Schuldenmanagement

Privatinsolvenz: Wer ist vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen?

Nicht jeder, der seine Schulden nicht mehr bedienen kann, darf den Weg in die Privatinsolvenz gehen. Das Gesetz zieht klare Grenzen, die viele Betroffene überraschen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|31. August 2026|12 Min Lesezeit

Ein Handwerksmeister, der seinen Betrieb aufgegeben hat, steht vor dem Insolvenzgericht und erfährt, dass er kein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen kann. Nicht weil er zu viele Schulden hat, sondern weil er zu viele Gläubiger hat. Der Unterschied zwischen 19 und 20 Gläubigern entscheidet darüber, welches Verfahren ihm offensteht. Diese Grenze ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern Ausdruck einer klaren Systematik.

Der Begriff „Privatinsolvenz“ ist kein gesetzlicher Terminus. Er wird in der Beratungspraxis als Synonym für das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO verwendet. Wer dieses Verfahren nicht nutzen darf, ist damit nicht zwingend ohne jede Möglichkeit. Er muss aber einen anderen Weg gehen.

Warum unterscheidet das Insolvenzrecht zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz?

Die Insolvenzordnung kennt zwei grundlegende Verfahrensarten für natürliche Personen: das allgemeine Regelinsolvenzverfahren und das besondere Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO. Die Abgrenzung regelt § 304 InsO.

Für natürliche Personen ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gilt grundsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Wer hingegen selbständig tätig ist oder war, fällt in den Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens, es sei denn, seine Vermögensverhältnisse sind überschaubar und gegen ihn bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Diese Unterscheidung ist nicht nur verfahrenstechnischer Natur. Sie entscheidet über den Ablauf, die Dauer und die formalen Anforderungen des gesamten Entschuldungsprozesses.

Wer darf das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich nicht nutzen?

Der Ausschluss vom Verbraucherinsolvenzverfahren trifft mehrere Personengruppen. Wichtig ist dabei: Wer keine Privatinsolvenz beantragen darf, ist nicht automatisch von jedem Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Er kann häufig das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen und als natürliche Person auch dort eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO beantragen.

Vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen sind im Wesentlichen vier Gruppen: natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags selbständig tätig sind; ehemals Selbständige, bei denen die Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 InsO nicht erfüllt sind; juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften; sowie Schuldner, deren Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287a Abs. 2 InsO unzulässig ist.

Aktuell selbständig tätige natürliche Personen

Wer im Moment der Antragstellung selbständig wirtschaftlich tätig ist, fällt zwingend unter das Regelinsolvenzverfahren. § 304 Abs. 1 InsO lässt hier keinen Spielraum. Der Umfang der Tätigkeit spielt keine Rolle.

Als selbständig gilt, wer im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko wirtschaftlich tätig ist. Das erfasst Freiberufler wie niedergelassene Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater ebenso wie Handwerker, Landwirte und Gewerbetreibende. Auch eine nebenberuflich oder geringfügig ausgeübte Selbständigkeit genügt, sofern sie einen nennenswerten Umfang erreicht hat und sich organisatorisch verfestigt hat.

Ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Wer seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Privatinsolvenz beantragen. Die Hürden steckt § 304 Abs. 2 InsO ab. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen weniger als 20 Gläubiger vorhanden sein, die Grenze liegt also bei maximal 19. Zusätzlich dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen umfassen etwa offene Lohnforderungen früherer Mitarbeiter, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, offene Lohnsteuerforderungen oder Forderungen von Berufsgenossenschaften. Liegt auch nur einer dieser Ausschlussgründe vor, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren gesperrt. Der ehemals Selbständige muss dann das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Wer unsicher ist, welches Verfahren für seine Situation offensteht, erhält in einer Insolvenzberatung eine klare Einschätzung seiner Lage und der nächsten Schritte.

Wann gilt die Privatinsolvenz für Geschäftsführer und Gesellschafter nicht?

Bei Geschäftsführern und Gesellschaftern kommt es auf die konkrete Stellung im Unternehmen an. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 22. September 2005 (ZB 55/04) entschieden, dass Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften dann als ehemalige Selbständige gelten, wenn sie zugleich beherrschend an der Gesellschaft beteiligt waren. Als Schwelle gilt eine Beteiligung von 51 Prozent und mehr. Diese Personen unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren.

Fremdgeschäftsführer ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung und ohne persönliche Haftung für Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gelten hingegen nicht als Selbständige im Sinne des § 304 InsO. Sie können grundsätzlich eine Privatinsolvenz beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, Komplementäre einer KG oder Gesellschafter einer GbR sind als Selbständige einzuordnen und dem Regelinsolvenzverfahren zugewiesen.

Können juristische Personen eine Privatinsolvenz beantragen?

Nein. § 286 InsO beschränkt die Restschuldbefreiung ausdrücklich auf natürliche Personen. GmbH, AG, OHG, KG und andere Gesellschaften können zwar nach § 11 InsO insolvenzfähig sein und ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Eine Restschuldbefreiung erhalten sie nicht.

Das Bundesministerium der Justiz stellt dazu klar, dass das Restschuldbefreiungsverfahren allen natürlichen Personen offensteht, also Verbrauchern ebenso wie Selbständigen und Unternehmern, nicht aber juristischen Personen. Für eine GmbH endet das Insolvenzverfahren mit der Verwertung des Vermögens und der Verteilung an die Gläubiger. Einen wirtschaftlichen Neustart im Sinne einer Entschuldung gibt es für die Gesellschaft nicht. Sie wird nach Abschluss des Verfahrens in der Regel liquidiert.

