Liquiditätsmanagement

Ratenzahlung beim Finanzamt: So funktioniert die Stundung nach § 222 AO

Eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt zu vereinbaren ist möglich, aber kein Selbstläufer. Wer die Spielregeln der Stundung nach § 222 AO kennt, hat deutlich bessere Karten.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|10. August 2026|13 Min Lesezeit

Steuern werden fällig, die Liquidität reicht nicht. Für viele Unternehmen ist das kein Ausnahmefall, sondern eine Situation, die in Wachstumsphasen, nach einem schwachen Quartal oder mitten in einer Restrukturierung auftreten kann. Das Finanzamt ist kein stiller Gläubiger. Es kann mahnen, vollstrecken und im Extremfall einen Insolvenzantrag stellen. Wer frühzeitig handelt, hat jedoch Spielraum.

Eine „Ratenzahlung beim Finanzamt“ ist im deutschen Steuerrecht keine eigenständige Rechtsfigur mit einem eigenen Anspruch. Sie ist die praktische Ausgestaltung einer Stundung nach § 222 der Abgabenordnung (AO). Kein Unternehmen hat einen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung. Ob sie gewährt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

Warum ist die Ratenzahlung beim Finanzamt keine eigenständige Rechtsfigur?

§ 222 AO erlaubt es den Finanzbehörden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt muss eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen, und der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Ratenzahlung ist dabei lediglich die zeitlich gestreckte Variante dieser Stundung, also die Zahlung des gestundeten Betrags in vereinbarten Teilbeträgen.

Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen formulieren es direkt: Stundung bedeutet, dass Steuern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden können, entweder vollständig oder in Raten. Eine eigene gesetzliche Norm für „Ratenzahlung“ existiert nicht. Wer einen Antrag stellt, beantragt eine Stundung nach § 222 AO, die in Raten abgewickelt wird.

Stundung und ihre Nachbarinstrumente im Überblick

Neben der Stundung gibt es drei weitere Instrumente, die Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten kennen sollten. Sie unterscheiden sich grundlegend in Rechtsfolge, Zuständigkeit und Kostenstruktur.

Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lässt die Fälligkeit der Steuerforderung unangetastet. Er stoppt lediglich die Vollstreckung vorübergehend, wenn diese im Einzelfall unbillig wäre. Zuständig ist die Vollstreckungsstelle des Finanzamts. Da die Fälligkeit bestehen bleibt, laufen Säumniszuschläge nach § 240 AO weiter. Stundungszinsen fallen dagegen nicht an.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO kommt ins Spiel, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch oder Klage erhoben wurde. Auch hier bleibt die Fälligkeit formal bestehen; für die Dauer der Aussetzung können Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen. Der Billigkeitserlass nach § 227 AO ist das schärfste Instrument: Der Steueranspruch erlischt ganz oder teilweise. Er ist keine zeitliche Streckung, sondern eine dauerhafte Forderungsreduzierung.

Instrument Fälligkeit Zinsen Säumniszuschläge Zuständigkeit Rechtsgrundlage
Stundung / Ratenzahlung Verschoben 0,5 % pro Monat nach §§ 234, 238 AO; Verzicht möglich Keine neuen Zuschläge bei Einhaltung Erhebungsstelle / Finanzamt §§ 222, 234, 238 AO
Vollstreckungsaufschub Unverändert Keine Zinsen nach §§ 234, 237 AO Laufen weiter nach § 240 AO Vollstreckungsstelle §§ 258, 240 AO
Aussetzung der Vollziehung Unverändert Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO Je nach Konstellation Finanzamt / Finanzgericht § 361 AO, § 69 FGO, § 237 AO
Erlass Anspruch erlischt Ggf. Erlass aus Billigkeitsgründen Keine auf erlassene Beträge Finanzamt §§ 227, 234 Abs. 2 AO

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen für eine Stundung erfüllen?

§ 222 AO nennt zwei kumulative Bedingungen: erhebliche Härte bei Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt und keine Gefährdung des Steueranspruchs. In der Verwaltungspraxis werden diese Bedingungen durch zwei weitere Konzepte konkretisiert, die die Berliner Finanzverwaltung ausdrücklich benennt: Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit.

Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Zahlung zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen oder eine Existenzgefährdung zur Folge haben würde und der Steuerpflichtige vorübergehend weder über die erforderlichen Mittel verfügt noch in der Lage ist, sich diese auf zumutbare Weise zu beschaffen. Die Stadt Wuppertal konkretisiert: Zunächst müssen sämtliche Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Erst wenn auch das nicht gelingt, kommt eine Stundung in Betracht.

Stundungswürdigkeit verlangt, dass der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und nicht durch Verletzung steuerlicher Pflichten gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Wer Steuererklärungen verspätet abgegeben hat oder vor der Krise unnötige Anschaffungen getätigt hat, riskiert die Ablehnung.

