GmbH & Co. KG: Insolvenz der Komplementärin und ihre Folgen für Geschäftsführer und Gesellschafter
Wenn die Komplementär-GmbH in die Insolvenz gerät, stehen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG vor einem doppelten Pflichtenprogramm. Seit dem 1. Januar 2024 hat das MoPeG mit § 179 HGB die Spielregeln für die Simultaninsolvenz grundlegend verändert.

Eine GmbH & Co. KG läuft auf zwei Gleisen. Die Kommanditisten schlafen ruhig, weil ihre Haftung auf die Haftsumme begrenzt ist. Die Komplementär-GmbH trägt die unbeschränkte Außenhaftung und hält die Geschäftsführungsbefugnis. Gerät genau diese GmbH in die Krise, bricht das Gleichgewicht der gesamten Konstruktion auf. Für Geschäftsführer beginnt dann eine Phase, in der jede Woche zählt und jede Zahlung unter dem Vorbehalt späterer Haftung steht.
Warum ist die GmbH & Co. KG insolvenzrechtlich eine besondere Konstruktion?
Die Kommanditgesellschaft ist in § 161 Abs. 1 HGB definiert als Gesellschaft, bei der ein Teil der Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementäre) und ein anderer Teil nur bis zur eingetragenen Haftsumme (Kommanditisten). Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Komplementärstellung. Das ist gesetzlich nicht als eigenständige Rechtsform geregelt, sondern als besondere Ausprägung der KG anerkannt.
Diese Konstruktion hat eine entscheidende insolvenzrechtliche Konsequenz: Weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person ist, gilt die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO für die GmbH & Co. KG genauso wie für eine GmbH oder Aktiengesellschaft. Die Antragspflicht, die eigentlich an die Rechtsform der Komplementärin anknüpft, strahlt auf die gesamte KG aus. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH stehen damit in der Pflicht für zwei Gesellschaften gleichzeitig.
Wann liegt Insolvenzreife bei der Komplementär-GmbH und bei der GmbH & Co. KG vor?
§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlt ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr, gilt das nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel als Zahlungsunfähigkeit. Daneben kennt § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit als freiwilligen Eröffnungsgrund: Wer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann selbst Insolvenzantrag stellen. Der Prognosehorizont beträgt nach § 18 Abs. 2 InsO in der Regel 24 Monate.
Für rechtsfähige Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG gilt bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Besonderheit: Nach § 18 Abs. 3 InsO muss der Antrag von allen zur Vertretung berechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden. Das bedeutet, die Komplementär-GmbH muss durch ihre Geschäftsführer handeln.
Wie funktioniert die Liquiditätsbilanz in der Praxis?
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16) klargestellt, wie Zahlungsunfähigkeit festzustellen ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sich innerhalb von drei Wochen die benötigten Mittel zu beschaffen und die Liquiditätslücke auf unter zehn Prozent zu reduzieren. In die Liquiditätsbilanz sind dabei nicht nur die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten einzustellen, sondern auch die sogenannten Passiva II: Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werden und eingefordert sind.
Wer als Geschäftsführer einer Haftungsklage entgehen will, trägt die Darlegungslast. Laut BGH II ZR 88/16 muss der Geschäftsführer im Einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche der in der Liquiditätsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten trotz Verbuchung nicht fällig und eingefordert waren. Diese Beweislastzuweisung macht eine sorgfältige, laufend aktualisierte Liquiditätsplanung zur Pflichtaufgabe.
Was bedeutet Überschuldung für die Komplementär-GmbH?
Neben der Zahlungsunfähigkeit ist die Überschuldung ein eigenständiger Insolvenzgrund, der ausschließlich für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften gilt, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für die Komplementär-GmbH ist Überschuldung damit ein relevanter Eröffnungsgrund.
Entscheidend ist der Unterschied bei den Antragsfristen: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. In beiden Fällen verlangt § 15a InsO unverzügliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Die längere Frist bei Überschuldung ist kein Freibrief zum Abwarten, sondern soll dem Geschäftsführer Zeit geben, eine fundierte Fortführungsprognose zu erstellen.
Wer ist zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet?
