Unternehmenssanierung

Sanierungsgutachten: Wann Geschäftsführer eines brauchen und warum

Ein Sanierungsgutachten ist im deutschen Recht nirgendwo ausdrücklich vorgeschrieben. Trotzdem kann es für Geschäftsführer in der Krise zum entscheidenden Beweismittel werden.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|7. August 2026|10 Min Lesezeit

Wer als Geschäftsführer zum ersten Mal mit dem Begriff „Sanierungsgutachten“ konfrontiert wird, sucht vergeblich nach dem entsprechenden Paragrafen. In der Insolvenzordnung taucht er nicht auf. Im GmbHG ebenso wenig. Und doch kann das Fehlen eines solchen Gutachtens im Ernstfall den Unterschied zwischen persönlicher Haftung und rechtlicher Entlastung ausmachen. Die Pflicht zur Einholung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Bankaufsichtsrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Warum taucht das Sanierungsgutachten in keinem Gesetz auf?

Der Begriff „Sanierungsgutachten“ kommt in der Insolvenzordnung, im GmbHG, im AktG und im StaRUG schlicht nicht vor. Was die Gesetze regeln, sind die materiellen Insolvenzgründe in den §§ 17, 18 und 19 InsO sowie die Antragspflicht in § 15a InsO. Die Notwendigkeit eines Gutachtens leitet sich daraus nur mittelbar ab.

Der fachliche Maßstab für Sanierungsgutachten ist der IDW-Standard IDW S 6 „Anforderungen an Sanierungskonzepte“. Seine aktuelle Fassung wurde vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW am 22. Juni 2023 verabschiedet und vom Hauptfachausschuss des IDW am 13. Oktober 2023 gebilligt; sie ersetzt die Vorgängerfassung vom 16. Mai 2018. IDW S 6 ist kein Gesetz. Er ist berufsrechtlicher Standard und Ausdruck der Berufsauffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu den inhaltlichen und methodischen Anforderungen an ein betriebswirtschaftlich fundiertes Sanierungskonzept.

Sanierungskonzept und Sanierungsgutachten unterscheiden sich grundlegend

Ein Sanierungskonzept ist die inhaltliche, wirtschaftliche und rechtliche Planung zur Überwindung der Unternehmenskrise. Es analysiert die Krisenursachen, beschreibt die geplanten Maßnahmen und leitet daraus eine Fortbestehensprognose ab. Ein Sanierungsgutachten geht einen Schritt weiter: Es ist die gutachterliche Beurteilung dieses Konzepts durch einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Dritten.

Der BGH hat im Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. IX ZR 65/14) klargestellt, dass ein Sanierungsplan nicht formal den Vorgaben von IDW S 6 entsprechen muss. Entscheidend ist, ob er inhaltlich schlüssig ist und eine begründete Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Schlüssigkeit gehören nach diesem Urteil mindestens die Analyse der Krisenursachen, die Darstellung der Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.

Welche Insolvenzgründe lösen den Bedarf nach einem Sanierungsgutachten aus?

Die §§ 17, 18 und 19 InsO definieren die drei Insolvenzeröffnungsgründe. In jeder dieser Konstellationen kann ein Sanierungsgutachten zur Prüfung der Insolvenzreife und der Fortbestehensprognose erforderlich werden. Die Prognosehorizonte unterscheiden sich dabei erheblich.

Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO geht es um die Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu bedienen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO blickt die Prognose in der Regel 24 Monate in die Zukunft. Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose zwölf Monate.

Bedeutung der Zehn-Prozent-Grenze für Geschäftsführer

Der BGH hat im Urteil vom 24. Mai 2005 (Az. IX ZR 123/04) die sogenannte Zehn-Prozent-Grenze entwickelt. Danach ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Liegt die Lücke darunter, ist grundsätzlich noch von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, ein Anstieg über die Zehn-Prozent-Schwelle ist bereits absehbar.

