Mit dem Finanzamt verhandeln: Was können Unternehmer und Geschäftsführer wirklich erreichen?
Das Finanzamt ist kein gewöhnlicher Verhandlungspartner. Wer Steuerschulden hat, kann dennoch mehr erreichen als viele denken – wenn er die richtigen Instrumente kennt und die gesetzlichen Grenzen versteht.

Eine sechsstellige Steuernachzahlung auf dem Tisch, die Liquidität knapp und der Fälligkeitstermin in zwei Wochen: Viele Unternehmer glauben in dieser Lage, sie seien dem Finanzamt ausgeliefert. Das stimmt so nicht. Das Steuerschuldverhältnis ist gesetzlich geregelt, und die Abgabenordnung (AO) lässt keinen freien Vergleich zu, wie er im Zivilrecht möglich wäre. Was sie stattdessen bietet, ist ein Set an Instrumenten, die bei richtiger Anwendung erhebliche Spielräume eröffnen.
Der entscheidende Unterschied zum zivilrechtlichen Denken liegt im Ermessen. Das Finanzamt handelt nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die gesetzgeberische Wertung des Steuertatbestands nicht generell korrigieren. Sie sollen nur ungewollte Härten im Einzelfall beseitigen. Wer das versteht, kann gezielt und aussichtsreich vorgehen.
Warum ist das Finanzamt kein gewöhnlicher Gläubiger?
Ein privater Gläubiger kann auf seine Forderung verzichten, wann immer er will. Das Finanzamt kann das nicht. Es handelt nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist an die Abgabenordnung gebunden. Stundung, Erlass oder Ratenzahlung sind keine Gefälligkeiten, sondern Ermessensentscheidungen, die an konkrete gesetzliche Tatbestandsmerkmale geknüpft sind.
Was „verhandeln“ im Steuerrecht bedeutet, ist deshalb präzise zu fassen: Es geht darum, die gesetzlich vorgesehenen Instrumente zu nutzen, die eigene Situation überzeugend darzulegen und die Behörde in die Lage zu versetzen, ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Ein gegenseitiges Nachgeben über Rechtspositionen ist ausgeschlossen.
Festsetzung und Vollstreckung als zwei getrennte Verfahrenswelten
Wer mit dem Finanzamt in Kontakt tritt, muss zwei Verfahrenswelten auseinanderhalten. Im Festsetzungsverfahren wird die Steuerhöhe bestimmt; hier gehören Einspruch und finanzgerichtliche Klage hin. Im Vollstreckungsverfahren geht es um die Durchsetzung bereits festgesetzter Ansprüche. § 256 AO normiert ausdrücklich, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nicht im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können, sondern ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe.
Das ist keine Formalie. Wer gegenüber der Vollstreckungsstelle argumentiert, die Steuer sei falsch berechnet, läuft ins Leere. Diese Einwendung gehört ins Festsetzungsverfahren. Im Vollstreckungsverfahren lassen sich dagegen Fragen nach Art, Umfang und Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen erörtern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vollstreckung nach § 258 AO einstweilen eingestellt werden.
Welche Instrumente erlaubt die Abgabenordnung?
Die AO stellt fünf zentrale Instrumente bereit, die in der Praxis relevant sind. Sie unterscheiden sich in Ansatzpunkt, Voraussetzungen und Rechtsfolge erheblich. Keines davon ist ein Automatismus; alle erfordern einen begründeten Antrag und eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Einen Überblick über die Instrumente und ihre gesetzlichen Grundlagen gibt die folgende Tabelle:
| Instrument | Rechtsgrundlage | Ansatzpunkt |
|---|---|---|
| Stundung / Ratenzahlung | § 222 AO | Erhebungsverfahren |
| Billigkeitserlass | § 227 AO | Erhebungsverfahren |
| Abweichende Steuerfestsetzung | § 163 AO | Festsetzungsverfahren |
| Einstweilige Einstellung der Vollstreckung | § 258 AO | Vollstreckungsverfahren |
| Tatsächliche Verständigung | BFH-Rechtsprechung | Festsetzungsverfahren |
Wann gewährt das Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung?
Die Stundung nach § 222 AO ist das häufigste Instrument bei akuter Liquiditätsnot. Das Gesetz stellt zwei kumulative Voraussetzungen auf: Die Einziehung bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, und der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Stundung wird „in der Regel“ nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Das ist gesetzlich so vorgesehen, keine behördliche Willkür.
