Schuldenmanagement

Wann ist eine Privatinsolvenz nicht möglich?

Nicht jeder überschuldete Haushalt kann Privatinsolvenz beantragen. Wer aktiv selbstständig ist, zu viele Gläubiger hat oder bestimmte Straftaten begangen hat, scheitert bereits vor der Eröffnung.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|30. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Ein Handwerker gibt seinen Betrieb auf, hat 25 Gläubiger und hofft auf einen Neustart per Privatinsolvenz. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück. Der Grund: § 304 Abs. 2 InsO erlaubt das Verbraucherinsolvenzverfahren für ehemalige Selbstständige nur bei weniger als 20 Gläubigern. Mit 25 Gläubigern ist diese Grenze überschritten, der Weg führt zwingend ins Regelinsolvenzverfahren. Dieser Fall steht für eine ganze Reihe gesetzlicher Ausschlussgründe, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.

Wer darf das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen?

Die Insolvenzordnung kennt kein eigenständiges Privatinsolvenzgesetz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist innerhalb der allgemeinen InsO geregelt und nach § 304 InsO auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt: natürliche Personen ohne gegenwärtige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Wer aktiv als Freiberufler, Handwerker oder Landwirt tätig ist, landet zwingend im Regelinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in vier Stufen: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, eigentliches Insolvenzverfahren und anschließende Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung. Wer an der ersten Hürde scheitert, weil er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, erreicht die letzte Stufe nie.

Wann gilt jemand als Selbstständiger im Sinne der Insolvenzordnung?

Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer zu diesem Zeitpunkt noch aktiv selbstständig tätig ist, unterfällt dem Regelinsolvenzverfahren. Eine vollständige Aufgabe der Tätigkeit ist Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt geprüft werden kann.

Für die Einordnung spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit ertragreich war oder nicht. Entscheidend ist allein, ob sie zum Antragszeitpunkt noch ausgeübt wurde. Wer das Gewerbe erst nach Antragstellung abmeldet, hat die Weiche bereits in Richtung Regelinsolvenz gestellt.

Welche Schwellenwerte entscheiden bei ehemaligen Selbstständigen?

Ehemalige Selbstständige können das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. § 304 Abs. 2 InsO definiert Überschaubarkeit anhand zweier kumulativer Kriterien: weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Schon eine einzige offene Lohnforderung eines früheren Mitarbeiters schließt das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, selbst wenn nur 10 Gläubiger insgesamt vorhanden sind. Für diese Schuldner bleibt nur das Regelinsolvenzverfahren, das keinen zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch voraussetzt.

Welche persönlichen Voraussetzungen müssen für eine Privatinsolvenz erfüllt sein?

Ohne Insolvenzeröffnungsgrund gibt es kein Verfahren. § 17 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen; sie wird in der Regel angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nach § 18 InsO reicht bereits drohende Zahlungsunfähigkeit aus, wenn absehbar ist, dass der Schuldner künftige Fälligkeiten nicht mehr bedienen kann.

Eine gesetzliche Mindestschuldenhöhe kennt die InsO nicht. Die Schuldnerberatung LR weist ausdrücklich darauf hin, dass weder 5.000 € noch 10.000 € als gesetzliche Untergrenze festgelegt sind. Aus praktischer Sicht empfiehlt sich das Verfahren jedoch erst ab etwa 5.000 bis 10.000 €, wenn eine vollständige Rückzahlung innerhalb von drei Jahren unrealistisch ist.

Gibt es eine Mindestanzahl an Gläubigern?

Für natürliche Personen ohne frühere Selbstständigkeit sieht § 304 Abs. 1 InsO keine Gläubigermindest- oder Höchstzahl vor. Privatinsolvenz ist rechtlich auch mit einem einzigen Gläubiger möglich, sofern Zahlungsunfähigkeit vorliegt und der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist.

Die Gläubigeranzahl gewinnt erst bei ehemaligen Selbstständigen rechtliche Relevanz, wo § 304 Abs. 2 InsO die Grenze bei 20 zieht. Für alle anderen Schuldner ist sie kein Zulässigkeitskriterium, wohl aber ein praktischer Faktor für die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Vergleichs.

Was muss dem Insolvenzantrag beigefügt werden?

Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, spätestens sechs Monate nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Fehlende oder unvollständige Unterlagen machen den Antrag unzulässig.

Folgende Dokumente müssen dem Antrag beiliegen:

  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis auf amtlichem Vordruck
  • Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  • Abtretungserklärung über pfändbare Einkommensanteile
  • Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird

Wann scheitert eine Privatinsolvenz bereits vor der Eröffnung?

§ 26 InsO gibt dem Insolvenzgericht die Befugnis, den Eröffnungsantrag abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Dieser Abweisungsbeschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Wer weder Vermögen noch Aussicht auf Kostenstundung hat, kommt nicht ins Verfahren.

Daneben scheitert das Verfahren, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch fehlt oder nicht ordnungsgemäß bescheinigt wurde. § 305 InsO macht diesen Schritt zur zwingenden Voraussetzung. Ohne die Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person ist der Insolvenzantrag unvollständig und wird zurückgewiesen. Wer unsicher ist, ob sein Antrag diese Hürden übersteht, sollte frühzeitig eine fachkundige Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, um Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden.