Liegt die Liquiditätslücke nahe an dieser Schwelle, ist ein Sanierungsgutachten das zentrale Instrument, um die Prognose der Zahlungsfähigkeit fachlich fundiert zu begründen und zu dokumentieren. Im Urteil vom 28. Juni 2022 (Az. II ZR 112/21) hat der BGH zudem bestätigt, dass der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend durch eine Liquiditätsbilanz geführt werden muss, sondern auch durch andere geeignete Darstellungen möglich ist.

Zweistufige Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO

§ 19 Abs. 2 InsO enthält einen zweistufigen Überschuldungsbegriff. Auf der ersten Stufe steht die Fortführungsprognose für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Ist sie positiv, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn das Unternehmen rechnerisch eine Vermögensunterdeckung aufweist.

Erst wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt, wird auf der zweiten Stufe ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten erstellt. Ergibt dieser ein negatives Reinvermögen, besteht Insolvenzreife und damit die Antragspflicht nach § 15a InsO. Die Fortführungsprognose ist damit das entscheidende Tor: Wer sie positiv begründen kann, vermeidet die Insolvenzreife wegen Überschuldung.

Was verlangt der BGH von Geschäftsführern in der Krise?

§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet Geschäftsführer, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. § 15a Abs. 4 InsO macht die Verletzung dieser Pflicht strafbewehrt: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 15a Abs. 5 InsO.

Parallel dazu verlangt § 43 Abs. 1 GmbHG von Geschäftsführern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Der BGH hat im Urteil vom 27. März 2012 (Az. II ZR 171/10) konkretisiert, was das in der Krise bedeutet: Geschäftsführer ohne ausreichende eigene Sachkunde müssen sich unverzüglich von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen. Sie müssen dieser Person alle erforderlichen Unterlagen offenlegen und sich nach eigener Plausibilitätskontrolle dem fachkundigen Rat entsprechend verhalten.

Schutz vor persönlicher Haftung durch ein Sanierungsgutachten

Der BGH stellt in II ZR 171/10 klar, dass zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der Krise Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, vermutet wird, dass er schuldhaft gehandelt hat. Diese Vermutung kann er nur entkräften, wenn er nachweist, dass er fachkundige Beratung eingeholt, alle Unterlagen offengelegt und nach eigener Plausibilitätskontrolle dem Rat entsprechend gehandelt hat.

Das Sanierungsgutachten dokumentiert genau diesen Weg. Es belegt, dass der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 GmbHG angewendet hat. Ein Freifahrtschein ist es nicht. Wer ein Gutachten einholt, das die Insolvenzreife verneint, und dann trotzdem erkennbar falsch handelt, haftet weiterhin. Als zentrales Beweismittel im Haftungsprozess aber ist ein fachgerecht erstelltes Gutachten schwer zu ersetzen. Wer auf dieser Grundlage ein tragfähiges Konzept entwickeln will, findet in einer strukturierten Begleitung der Unternehmenssanierung den methodisch richtigen Rahmen dafür.

Wann fordern Banken ein Sanierungsgutachten?

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), die die BaFin durch Rundschreiben erlässt, verpflichten Banken zur sorgfältigen Prüfung von Sanierungsfällen. Bei der Begleitung einer Sanierung ist ein Sanierungskonzept oder ein Gutachten über ein bestehendes Konzept durch einen neutralen, fachkompetenten Dritten vorzulegen, den der Bankkunde selbst auswählt und beauftragt.

Diese Anforderungen entstehen vor allem dann, wenn Banken über die Fortführung oder Ausweitung eines Kreditengagements entscheiden müssen. Vier Auslöser treten in der Praxis besonders häufig auf:

  • Verlängerung bestehender Kreditlinien
  • Tilgungs- oder Zinsstundungen
  • Überbrückungsfinanzierungen
  • Sanierungsvergleiche mit Forderungsverzicht

Beurteilungsmaßstäbe der Bank beim Sanierungsgutachten

Die Bank prüft anhand des Gutachtens, ob die Fortführung der Finanzierung nicht aussichtslos ist und ob eine Sanierungsfinanzierung intern gerechtfertigt werden kann. Ein Gutachten mit positiver Fortbestehensprognose stützt die Entscheidung zur Weiterführung des Engagements und schafft die Grundlage für weitere Kreditmaßnahmen.