§ 15a InsO richtet sich bei der GmbH & Co. KG an die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Sie sind als organschaftliche Vertreter der GmbH verpflichtet, den Antrag zu stellen, sobald die jeweilige Gesellschaft insolvenzreif ist. Das gilt für beide Gesellschaften: sowohl für die Komplementär-GmbH selbst als auch für die GmbH & Co. KG. Wer in dieser Lage die eigene Situation einschätzen und Haftungsrisiken frühzeitig begrenzen will, findet in einer spezialisierten Insolvenzberatung die Grundlage für eine fundierte Entscheidung.
Ist die GmbH führungslos, weil kein Geschäftsführer mehr bestellt ist, greift § 15a Abs. 3 InsO. In diesem Fall ist jeder Gesellschafter der GmbH antragspflichtig, sofern er von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit wusste. Die Ausnahme setzt also positive Kenntnis voraus, kein bloßes Kennenmüssen.
Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag?
Die gesetzlichen Höchstfristen nach § 15a InsO sind klar gestaffelt. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Eröffnungsgrund objektiv vorliegt, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer davon erfährt.
Wer erste Anzeichen einer Krise erkennt, muss sofort handeln. Die gesetzlichen Fristen sind keine Puffer. Nach § 15a InsO gelten folgende Höchstfristen:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eintritt
- Überschuldung: unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Eintritt
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): freiwilliger Eröffnungsgrund, kein Fristlauf; Prognosehorizont 24 Monate
Was droht Geschäftsführern bei verspäteter Antragstellung?
Die Folgen einer Pflichtverletzung treffen Geschäftsführer auf zwei Ebenen. § 15a Abs. 4 und 5 InsO stellen die Verletzung der Insolvenzantragspflicht unter Strafe. Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, riskiert strafrechtliche Verfolgung.
Zivilrechtlich fungiert § 15a InsO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gläubiger, denen durch die verspätete Antragstellung ein Schaden entsteht, können den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Hinzu kommt die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Der BGH hat in II ZR 88/16 klargestellt, dass der Geschäftsführer für solche Zahlungen einzustehen hat und die Beweislast dafür trägt, dass die ausgezahlten Beträge keine Masseschmälerung darstellten.
Das Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) zeigt allerdings, dass die Haftung nicht automatisch greift. Der BGH verneinte dort die Ersatzpflicht, weil dem Geschäftsführer keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte. Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus, die im Einzelfall zu prüfen ist.
Was unterscheidet die Insolvenz der Komplementär-GmbH von der Insolvenz der GmbH & Co. KG?
Beide Gesellschaften sind rechtlich selbständig. Die Insolvenz der Komplementär-GmbH zieht nicht automatisch die Insolvenz der KG nach sich, und umgekehrt. Die GmbH besteht als juristische Person fort, auch wenn die KG aufgelöst wird, sofern die GmbH-Satzung nichts anderes vorsieht.
Was die Insolvenz der Komplementärin jedoch auslöst, ist ein gesellschaftsrechtlicher Ausscheidenstatbestand. § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB nennt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters als Grund für dessen Ausscheiden aus der Personenhandelsgesellschaft. Vor der Reform durch das MoPeG führte das im Falle der GmbH & Co. KG regelmäßig zu einer anwachsungsbedingten Liquidation der Gesellschaft, weil das Gesellschaftsvermögen den verbleibenden Gesellschaftern anwuchs.
Was hat das MoPeG an der Simultaninsolvenz geändert?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 9. August 2021 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 53 vom 16. August 2021 auf Seite 3436 verkündet. Es ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit ihm hat der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht umfassend reformiert und für die GmbH & Co. KG eine entscheidende Neuregelung eingeführt.
Vor dem 1. Januar 2024 führte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. zwingend zu deren Ausscheiden aus der KG. Das Gesellschaftsvermögen wuchs den verbleibenden Gesellschaftern an. Bei einer GmbH & Co. KG mit einzigem Komplementär bedeutete das in der Praxis häufig unkontrollierte Wertvernichtung und das Ende jeder Sanierungsperspektive.
Was regelt § 179 HGB zur Simultaninsolvenz?
