Unternehmenssanierung

GmbH-Sanierung: Welche Wege führen aus der Krise?

Eine GmbH-Krise beginnt selten mit dem Insolvenzantrag – sie beginnt Jahre früher, oft unbemerkt. Wer die Warnsignale kennt und die richtigen Instrumente rechtzeitig einsetzt, hat deutlich mehr Spielraum.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|18. August 2026|13 Min Lesezeit

Wenn Lieferantenrechnungen liegen bleiben, Kreditlinien ausgeschöpft sind und die Bank auf Rückruf nicht mehr antwortet, ist die Krise für alle sichtbar. Für den Geschäftsführer ist sie es schon lange. Die Liquiditätskrise, die Außenstehende als Beginn des Problems wahrnehmen, ist in Wirklichkeit das Ende eines Prozesses, der nach Erkenntnissen der IHK Regensburg häufig das Ergebnis jahrelanger fehlender strategischer Anpassungen ist. Wer erst in dieser Phase handelt, hat die meisten Sanierungsoptionen bereits verloren.

Warum gerät eine GmbH in eine Sanierungssituation?

Die IHK Regensburg unterscheidet sechs Phasen einer Unternehmenskrise: Stakeholderkrise, Strategiekrise, Rentabilitätskrise, Ertragskrise, Liquiditätskrise und Insolvenz. Diese Phasen sind eng miteinander verzahnt und verlaufen schleichend. Viele Unternehmen werden erst dann als Krisenfall wahrgenommen, wenn die Liquidität nicht mehr ausreicht, das Tagesgeschäft zu finanzieren, obwohl die Liquiditätskrise lediglich die Endphase eines langen Prozesses ist.

Betriebswirtschaftliche Krisenphasen und insolvenzrechtliche Tatbestände sind dabei zwei verschiedene Ebenen. Die Insolvenzordnung kennt mit Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) drei konkrete Eröffnungsgründe, die unmittelbare Handlungspflichten für den Geschäftsführer auslösen. Die betriebswirtschaftliche Krise beginnt früher, und genau dort liegen die größten Sanierungschancen.

Frühe Warnsignale in Strategie- und Rentabilitätskrise

In der Strategiekrise zeichnen sich nach der IHK Regensburg fehlende Innovationen, mangelnde Wettbewerbsorientierung und Qualitätsprobleme ab. Viele Unternehmen handeln in dieser Phase nicht, weil sie trotz strategischer Defizite noch Gewinne erwirtschaften. Der Handlungsdruck fehlt, bis er plötzlich sehr groß ist.

Die Rentabilitätskrise macht die Probleme sichtbarer: Nachfrage, Umsätze und Gewinne gehen deutlich zurück, Marktanteile gehen verloren, die Lagerhaltung steigt. Spätestens jetzt wird die Krise auch für die finanzierende Bank erkennbar, was zusätzlichen Druck erzeugt. Wer in dieser Phase noch handelt, hat reale Optionen.

Liquiditätskrise als letzte Warnstufe vor der Insolvenz

Die Liquiditätskrise ist durch ausgeschöpfte Kreditlinien, unbezahlte Lieferantenrechnungen und zunehmende Mahnungen oder Pfändungen gekennzeichnet. Das Unternehmen braucht frisches Geld in genau dem Moment, in dem Banken neue Kredite erfahrungsgemäß verweigern.

Rechtlich ist diese Phase eng mit der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO verbunden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (Az. IX ZR 123/04) klargestellt, dass eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann, regelmäßig Zahlungsunfähigkeit begründet. Unterhalb dieser Schwelle liegt in der Regel noch eine bloße Zahlungsstockung vor, sofern nicht bereits absehbar ist, dass die Lücke bald die Zehn-Prozent-Grenze erreicht.

Was bedeuten Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für die GmbH?

Die Insolvenzordnung definiert drei Insolvenzgründe, die für eine GmbH unmittelbar relevant sind. Jeder dieser Tatbestände löst andere Rechtsfolgen aus und gibt dem Geschäftsführer unterschiedliche Handlungsoptionen.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist der allgemeine Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, und wird in der Regel vermutet, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO greift früher: Sie liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt nach § 18 Abs. 2 InsO in der Regel 24 Monate. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 (Az. IX ZR 123/04) die maßgeblichen Kriterien entwickelt. Eine bloße Zahlungsstockung liegt demnach vor, wenn der Schuldner die benötigten Mittel innerhalb von drei Wochen beschaffen kann. Kann er das nicht, und beträgt die Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist grundsätzlich noch von Zahlungsfähigkeit auszugehen.

Bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr kehrt sich die Regel um: Dann ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, die vollständige Schließung der Lücke ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Für den Geschäftsführeralltag bedeutet das: Liquiditätsprüfungen müssen regelmäßig und dokumentiert stattfinden.

Was bedeutet die Fortbestehensprognose bei Überschuldung?

Die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO läuft in zwei Stufen ab. Auf der ersten Stufe steht die Fortbestehensprognose: eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf Grundlage des Unternehmenskonzepts und eines integrierten Finanzplans nach IDW S 11 erstellt wird. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, auch wenn die Bilanz negatives Eigenkapital ausweist.

Fällt die Prognose negativ aus, folgt die zweite Stufe. Ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten ist zu erstellen. Übersteigen dabei die Passiva die Aktiva, liegt ein negatives Reinvermögen vor, und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift. Nach IDW S 11 umfasst der Prognosezeitraum mindestens zwölf Monate, in der Regel das laufende und das folgende Geschäftsjahr.

Welche Pflichten treffen den GmbH-Geschäftsführer in der Krise?

§ 15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Höchstfristen sind eindeutig: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.

Die IHK Köln betont ausdrücklich, dass diese Fristen keine Warte- oder Verhandlungsfristen sind. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in diesem Zeitraum ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen geprüft oder vorbereitet werden. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne zu handeln, riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a Abs. 4 InsO: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zahlungsverbot und persönliche Haftung nach § 15b InsO

Mit Eintritt der Insolvenzreife gilt ein grundsätzliches Zahlungsverbot. § 15b Abs. 1 InsO bestimmt, dass antragspflichtige Mitglieder des Vertretungsorgans nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen dürfen. Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

§ 15b Abs. 2 InsO konkretisiert diese Ausnahme: Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, gelten innerhalb der Antragsfrist als sorgfaltsgemäß, aber nur, solange der Geschäftsführer gleichzeitig Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags betreibt. Nach Ablauf der Frist ohne Antragstellung sind Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO regelmäßig nicht mehr sorgfaltsgemäß. Die Haftung trifft den Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen.

Besonders wichtig: Nach § 15b Abs. 4 InsO ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Erstattungsansprüche gegen den Geschäftsführer grundsätzlich unwirksam. Auch ein Vergleich über diese Ansprüche ist in aller Regel nicht möglich.

Weisungen schützen den Geschäftsführer nicht

Ein verbreiteter Irrtum in der Praxis: Der Geschäftsführer glaubt, sich durch Weisungen von Beirat oder Gesellschaftern entlasten zu können. Der BGH hat das in seiner Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F. klar verneint. Das Verschulden des Geschäftsführers wird bei Zahlungen nach objektiv bestehender Insolvenzreife vermutet, einfache Fahrlässigkeit genügt. Wer lediglich als weisungsgebundener Arm des Beirats handelt, haftet trotzdem.

§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO, der seit dem 1. Januar 2021 gilt, hat diese Grundsätze ins Insolvenzrecht überführt: Die Ersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt hat. Die Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer.

Welche Sanierungswege stehen einer GmbH außerhalb der Insolvenz offen?

Außergerichtliche Restrukturierung ist der erste und weitreichendste Weg. Sie setzt eine umfassende Analyse der Krisenursachen voraus und zielt auf die Verbesserung von Unternehmensstruktur, Organisation und Ertragskraft. Je früher dieser Weg eingeschlagen wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt. Eine professionell begleitete Unternehmenssanierung schafft dabei die strukturelle Grundlage, auf der alle weiteren Schritte aufbauen können.

Für Unternehmen, bei denen eine Insolvenz droht, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, bietet das StaRUG seit seiner Einführung durch das SanInsFoG einen rechtlich strukturierten Rahmen. Das Verfahren ermöglicht Sanierungsmaßnahmen ohne Insolvenzantrag und ohne das Stigma eines Insolvenzverfahrens, mit gerichtlicher Unterstützung.

Wie funktioniert das StaRUG-Verfahren?

Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen muss voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten zahlungsunfähig werden, aber noch zahlungsfähig sein. Der Unternehmer zeigt das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Amtsgericht an, in Bayern etwa beim Amtsgericht München, Nürnberg oder Bamberg, und legt ein Restrukturierungskonzept sowie die Bestätigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor.

Das Gericht stellt dem Unternehmer einen Restrukturierungsbeauftragten zur Seite. Gemeinsam mit den Gläubigern wird ein Restrukturierungsplan erarbeitet. Für dessen Annahme genügt in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Gläubigerstimmen. Einzelne Gläubiger können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.

Wann ist das StaRUG-Verfahren die richtige Wahl?

Das StaRUG hat klare Vorteile gegenüber einem Insolvenzverfahren: kein Insolvenzantrag, kein öffentliches Stigma, der Geschäftsführer bleibt handlungsfähig. Das Verfahren ist darauf ausgelegt, Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen, solange die qualifizierten Mehrheiten erreicht werden.

Die Grenzen des Instruments sind ebenso klar: Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Anzeige noch zahlungsfähig sein, und ein belastbares Restrukturierungskonzept muss vorliegen. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist das StaRUG kein gangbarer Weg mehr.

Welche Sanierungsmöglichkeiten bietet das Insolvenzverfahren selbst?

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch das Ende des Unternehmens. Die Insolvenzordnung stellt Reorganisation und übertragende Sanierung ausdrücklich gleichberechtigt neben die Liquidation. Es sind die Gläubiger, die nach dem Grundsatz der Gläubigerautonomie darüber entscheiden, welchen Weg das Verfahren nimmt.

Das zentrale Instrument für eine Sanierung im laufenden Verfahren ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Er ist kein außergerichtlicher Vergleich, sondern ein innerhalb des Insolvenzverfahrens geschlossener, gerichtlich bestätigter Kollektivvertrag zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Er tritt an die Stelle der regulären Verwertung und Verteilung.

Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?

Der Insolvenzplan ermöglicht Schuldenschnitte, Stundungen, die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) und andere Restrukturierungsmaßnahmen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestquote gibt es nicht. Die einzige Vorgabe ist der Verwertungsvergleich: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als bei der Regelabwicklung.

Der Weg vom Planeinreichen bis zur Verfahrensaufhebung umfasst typischerweise sechs Stationen:

  1. Planvorlage beim Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner nach § 218 InsO
  2. Vorprüfung durch das Gericht und gegebenenfalls Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Pläne nach § 231 InsO
  3. Erörterungs- und Abstimmungstermin
  4. Gerichtliche Bestätigung des Plans
  5. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  6. Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter

Übertragende Sanierung als weiterer Weg im Insolvenzverfahren

Neben dem Insolvenzplan steht die übertragende Sanierung als gleichwertiges Instrument zur Verfügung. Dabei werden Betrieb oder Betriebsteile auf einen Erwerber übertragen, während die Insolvenzschulden beim alten Rechtsträger verbleiben. Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit kann so fortgeführt werden, auch wenn die GmbH als juristische Person abgewickelt wird.

Für sanierungsfähige Unternehmen stehen darüber hinaus Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren als ergänzende Instrumente zur Verfügung. Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters fort. Beide Instrumente setzen voraus, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist und die Geschäftsführung das Vertrauen der wesentlichen Gläubiger besitzt.

Wann ist welcher Sanierungsweg für eine GmbH sinnvoll?

Die Wahl des richtigen Instruments hängt von drei Faktoren ab: der aktuellen Krisenphase, der Liquiditätslage und der Gläubigerstruktur. Ein Unternehmen in der Strategiekrise hat andere Optionen als eines, das bereits die Zehn-Prozent-Liquiditätslücke überschritten hat.

Als Orientierung lassen sich die Instrumente nach Krisenphase und Voraussetzungen einordnen. Dabei gilt: Je früher das Instrument greift, desto mehr Spielraum bleibt dem Unternehmen.

