Unternehmenssanierung

Schutzschirmverfahren: Was passiert mit offenen Arbeitszeitansprüchen?

Offene Arbeitszeitkontensalden sind im Schutzschirmverfahren kein Randproblem. Wer den Stichtag der Verfahrenseröffnung verpasst, riskiert rechtliche Unsicherheiten für Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|26. August 2026|11 Min Lesezeit

Ein Betrieb beantragt das Schutzschirmverfahren. Auf den Arbeitszeitkonten der Belegschaft liegen Hunderte offener Gutstunden. Was damit passiert, entscheidet sich an einem einzigen Datum: dem Tag der Verfahrenseröffnung. Wer diesen Stichtag unterschätzt, begeht einen Fehler, der sich später nicht mehr korrigieren lässt.

Was ist das Schutzschirmverfahren und für wen kommt es infrage?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Seit dem Inkrafttreten des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 ist es in § 270d InsO geregelt. § 270b InsO betrifft seither die allgemeine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.

Das Verfahren steht Unternehmen offen, die entweder drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO sind. Wer bereits zahlungsunfähig ist, ist vom Schutzschirm ausgeschlossen. Das ist eine harte gesetzliche Grenze. Zusätzlich muss ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt eine begründete Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270d Abs. 1 InsO).

Abgrenzung zur vorläufigen Eigenverwaltung

Der wichtigste Unterschied liegt beim Zugang: Die vorläufige Eigenverwaltung steht bei allen Insolvenzgründen offen, der Schutzschirm dagegen nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wer bereits zahlungsunfähig ist, kann allenfalls den Weg über die vorläufige Eigenverwaltung gehen.

Hinzu kommt ein praktischer Unterschied: Der Schutzschirm erfordert die Bescheinigung eines unabhängigen Dritten, was Zusatzkosten verursacht und die Verfahrenseinleitung nach Angaben von Fachkanzleien um mindestens eine, teils zwei bis vier Wochen verzögert. Als Ausgleich räumt das Gesetz dem Schuldner ein Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter ein. Das Gericht darf von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss eine solche Abweichung schriftlich begründen (§ 270d Abs. 2 InsO).

Was passiert nach drei Monaten im Schutzschirmverfahren?

§ 270d Abs. 1 InsO setzt eine harte Obergrenze: Die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans darf höchstens drei Monate betragen. Wer diesen Termin verpasst oder keinen tragfähigen Plan vorlegen kann, riskiert den Übergang in das Regelinsolvenzverfahren. Dort übernimmt dann ein Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.

Diese Drei-Monats-Frist ist kein Zufall. Sie korrespondiert mit der maximalen Dauer der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung. Das Insolvenzgeld wird nach § 165 SGB III längstens für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis gewährt. In der Praxis bildet dieser Dreimonatszeitraum damit die finanzielle Grundlage für die Fortführung des Betriebs im vorläufigen Verfahren.

Welche Rolle spielt der vorläufige Sachwalter für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Der vorläufige Sachwalter ist kein Insolvenzverwalter. Er übernimmt nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen, sondern übt eine Überwachungsfunktion aus. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt den Betrieb in Eigenverwaltung fort. Auf den vorläufigen Sachwalter sind gemäß § 270b InsO die §§ 274 und 275 InsO anzuwenden.

Für laufende Arbeitsverhältnisse bedeutet das: Der Betrieb läuft weiter, Entscheidungen über Arbeitszeitkonten und Überstunden sind aber nicht allein Sache der Geschäftsführung. Maßnahmen, die in den Bereich der Insolvenzmasse fallen oder die Gläubigerinteressen berühren, erfordern die Abstimmung mit dem Sachwalter. Wer das ignoriert, riskiert die rechtliche Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahmen.

Wie werden Entgeltforderungen in der Insolvenz rechtlich eingeordnet?

Die Grundsystematik gilt für alle Entgeltansprüche, also auch für Überstundenvergütung. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen ist. Liegt er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach §§ 108 Abs. 3, 38 InsO. Liegt er nach der Eröffnung, gilt die Forderung als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.

Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 108 InsO und bestehen über die Verfahrenseröffnung hinaus fort. Das Gesetz erzwingt damit eine Aufspaltung: Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung verfolgt der Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger, Forderungen aus der Zeit danach werden vorrangig aus der Masse bedient.

Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit Woran hängt die Unterscheidung?

Maßgeblich ist das Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung. Entgeltansprüche, deren anspruchsbegründender Tatbestand vor Eröffnung abgeschlossen ist, werden als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet und nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht. Sie nehmen an der Verteilung der Insolvenzmasse teil, werden aber in der Regel nur anteilig befriedigt.

Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung nach Eröffnung entstehen und im Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehen, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient, bevor Insolvenzgläubiger eine Ausschüttung erhalten. Für Arbeitnehmer ist dieser Unterschied erheblich: Eine Masseverbindlichkeit ist in aller Regel werthaltig, eine Insolvenzforderung häufig nur zu einem Bruchteil.

