Schuldenregulierung ohne Insolvenz: Wie funktioniert der außergerichtliche Weg?
Unternehmen, die in eine Schieflage geraten, müssen nicht sofort den Weg ins Insolvenzgericht antreten. Das allgemeine Schuldrecht und das StaRUG eröffnen Spielräume für eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern, solange die Geschäftsführung rechtzeitig handelt.

Wer als Geschäftsführer die ersten ernsthaften Liquiditätsprobleme spürt, steht vor einer Weichenstellung, die über die Zukunft des Unternehmens und die eigene persönliche Haftung entscheidet. Die Insolvenz ist dabei nicht zwingend der nächste Schritt. Zwischen dem ersten Zahlungsrückstand und dem Insolvenzantrag liegt ein Handlungsfenster, in dem vertragliche Einigungen mit Gläubigern möglich sind. Dieses Fenster schließt sich in dem Moment, in dem die Insolvenzreife eintritt.
Entscheidend ist das Verständnis dafür, welche Rechtsinstrumente in welcher Situation tragen und wo die Grenzen liegen. Anders als im Verbraucherrecht, wo § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch vor jedem Insolvenzantrag vorschreibt, existiert für Unternehmen kein vergleichbarer gesetzlicher Ablaufplan. Was bleibt, ist das allgemeine Schuldrecht des BGB und seit dem 1. Januar 2021 der Restrukturierungsrahmen des StaRUG.
Was bedeutet außergerichtliche Schuldenregulierung für Unternehmen?
Im Kern geht es um vertragliche Einigungen zwischen dem Schuldnerunternehmen und seinen Gläubigern, die außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens und ohne gerichtliche Planbestätigung geschlossen werden. Die rechtliche Grundlage liefert das allgemeine Schuldrecht: §§ 779, 397 und 271 BGB regeln Vergleich, Erlass und Leistungszeit. Ergänzt wird dieser Rahmen durch das StaRUG, das einen gerichtlichen, aber außerinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen bereitstellt.
Die Abgrenzung zum Verbraucherinsolvenzrecht ist keine Formalität. Für Verbraucher schreibt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, dass vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans stattgefunden haben muss, und zwar innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Für Unternehmen existiert eine solche normierte Verfahrenspflicht nicht. Der außergerichtliche Weg ist für sie eine Option, keine Pflicht, aber oft die klügere Wahl.
Welche rechtlichen Instrumente stehen für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung?
Das BGB hält drei Vertragsinstrumente bereit, die im Sanierungskontext einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können. Jedes hat einen eigenen rechtlichen Charakter und eignet sich für unterschiedliche Verhandlungssituationen.
Allen drei Instrumenten ist eine Grenze gemeinsam: Sie binden ausschließlich die Parteien, die dem jeweiligen Vertrag zustimmen. Ein Gläubiger, der nicht an der Einigung beteiligt ist, bleibt vollstreckungsberechtigt. Das BGH-Urteil vom 1. Oktober 2002 (IX ZR 443/00) hat dies ausdrücklich bestätigt. Ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich entfaltet keine Bindungswirkung für Gläubiger, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestimmung gibt, die die Übertragung der Vergleichswirkungen anordnet.
Vergleich nach § 779 BGB
§ 779 BGB definiert den Vergleich als Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Gläubiger reduziert seine Forderung auf einen bestimmten Betrag, der Schuldner zahlt diesen Betrag. Der Vergleich ist unwirksam, wenn der ihm zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit bei Kenntnis der wahren Lage gar nicht entstanden wäre.
Vollständige Transparenz gegenüber dem Gläubiger ist daher sowohl strategisch sinnvoll als auch rechtlich geboten. Ein Vergleich, der auf falschen Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beruht, kann nachträglich angefochten werden.
Erlass nach § 397 BGB
§ 397 BGB regelt den Erlassvertrag: Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld durch Vertrag erlässt. Auch ein Teilerlass fällt unter diese Vorschrift. Im Sanierungskontext kann der Erlass so ausgestaltet werden, dass der Gläubiger endgültig auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, während der verbleibende Teil im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung bedient wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Wirkung eines Erlasses auf Sicherungsrechte. Das BGH-Urteil IX ZR 443/00 hält fest, dass Verpflichtungen aus einem Bürgschaftsvertrag in aller Regel erlöschen, wenn Gläubiger und Hauptschuldner die Hauptverbindlichkeit durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beseitigen. Wer im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung auf eine Forderung verzichtet, verliert damit in der Regel auch den Zugriff auf den Bürgen.