§ 179 HGB ist die zentrale Spezialvorschrift zur Simultaninsolvenz. Eine Fußnote zu § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB weist ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich dieser Norm § 179 HGB zu beachten ist. Das Ergebnis: § 179 HGB schließt die Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus, wenn sowohl über das Vermögen der KG als auch über das Vermögen ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Die Komplementär-GmbH bleibt in dieser Konstellation Gesellschafterin der KG. Die gesellschaftsrechtliche Struktur der GmbH & Co. KG wird nicht zerschlagen. Beide Insolvenzverfahren laufen parallel, und die Insolvenzverwalter können koordiniert vorgehen. § 179 HGB gilt nach dem Wortlaut der Regelung ausschließlich für die Simultaninsolvenz, also wenn beide Verfahren gleichzeitig eröffnet werden. Ob er auch bei isolierter Insolvenz nur der Komplementärin greift, lassen die verfügbaren Quellen offen.
Welche Sanierungswege eröffnet § 179 HGB?
Die neue Rechtslage schafft Spielraum, den die alte Zwangslogik des automatischen Ausscheidens vollständig versperrte. Insolvenzplan und übertragende Sanierung sind nun auch in der Simultaninsolvenz möglich, weil die gesellschaftsrechtliche Trägerstruktur erhalten bleibt.
Für Beteiligte in einer Simultaninsolvenz nach § 179 HGB ergeben sich daraus vier wesentliche Folgen:
- Die Komplementär-GmbH bleibt Gesellschafterin der KG und verliert ihre Stellung nicht automatisch durch Insolvenzeröffnung.
- Gläubiger beider Verfahren können ihre Interessen geordnet wahren, weil keine unkontrollierte Anwachsung stattfindet.
- Insolvenzpläne für KG und GmbH können aufeinander abgestimmt werden.
- Eine übertragende Sanierung der wirtschaftlichen Einheit bleibt möglich, weil die strukturelle Basis nicht zerstört wird.
Wie haften Kommanditisten in der Insolvenz der GmbH & Co. KG?
Die Haftung der Kommanditisten ist abgestuft und hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Einlage geleistet wurde. Hat der Kommanditist seine Einlage vollständig erbracht, scheidet eine persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach § 171 HGB aus. Wurde die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt, lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB im Außenverhältnis wieder auf. Diese Wirkung gilt nur gegenüber den Gläubigern, nicht im Innenverhältnis zur Gesellschaft.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15. Dezember 2020 entschieden, dass der Umfang der Kommanditistenhaftung im Insolvenzverfahren im Wege einer teleologischen Reduktion des § 128 HGB zu begrenzen ist. Teleologische Reduktion bedeutet, dass eine Norm enger angewendet wird, als ihr Wortlaut es eigentlich erlaubt, weil ihr Zweck eine weitergehende Anwendung nicht rechtfertigt. Kommanditisten haften im Insolvenzverfahren für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Sie können sowohl für Insolvenzforderungen als auch für bestimmte Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, wenn diese auf vor Insolvenzeröffnung begründeten Rechtsverhältnissen beruhen.
Wie lange haftet ein ausgeschiedener Kommanditist?
Wer aus der KG ausscheidet, haftet nach § 160 HGB noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bis dahin begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Diese Nachhaftung wird häufig unterschätzt, besonders wenn die Insolvenz erst Jahre nach dem Ausscheiden eröffnet wird.
In zwei Urteilen vom 4. Mai 2021 (II ZR 38/20 und II ZR 37/20) hat der BGH zur Fristberechnung bei Haftsummenherabsetzung Stellung genommen. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt nach dieser Rechtsprechung unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister mit dem Ende des Tages, an dem der jeweilige Gläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt hat. Für Kommanditisten, die ihre Haftsumme herabsetzen lassen, beginnt die Frist also nicht erst mit der Registereintragung zu laufen.
Welchen Anpassungsbedarf löst das MoPeG bei bestehenden Gesellschaftsverträgen aus?
Das MoPeG gilt grundsätzlich auch für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurden. Soweit ein vor diesem Datum geschlossener Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, findet das neue Recht vollumfänglich Anwendung. Das ist keine Kleinigkeit: Das MoPeG hat unter anderem § 131 HGB vollständig neu gefasst. Gesellschaftsverträge, die auf § 131 HGB in seiner alten Fassung als Auflösungsgrund verweisen, beziehen sich damit auf eine Norm, die in dieser Form nicht mehr existiert.
Hinzu kommt § 179 HGB als neue Spezialvorschrift zur Simultaninsolvenz. Gesellschaftsverträge, die für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters eine automatische Auflösung oder Fortsetzung ohne den insolventen Gesellschafter vorsehen, müssen auf Vereinbarkeit mit § 179 HGB geprüft werden. § 179 HGB hat als lex specialis Vorrang vor allgemeinen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Ausscheiden, soweit sein Anwendungsbereich eröffnet ist.