Ratenzahlung ist rechtlich eine besondere Form der Stundung. Die Finanzämter Nordrhein-Westfalen beschreiben es so: Stundung bedeutet vereinfacht, dass Steuern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden können, entweder vollständig oder in Raten. Die gleichen Voraussetzungen gelten für beide Varianten. Hinzu kommt, dass Stundungszinsen nach § 234 Absatz 1 AO automatisch entstehen. Auf diese Zinsen kann das Finanzamt nach § 234 Absatz 2 AO ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Was muss ein überzeugender Stundungsantrag enthalten?
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat konkretisiert, was Antragsteller nachweisen müssen. Der Antrag muss frühzeitig, schriftlich und begründet bei der Erhebungsstelle des Finanzamts eingehen. Ein Antrag kurz nach Fälligkeit hat deutlich schlechtere Aussichten als einer, der vor dem Fälligkeitsdatum eingeht.
Folgende Punkte muss der Antragsteller darlegen und belegen:
- Die erforderlichen finanziellen Mittel stehen am Fälligkeitstag nicht zur Verfügung.
- Eine zumutbare Fremdfinanzierung, etwa ein Bankkredit, ist nicht möglich.
- Die mangelnde Leistungsfähigkeit wurde nicht selbst herbeigeführt.
- Das Verhalten des Antragstellers hat nicht bereits gegen steuerliche Interessen der Allgemeinheit verstoßen, etwa durch verspätete Abgabe von Steuererklärungen.
Die Finanzverwaltung stellt klar: Stundungen werden nur im Ausnahmefall gewährt. Einen Antrag sollte man nur stellen, wenn man davon ausgeht, die Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen.
Welche Steuerarten sind von der Stundung ausgeschlossen?
§ 222 AO enthält eine wichtige Einschränkung, die Geschäftsführer kennen müssen. Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind von der Stundung ausgeschlossen. Diese Steuern wurden bereits beim Arbeitnehmer oder Anleger einbehalten und sind nur noch abzuführen. Wer sie nicht abführt, behält fremdes Geld zurück.
Ebenso schließt § 222 AO die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen aus, soweit dieser Steuerabzugsbeträge bereits einbehalten hat. Für Geschäftsführer, die persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer haften, ist das eine erhebliche Einschränkung. Hier führt kein Weg an einer anderen Strategie vorbei.
Wann kann das Finanzamt Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen?
Der Billigkeitserlass nach § 227 AO ist das weitreichendste Instrument. Alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können im Erhebungsverfahren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die erlassenen Ansprüche erlöschen. Aber die Hürde ist hoch.
Zwei Begriffe sind kumulativ zu erfüllen: Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. Erlassbedürftigkeit setzt voraus, dass die Einziehung eine besondere Härte darstellt, die durch einen Erlass beseitigt werden kann. Erlasswürdigkeit verlangt, dass das Verhalten des Antragstellers nicht gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstößt. Wer Steuererklärungen verspätet abgibt oder Mitwirkungspflichten verletzt, gefährdet seine Erlasswürdigkeit.
Sachliche Unbilligkeit entsteht, wenn das Gesetz einen ungewollten Überhang erzeugt
Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Steuer zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, im Einzelfall aber nach dem Zweck der zugrunde liegenden Norm nicht mehr zu rechtfertigen ist und deren Wertungen zuwiderläuft. Das ist eine enge Fallgruppe. Der BFH hat in seinem Urteil vom 6. September 2011 (VIII R 55/10) klargestellt, dass nicht jede als Härte empfundene Rechtslage die Voraussetzungen erfüllt.
Ein eigenständiger Billigkeitsgrund kann entstehen, wenn das Finanzamt gegen seine Beratungspflicht nach § 89 AO verstoßen hat. Eine fehlerhafte Auskunft der Behörde, die zu einer atypischen steuerlichen Belastung geführt hat, kann sachliche Unbilligkeit begründen. Das ist in der Praxis selten, aber belegt.
Persönliche Unbilligkeit greift, wenn die Steuer die Existenz gefährdet
Persönliche Unbilligkeit knüpft an die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen an. Sie setzt voraus, dass die Steuerforderung wesentliche Ursache der Existenzgefährdung ist. Das Finanzamt muss maßgeblich zur Existenzgefährdung beitragen, auch wenn es nicht der einzige Gläubiger ist.
Bei bereits eingetretener Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt ein persönlicher Erlass grundsätzlich nicht in Betracht, weil ein Erlass an der wirtschaftlichen Lage nichts ändern würde. Eine Ausnahme erkennt der BFH in einem Urteil vom 27. September 2001 (X R 134/98, BStBl II 2002, 176) an: Wenn Steuerrückstände, die vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar sind, den Steuerpflichtigen daran hindern, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, kann persönliche Unbilligkeit bejaht werden.
Wie funktioniert die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt?
