Bankgespräch in der Krise: Wie sichern Geschäftsführer das Vertrauen ihrer Hausbank?
Wer in der Unternehmenskrise zu spät mit seiner Hausbank spricht, verliert nicht nur Spielraum, sondern riskiert die Kreditkündigung. Was Geschäftsführer rechtlich beachten müssen und wie ein Bankgespräch gelingt, das Vertrauen aufbaut.

Wenn der Kontokorrentkredit ausgeschöpft ist und die Umsätze wegbrechen, klingelt das Telefon meistens zuerst beim Firmenkundenbetreuer der Hausbank. Wer erst dann das Gespräch sucht, handelt zu spät. Die IHK bringt es auf den Punkt: Kommunikation mit der Hausbank ist Chefsache, ein zentraler Faktor für die Unternehmenssicherung, und sie muss früh beginnen, lange bevor ein Insolvenzantrag auch nur im Raum steht.
Für Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften ist das Bankgespräch in der Krise kein bloßes Kommunikationsproblem. Es ist eingebettet in ein dichtes Geflecht aus insolvenzrechtlichen Antragspflichten, persönlichen Haftungsrisiken, aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Bank und zivilrechtlichen Kündigungsrechten. Wer diesen Rahmen kennt, kann verhandeln. Wer ihn ignoriert, haftet persönlich.
Warum ist das Bankgespräch in der Unternehmenskrise so entscheidend?
Bankkredite sind für den deutschen Mittelstand nach wie vor die wichtigste Außenfinanzierungsquelle. Die Deutsche Bundesbank hat in einer Analyse zur Unternehmensfinanzierung im Euroraum nach der Finanzkrise herausgearbeitet, dass sich die Finanzierungsstruktur nichtfinanzieller Unternehmen in Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien deutlich verändert hat. Innenfinanzierung und Eigenkapital haben an Bedeutung gewonnen. Dennoch bleibt die Hausbank für viele kleine und mittlere Unternehmen sowie größere Mittelständler der zentrale Fremdkapitalgeber.
Genau deshalb ist das Bankgespräch in der Krise keine Formalie. Es entscheidet darüber, ob die Hausbank einen Restrukturierungsweg mitgeht oder ob sie Kredite fällig stellt. Die IHK-Publikation „Herausforderung Unternehmenssicherung“ empfiehlt ausdrücklich, Kreditgeber regelmäßig über Umsätze, Aufträge und Ergebnislage zu informieren, auch über unbequeme Themen wie Konto- oder Kreditüberziehungen. Offene Gespräche bauen Vertrauen auf. Schweigen baut es ab.
Wann beginnt die Krise im rechtlichen Sinne?
Der Begriff „Unternehmenskrise“ ist im deutschen Recht nicht einheitlich definiert. Was das Gesetz kennt, sind die Eröffnungsgründe der Insolvenzordnung. Sie markieren die Schwellen, ab denen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, und sie bestimmen, welche Handlungsoptionen noch offenstehen.
Die Insolvenzordnung unterscheidet drei Eröffnungsgründe, die sich in Voraussetzungen und Rechtsfolgen erheblich unterscheiden. Eine Übersicht macht die Unterschiede greifbar:
| Eröffnungsgrund | Gesetzliche Norm | Definition und Besonderheit |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | Prognostizierte künftige Zahlungsunfähigkeit; Prognosezeitraum im Regelfall 24 Monate; berechtigt nur zum Eigenantrag, begründet aber noch keine Antragspflicht. |
| Überschuldung (juristische Person) | § 19 InsO | Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich. |
Welchen Handlungsspielraum lässt drohende Zahlungsunfähigkeit noch?
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ein Eigenantrag zulässig, aber noch keine Pflicht. Das ist der entscheidende Unterschied. In diesem Stadium stehen vorinsolvenzliche Instrumente wie der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG und klassische Bankverhandlungen noch vollständig zur Verfügung.
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind, ändert sich die Lage grundlegend. Dann besteht eine Insolvenzantragspflicht mit konkreten Fristen. Der Spielraum für außergerichtliche Lösungen schrumpft erheblich, auch wenn er nicht auf null fällt. Für Geschäftsführer bedeutet das: Wer zu lange wartet, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern seine persönliche Haftung. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob ein Antrag tatsächlich bereits Pflicht ist oder ob noch Handlungsspielraum besteht.
Welche Fristen gelten für Geschäftsführer nach § 15a InsO?
§ 15a Abs. 1 InsO ist eine der schärfsten Normen des deutschen Insolvenzrechts. Er verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Satz 2 der Norm setzt konkrete Höchstfristen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Diese Fristen sind Höchstfristen. Die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ verlangt in der Praxis eine unverzügliche Prüfung und Vorbereitung des Antrags. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen, macht sich strafbar. § 15a Abs. 4 bis 6 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bei fahrlässigem Handeln gilt eine geringere Strafandrohung.