Ein Gutachten mit negativer Prognose kann dagegen dazu führen, dass die Bank ihr Engagement reduziert oder beendet. Wer Bankunterstützung für eine Sanierung gewinnen will, kommt an einem externen Gutachten regelmäßig nicht vorbei.

Welche Rolle spielt das Sanierungsgutachten im StaRUG-Verfahren?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es schafft einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, die zwar noch nicht zahlungsunfähig sind, deren Fortbestand aber durch drohende Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Kern des Verfahrens ist ein Restrukturierungsplan, der die wirtschaftliche Lage, die Krisenursachen, die geplanten Maßnahmen und eine Fortbestehensprognose darstellt.

Das StaRUG schreibt kein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 vor. Bei komplexer Gläubigerstruktur und tiefgreifenden Eingriffen in die Kapitalstruktur erwarten Gläubiger und Gericht aber regelmäßig eine unabhängige Beurteilung der Sanierungsfähigkeit. Die inhaltlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan entsprechen weitgehend dem, was der BGH in IX ZR 65/14 an ein schlüssiges Sanierungskonzept stellt. Ein externes Gutachten schafft hier Vertrauen und Belastbarkeit, die ein rein intern erstellter Plan oft nicht liefern kann.

In welchen fünf Situationen wird ein Sanierungsgutachten unverzichtbar?

Aus den dargestellten Normen und der BGH-Rechtsprechung lassen sich die Konstellationen, in denen ein Sanierungsgutachten faktisch unverzichtbar oder rechtlich dringend angezeigt ist, klar benennen. Es geht dabei nie um eine einzelne Norm, sondern immer um das Zusammenspiel mehrerer Anforderungen.

Die folgenden fünf Fallgruppen decken den größten Teil der Praxis ab:

  1. Prüfung der Insolvenzreife bei unklarer Liquiditätslage (§§ 17 bis 19 InsO): Liegt die Liquiditätslücke nahe an der Zehn-Prozent-Schwelle oder ist die Fortführungsprognose unsicher, muss die Insolvenzreife fachkundig geprüft werden.
  2. Erstellung der Fortbestehensprognose zur Vermeidung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung: Eine positive Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 InsO schließt die insolvenzrechtliche Überschuldung aus. Sie muss betriebswirtschaftlich fundiert und nachvollziehbar begründet sein.
  3. Bankenforderung im Rahmen von Kreditrestrukturierung oder Sanierungsfinanzierung: MaRisk verlangen von Banken die Vorlage eines externen Gutachtens, bevor Kreditlinien verlängert, gestundet oder ausgeweitet werden.
  4. Vorbereitung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG: Bei komplexer Gläubigerstruktur oder tiefgreifenden Kapitalmaßnahmen erwarten Gläubiger und Gericht eine unabhängige Beurteilung der Sanierungsfähigkeit.
  5. Haftungsabsicherung der Geschäftsleitung nach BGH-Maßstäben (II ZR 171/10): Das Gutachten dokumentiert, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife ernsthaft hat prüfen lassen und sich nach Plausibilitätskontrolle dem fachkundigen Rat entsprechend verhalten hat.

Was unterscheidet IDW S 6 von IDW S 11?

IDW S 6 und IDW S 11 sind zwei verschiedene berufsrechtliche Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer, die im Sanierungskontext regelmäßig herangezogen werden. Beide sind keine Rechtsnormen, aber anerkannte fachliche Maßstäbe, auf die Gerichte und Banken Bezug nehmen.

IDW S 6 beschreibt die „Anforderungen an Sanierungskonzepte“. Er umfasst die Krisenanalyse, das Leitbild des sanierten Unternehmens, eine integrierte Ergebnis-, Finanz- und Vermögensplanung sowie die Fortbestehensprognose. IDW S 11 hat einen engeren Fokus: Er regelt die „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“ und behandelt ausschließlich die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose. Der Prognosezeitraum beträgt mindestens zwölf Monate. Ist das Unternehmen nicht für ein Jahr durchfinanziert, liegt nach der in IDW S 11 beschriebenen Methodik regelmäßig eine Überschuldung vor.

