Steuerschulden und Restschuldbefreiung: Wann erlischt die Steuerschuld wirklich?
Nicht jede Steuerschuld erlischt mit der Restschuldbefreiung. Welche Forderungen das Finanzamt dauerhaft behalten darf und welche tatsächlich wegfallen, hängt von Entstehungszeitpunkt, Verfahrensart und strafrechtlichem Hintergrund ab.

Viele Schuldner, die nach Jahren eines Insolvenzverfahrens endlich die Restschuldbefreiung erhalten, erleben eine böse Überraschung: Das Finanzamt meldet sich trotzdem. Und es hat das Recht dazu. Ob eine Steuerschuld durch die Restschuldbefreiung tatsächlich erlischt, hängt nicht vom Willen des Gläubigers ab, sondern von gesetzlichen Weichenstellungen, die sich aus der Insolvenzordnung und der Abgabenordnung gemeinsam ergeben.
Die zentrale Unterscheidung lautet: Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob eine Steuerforderung überhaupt in den Anwendungsbereich des § 301 InsO fällt. Wer das nicht versteht, plant seinen Neustart auf falschen Annahmen.
Warum spielt das Finanzamt im Insolvenzverfahren nach anderen Regeln?
Das Finanzamt ist kein gewöhnlicher Gläubiger. Es kann nicht einfach pfänden, sobald eine Steuerschuld fällig ist, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO stellt klar: Nach Verfahrenseröffnung dürfen Finanzbehörden ihre Ansprüche nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen. Der gewohnte Verwaltungsweg ist gesperrt.
Gleichzeitig folgt das Steuerrecht eigenen Entstehungsregeln. Wann eine Steuerforderung im Rechtssinne begründet ist, bestimmt sich nach steuerrechtlichen Tatbeständen, nicht nach dem Zeitpunkt des Bescheids. Dieser Unterschied ist entscheidend für die Frage, ob eine Steuerschuld als Insolvenzforderung nach § 38 InsO oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO einzustufen ist. Beide Kategorien folgen völlig unterschiedlichen Regeln.
Was bedeutet Restschuldbefreiung nach § 286 InsO?
§ 286 InsO ist die Ausgangsnorm. Er legt fest, dass ein Schuldner, sofern er eine natürliche Person ist, nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird. Das klingt umfassend. Es ist es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt für Neuanträge eine verkürzte Verfahrensdauer von drei Jahren statt zuvor sechs Jahren. Die Bundestagsdrucksache 19/21981 erläutert, dass auf Mindestbefriedigungsanforderungen verzichtet wurde, um den Zugang zur Restschuldbefreiung zu erleichtern. Wer ein erneutes Verfahren beantragt und dem bereits einmal Restschuldbefreiung auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags erteilt wurde, muss nach § 287 Abs. 2 InsO eine Abtretungsfrist von fünf Jahren einhalten.
Wer kann Restschuldbefreiung beantragen?
Nur natürliche Personen. Eine GmbH als juristische Person erhält keine Restschuldbefreiung. Für Geschäftsführer bedeutet das: Sie können Restschuldbefreiung ausschließlich für ihre eigenen persönlichen Verbindlichkeiten beantragen, nicht für Schulden der Gesellschaft.
Wer bereits früher Restschuldbefreiung erhalten hat, muss die Sperrfristen nach § 287a Abs. 2 InsO beachten. Wurde dem Schuldner in den letzten elf Jahren Restschuldbefreiung erteilt oder in den letzten fünf Jahren nach § 297 InsO versagt, ist ein neuer Antrag unzulässig. Das Gericht gibt dem Schuldner in solchen Fällen Gelegenheit, den Eröffnungsantrag zurückzunehmen.
Wie läuft das Verfahren bis zur Entscheidung ab?
Der Schuldner stellt den Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit dem Insolvenzantrag. Er muss eine Abtretungserklärung beifügen und während der Laufzeit den Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommen, also etwa eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben und Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.
Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht nach § 300 InsO über die Erteilung. Die Wirkung der Restschuldbefreiung regelt § 301 InsO. Sie gilt gegen alle Insolvenzgläubiger, ausdrücklich auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet haben. Das Finanzamt kann sich also nicht durch Nichtanmeldung einer Forderung der Befreiungswirkung entziehen.
Wann gelten Steuerschulden als Insolvenzforderungen?