Wann ist eine Stundung der Verfahrenskosten möglich?

§ 4a InsO eröffnet masselosen Schuldnern einen Ausweg: Wer eine natürliche Person ist und einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, kann beantragen, dass die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Die Stundung umfasst auch die Kosten des Schuldenbereinigungsverfahrens.

Ausgeschlossen ist die Stundung, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt, also eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat in den letzten fünf Jahren. In diesem Fall ist weder Stundung noch Verfahrenseröffnung möglich, wenn keine Masse zur Kostendeckung vorhanden ist.

Wer darf die Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs ausstellen?

Das Gesetz unterscheidet zwischen geeigneten Stellen und geeigneten Personen. Zu den geeigneten Stellen zählen anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Kirchen und Verbraucherzentralen. Geeignete Personen sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sofern sie keine Geschäfte im Kredit- oder Finanzvermittlungswesen betreiben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bescheinigung ist kein bloßes Formular. Die ausstellende Stelle muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners fachgerecht geprüft, alle Gläubiger ermittelt und den Schuldenbereinigungsplan bewertet haben. Eine inhaltlich unzureichende Bescheinigung kann zur Zurückweisung des Antrags führen.

Können Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern?

Ja, aber nur auf Antrag und nur bei Glaubhaftmachung eines gesetzlichen Versagungsgrundes. § 290 InsO normiert sieben Versagungstatbestände, die ein Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen kann. Das Gericht prüft daraufhin, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein zentrales Beispiel ist die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB, etwa Bankrott, Verletzung von Buchführungspflichten oder Gläubigerbegünstigung, in den letzten fünf Jahren vor oder nach dem Eröffnungsantrag. Liegt eine solche Verurteilung vor, kann jeder Gläubiger die Versagung beantragen.

Welche Obliegenheiten muss der Schuldner in der Wohlverhaltensphase erfüllen?

§ 295 InsO verpflichtet den Schuldner während der Wohlverhaltensphase zur Auskunft und Mitwirkung, zur Abführung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder sowie zur unverzüglichen Anzeige von Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechseln. Wer zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten nicht nutzt, verletzt diese Pflichten.

Schuldhafte Obliegenheitsverletzungen, die die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen, können auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO führen. Das Verfahren wird dann zwar durchgeführt, aber das Ziel eines schuldenfreien Neustarts wird verfehlt.

Was passiert, wenn die Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt ist?

§ 298 Abs. 1 InsO gibt dem Treuhänder ein eigenes Antragsrecht: Reichen die abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit nicht zur Deckung seiner Mindestvergütung aus und zahlt der Schuldner den fehlenden Betrag trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht, kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.

Diese Versagung greift nicht, wenn die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet wurden oder der Schuldner den fehlenden Betrag binnen zwei Wochen nach gerichtlicher Aufforderung nachzahlt. Wer rechtzeitig reagiert, kann die Versagung noch abwenden.

Wann ist eine erneute Privatinsolvenz ausgeschlossen?

§ 287a InsO normiert gestaffelte Sperrfristen, die eine beliebig wiederholte Inanspruchnahme des Verfahrens verhindern. Wurde dem Schuldner in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt, ist ein erneuter Antrag unzulässig. Wurde die Restschuldbefreiung nach § 297 InsO versagt, gilt eine Fünfjahressperre.

Kürzere Sperren von drei Jahren greifen, wenn die Versagung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder auf § 296 InsO gestützt wurde, auch im Fall einer nachträglichen Versagung nach § 297a InsO aus diesen Gründen. Wer einmal durch Obliegenheitsverletzungen die Restschuldbefreiung verloren hat, muss mindestens drei Jahre warten.

Welche Forderungen überleben die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung wirkt nicht gegenüber allen Verbindlichkeiten. Bestimmte Forderungen bleiben nach Abschluss des Verfahrens vollstreckbar, unabhängig davon, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchlaufen wurde.

Gesetzlich ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind insbesondere:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger sie angemeldet hat
  • Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder
  • Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der vorsätzlich nicht geleistet wurde (seit dem 1. Juli 2014)
  • Zinslose Darlehen, die zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurden

Was gilt für Geschäftsführer und ehemalige Unternehmer?

Ein Geschäftsführer, der persönliche Bürgschaften für Gesellschaftsdarlehen übernommen hat, ist als natürliche Person insolvenzfähig. Nach Aufgabe seiner Tätigkeit kann er Privatinsolvenz beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO erfüllt sind: weniger als 20 Gläubiger, keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Während er noch im Amt ist, begrenzt § 15a InsO seinen Handlungsspielraum erheblich. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft besteht eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Längere außergerichtliche Vergleichsverhandlungen sind in dieser Situation in der Regel nicht zulässig.