Haftungsrisiken durch Zahlungen nach Insolvenzreife
Neben der Antragspflicht droht Geschäftsführern eine persönliche Ersatzpflicht für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen abfließen. Geregelt ist das seit dem 1. Januar 2021 in § 15b InsO, der durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 eingeführt wurde und den früheren § 64 GmbHG a.F. ersetzt hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F., die auf § 15b InsO übertragen wird, klargestellt, dass die Ersatzpflicht nur entfällt, wenn die durch die Zahlung verursachte Masseschmälerung im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird. Das hat der BGH in den Urteilen vom 18. November 2014 (II ZR 231/13, BGHZ 203, 218) und vom 4. Juli 2017 (II ZR 319/15) ausgeführt. Arbeits- und Dienstleistungen gelten dabei grundsätzlich nicht als ausgleichende Gegenleistung, weil sie typischerweise nicht zu einer Erhöhung der Aktivmasse führen.
Für das Bankgespräch ist das unmittelbar relevant. Zins- und Tilgungsleistungen an die Hausbank können nach Eintritt der Insolvenzreife haftungsrelevante Zahlungen im Sinne von § 15b InsO sein. Geschäftsführer, die in diesem Stadium weiter Kredite bedienen, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen, riskieren persönliche Haftungsansprüche des späteren Insolvenzverwalters.
Was darf und muss die Bank von einem Unternehmen in der Krise verlangen?
Die Bank ist in der Krise keine neutrale Beobachterin. Sie handelt unter einem eigenen aufsichtsrechtlichen Rahmen, der ihr sowohl Rechte als auch Pflichten auferlegt. Wer das versteht, kann das Gespräch besser vorbereiten.
§ 18 KWG verpflichtet Kreditinstitute, bei Krediten, die insgesamt 750.000 Euro oder zehn Prozent des Kernkapitals nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen, insbesondere durch Vorlage von Jahresabschlüssen. Von dieser Pflicht kann die Bank nur in engen Ausnahmefällen absehen, etwa wenn das Verlangen im Hinblick auf gestellte Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre.
Ergänzt wird § 18 KWG durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin, zuletzt aktualisiert im Rundschreiben 06/2024 (BA). Die MaRisk verlangen von Kreditinstituten, Adressenausfallrisiken zu überwachen, Engagements in Intensivbetreuung nach einem festzulegenden Turnus zu überprüfen und Sicherheiten hinsichtlich Werthaltigkeit und rechtlichem Bestand nachvollziehbar zu bewerten. Wertansätze müssen in den Annahmen und Parametern begründet sein.
Wann kann die Bank den Kredit kündigen?
§ 490 Abs. 1 BGB gibt der Bank das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert haben oder eine solche Verschlechterung droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Nach Auszahlung des Darlehens ist die Kündigung in der Regel fristlos möglich.
§ 314 BGB ergänzt als allgemeine Norm die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Besteht der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung, ist grundsätzlich eine Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf. Für Kreditnehmer bedeutet das: Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage kann die Bank zur sofortigen Kündigung berechtigen. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern tritt in der Praxis regelmäßig ein.
Wie bereitet man ein Bankgespräch in der Krise optimal vor?
Ein gut vorbereitetes Bankgespräch ist kein Zeichen von Schwäche, sondern von Professionalität. Banken beurteilen Kreditnehmer in der Krise nicht nur nach Zahlen, sondern auch nach der Qualität des Managements. Wer strukturiert und transparent kommuniziert, signalisiert Handlungsfähigkeit.
Die IHK empfiehlt, vorab bei der Bank zu erfragen, welche Unterlagen für eine Entscheidung benötigt werden. Erfahrungsgemäß gehören dazu regelmäßig folgende Dokumente:
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) mit Kommentar zur Entwicklung
- Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Geschäftsjahre
- Integrierte Liquiditätsplanung für mindestens die nächsten zwölf Monate
- Privater Vermögensstatus mit freien, zur Besicherung geeigneten Vermögenswerten wie Lebensversicherungen, Bausparguthaben oder Grundvermögen
- Auftragsbestand und Umsatzentwicklung im laufenden Jahr
Die IHK rät außerdem, Steuer- oder Unternehmensberater zu Kreditverhandlungen hinzuzuziehen und den Gesprächspartner zu einer Betriebsbesichtigung einzuladen. Der Eindruck vor Ort kann ein klares Bild von der tatsächlichen Unternehmenssituation vermitteln, das Zahlen allein nicht liefern. Betriebliche Kredite sollten primär mit betrieblichem Vermögen besichert werden; private Sicherheiten kommen erst an zweiter Stelle.
Was muss ein überzeugendes Fortführungskonzept leisten?
