geschäftsführung in der Praxis?
IDW S 11 definiert den fachlichen Rahmen für die Prüfung aller drei Insolvenzeröffnungsgründe. Für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung verlangt der Standard eine integrierte Finanzplanung, die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung zusammenführt. Auf dieser Grundlage wird beurteilt, ob die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit.
Der Prognosezeitraum beträgt mindestens zwölf Monate und umfasst in der Regel das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Im Einzelfall kann ein abweichender Zeitraum sachgerecht sein. Die Prognose ist kein einmaliges Dokument: Sie ist fortzuschreiben, sobald neue Ereignisse eintreten, die für das Ergebnis bedeutsam sind.
Wie sind Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess verteilt?
Die Beweislast für eine positive Fortbestehensprognose liegt bei der Geschäftsführung. Das folgt aus der Natur der Sache: Die Unternehmensleitung hat Zugang zu den Planungsdaten und ist für deren Erstellung verantwortlich. Insolvenzsachverständige betonen, dass die Geschäftsführung erst dann von der Prüfpflicht entbunden ist, wenn die Insolvenzgefahr endgültig beseitigt ist.
Im Anfechtungsprozess kehrt sich die Perspektive um. Hier trägt nach dem BGH-Urteil IX ZR 53/19 der Insolvenzverwalter die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung folgt. Ein bloßer Verweis auf den bilanziellen Fehlbetrag genügt nicht. Der Verwalter muss zusätzliche Umstände darlegen, etwa das Fehlen stiller Reserven oder sonstiger nicht bilanzierter Vermögenswerte. Diese Verteilung der Beweislast schützt Geschäftsführer, die auf Basis einer nachvollziehbar positiven Prognose gehandelt haben.

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Häufige Fragen zur bilanziellen Überschuldung und Insolvenzantragspflicht
Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?
Eine Insolvenzantragspflicht besteht für GmbH-Geschäftsführer nach § 15a Abs. 1 InsO bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicher Überschuldung. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet dagegen nur ein Antragsrecht, keine Pflicht.
Wann tritt bilanzielle Überschuldung ein?
Bilanzielle Überschuldung tritt ein, wenn das Eigenkapital einer GmbH durch Verluste vollständig aufgezehrt ist und die Passivposten die Aktivposten übersteigen. In diesem Fall ist nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Bilanzielle Überschuldung ist ein handelsrechtlicher Befund und löst für sich allein keine Insolvenzantragspflicht aus.
Was ist der Unterschied zwischen bilanzieller und insolvenzrechtlicher Überschuldung?
Bilanzielle Überschuldung nach § 268 Abs. 3 HGB beschreibt einen handelsrechtlichen Zustand: Die Passivposten übersteigen die Aktivposten, das Eigenkapital ist aufgezehrt. Insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt erst vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine positive Fortbestehensprognose schließt den Insolvenzgrund aus, auch wenn bilanziell ein Fehlbetrag besteht.
Was tun bei Überschuldung einer GmbH?
Bei bilanzieller Überschuldung ist zunächst eine Fortbestehensprognose nach IDW S 11 zu erstellen. Fällt sie positiv aus, besteht keine Insolvenzantragspflicht; die Prognose ist jedoch laufend fortzuschreiben. Fällt sie negativ aus, muss ein Überschuldungsstatus mit Liquidationswerten erstellt werden. Ergibt dieser ein negatives Reinvermögen, besteht insolvenzrechtliche Überschuldung, und es ist ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag zu stellen. Parallel sollte geprüft werden, ob Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt oder Sanierungsmaßnahmen nach StaRUG den Insolvenzgrund beseitigen können.
Wie lange ist die Frist zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung?
Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO ist der Insolvenzantrag bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen. Diese Frist wurde durch das SanInsFoG, das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat, von drei auf sechs Wochen verlängert. Die Frist ist eine Höchstgrenze: Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen, also sobald Insolvenzreife festgestellt ist oder bei kaufmännischer Sorgfalt hätte festgestellt werden müssen.
Was ist eine Fortbestehensprognose und wer muss sie erstellen?
Die Fortbestehensprognose ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die beurteilt, ob das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich zahlungsfähig bleibt. Sie basiert auf einer integrierten Finanzplanung aus Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung gemäß IDW S 11. Erstellen muss sie die Geschäftsführung; die Darlegungs- und Beweislast für ein positives Ergebnis liegt bei ihr. Externe Berater wie Wirtschaftsprüfer oder Restrukturierungsexperten können bei der Erstellung unterstützen.