Stundung und Ratenzahlung
§ 271 BGB regelt die Leistungszeit und bildet die schuldrechtliche Grundlage für Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen. Stundung bedeutet den Aufschub der Fälligkeit ohne Tilgungsplan. Ratenzahlung legt einen genauen Tilgungsplan mit gestaffelten Teilzahlungen fest. Beide Instrumente verteilen die Liquiditätsbelastung über die Zeit, ohne die Schuld zu reduzieren.
Im steuerrechtlichen Bereich gelten besondere Regeln. Stundung ist nach § 222 AO möglich, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Die Stundungszinsen nach § 234 AO betragen 0,5 Prozent je vollem Monat, das entspricht sechs Prozent pro Jahr. Diese Kosten müssen in jede Liquiditätsplanung eingerechnet werden.
Wann ist der außergerichtliche Weg der Insolvenz vorzuziehen?
Die Antwort hängt von einem einzigen Faktor ab: dem Zeitpunkt. Außergerichtliche Einigungen setzen Handlungsfähigkeit voraus. Sie müssen eingeleitet werden, bevor die Insolvenzreife eintritt. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift § 15b InsO, der Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich untersagt, sofern sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Wer früh handelt, hat drei Wege zur Auswahl, die sich in ihrer rechtlichen Qualität und ihrem Anwendungsbereich unterscheiden:
- Rein vertragliche Einigung auf Basis von §§ 779, 397, 271 BGB: bindet nur die beteiligten Gläubiger, kein Gericht involviert, maximale Flexibilität, aber kein Schutz gegen nicht beteiligte Gläubiger.
- StaRUG-Restrukturierungsrahmen: gerichtlicher, aber außerinsolvenzlicher Rahmen; ermöglicht über den Restrukturierungsplan eine gerichtliche Planbestätigung mit Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Gläubigern; seit 1. Januar 2021 in Kraft.
- Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzplan: eröffnetes Insolvenzverfahren, kollektive Gläubigerbeteiligung, gerichtliche Kontrolle; Option, wenn die anderen Wege nicht mehr gangbar sind.
Welche Rolle spielt das StaRUG als außerinsolvenzlicher Sanierungsrahmen?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit und soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem der Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündelt.
Der entscheidende Unterschied zur rein vertraglichen Einigung liegt in der Bindungswirkung. Eine außergerichtliche Einigung nach BGB bindet nur die Gläubiger, die zustimmen. Der gerichtlich bestätigte Restrukturierungsplan nach StaRUG kann auch gegenüber überstimmten Gläubigern Wirkung entfalten. Das macht StaRUG besonders dann relevant, wenn einzelne Gläubiger eine Einigung blockieren, obwohl eine qualifizierte Mehrheit zustimmt.
Verfassungsrechtliche Einordnung des StaRUG
Gegen einzelne Vorschriften des StaRUG, insbesondere die Abfindungsmechanismen bei der gerichtlichen Planbestätigung, sind Verfassungsbeschwerden anhängig. Diskutiert wird eine mögliche Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Ausschuss Insolvenzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gelangt in seiner Stellungnahme jedoch zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind und einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung gewährleisten.
Was müssen Geschäftsführer bei drohender Insolvenz zwingend beachten?
Für Geschäftsführer einer GmbH gelten im Krisenfall strikte gesetzliche Pflichten, deren Verletzung zur persönlichen Haftung führt. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verlangt, dass bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag gestellt wird. Ein Verstoß kann eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO begründen. Wer unsicher ist, ob die Insolvenzreife bereits eingetreten ist, sollte frühzeitig eine professionelle Beratung zum Schuldenmanagement in Anspruch nehmen, um Verbindlichkeiten geordnet abzubauen und die persönliche Haftung zu begrenzen.
Parallel dazu greift nach Eintritt der Insolvenzreife das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zahlungen sind dann nur noch zulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zulässig bleiben nach § 15b Abs. 2 InsO Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, darunter Lohn, Miete und Energiekosten sowie kraft Gesetzes zu leistende Zahlungen wie Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben und Lohnsteuer.
Zweispuriges Haftungssystem bei Insolvenzverschleppung
Das deutsche Recht kennt bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht eine zweispurige Haftung. Nach § 15b Abs. 4 InsO besteht eine Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und die Masse geschmälert haben. Ansprüche aus § 15b InsO verjähren nach § 15b Abs. 7 InsO in fünf Jahren, bei Börsennotierung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung in zehn Jahren.