Ein Fortführungskonzept ist mehr als eine Zusammenfassung der Krisenlage. Es zeigt der Bank, dass das Management die Ursachen der Krise verstanden hat und einen realistischen Weg aus ihr heraus kennt. Die IHK empfiehlt, Krisenursachen offen zu benennen, Maßnahmen zum Turnaround darzustellen und verschiedene Szenarien gemeinsam mit externen Experten zu entwickeln und auf ihre Auswirkungen zu prüfen.
Banken lesen Fortführungskonzepte mit einer klaren Frage im Hintergrund: Ist das Management der Lage gewachsen? Ein Konzept, das Schwächen beschönigt oder Szenarien ohne Grundlage optimistisch zeichnet, verfehlt seinen Zweck. Glaubwürdigkeit entsteht durch Ehrlichkeit, nicht durch Schönfärberei. Ein überzeugendes Konzept umfasst mindestens diese Elemente:
- Analyse der Krisenursachen, ehrlich und ohne Beschönigung
- Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung, etwa Umfinanzierung von Kontokorrentkrediten, Tilgungsstreckungen oder Zinsreduzierungen
- Strategische und operative Maßnahmen zur Ertragssteigerung
- Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung
- Gegebenenfalls Überlegungen zur Gewinnung eines Kapitalpartners, etwa in Form einer stillen oder direkten Beteiligung
Warum müssen alle beteiligten Banken gleich behandelt werden?
Viele mittelständische Unternehmen unterhalten Kreditbeziehungen mit mehreren Banken. In der Krise entsteht daraus ein besonderes Risiko. Die IHK warnt ausdrücklich: Wer mehrere Kreditgeber ungleich informiert, riskiert, dass sich ein Finanzpartner benachteiligt fühlt und seine Kredite fällig stellt. Das kann eine tragfähige Gesamtlösung verhindern, selbst wenn alle anderen Beteiligten grundsätzlich zur Mitarbeit bereit wären.
Die gleichmäßige Information aller Kreditgeber ist deshalb keine Frage des guten Willens, sondern eine strategische Voraussetzung für eine erfolgreiche Restrukturierung. Wer eine Bank bevorzugt behandelt, etwa durch frühzeitige Rückführung von Krediten, riskiert zudem Anfechtungsansprüche des späteren Insolvenzverwalters.
Welche Rolle spielen Sanierungskonzepte nach IDW S6 im Bankgespräch?
In der Praxis verlangen Banken bei Krisenunternehmen häufig ein strukturiertes Sanierungsgutachten, das nach dem Standard IDW S 6 erstellt wird. Dieser Standard wurde vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des Instituts der Wirtschaftsprüfer am 22. Juni 2023 verabschiedet. Er beschreibt die Anforderungen an Inhalt, Aufbau und Prüfungsumfang eines Sanierungskonzepts, einschließlich der Darstellung von Krisenursachen, Sanierungsfähigkeit, Maßnahmenplanung und integrierter Unternehmensplanung.
Ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 liefert der Bank eine strukturierte Grundlage zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit und der Fortführungsprognose des Unternehmens. Es hilft dem Kreditinstitut, seine MaRisk-Anforderungen zur Risikobeurteilung zu erfüllen. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines solchen Gutachtens enthält weder das Gesetz noch die MaRisk; die Anforderung ergibt sich aus der Praxis der Kreditinstitute und dem berufsständischen Standard des IDW. Für Unternehmen in der Krise bedeutet das in der Realität: Wer kein IDW-S6-Gutachten vorlegt, hat es schwerer, die Bank von einem Restrukturierungsweg zu überzeugen.
Was bietet das StaRUG als vorinsolvenzliches Instrument?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es setzt einen unionsrechtlich vorgesehenen präventiven Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht um und eröffnet Unternehmen erhebliche Handlungsmöglichkeiten, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung ergänzt die insolvenzrechtlichen Antragspflichten nach § 15a InsO, indem sie vorverlagerte organisatorische Maßnahmen verlangt. Der StaRUG-Restrukturierungsrahmen ermöglicht darüber hinaus die Verhandlung eines Restrukturierungsplans mit wesentlichen Gläubigern, einschließlich der Hausbank, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Stabilisierungsanordnungen, also gerichtlich angeordnete Vollstreckungssperren, sind dabei möglich.
Wie hängen StaRUG-Verfahren und Bankgespräch zusammen?
Ein StaRUG-Verfahren steht und fällt mit der Bereitschaft der Hauptgläubiger zur Mitwirkung. Banken als zentrale Kreditgeber spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie müssen unter den Anforderungen der MaRisk prüfen, ob die Teilnahme an einem StaRUG-Verfahren ihre Adressenausfallrisiken reduziert und eine höhere Rückführungserwartung schafft als eine sofortige Kreditkündigung nach § 490 BGB.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Ein StaRUG-Verfahren setzt eine enge, frühzeitige Abstimmung mit der Hausbank voraus. Eine Bank, die vom Verfahren überrascht wird, verweigert in der Regel die Zustimmung. Eine Bank, die von Anfang an eingebunden ist, kann die Grundlage für einen Restrukturierungsplan schaffen, der mehrheitlich getragen wird und gerichtlich bestätigt werden kann.