§ 38 InsO enthält die Legaldefinition. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Für das Finanzamt heißt das: Eine Steuerforderung ist nur dann Insolvenzforderung, wenn ihr Rechtsgrund vor Verfahrenseröffnung gelegt wurde.
Die AEAO zu § 251 AO bestätigt diesen Grundsatz und stellt klar, dass das für die Besteuerung des Schuldners zuständige Finanzamt die Anmeldung zur Insolvenztabelle vornimmt. Wird die angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten, erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, der auf Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtet ist.
Wie grenzt man den Entstehungszeitpunkt einer Steuerforderung ab?
Der BFH hat diese Frage für Haftungsansprüche im Urteil vom 19. Januar 2021 (VII R 38/19) präzise beantwortet. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, sondern der Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung oder Unterlassung. Die Steuerschuld als solche ist nicht der Anknüpfungspunkt, sondern das Verhalten, das zur Haftung führt.
Im konkreten Fall stellte der BFH fest, dass der Haftungsanspruch erst nach Verfahrenseröffnung begründet worden war und deshalb keine Insolvenzforderung darstellte. Die Folge: Er fiel nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO. Zugleich hält der BFH fest, dass Steuerbescheide über Ansprüche, die Insolvenzforderungen betreffen, nach Verfahrenseröffnung nicht mehr ergehen dürfen. Sie sind unwirksam.
Was passiert mit Steuerforderungen, die nicht zur Tabelle angemeldet wurden?
§ 301 Abs. 1 InsO ist eindeutig: Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben. Das schützt den Schuldner davor, dass das Finanzamt eine vergessene oder bewusst nicht angemeldete Forderung nach der Befreiung noch durchsetzt.
Wird eine angemeldete Steuerforderung bestritten, folgt ein mehrstufiger Prozess. Die wichtigsten Schritte im Überblick:
- Das Finanzamt meldet die Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 Abs. 1 InsO).
- Wird die Forderung im Prüfungstermin bestritten, erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO.
- Wird kein Einspruch eingelegt, gilt die Forderung als festgestellt.
- Das Finanzamt beantragt anschließend die Berichtigung der Insolvenztabelle.
Welche Steuerschulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?
§ 302 InsO enthält eine abschließende Liste von Forderungen, die von der Befreiungswirkung ausgenommen sind. Die Norm erfasst drei Kategorien: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder aus einem Steuerschuldverhältnis bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (Nr. 1), Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten (Nr. 2) sowie zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten (Nr. 3).
Für Steuerschulden ist vor allem Nr. 1 relevant. Der Ausschluss greift aber nur unter einer konkreten Voraussetzung, nicht automatisch bei jeder Steuerschuld.
Was schließt § 302 Nr. 1 InsO bei Steuerstraftaten aus?
§ 302 Nr. 1 InsO verlangt eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO. Erst dann sind die Verbindlichkeiten aus dem betreffenden Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Eine bloße steuerstrafrechtliche Ermittlung oder ein laufendes Verfahren reicht nicht.
Der BFH hat im Urteil vom 28. Juni 2022 (VII R 23/21) klargestellt, dass die Tatsachen, aus denen sich die Steuerstraftat ergibt, nach § 177 Abs. 1 InsO nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Das Finanzamt darf per Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, wenn dieser dem Umstand isoliert widersprochen hat. Auch ein Strafbefehl mit Schuldspruch und Strafvorbehalt gilt dabei als rechtskräftige Verurteilung.
Umfasst der Ausschluss auch Zinsen und Säumniszuschläge?
Ja. Der BFH hat im Urteil vom 7. August 2018 (VII R 24, 25/17) entschieden, dass der Ausschluss nach § 302 Nr. 1 InsO alle Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1 AO erfasst. Dazu gehören neben dem Hauptsteueranspruch auch Zinsen, Säumniszuschläge, Verzögerungsgelder und Zwangsgelder.
Das Finanzamt kann die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO ausdrücklich auch auf den Zinsanspruch erstrecken, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist. Die einzige zeitliche Grenze bleibt die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung. Folgende Nebenleistungen sind nach dieser Rechtsprechung vom Ausschluss erfasst:
- Zinsen nach § 233a AO und verwandten Vorschriften
- Säumniszuschläge nach § 240 AO
- Zwangsgelder nach § 329 AO
- Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO
Warum sind Masseverbindlichkeiten ein eigenes Kapitel?
Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sind keine Insolvenzforderungen. Sie entstehen nach oder im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung, etwa durch Handlungen des Insolvenzverwalters. Da § 301 InsO ausschließlich auf Insolvenzgläubiger verweist, fallen Masseverbindlichkeiten von vornherein nicht in seinen Anwendungsbereich.
Der BFH hat das im Urteil vom 28. November 2017 (VII R 1/16) unmissverständlich formuliert: Massegläubiger nach § 53 InsO sind keine Insolvenzgläubiger, Masseverbindlichkeiten sind keine Insolvenzforderungen. Die Restschuldbefreiung lässt sie unberührt. Im Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 23/22) hat der BFH diese Linie für Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ausdrücklich bestätigt.
Welche Steuern werden nach § 55 Abs. 4 InsO zu Masseverbindlichkeiten?
§ 55 Abs. 4 InsO enthält eine ausdrückliche Liste. Danach gelten Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeiten, wenn sie von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet wurden. Gleichgestellt sind:
- Lohnsteuer
- Bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
- Kraftfahrzeugsteuer
- Luftverkehrsteuer
- Ein- und Ausfuhrabgaben
Diese Schulden bleiben auch nach erteilter Restschuldbefreiung bestehen. Sie nehmen an der Befreiungswirkung des § 301 InsO nicht teil.
Wann haftet der Schuldner persönlich für Masseverbindlichkeiten?
Hier liegt eine wichtige Differenzierung, die der BFH im Urteil vom 14. Mai 2025 (XI R 23/22) herausgearbeitet hat. Soweit Umsatzsteuerverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, kommt eine Nachhaftung des ehemaligen Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen nicht in Betracht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nach dem BFH weiter, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO eingestellt und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Anders liegt der Fall, wenn der Schuldner Masseverbindlichkeiten durch eigenes Handeln begründet hat. Der BGH hat im Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20) entschieden, dass eine Haftungsbeschränkung ausscheidet, wenn die Entstehung der Masseverbindlichkeit auf einer freien Entscheidung des Schuldners beruht. Der BFH hat diese zivilrechtliche Rechtsprechung in die steuerrechtliche Einordnung von Masseverbindlichkeiten integriert.
Was bedeutet das für Geschäftsführer?
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann im Rahmen seines persönlichen Insolvenzverfahrens nur für seine eigenen Steuerschulden Restschuldbefreiung erlangen. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleiben davon unberührt. § 301 Abs. 2 InsO stellt zudem klar, dass Mitschuldner und Bürgen trotz Restschuldbefreiung des Hauptschuldners weiter haften.
Für Haftungsbescheide nach §§ 34 und 69 AO, also die klassische Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden der Gesellschaft, gilt das Urteil des BFH vom 19. Januar 2021 (VII R 38/19) als Leitlinie. Maßgeblich ist, ob die haftungsbegründende Handlung vor oder nach Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde. Ein Haftungsbescheid, der auf einem nach Verfahrenseröffnung begründeten Sachverhalt beruht, ist keine Insolvenzforderung und fällt nicht unter die Restschuldbefreiung.
Welche Steuerschulden des Geschäftsführers können erlassen werden?
Persönliche Einkommensteuerschulden, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind und keiner Steuerstraftat zugrunde liegen, können von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Gleiches gilt für Haftungsansprüche aus §§ 34, 69 AO, sofern die maßgebliche Handlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und keine Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO vorliegt.
Die zeitliche Prüfung ist in der Praxis anspruchsvoll. Ein Bescheid kann formal nach Verfahrenseröffnung ergehen und trotzdem eine Insolvenzforderung betreffen. Entscheidend ist stets der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, welche Steuerforderungen im konkreten Fall als Insolvenzforderungen einzustufen sind und welche nach der Befreiung fortbestehen.
Welche Steuerschulden des Geschäftsführers bleiben bestehen?