Die tatsächliche Verständigung ist ein von der BFH-Rechtsprechung anerkanntes Instrument, das im Besteuerungsverfahren eine besondere Rolle spielt. Ihr Zweck ist es, bei erschwerter Sachverhaltsermittlung den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt einvernehmlich festzulegen und damit eine Schätzung nach § 162 AO zu vermeiden. Der BFH hat ihre Zulässigkeit in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 27. Juni 2018 (X R 17/17).
Auf Seiten der Finanzbehörde muss ein Amtsträger beteiligt sein, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist. Das ist keine Formalie, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Verständigung mit dem falschen Sachbearbeiter entfaltet keine Bindungswirkung.
Was kann eine tatsächliche Verständigung leisten und was nicht?
Die Verständigung bezieht sich ausschließlich auf Sachverhaltsfragen, nicht auf Rechtsfragen. Sie klärt, welche Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wie bestimmte Ausgaben zuzuordnen sind oder welcher Gewinn als Schätzungsgrundlage dient. Die Auslegung und Anwendung der Steuergesetze bleibt davon unberührt und ist weiterhin gerichtlich überprüfbar.
Die Bindungswirkung ist der Kern des Instruments. Sie gilt für beide Seiten, folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Ein einseitiger Widerruf ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der Verständigung nicht steuerlich beraten war. Das hat der BFH in seiner Entscheidung vom 1. September 2009 (VIII R 78/06) ausdrücklich klargestellt.
Wann entfällt die Bindungswirkung ausnahmsweise?
Der BFH erkennt in seiner Entscheidung vom 11. April 2017 (IX R 24/15) an, dass die Bindung ausnahmsweise entfallen kann. Maßgeblich sind die zivilrechtlichen Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn ein Festhalten an der Vereinbarung einem der Beteiligten nicht mehr zuzumuten ist, kann die Bindungswirkung aufgehoben werden. Ein beiderseitiger Motivirrtum über die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit der Verständigung kann dazu führen.
Wichtig für die Praxis: Eine tatsächliche Verständigung schließt ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht aus. Wer glaubt, mit einer Verständigung über den Sachverhalt auch strafrechtliche Konsequenzen abzuwenden, irrt.
Was passiert bei Sanierungsgewinnen mit den Steuerschulden?
Sanierungsgewinne entstehen, wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten. Seit der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG zum 1. Januar 1998 sind solche Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig. Das ist problematisch: Die Steuer auf einen Sanierungsgewinn kann die Rettung des Unternehmens gefährden, obwohl der Gewinn selbst nur auf dem Papier entsteht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, S. 240) bundeseinheitliche Ermessensleitlinien geschaffen. Sie regeln, wann Stundung nach § 222 AO, Erlass nach § 227 AO und abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO bei Sanierungsgewinnen aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährt werden können. Ein späteres BMF-Schreiben vom 5. April 2016 (BStBl I 2016, S. 458) hat diese Grundsätze weiterentwickelt. Für Unternehmen in Restrukturierungssituationen ist damit belegt: Es gibt eine eigenständige Billigkeitsdogmatik für Sanierungsgewinne, die bundesweit einheitlich angewendet werden soll. Wie ein tragfähiges Konzept für solche Situationen aussieht, zeigt die Unternehmenssanierung als strukturierter Prozess vom ersten Gutachten bis zur Umsetzung.
Wie lässt sich eine laufende Vollstreckung des Finanzamts stoppen?
§ 258 AO erlaubt der Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch. Aber sie gibt Unternehmen ein konkretes Argument an die Hand, wenn etwa eine Kontenpfändung den Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringt, während gleichzeitig Sanierungsgespräche laufen.
Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen selbst, also gegen Art, Umfang oder Zeitpunkt, können im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Steuerhöhe gehören dagegen ins Rechtsbehelfsverfahren. Diese Trennung ist nach § 256 AO zwingend. Wer sie nicht beachtet, verliert Zeit und Chancen.
Welche Fehler sollten Unternehmer beim Umgang mit dem Finanzamt vermeiden?
Der häufigste Fehler ist zu spätes Handeln. Ein Stundungsantrag, der erst nach Fälligkeit eingeht, hat strukturell schlechtere Aussichten als einer, der frühzeitig gestellt wird. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen macht das in ihren Informationen deutlich: Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden. Wer wartet, bis die Vollstreckungsstelle aktiv wird, hat die Initiative bereits verloren.
Unvollständige Unterlagen sind der zweithäufigste Ablehnungsgrund. Das Finanzamt kann eine Ermessensentscheidung nur treffen, wenn die wirtschaftliche Situation nachvollziehbar dargelegt ist. Wer keine Belege zur Liquiditätssituation, zu Finanzierungsalternativen und zur Ursache der Notlage vorlegt, gibt dem Finanzamt keine Grundlage für eine positive Entscheidung.