  • Außergerichtliche Restrukturierung greift ab der Strategie- oder Rentabilitätskrise, setzt Zahlungsfähigkeit voraus und kommt ohne formale Verfahrensanforderungen aus.
  • Das StaRUG-Verfahren ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit im 24-Monats-Horizont der richtige Rahmen, sofern das Unternehmen noch zahlungsfähig ist und ein belastbares Restrukturierungskonzept vorliegt.
  • Das Insolvenzplanverfahren setzt eingetretene Insolvenzreife voraus und ermöglicht Schuldenschnitte sowie Restrukturierungen mit Gläubigermehrheit.
  • Die übertragende Sanierung kommt in Betracht, wenn das Geschäftsmodell tragfähig ist, der Rechtsträger aber nicht sanierbar ist.
  • Eigenverwaltung und Schutzschirm stehen sanierungsfähigen Unternehmen offen, deren Geschäftsführung das Vertrauen der wesentlichen Gläubiger besitzt.

Frühzeitiges Handeln als entscheidender Faktor

Je früher die Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen bleiben offen. Das ist keine Floskel, sondern eine direkte Folge der gesetzlichen Systematik: Das StaRUG setzt Zahlungsfähigkeit voraus. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verliert dieses Instrument unwiederbringlich.

Die IHK München empfiehlt, die Liquiditätsentwicklung für mindestens 24 Monate zu planen, ein Frühwarnsystem zu etablieren und aktives Krisenmanagement zu betreiben. Das klingt nach Verwaltungsaufwand, ist aber die einzige verlässliche Methode, um die Handlungsoptionen zu erhalten, die das Gesetz für frühe Krisenphasen bereitstellt. Ein Geschäftsführer, der regelmäßig Liquiditätspläne erstellt und dokumentiert, schützt damit nicht nur das Unternehmen, sondern auch sich selbst.

Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Insolvenz bei einer GmbH?

Sanierung bezeichnet Maßnahmen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Stabilität und Fortführung des Unternehmens, außergerichtlich, im StaRUG-Verfahren oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens über einen Insolvenzplan. Insolvenz ist der verfahrensrechtliche Rahmen nach der Insolvenzordnung, in dem sowohl Sanierung als auch Liquidation als Ziele verfolgt werden können. Sanierung und Insolvenz schließen sich also nicht aus; ein Insolvenzplanverfahren ist eine Form der Sanierung innerhalb der Insolvenz.

Wann muss ein GmbH-Geschäftsführer Insolvenz anmelden?

§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet den Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen nach Eintritt und bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Fristen sind keine Wartefristen; sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsmaßnahmen geprüft oder vorbereitet werden. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbewehrt und begründet zudem eine persönliche Haftung nach § 15b InsO.

Was ist das StaRUG-Verfahren und für wen ist es geeignet?

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren, das Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO eine Sanierung ohne Insolvenzantrag ermöglicht. Zugangsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, aber voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten zahlungsunfähig wird. Ein Restrukturierungsplan wird mit einer Mehrheit von 75 Prozent je Gläubigergruppe beschlossen und kann auch gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden.

Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung?

Bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung drohen nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer nach § 15b InsO persönlich mit seinem Privatvermögen für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife ohne die erforderliche Sorgfalt geleistet wurden. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 64 GmbHG a.F. klargestellt, dass das Verschulden des Geschäftsführers bei solchen Zahlungen vermutet wird und Weisungen von Beirat oder Gesellschaftern nicht entlasten. Diese Grundsätze gelten seit dem 1. Januar 2021 über § 15b InsO fort.

Was ist eine übertragende Sanierung?

Bei der übertragenden Sanierung werden Betrieb oder Betriebsteile im laufenden Insolvenzverfahren auf einen Erwerber übertragen. Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit wird damit fortgeführt, während die Insolvenzschulden beim alten Rechtsträger verbleiben und dort abgewickelt werden. Die Insolvenzordnung stellt die übertragende Sanierung ausdrücklich gleichberechtigt neben die Reorganisation des Schuldners und die Liquidation.

Kann eine GmbH ohne Insolvenzverfahren saniert werden?

Ja, und das ist in frühen Krisenphasen der bevorzugte Weg. Außergerichtliche Restrukturierungsmaßnahmen sind ab der Strategie- oder Rentabilitätskrise möglich, solange das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit im 24-Monats-Horizont steht das StaRUG-Verfahren zur Verfügung, das eine gerichtlich unterstützte Sanierung ohne Insolvenzantrag ermöglicht. Beide Wege setzen voraus, dass die Krise früh genug erkannt wird und ein tragfähiges Sanierungskonzept vorliegt.

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