Was passiert mit Überstunden im Schutzschirmverfahren?

Überstundenvergütung ist Bestandteil des Arbeitsentgelts. Die allgemeine insolvenzrechtliche Systematik gilt deshalb entsprechend: Der Zeitpunkt der Leistung entscheidet über die rechtliche Einordnung. Überstunden, die vor dem Stichtag der Verfahrenseröffnung geleistet wurden, begründen Insolvenzforderungen. Überstunden, die nach der Eröffnung geleistet werden, sind Masseverbindlichkeiten.

Eine spezifische gesetzliche Sonderregelung für Überstunden im Schutzschirmverfahren existiert nicht. Die Bundesagentur für Arbeit hält im Merkblatt 10 zum Insolvenzgeld ausdrücklich fest, dass Vergütung für Überstunden zum berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelt zählt, soweit ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch besteht und die Überstunden dem Dreimonatszeitraum vor dem Insolvenzereignis zuzurechnen sind.

Offene Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto

Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto, die am Tag der Verfahrenseröffnung noch vorhanden sind, werden in einen Bruttobetrag umgerechnet. Die Formel ist einfach: Gutstunden multipliziert mit dem maßgeblichen Stundenlohn ergibt den Betrag, der als Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Aus dem Zeitguthaben wird damit eine Geldforderung, die als Insolvenzforderung behandelt wird.

Im Insolvenzgeldzeitraum, also in den bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzereignis, können aufgelaufene Arbeitszeitguthaben abgebaut werden. Voraussetzung ist die Abstimmung mit der Betriebsleitung und der Insolvenzverwaltung sowie die Gewissheit, dass der Betriebsfortgang dadurch nicht gefährdet wird. Ohne diese Abstimmung fehlt die rechtliche Grundlage für den Abbau.

Welche Überstunden deckt das Insolvenzgeld ab?

Das Insolvenzgeld wird nach § 165 SGB III für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gewährt. Die Bundesagentur für Arbeit zählt im Merkblatt 10 ausdrücklich auf, was zum berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelt gehört. Dazu zählen neben laufenden Lohn- und Gehaltsansprüchen auch Vergütung für Überstunden sowie Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Gefahren-, Wege- und Schmutzzulagen.

Für das Jahr 2026 gilt als Obergrenze die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung von 8.450,00 Euro brutto. Mehrarbeit, die im Insolvenzgeldzeitraum geleistet wird und üblicherweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben würde, wird in diesem Zeitraum als Mehrarbeit über das Insolvenzgeld vergütet. Ein zusätzlicher Arbeitszeitkontoanspruch entsteht dadurch nicht.

Wie sollten Arbeitgeber im Schutzschirmverfahren mit Überstunden umgehen?

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Behandlung offener Arbeitszeitkonten entscheidend. Wer erst nach der Verfahrenseröffnung prüft, welche Gutstunden noch vorhanden sind, hat den maßgeblichen Stichtag bereits verpasst. Eine vollständige Bestandsaufnahme aller Arbeitszeitkonten und Überstundensalden gehört deshalb zur Vorbereitung des Antrags. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, welche Forderungen noch vor dem Stichtag gesichert werden können und wie die Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter gelingt.

Die Dokumentation dieser Salden ist keine bürokratische Pflichtübung. Sie bildet die Grundlage für die spätere Anmeldung zur Insolvenztabelle und für die Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter über den Abbau von Gutstunden im Insolvenzgeldzeitraum. Ohne belastbare Aufzeichnungen entstehen Streitigkeiten über Höhe und Zeitpunkt der Ansprüche, die das Verfahren belasten.

Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Vollständige Erfassung aller Arbeitszeitkonten und Überstundensalden vor Antragstellung, aufgeschlüsselt nach Mitarbeiter und Zeitraum
  • Umrechnung der Gutstunden in Bruttobeträge auf Basis der jeweiligen Stundenlöhne als Grundlage für die Anmeldung zur Insolvenztabelle
  • Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter über einen möglichen Abbau von Gutstunden im Insolvenzgeldzeitraum, einschließlich schriftlicher Dokumentation der Zustimmung
  • Prüfung, ob im Insolvenzgeldzeitraum geleistete Mehrarbeit korrekt als vergütete Mehrarbeit und nicht als neues Zeitguthaben verbucht wird
  • Klärung von Minusstunden in Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung, da hierfür keine generelle Regel gilt und der Entstehungsgrund entscheidend ist

Wertguthaben und besonderer Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV

Wertguthaben im Sinne der §§ 7b und 7e SGB IV sind keine gewöhnlichen Arbeitszeitkonten. Sie unterliegen einem gesetzlichen Insolvenzschutz, wenn kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Sicherungsvorkehrungen zu treffen, etwa durch ein Treuhandmodell mit unmittelbarer Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen eines Dritten und Anlage auf einem offenen Treuhandkonto.