Typische Ablehnungsgründe, die sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen und der Verwaltungspraxis ergeben:
- Antrag nach Fälligkeit gestellt, ohne triftigen Grund für die Verspätung
- Fehlende oder unvollständige Nachweise zur wirtschaftlichen Situation
- Selbstverschuldete Liquiditätslücke, etwa durch unnötige Ausgaben oder Entnahmen
- Verstöße gegen steuerliche Pflichten, insbesondere verspätete Abgabe von Steuererklärungen
- Keine zumutbare Fremdfinanzierung geprüft oder ausgeschlossen
- Anzeichen, dass die Stundung eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit überdecken würde
Welche Rolle spielt der Steuerberater bei Verhandlungen mit dem Finanzamt?
Die BFH-Rechtsprechung dokumentiert, dass Steuerberater faktisch als Vertreter des Unternehmens an tatsächlichen Verständigungen teilnehmen können. In dem vom BFH entschiedenen Fall (VIII R 78/06) unterzeichneten der Steuerpflichtige und sein Steuerberater im Rahmen einer Schlussbesprechung ein Protokoll über eine tatsächliche Verständigung, in dem verbindlich vereinbart wurde, bestimmte Nettogewinnzuschläge der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Verständigung war bindend.
Die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist nicht zwingend. Der BFH hat klargestellt, dass ein einseitiger Widerruf auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der Verständigung nicht steuerlich beraten war. Angesichts der Bindungswirkung ist das aber ein erhebliches Risiko. Wer eine tatsächliche Verständigung ohne fachkundige Begleitung schließt, gibt sich die Möglichkeit, die Konsequenzen vorher vollständig zu überblicken, aus der Hand.
Bei drohender Insolvenz reicht steuerrechtliche Beratung allein oft nicht aus. Dann kommen Fragen des Insolvenzrechts, der Geschäftsführerhaftung und der Sanierungsstrategie hinzu, die eine Sanierungskanzlei bearbeiten muss. Das Finanzamt ist in solchen Lagen einer von mehreren Gläubigern, und die Gesamtstrategie entscheidet, ob ein Unternehmen gerettet werden kann.

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Häufige Fragen
Kann man mit dem Finanzamt einen Deal machen?
Einen Deal im Sinne eines frei ausgehandelten Vergleichs gibt es im Steuerrecht nicht. Die Abgabenordnung stellt aber konkrete Instrumente bereit: Stundung nach § 222 AO, Billigkeitserlass nach § 227 AO, abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO, einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO und die tatsächliche Verständigung über den Sachverhalt. Alle diese Instrumente sind an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und erfordern eine Ermessensentscheidung der Behörde. Wer die Voraussetzungen überzeugend darlegt, kann erhebliche Erleichterungen erreichen.
Kann man mit dem Finanzamt einen Vergleich machen?
Einen zivilrechtlichen Vergleich, bei dem beide Seiten über Rechtsfolgen frei nachgeben, kennt das Steuerrecht nicht. Was es gibt, ist die tatsächliche Verständigung: ein von der BFH-Rechtsprechung anerkanntes Instrument, mit dem Finanzamt und Steuerpflichtiger bei erschwerter Sachverhaltsermittlung den Besteuerungssachverhalt einvernehmlich festlegen. Sie bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenfragen, nicht auf die Anwendung der Steuergesetze, und entfaltet Bindungswirkung für beide Seiten.
Kann ich meine Steuerschulden mit dem Finanzamt verhandeln?
Ja, innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Stundung und Ratenzahlung nach § 222 AO ermöglichen eine zeitliche Streckung bei erheblicher Härte. Billigkeitserlass nach § 227 AO kann bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Steueranspruchs führen. Die Vollstreckung kann nach § 258 AO einstweilen eingestellt werden. Voraussetzung für alle Instrumente ist ein sorgfältig begründeter Antrag mit vollständigen Nachweisen zur wirtschaftlichen Situation.
Kann man das Finanzamt um Hilfe bitten?
§ 89 AO verpflichtet die Finanzbehörden zur Auskunft und Beratung. Wer das Finanzamt frühzeitig kontaktiert und die eigene Situation transparent darlegt, handelt richtig. Die Verletzung dieser Beratungspflicht durch das Finanzamt kann sogar einen eigenständigen sachlichen Billigkeitsgrund für einen Erlass nach § 227 AO begründen. Darüber hinaus stellen die Finanzverwaltungen der Länder, etwa Nordrhein-Westfalen, öffentlich zugängliche Informationen zu Stundungsanträgen bereit.