Welche Steuerarten lassen sich nicht stunden?

§ 222 AO enthält eine gesetzliche Einschränkung, die nicht durch Ermessen überwindbar ist. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Ebenso ausgeschlossen ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. Typische Beispiele sind Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Entrichtungspflichtiger bereits einbehaltene Fremdgelder durch eine Stundung länger zurückbehält. Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen weisen ergänzend darauf hin, dass bestimmte Steuerarten nicht gestundet werden können, ohne eine abschließende Liste zu nennen. Bei Steuern mit Abzugscharakter sollte die Stundbarkeit im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Wie stellt man einen Stundungsantrag mit Ratenzahlungsplan beim Finanzamt?

Zuständig ist die Erhebungsstelle des Finanzamts, das den zu stundenden Steueranspruch festgesetzt hat. Der Antrag muss vor Fälligkeit gestellt werden. Die Stadt Wuppertal stellt klar, dass eine rückwirkende Stundung grundsätzlich nicht gewährt wird und dass ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Eingang des Antrags Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten entstehen können.

Für die Form des Antrags gibt es mehrere Wege. Die Berliner Finanzverwaltung empfiehlt das ELSTER-Portal, wo das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ für formlose Anträge genutzt werden kann, wenn kein spezielles Stundungsformular vorgesehen ist. Bayern stellt über das Bayerische Landesamt für Steuern standardisierte Formulare bereit, darunter eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit Anlagen zu betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Ein klassischer schriftlicher Antrag an die Erhebungsstelle ist ebenfalls möglich.

Was gehört in einen überzeugenden Stundungsantrag?

Die Abgabenordnung schreibt keinen Mindestinhalt vor. Die Verwaltungspraxis der Länder zeigt jedoch, was ein Antrag leisten muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Die Darlegung der erheblichen Härte muss schlüssig und belegt sein. Allgemeine Liquiditätsengpässe ohne Nachweise reichen nicht.

Ein überzeugender Antrag enthält nach den Anforderungen der Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Wuppertal mindestens diese Bestandteile:

  • Bezeichnung der betroffenen Steuerart und genaue Höhe der Schuld
  • Begründung der erheblichen Härte mit konkreten Belegen (aktuelle Kontoauszüge, Liquiditätsübersicht, Kreditabsagen)
  • Erklärung, dass sämtliche Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft wurden
  • Darstellung, dass die Leistungsunfähigkeit nicht selbst herbeigeführt wurde
  • Realistischer Tilgungsplan mit konkreten Raten und Zahlungsterminen
  • Gegebenenfalls Angebot einer Anzahlung als Signal der Zahlungsbereitschaft
  • Angaben zu möglichen Sicherheiten, falls vorhanden

Wie ist ein Stundungsantrag aufgebaut?

Ein Antrag folgt in der Praxis einem bewährten Aufbau. Im ersten Abschnitt werden Steuerart, Steuernummer und der genaue Schuldbetrag benannt. Im zweiten Abschnitt wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargestellt, mit Verweis auf beigefügte Belege wie aktuelle Kontoauszüge und eine Liquiditätsplanung.

Der dritte Abschnitt erläutert, warum eine Kreditbeschaffung nicht möglich ist, zum Beispiel unter Beifügung von Ablehnungsschreiben der Hausbank. Der vierte Abschnitt enthält den Ratenzahlungsvorschlag mit Beträgen und Terminen. Abschließend kann ein Angebot zur Sicherheitsleistung gemacht werden. Jede Finanzbehörde prüft den Antrag individuell. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht nach Schema.

Welche Zinsen fallen bei einer Stundung mit Ratenzahlung an?

Stundung kostet Geld. § 234 AO bestimmt, dass für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben werden. Die Höhe ergibt sich aus § 238 AO: einhalb Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, auf den gestundeten Betrag. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Die Berliner Finanzverwaltung stellt klar, dass diese Stundungszinsen mit der letzten zu zahlenden Rate fällig werden.

Zum Vergleich: Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO gilt seit dem 1. Januar 2019 ein deutlich niedrigerer Satz von 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Laut einer Analyse von Finanztip plant die Bundesregierung, diesen Satz ab dem Jahr 2027 auf 3,6 Prozent pro Jahr zu verdoppeln. Für Stundungszinsen nach § 234 AO gilt diese Absenkung nicht. Sie verbleiben bei 6 Prozent pro Jahr. Säumniszuschläge nach § 240 AO betragen 1 Prozent pro Monat auf den rückständigen Steuerbetrag und entstehen, wenn keine Stundung vorliegt und die Zahlung ausbleibt.

Wann kann das Finanzamt auf Stundungszinsen verzichten?