In der Praxis werden beide Standards häufig kombiniert eingesetzt: IDW S 11 für die schnelle, fokussierte Prüfung der Insolvenzreife; IDW S 6 für das umfassende Sanierungsgutachten, das auch die operative Restrukturierung und die langfristige Ertragsperspektive abbildet.

Wer darf ein Sanierungsgutachten erstellen?

Ein gesetzliches Berufsmonopol für die Erstellung von Sanierungsgutachten gibt es nicht. In der Praxis erstellen Wirtschaftsprüfer, spezialisierte Rechtsanwälte und Restrukturierungsberater solche Gutachten. Entscheidend sind nach der BGH-Rechtsprechung zwei Eigenschaften: Unabhängigkeit und fachliche Qualifikation.

Der BGH formuliert in II ZR 171/10 ausdrücklich, dass der Geschäftsführer eine „unabhängige, fachlich qualifizierte Person“ hinzuziehen muss. Banken und Gerichte erwarten bei komplexen Fällen regelmäßig einen Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Restrukturierungskanzlei. Wer ein Gutachten von einem Berater erstellen lässt, der gleichzeitig als Berater des Unternehmens tätig ist, riskiert, dass dessen Unabhängigkeit in Frage gestellt wird. Das schwächt die Schutzwirkung des Gutachtens im Haftungsprozess erheblich.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum Sanierungsgutachten

Was ist ein Sanierungsgutachten?

Ein Sanierungsgutachten ist die schriftliche, gutachterliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens in der Krise durch einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Dritten. Es analysiert die Krisenursachen, beurteilt die Sanierungsfähigkeit und begründet eine positive oder negative Fortbestehensprognose. Als fachlicher Maßstab gilt der IDW-Standard IDW S 6 in der Fassung vom 22. Juni 2023, der die Anforderungen an Sanierungskonzepte beschreibt.

Was kostet ein Sanierungsgutachten?

Die Kosten hängen von der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Krise und dem erforderlichen Prüfungsumfang ab. Für kleinere Unternehmen sind Kosten im fünfstelligen Bereich realistisch, bei größeren Restrukturierungen mit komplexer Gläubigerstruktur können sechsstellige Beträge entstehen. Gesetzlich festgelegte Gebühren gibt es nicht. Im Verhältnis zu den drohenden Haftungsrisiken der Geschäftsführer und den Konsequenzen einer verspäteten Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO sind die Kosten regelmäßig gut angelegt.

Wer darf ein Sanierungsgutachten erstellen?

Es gibt kein gesetzliches Berufsmonopol. In der Praxis erstellen Wirtschaftsprüfer, spezialisierte Rechtsanwälte und Restrukturierungsberater Sanierungsgutachten. Der BGH verlangt in seinem Urteil vom 27. März 2012 (Az. II ZR 171/10) ausdrücklich eine „unabhängige, fachlich qualifizierte Person“. Bei komplexen Fällen erwarten Banken und Gerichte regelmäßig einen Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Restrukturierungskanzlei, weil deren Unabhängigkeit und Qualifikation leichter nachzuweisen ist.

Wann ist ein Unternehmen sanierungsfähig?

Ein Unternehmen gilt als sanierungsfähig, wenn auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts eine positive Fortbestehensprognose begründet werden kann. Nach der BGH-Rechtsprechung in IX ZR 65/14 setzt das ein Konzept voraus, das die Krisenursachen analysiert, geeignete Maßnahmen beschreibt und eine nachvollziehbare, vertretbare Aussicht auf Erfolg begründet. Der Erfolg muss nicht risikolos sein, aber die Prognose muss auf realistischen Annahmen beruhen und darf nicht bloße Hoffnung sein.

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