Wann ist das StaRUG eine Alternative zur Privatinsolvenz?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz steht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG nur natürlichen Personen offen, die unternehmerisch tätig sind. Das Amtsgericht Köln stellte in seinem Beschluss vom 14. März 2024 (Az. 83 RES 1/24) klar, dass eine restrukturierungsfähige unternehmerische Aktivität vorliegen muss. Das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen genügt nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2019/1023 nicht.

Wer ausschließlich als Anteilseigner einer GmbH aufgetreten ist und nun aus Bürgschaften haftet, kann das StaRUG nicht nutzen. Für ihn verbleibt nur der Weg über die InsO, also Verbraucher- oder Regelinsolvenz, je nach den Voraussetzungen des § 304 InsO.

Was gilt für Selbstständige, die während des Verfahrens weiter tätig sind?

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. IX ZR 162/22) klargestellt, dass ein Schuldner mit freigegebener selbstständiger Tätigkeit die Gläubiger so zu stellen hat, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Maßstab ist das fiktive pfändbare Nettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung, nicht der tatsächliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit.

Das gilt auch dann, wenn der Schuldner dem regulären Arbeitsmarkt aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht zur Verfügung steht. Wer aus seiner selbstständigen Tätigkeit Gewinne erzielt, ist zur Abführung des fiktiv pfändbaren Betrags verpflichtet. Verstöße dagegen können Versagungsgründe nach §§ 290, 296 InsO begründen.

Welche Alternativen bestehen, wenn die Privatinsolvenz nicht möglich ist?

Eine außergerichtliche Einigung nach § 397 BGB ist die schnellste und kostengünstigste Option. Sie ist realistisch bei weniger als 20 Gläubigern und einer verfügbaren Vergleichssumme von mindestens etwa zehn Prozent der Gesamtschulden. Gelingt der Vergleich, entfällt das gesamte Insolvenzverfahren.

Für aktiv Selbstständige und ehemalige Selbstständige mit nicht überschaubaren Verhältnissen bleibt das Regelinsolvenzverfahren. Es setzt keinen zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch voraus und eignet sich für komplexere Gläubigerstrukturen, etwa mit Arbeitnehmerforderungen oder mehr als 19 Gläubigern.

Wann ist eine Privatinsolvenz zwar möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll?

Bei Schulden unter etwa 2.000 € überwiegen Verfahrensaufwand und Kosten den Nutzen deutlich. Ratenzahlungsvereinbarungen oder ein außergerichtlicher Vergleich sind in dieser Größenordnung vorzuziehen. Das Verfahren kostet nach Praxiserfahrungen rund 1.500 € an Massekosten; diese Relation ist bei geringen Schulden kaum tragbar.

Ab etwa 5.000 bis 10.000 € und fehlender Rückzahlungsperspektive innerhalb von drei Jahren wird das Verfahren wirtschaftlich sinnvoll. Diese Schwellen sind Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, nicht gesetzlich festgelegt. Die rechtliche Möglichkeit der Privatinsolvenz besteht schon bei geringeren Beträgen, sofern Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Können Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern?

Ja, aber nur auf aktiven Antrag und nur bei Glaubhaftmachung eines gesetzlichen Versagungsgrundes nach § 290 InsO. Beispiele sind rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB in den letzten fünf Jahren oder unrichtige Angaben zu Vermögensverhältnissen. Ohne Gläubigerantrag prüft das Gericht diese Gründe nicht von Amts wegen.

Wann scheitert eine Privatinsolvenz?

Das Verfahren scheitert vor der Eröffnung, wenn keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist und eine Stundung nach § 4a InsO ausscheidet, oder wenn der außergerichtliche Einigungsversuch fehlt oder nicht ordnungsgemäß bescheinigt wurde. Nach der Eröffnung kann die Restschuldbefreiung durch Obliegenheitsverletzungen oder Versagungsanträge von Gläubigern scheitern.

Ab wie viel Euro Schulden kann man Privatinsolvenz anmelden?

Die InsO kennt keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe. Entscheidend ist allein die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Aus praktischer Sicht empfiehlt sich das Verfahren erst ab etwa 5.000 bis 10.000 €, weil die Verfahrenskosten bei geringeren Beträgen unverhältnismäßig hoch sind.

Was passiert, wenn die Privatinsolvenz abgelehnt wird?

Wird der Antrag mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen, bleibt der Schuldner mit seinen Verbindlichkeiten belastet und Gläubiger können weiter vollstrecken. Alternativ kann ein Regelinsolvenzverfahren geprüft werden, sofern die persönlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern bleibt daneben stets möglich.

Welche Schulden bleiben nach der Privatinsolvenz bestehen?

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie vorsätzlich nicht geleistete Unterhaltsrückstände (seit dem 1. Juli 2014) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese Verbindlichkeiten bleiben nach Abschluss des Verfahrens vollstreckbar.

Kann ein ehemaliger Geschäftsführer Privatinsolvenz beantragen?

Ja, wenn er seine Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und die Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO erfüllt sind: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Persönliche Haftungen aus Bürgschaften können im Verbraucherinsolvenzverfahren behandelt werden. Noch amtierende Geschäftsführer müssen hingegen die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO beachten, die längere Vergleichsverhandlungen in der Regel ausschließt.

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