§ 234 Abs. 2 AO enthält eine Billigkeitsklausel: Auf Stundungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Diese Klausel ist kein Freifahrtschein, aber sie hat in der Praxis Gewicht.

Zwei Beispiele aus der Verwaltungspraxis zeigen, wann zinslose Stundungen tatsächlich gewährt wurden. Das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 zu den Auswirkungen des Coronavirus sah vor, dass bei nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel verzichtet werden kann. Das zweite Beispiel betrifft die Wegzugsbesteuerung bei Wegzug in die Schweiz: Der BFH entschied im Urteil vom 6. September 2023 (Az. I R 35/20), dass die Wegzugsteuer nach § 6 AStG a. F. dauerhaft und zinslos von Amts wegen zu stunden ist. Das BMF hat seine Praxis daraufhin mit Schreiben vom 2. Juni 2025 angepasst und das frühere Schreiben vom 13. November 2019 aufgehoben.

Aus welchen Gründen lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag ab?

Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen benennen es offen: Anträge auf Zahlungsaufschub haben häufig keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, auch wenn die Begründung subjektiv nachvollziehbar klingt. Das ist kein Zufall. Die Hürden sind bewusst hoch gesetzt.

Aus den Verwaltungserläuterungen der Länder lassen sich die häufigsten Ablehnungsgründe ableiten:

  • Ausreichende Liquidität vorhanden oder Kreditbeschaffung auf zumutbarem Weg möglich
  • Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt, zum Beispiel durch nicht notwendige Anschaffungen vor der Krise
  • Verletzung steuerlicher Pflichten, insbesondere verspätete Abgabe von Steuererklärungen
  • Antrag erst nach Fälligkeit gestellt, ohne hinreichende Begründung für die Verspätung
  • Fehlende oder unzureichende Belege zur wirtschaftlichen Lage

Daneben gibt es gesetzliche Ausschlussgründe, die nicht durch Ermessen überwindbar sind. § 222 Satz 3 und 4 AO schließt Stundungen aus, soweit ein Entrichtungspflichtiger Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat. Diese Schranke gilt absolut. Auch das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 zur Corona-Pandemie hielt ausdrücklich fest, dass § 222 Satz 3 und 4 AO unberührt bleibt.

Wie lange läuft eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt?

Eine gesetzlich fixierte Maximallaufzeit für Stundungen kennt die Abgabenordnung nicht. Die Laufzeit ergibt sich aus der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Einzelfall. Das Informationsportal InStart gibt als Praxishinweis an, dass Steuerschulden im Rahmen einer Stundung in der Regel innerhalb von etwa sechs Monaten beglichen werden müssen. Das ist kein gesetzlicher Richtwert, spiegelt aber die übliche Verwaltungspraxis wider.

Eine besondere Form ist die sogenannte Verrechnungsstundung. Sie orientiert sich nicht an einem festen Zeitraum, sondern an der Fälligkeit eines erwarteten Erstattungsanspruchs des Steuerpflichtigen. Die Berliner Finanzverwaltung beschreibt, dass fällige Steuerschulden bis zur Fälligkeit eines zukünftigen Erstattungsanspruchs gestundet werden können, wenn sachliche Härtegründe vorliegen, etwa weil die Finanzbehörde die Beträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zeitnah wieder erstatten muss.

Der Sonderfall Wegzugsbesteuerung zeigt, wie weit Ausnahmen gehen können. Nach dem BFH-Urteil vom 6. September 2023 (Az. I R 35/20) und dem darauf folgenden BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 ist die Wegzugsteuer nach § 6 AStG a. F. bei Wegzug in die Schweiz unbefristet und zinslos zu stunden. Das ist die Ausnahme. Für den betrieblichen Alltag bleibt die Faustregel: Sechs Monate sind realistisch, längere Laufzeiten erfordern besondere Begründung.

Welches Instrument passt wann Stundung, Vollstreckungsaufschub oder Erlass?

Die Wahl des richtigen Instruments hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Ein NWB-Beitrag zur einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen betont ausdrücklich, dass zwischen Stundungsantrag, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub unterschieden werden muss, weil unterschiedliche Stellen zuständig sind und unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten.

Stundung mit Ratenzahlung ist das Instrument der Wahl, wenn eine zeitliche Streckung der Zahlung bei fortbestehender Forderung angestrebt wird. Der Preis dafür sind Stundungszinsen von 6 Prozent pro Jahr. Vollstreckungsaufschub stoppt die Vollstreckung vorübergehend, ohne die Fälligkeit zu verschieben. Säumniszuschläge laufen weiter. Er ist taktisch sinnvoll, wenn Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen und eine Stundung noch nicht bewilligt ist.

Der Erlass nach § 227 AO ist das stärkste Instrument in Sanierungssituationen. Er lässt den Steueranspruch ganz oder teilweise erlöschen. Die Hürden sind entsprechend hoch, und er setzt persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe voraus.