§ 7e Abs. 3 SGB IV stellt klar, was nicht als geeignete Sicherung gilt: Bilanzielle Rückstellungen sowie konzerninterne Einstandspflichten wie Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wer trotzdem auf diese Instrumente setzt, haftet nach § 7e Abs. 7 SGB IV persönlich für den entstandenen Schaden. Organschaftliche Vertreter einer juristischen Person haften dabei gesamtschuldnerisch, sofern der Schaden zu vertreten ist.

Der Träger der Rentenversicherung prüft im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, ob die Insolvenzschutzregelung vorhanden und geeignet ist und ob ihr Umfang das Wertguthaben nicht um mehr als dreißig Prozent unterschreitet. Fehlt der Nachweis innerhalb von zwei Monaten, gilt die Vereinbarung nach § 7b SGB IV als von Anfang an unwirksam und das Wertguthaben ist aufzulösen.

Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren für Unternehmen?

Das Schutzschirmverfahren bietet erhebliche Vorteile: Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen, die Möglichkeit der Masseverbindlichkeitsbegründung und die Nutzung des Insolvenzgeldes als Entlastungsinstrument. Diese Vorteile haben ihren Preis.

Die Pflicht zur Bescheinigung eines unabhängigen Dritten verursacht Zusatzkosten und verzögert die Verfahrenseinleitung. Fachkanzleien beziffern die Verzögerung auf mindestens eine Woche, in manchen Fällen zwei bis vier Wochen. Zeit, die in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit fehlt. Im Vergleich dazu kommt die vorläufige Eigenverwaltung ohne diese Bescheinigung aus.

Dazu kommt der Zeitdruck. Binnen drei Monaten nach Antragstellung muss ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Das ist eine stark verdichtete Planungs- und Verhandlungssituation, die erhebliche personelle und organisatorische Ressourcen bindet. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung existiert kein vergleichbarer gesetzlicher Zeitdruck. Schließlich ist das Schutzschirmverfahren öffentlich wahrnehmbar, was Reaktionen bei Lieferanten und Kunden auslösen kann, auch wenn Fachdarstellungen diese Befürchtungen in der Praxis häufig als übertrieben einschätzen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren und zu Überstunden

Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren erfordert eine begründete Bescheinigung eines unabhängigen Dritten, was Zusatzkosten verursacht und die Antragstellung um mindestens eine Woche verzögert. Innerhalb von höchstens drei Monaten muss ein Insolvenzplan vorgelegt werden, was erheblichen Zeitdruck erzeugt. Hinzu kommen Reputationsrisiken durch die öffentliche Wahrnehmung des Verfahrens. Im Vergleich dazu ist die vorläufige Eigenverwaltung bei allen Insolvenzgründen zugänglich und erfordert keine Bescheinigung.

Welche Folgen hat ein Schutzschirmverfahren für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer erhalten während des vorläufigen Verfahrens ihr Entgelt über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit, längstens für drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Betrieb wird in Eigenverwaltung fortgeführt, sodass Arbeitsverhältnisse zunächst bestehen bleiben. Entgeltforderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung gelten als Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bedient, während Forderungen aus der Zeit davor als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind.

Was passiert nach drei Monaten Schutzschirmverfahren?

Nach § 270d Abs. 1 InsO beträgt die gesetzliche Höchstfrist zur Vorlage eines Insolvenzplans drei Monate. Wird kein tragfähiger Plan vorgelegt oder scheitert das Verfahren, droht der Übergang in das Regelinsolvenzverfahren. Dort übernimmt ein Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, und die Eigenverwaltung endet.

Verfallen Überstunden bei einem Insolvenzverfahren?

Überstunden verfallen nicht automatisch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto, die am Tag der Verfahrenseröffnung noch vorhanden sind, werden in einen Bruttobetrag umgerechnet und als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie werden damit zu einer Insolvenzforderung, die an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnimmt, aber in der Regel nur anteilig befriedigt wird. Spezifische Verfallsregelungen für Überstunden im Insolvenzkontext enthält das bereitgestellte Quellenmaterial nicht.

Wie werden Überstunden zur Insolvenztabelle angemeldet?

Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einen Bruttobetrag umgerechnet, indem die offenen Stunden mit dem maßgeblichen Stundenlohn multipliziert werden. Dieser Bruttobetrag ist als Insolvenzforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Die Anmeldung muss vollständig und belegt erfolgen; eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeitkonten vor Antragstellung ist deshalb unerlässlich.

Was deckt das Insolvenzgeld bei Überstunden ab?

Das Insolvenzgeld wird nach § 165 SGB III für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis gewährt. Die Bundesagentur für Arbeit hält im Merkblatt 10 ausdrücklich fest, dass Vergütung für Überstunden zum berücksichtigungsfähigen Bruttoarbeitsentgelt zählt, sofern ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch besteht. Als Obergrenze gilt im Jahr 2026 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung von 8.450,00 Euro brutto. Mehrarbeit, die im Insolvenzgeldzeitraum geleistet wird, wird als vergütete Mehrarbeit behandelt und begründet keinen neuen Arbeitszeitkontoanspruch.

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