Einige Steuerschulden überstehen die Restschuldbefreiung. Für Geschäftsführer sind das erfahrungsgemäß folgende Positionen:
- Steuerschulden aus einem Steuerschuldverhältnis, das mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, Bannbruchs nach § 373 AO oder Steuerhehlerei nach § 374 AO verknüpft ist, einschließlich aller Nebenleistungen
- Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten qualifizieren
- Haftungsansprüche aus §§ 34, 69 AO, deren haftungsbegründende Handlung nach Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde
- Masseverbindlichkeiten, die durch eigenes Handeln des Geschäftsführers nach Verfahrenseröffnung entstanden sind
Jede einzelne Steuerforderung verdient eine eigene rechtliche Prüfung. Pauschalannahmen sind gefährlich.
Was tun, wenn Steuerschulden nicht bezahlt werden können?
Vor einem Insolvenzantrag gibt es Handlungsoptionen, die Gestaltungsspielraum erhalten. Das Finanzamt ist kein starres Gegenüber. § 222 AO erlaubt Stundungsanträge, wenn die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte darstellt. § 227 AO sieht einen Erlass in Härtefällen vor, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Ratenzahlungsvereinbarungen sind in der Praxis häufig der erste Schritt.
Wer zu lange wartet, verliert diese Optionen. Das Finanzamt ist zur Vollstreckung berechtigt und macht davon Gebrauch: Kontopfändung, Lohnpfändung, im Extremfall Haftbefehl nach § 284 AO. Wer frühzeitig beraten wird, kann die Einordnung einzelner Forderungen klären, Stundungen beantragen und den richtigen Zeitpunkt für einen Insolvenzantrag bestimmen.
Die Einordnung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder ausgeschlossene Forderung nach § 302 InsO kann den Unterschied zwischen einem echten Neustart und einer dauerhaften Restschuld ausmachen. Das ist keine Frage, die sich im Nachhinein klären lässt.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zu Steuerschulden und Restschuldbefreiung
Werden Steuerschulden nach einer Restschuldbefreiung erlassen?
Steuerschulden, die als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO einzustufen sind, werden von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst. Das Gesetz spricht von einer Befreiung des Schuldners, nicht von einem Erlass der Forderung. Die Folge ist dieselbe: Das Finanzamt kann diese Forderungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzen. Ausgenommen sind Masseverbindlichkeiten und Steuerschulden nach § 302 InsO.
Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?
§ 302 InsO listet abschließend auf: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder aus einem Steuerschuldverhältnis bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO, Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten sowie zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten. Hinzu kommen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, die schon strukturell außerhalb des Anwendungsbereichs des § 301 InsO liegen.
Sind Steuerschulden bei einer Privatinsolvenz erlassen?
Nicht automatisch. Steuerschulden, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, keiner Steuerstraftat zugrunde liegen und keine Masseverbindlichkeiten darstellen, können nach Ablauf der Abtretungsfrist durch die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erfasst werden. Steuerschulden aus Steuerhinterziehung oder Lohnsteuer- und Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten bleiben hingegen bestehen.
Was tun, wenn man Steuerschulden nicht bezahlen kann?
Zunächst sollten die Möglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens geprüft werden: Stundung nach § 222 AO, Ratenzahlungsvereinbarung und Erlass nach § 227 AO in Härtefällen. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht erreichbar, sollte frühzeitig rechtliche Beratung eingeholt werden, um den richtigen Zeitpunkt für einen Insolvenzantrag zu bestimmen und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Wer zu lange wartet, verliert Gestaltungsspielraum.
Können Steuerschulden aus Steuerhinterziehung durch Restschuldbefreiung beseitigt werden?
Nein. § 302 Nr. 1 InsO schließt Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde. Der BFH hat im Urteil vom 7. August 2018 (VII R 24, 25/17) klargestellt, dass dieser Ausschluss auch Zinsen, Säumniszuschläge und andere steuerliche Nebenleistungen umfasst. Die einzige zeitliche Grenze ist die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung.
Haftet ein Geschäftsführer nach der Restschuldbefreiung noch für Steuerschulden?
Das hängt von der Art der Schuld ab. Für persönliche Steuerschulden, die als Insolvenzforderungen eingestuft werden, endet die Haftung mit der Restschuldbefreiung. Für Masseverbindlichkeiten, die er durch eigenes Handeln begründet hat, bleibt die persönliche Haftung bestehen. Haftungsansprüche nach §§ 34, 69 AO, deren Rechtsgrund nach Verfahrenseröffnung liegt, fallen ebenfalls nicht unter die Restschuldbefreiung. Jede Forderung muss zeitlich und rechtlich einzeln geprüft werden.