Folgende Klauseln und Regelungsbereiche sollten in bestehenden Gesellschaftsverträgen einer GmbH & Co. KG überprüft werden:
- Verweise auf § 131 HGB a.F. als Auflösungsgrund oder auf § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. als Ausscheidenstatbestand bei Insolvenz eines Gesellschafters
- Klauseln zur Fortsetzung der Gesellschaft nach Ausscheiden der Komplementärin, insbesondere auf Vereinbarkeit mit § 179 HGB und der neuen Normstruktur
- Regelungen zur Auflösung und Liquidation, die auf nicht mehr geltende Normfassungen verweisen
- Bestimmungen zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung, die durch das neue Beschlussmängelrecht oder veränderte OHG-Vorschriften berührt werden
- Klauseln zur actio pro socio und zu gesellschaftsinternen Klagerechten, die durch das MoPeG neu geordnet wurden

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Häufige Fragen zur Insolvenz der Komplementärin
Was passiert mit der GmbH & Co. KG, wenn die Komplementär-GmbH insolvent wird?
Die Insolvenz der Komplementär-GmbH zieht nicht automatisch die Insolvenz der KG nach sich. Grundsätzlich ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nach § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB ein Ausscheidenstatbestand. Wird jedoch gleichzeitig auch über das Vermögen der KG Insolvenz eröffnet (Simultaninsolvenz), suspendiert § 179 HGB diesen Ausscheidenstatbestand. Die Komplementär-GmbH bleibt dann Gesellschafterin der KG, und die gesellschaftsrechtliche Struktur bleibt erhalten.
Wer muss den Insolvenzantrag für eine GmbH & Co. KG stellen?
Antragspflichtig sind nach § 15a InsO die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als organschaftliche Vertreter. Sie müssen den Antrag sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die GmbH & Co. KG stellen, sobald die jeweilige Gesellschaft insolvenzreif ist. Ist die GmbH führungslos, trifft die Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter der GmbH, der von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit wusste.
Was ist eine Simultaninsolvenz bei der GmbH & Co. KG?
Von Simultaninsolvenz spricht man, wenn über das Vermögen der GmbH & Co. KG und über das Vermögen ihrer einzigen Komplementär-GmbH gleichzeitig Insolvenzverfahren eröffnet werden. Diese Konstellation ist insolvenz- und gesellschaftsrechtlich besonders komplex, weil sie Zuordnungsfragen beim Gesellschaftsvermögen aufwirft und Sanierungswege versperren kann. Seit dem 1. Januar 2024 regelt § 179 HGB diese Situation und verhindert das automatische Ausscheiden der Komplementärin.
Was ändert § 179 HGB an der Insolvenz der Komplementärin?
§ 179 HGB schließt in der Simultaninsolvenz die Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus. Die Komplementär-GmbH scheidet nicht automatisch aus der KG aus, wenn über beide Gesellschaften gleichzeitig Insolvenz eröffnet wird. Die gesellschaftsrechtliche Struktur der GmbH & Co. KG bleibt erhalten, was koordinierte Sanierungslösungen wie Insolvenzplan oder übertragende Sanierung erst ermöglicht. Vor dem 1. Januar 2024 führte die frühere Rechtslage in dieser Konstellation regelmäßig zur anwachsungsbedingten Liquidation.
Wie haften Kommanditisten, wenn die GmbH & Co. KG insolvent ist?
Kommanditisten haften grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Hat ein Kommanditist seine Einlage vollständig geleistet, scheidet eine persönliche Haftung nach § 171 HGB aus. Wurde die Einlage zurückgewährt, lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB im Außenverhältnis zu den Gläubigern wieder auf. Im Insolvenzverfahren haften Kommanditisten nach der BGH-Rechtsprechung vom 15. Dezember 2020 jedenfalls für Verbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.
Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag bei einer GmbH & Co. KG?
Nach § 15a InsO muss der Insolvenzantrag unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gestellt werden. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, jeweils gerechnet ab dem objektiven Eintritt des Eröffnungsgrundes. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ein freiwilliger Eröffnungsgrund ohne Fristlauf, der einen Prognosehorizont von in der Regel 24 Monaten zugrunde legt und nur von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden kann.