Welche Rolle spielen Steuerschulden in der Unternehmenskrise?

Das Finanzamt ist in vielen Unternehmenskrisen der größte oder zumindest der lauteste Gläubiger. Anders als eine Bank kündigt es nicht diskret. Es mahnt, vollstreckt und kann Insolvenzantrag stellen. Wer Steuerschulden ignoriert, zahlt doppelt: einmal die Schuld, einmal die Folgekosten.

Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen ab dem ersten Tag der Säumnis mit 1 Prozent pro Monat auf den rückständigen Betrag. Sie bleiben auch dann bestehen, wenn die Steuerfestsetzung später geändert wird. Dazu kommen Mahngebühren und Vollstreckungskosten. InStart warnt, dass bei ignorierter Steuerschuld Kontopfändungen oder ein Insolvenzantrag des Finanzamts drohen können. Frühzeitige Kommunikation schützt vor Eskalation.

Wann sollte ein Unternehmen das Finanzamt aktiv ansprechen?

Bevor die Steuer fällig wird. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Wer erst nach Fälligkeit einen Antrag stellt, hat bereits Säumniszuschläge angesammelt und seine Verhandlungsposition geschwächt. Proaktive Kommunikation mit einem plausiblen Tilgungsplan signalisiert Zahlungsbereitschaft und erhöht die Chancen auf eine Einigung erheblich.

In Sanierungssituationen kommt ein weiteres Instrument in Betracht. Der Billigkeitserlass nach § 227 AO kann die Steuerforderung dauerhaft reduzieren, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Das ist kein Automatismus, aber in echten Sanierungsprozessen ein Verhandlungsgegenstand. Ob und wie Stundung, Ratenzahlung und Erlass in ein umfassendes Sanierungskonzept nach StaRUG oder InsO eingebettet werden können, klärt eine auf Unternehmenskrisen spezialisierte Gläubigermanagement-Beratung, die steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Handlungsoptionen gemeinsam bewertet.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zur Ratenzahlung beim Finanzamt

Kann ich mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbaren?

Ja, eine Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich. Sie ist rechtlich eine Stundung nach § 222 AO, bei der der gestundete Betrag in Teilbeträgen entrichtet wird. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Die Finanzbehörde entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Voraussetzungen der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung des Steueranspruchs erfüllt sind. Zuständig ist die Erhebungsstelle des festsetzenden Finanzamts.

Wie schreibt man eine Ratenzahlung ans Finanzamt?

Der Antrag kann schriftlich, über das ELSTER-Portal (Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“) oder über länderspezifische Formulare gestellt werden. Er sollte die betroffene Steuerart, die genaue Schuldhöhe, eine belegte Darstellung der wirtschaftlichen Lage, den Nachweis ausgeschöpfter Kreditmöglichkeiten und einen Ratenzahlungsplan mit Beträgen und Terminen enthalten. Bayern stellt hierfür standardisierte Formulare bereit, darunter eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Kann man eine Steuernachzahlung auch in Raten zahlen?

§ 222 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, ohne zwischen laufenden Zahlungen und Nachforderungen zu unterscheiden. Steuernachzahlungen können daher grundsätzlich gestundet und in Raten beglichen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Einschränkungen für Entrichtungspflichtige und Steuerabzugsbeträge gelten auch hier uneingeschränkt.

Kann das Finanzamt eine Ratenzahlung ablehnen?

Ja. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann das Finanzamt ablehnen. Typische Ablehnungsgründe sind ausreichende Liquidität oder zumutbare Kreditbeschaffungsmöglichkeiten, selbst herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit, verspätete Steuererklärungen und fehlende Belege. Bei Steuerabzugsbeträgen ist die Stundung nach § 222 Satz 3 und 4 AO gesetzlich ausgeschlossen und kann nicht durch Ermessen überwunden werden.

Wie lange kann man Steuern beim Finanzamt stunden?

Eine gesetzlich festgelegte Maximallaufzeit gibt es nicht. In der Verwaltungspraxis liegt die übliche Befristung bei etwa sechs Monaten, wie das Informationsportal InStart als Praxishinweis angibt. Längere Laufzeiten sind möglich, erfordern aber besondere Begründung. Ausnahmen wie die unbefristete Stundung der Wegzugsteuer bei Wegzug in die Schweiz nach dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 bleiben Sonderfälle.

Welche Zinsen fallen bei einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt an?

Für die Dauer der Stundung fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an. Die Höhe beträgt nach § 238 AO einhalb Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, auf den gestundeten Betrag. Die Zinsen werden mit der letzten Rate fällig. Auf sie kann nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. In der Corona-Pandemie hatte das BMF mit Schreiben vom 19. März 2020 den Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel zugelassen.

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