Gesellschaftsgläubiger können darüber hinaus Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO geltend machen. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kommt zusätzlich eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht, etwa wenn die Geschäftsführung den Fortbestand einer als insolvent erkannten GmbH künstlich verlängert und dabei die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt.
Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG
Unabhängig von der Insolvenzantragspflicht haben Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren.
Die persönliche Inanspruchnahme setzt dabei stets voraus, dass eine wirksame Geschäftsführerbestellung vorlag. Die Haftungspflicht besteht für alle Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung vereinbart ist.
Wie läuft eine außergerichtliche Schuldenregulierung in der Praxis ab?
Einen gesetzlich normierten Ablauf gibt es für Unternehmen nicht. Was die Verbraucherinsolvenzvorschriften in §§ 305 ff. InsO detailliert regeln, nämlich Planpflicht, Bescheinigungspflicht und Definition des Scheiterns, existiert für Unternehmen in dieser Form nicht. Das bedeutet aber nicht, dass es keine Struktur gibt. Es bedeutet, dass die Struktur verhandelt werden muss.
Ausgangspunkt jeder außergerichtlichen Sanierung ist eine vollständige Bestandsaufnahme. Wer nicht weiß, wem er wie viel schuldet und welche Sicherheiten bestehen, kann nicht verhandeln. Erst auf dieser Grundlage lässt sich ein Sanierungskonzept entwickeln, das als Verhandlungsgrundlage gegenüber den Gläubigern dient.
Gläubigeranalyse und Verhandlungsvorbereitung
Transparenz gegenüber Gläubigern ist die Voraussetzung für deren Verhandlungsbereitschaft. Das Verbraucherinsolvenzrecht schreibt in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, dass Gläubiger auf Aufforderung des Schuldners eine schriftliche Aufstellung ihrer Forderungen erteilen müssen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Für Unternehmen gibt es diese Pflicht nicht, aber die Logik gilt dennoch: Wer unvollständige Zahlen auf den Tisch legt, riskiert, dass ein übersehener Gläubiger die Einigung durch Vollstreckung torpediert.
Ein vollständiger Sanierungsplan für die Verhandlung mit Gläubigern enthält in der Regel folgende Bausteine:
- Ratenzahlungsvereinbarungen mit konkretem Tilgungsplan und festen Zahlungsterminen
- Stundung einzelner Forderungen, wenn kurzfristige Liquidität fehlt, mittelfristig aber Rückzahlung möglich ist
- Teilerlass auf Basis von § 397 BGB für Gläubiger, die einen gesicherten Teilbetrag einem unsicheren Vollanspruch vorziehen
- Regelungen zur Behandlung von Bürgschaften, Pfandrechten und anderen Sicherheiten, da ein Vergleich, der die Hauptforderung zum Erlöschen bringt, nach BGH IX ZR 443/00 in der Regel auch die Bürgschaftsverpflichtung beseitigt
Verhandlungsstrategie und Bindungswirkung
Die zentrale strategische Frage lautet: Reicht eine vertragliche Einigung mit den wesentlichen Gläubigern aus, oder ist der StaRUG-Rahmen mit gerichtlicher Planbestätigung erforderlich? Wenn alle relevanten Gläubiger zustimmen, genügt die vertragliche Lösung. Wenn einzelne Gläubiger blockieren, obwohl eine Sanierung wirtschaftlich sinnvoll wäre, kann StaRUG die Bindungswirkung erzeugen, die der rein außergerichtliche Weg nicht leisten kann.
Jeder Gläubiger, der nicht an einer außergerichtlichen Einigung beteiligt ist, kann weiterhin vollstrecken. Beginnt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen mit der Zwangsvollstreckung, ist das nach § 305a InsO im Verbraucherbereich der gesetzlich definierte Scheiterungsfall. Für Unternehmen existiert eine solche Legaldefinition nicht, aber die praktische Konsequenz ist dieselbe: Die Einigung bricht zusammen, und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO muss unverzüglich geprüft werden.
Welche Bedeutung haben Sicherheiten bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung?
Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten müssen in jede Sanierungsvereinbarung ausdrücklich einbezogen werden. Wer sie ignoriert, riskiert, dass eine scheinbar vollständige Einigung Lücken lässt, die später zum Problem werden. Im Verbraucherbereich schreibt § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausdrücklich vor, dass der Schuldenbereinigungsplan angibt, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten berührt werden sollen. Das Bundesministerium der Finanzen greift diese Anforderung in seinem Schreiben zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf.