Welche Haftungsrisiken entstehen beim Einsatz externer Berater?
Externe Berater, insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, werden im Bankgespräch häufig als Sachverständige eingebunden. Ihre Rolle ist wichtig, ihre Haftung aber begrenzt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 7. März 2013 (IX ZR 64/12) klargestellt, dass ein allgemeines steuerliches Dauermandat gegenüber einer GmbH ohne ausdrücklichen Auftrag keine Pflicht begründet, die Mandantin auf eine möglicherweise bestehende Überschuldung oder Insolvenzantragspflicht hinzuweisen.
Eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden setzt nach diesem Urteil voraus, dass er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt wurde. Die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO verbleibt in jedem Fall beim Geschäftsführer. Sie ist nicht delegierbar. Im Bankgespräch sollte die Aufgabenverteilung zwischen Berater und Geschäftsführung deshalb transparent gemacht werden, etwa durch Vorlage eines Sanierungsgutachtens mit klarer Aussage zur Fortführungsprognose und gleichzeitiger Darstellung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Bankgespräch in der Krise
Was tun, wenn die Hausbank den Kredit kündigt?
Eine Kreditkündigung nach § 490 Abs. 1 BGB setzt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Sicherheiten voraus, durch die die Rückzahlung gefährdet ist. Liegt diese Voraussetzung vor, ist die Kündigung zivilrechtlich grundsätzlich wirksam. Geschäftsführer sollten sofort prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und gegebenenfalls anwaltliche Beratung einholen. Parallel dazu ist zu klären, ob vorinsolvenzliche Instrumente wie StaRUG oder ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich mit allen Gläubigern eine tragfähige Alternative bieten. Entscheidend ist, dass keine Zeit verloren geht, denn die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO läuft weiter.
Wann muss ein Geschäftsführer Insolvenz anmelden?
§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet den Geschäftsführer einer juristischen Person, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen und bei Eintritt der Überschuldung spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Zeitpunkt einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Antrag ist außerdem „ohne schuldhaftes Zögern“ einzureichen, was eine unverzügliche Prüfung verlangt. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafbar und begründet zudem persönliche Haftungsansprüche. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet noch keine Antragspflicht, berechtigt aber bereits zum Eigenantrag.
Was passiert mit meinem Geld bei einer Bankenkrise?
Für Privateinlagen gilt in Deutschland die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), die Einlagen bis zu 100.000 Euro je Gläubiger und Kreditinstitut schützt. Darüber hinaus bestehen freiwillige Sicherungssysteme der Bankenverbände. Im Kontext einer Unternehmensinsolvenz sind Geschäftskonten keine geschützten Privateinlagen; hier gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regeln zur Gläubigerbefriedigung.
Können Bankmitarbeiter meinen Kontostand sehen?
Bankmitarbeiter haben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit und unter Beachtung des Bankgeheimnisses sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben Zugang zu Kontoinformationen ihrer Kunden. Im Kontext des Unternehmenskredits ist § 18 KWG relevant: Danach sind Kreditinstitute berechtigt und verpflichtet, bei Krediten über 750.000 Euro oder zehn Prozent des Kernkapitals die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenzulegen zu lassen. Das schließt Einblicke in Kontobewegungen und Finanzkennzahlen ein, die für die Risikobeurteilung erforderlich sind.
Was ist ein Beispiel für eine Bankenkrise?
Als prominentes Beispiel einer systemischen Bankenkrise gilt die globale Finanzkrise der Jahre zwischen 2007 und 2009, in deren Folge auch die Deutsche Bundesbank eine veränderte Finanzierungsstruktur nichtfinanzieller Unternehmen im Euroraum dokumentiert hat. Für Unternehmen relevant ist vor allem, wie sich Kreditverfügbarkeit und Kreditbedingungen in Krisenzeiten verändern, weil Banken unter dem Druck von Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ihre Kreditvergabe einschränken können.
Wann kommt die nächste Finanzkrise?
Prognosen zu künftigen Finanzkrisen sind seriös nicht möglich. Was sich sagen lässt: Unternehmen, die frühzeitig ein funktionierendes Krisenfrüherkennungssystem im Sinne von § 1 StaRUG implementieren und eine belastbare Beziehung zur Hausbank pflegen, sind in konjunkturellen Abschwüngen oder bei externen Schocks deutlich besser aufgestellt als solche, die erst im Notfall das Gespräch suchen. Das ist keine Prognose, sondern eine strukturelle Beobachtung aus der Sanierungspraxis.