Für Unternehmen gilt diese Vorschrift nicht unmittelbar. Sie bildet aber einen klaren Orientierungsmaßstab für eine vollständige Planerstellung. Die Wirkung des BGH-Urteils IX ZR 443/00 verdeutlicht, warum das wichtig ist: Wenn ein Vergleich die Hauptforderung zum Erlöschen bringt, entfällt in der Regel auch der Anspruch gegen den Bürgen. Das kann für den Gläubiger ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust sein und muss in der Verhandlung offen adressiert werden.
Was passiert, wenn die außergerichtliche Einigung scheitert?
Scheitert die Einigung, etwa weil ein Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnt, muss die Geschäftsführung unverzüglich prüfen, ob die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ausgelöst ist. Die Fristen sind eng: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Jeder Tag, der darüber hinaus verstreicht, erhöht das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers.
In dieser Situation kann der Übergang zum StaRUG-Verfahren eine Alternative zum Insolvenzantrag sein, sofern die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist. Ist sie bereits eingetreten, bleibt nur der Insolvenzantrag. Außergerichtliche Schuldenregulierung ist kein Instrument für die Situation nach Eintritt der Insolvenzreife. Sie ist ein Instrument für die Zeit davor.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur außergerichtlichen Schuldenregulierung
Müssen Unternehmen vor einem Insolvenzantrag einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen?
Nein. Anders als im Verbraucherinsolvenzrecht, wo § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch vorschreibt, existiert für Unternehmen keine vergleichbare gesetzliche Pflicht. Unternehmen können einen Insolvenzantrag stellen, ohne zuvor außergerichtliche Verhandlungen geführt zu haben. Ob ein solcher Versuch wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist der Unterschied zwischen einem Vergleich nach § 779 BGB und einem Erlass nach § 397 BGB?
Der Vergleich nach § 779 BGB setzt gegenseitiges Nachgeben voraus und dient der Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis. Der Erlass nach § 397 BGB bringt das Schuldverhältnis durch Vertrag zum Erlöschen, ohne dass ein Streit bestehen muss. In der Praxis werden beide Instrumente oft kombiniert: Der Gläubiger gibt im Vergleich nach und erlässt den verbleibenden Restbetrag endgültig.
Bindet ein außergerichtlicher Vergleich alle Gläubiger des Unternehmens?
Nein. Ein außergerichtlicher Vergleich bindet ausschließlich die Parteien, die ihm zugestimmt haben. Der BGH hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 2002 (IX ZR 443/00) ausdrücklich festgestellt, dass ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keine Bindungswirkung für nicht beteiligte Gläubiger entfaltet. Wer alle Gläubiger einbinden will, muss entweder deren individuelle Zustimmung einholen oder den Weg über den StaRUG-Restrukturierungsplan gehen.
Welche Haftungsrisiken drohen Geschäftsführern, wenn sie zu spät handeln?
Bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung sowie eine zivilrechtliche Haftung. Das System ist zweispurig: Nach § 15b Abs. 4 InsO besteht eine Erstattungspflicht für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO können Gesellschaftsgläubiger Schadensersatz verlangen. Ansprüche aus § 15b InsO verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren.
Was ist das StaRUG und für wen ist es geeignet?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und bietet Unternehmen einen gerichtlichen Rahmen für außerinsolvenzliche Sanierungen. Kern ist der Restrukturierungsplan, der alle Sanierungsmaßnahmen bündelt und nach gerichtlicher Bestätigung auch gegenüber überstimmten Gläubigern wirkt. StaRUG ist geeignet, wenn eine rein außergerichtliche Einigung an einzelnen blockierenden Gläubigern scheitert, die Insolvenzreife aber noch nicht eingetreten ist.
Wie wirkt sich ein außergerichtlicher Vergleich auf Bürgschaften aus?
Erheblich. Nach dem BGH-Urteil IX ZR 443/00 erlöschen Verpflichtungen aus einem Bürgschaftsvertrag in aller Regel, wenn Gläubiger und Hauptschuldner die Hauptverbindlichkeit durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beseitigen. Wer als Gläubiger im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung auf seine Hauptforderung verzichtet, verliert damit grundsätzlich auch den Zugriff auf den Bürgen. Dieser Punkt muss in jeder Verhandlung offen adressiert werden.