Was gilt für Kleingewerbetreibende und Nebenerwerbs-Selbständige?

Nicht jede Nebentätigkeit führt automatisch in das Regelinsolvenzverfahren. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2011 (IX ZB 80/11) klargestellt, dass Personen mit einem Kleingewerbe ohne nennenswerten Umfang und ohne organisatorische Verfestigung nicht dem Regelinsolvenzverfahren unterfallen.

Als Orientierungsgröße gilt die Grenze des § 3 Nr. 26 EStG. Wer Einnahmen unterhalb von 2.400 Euro Jahresumsatz erzielt, übt nach dieser Rechtsprechung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 InsO aus. Für diese Personen bleibt die Privatinsolvenz möglich, selbst wenn die Zahl der Gläubiger 20 oder mehr beträgt. Entscheidend ist also nicht allein die Gläubigerzahl, sondern der Charakter der Tätigkeit.

Wann ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig?

Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, ohne dass der Schuldner anschließend eine Restschuldbefreiung erhält. § 287a Abs. 2 InsO regelt, wann der Antrag auf Restschuldbefreiung von vornherein unzulässig ist.

Wurde dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt, ist ein erneuter Antrag gesperrt. Kürzere Sperrfristen gelten nach einer Versagung. Fünf Jahre beträgt die Frist, wenn die Versagung auf § 297 InsO gestützt wurde, also auf Insolvenzstraftaten. Drei Jahre gelten, wenn die Versagung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder auf § 296 InsO beruhte, etwa wegen Verletzung von Auskunftspflichten oder der Erwerbsobliegenheit. In diesen Fällen kann das Verfahren eröffnet werden, der wirtschaftliche Neustart über eine Restschuldbefreiung bleibt aber verwehrt.

Versagungsgründe nach § 290 InsO im Überblick

Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt, wenn einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt und der Gläubiger diesen glaubhaft macht. § 290 Abs. 1 InsO listet die Tatbestände abschließend auf.

Zu den Versagungsgründen zählt unter anderem eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283c StGB zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Eröffnungsantrag. Weitere Tatbestände, die zur Versagung führen können:

  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse zur Krediterlangung oder zum Bezug öffentlicher Leistungen innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eröffnungsantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung oder Verzögerung des Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten drei Jahre (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO mit Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO)

Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung

Auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung ist nicht endgültig gesichert. § 303 InsO erlaubt den Widerruf, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Schuldner eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt und dadurch die Gläubigerbefriedigung erheblich beeinträchtigt hat, oder wenn eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach Maßgabe des § 297 Abs. 1 InsO bekannt wird.

Der Antrag auf Widerruf muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Restschuldbefreiungsentscheidung gestellt werden. Bei nachträglicher Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gilt eine Frist von bis zu sechs Monaten nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Widerruf leben alle nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern wieder auf.

Welche Schulden bleiben trotz Privatinsolvenz bestehen?

Die Restschuldbefreiung befreit nicht von allen Verbindlichkeiten. § 302 InsO benennt Forderungen, die von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Der Gläubiger muss die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden, damit sie ausgenommen wird.

Praktisch bedeutsam sind insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde. Daneben bleiben nach § 302 Nr. 2 InsO Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten bestehen. Auch zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten nach § 302 Nr. 3 InsO werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Welche Alternativen gibt es für Unternehmer, die keine Privatinsolvenz beantragen dürfen?

Das Regelinsolvenzverfahren ist für Selbständige und Unternehmer das zentrale Instrument. Es wird beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt, entweder durch den Schuldner selbst als Eigenantrag oder durch einen Gläubiger als Fremdantrag. Von Amts wegen wird kein Verfahren eingeleitet.

Natürliche Personen, die das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, können darin gleichwohl eine Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO beantragen. Der wirtschaftliche Neustart bleibt also möglich, er folgt nur anderen Verfahrensregeln als im Verbraucherinsolvenzverfahren. Insbesondere entfällt der zwingend vorgeschaltete außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO.

Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens für Selbständige und Unternehmer

Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung kommen als Eröffnungsgründe in Betracht. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit besteht eine gesetzliche Antragspflicht binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Natürliche Personen sind nicht zur Antragstellung verpflichtet, ein frühzeitiger Antrag kann aber Haftungsrisiken reduzieren.

Nach Verfahrenseröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser sichert, verwaltet und verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös nach der gesetzlichen Rangordnung an die Gläubiger. Natürliche Personen können parallel die Restschuldbefreiung beantragen.

Schutzschirmverfahren und weitere Sanierungswege

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO bietet Unternehmen die Möglichkeit, unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan vorzubereiten. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist es unzulässig.

Wer frühzeitig handelt, kann eine Insolvenz unter Umständen ganz vermeiden. Eine außergerichtliche Sanierung, die vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ansetzt, ist in vielen Fällen der wirkungsvollere Weg. Sie umgeht nicht nur die Frage nach dem richtigen Insolvenzverfahren, sondern bewahrt auch den Ruf des Unternehmens und den Handlungsspielraum des Unternehmers.

Welche formalen Voraussetzungen gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Wer die persönlichen Voraussetzungen für die Privatinsolvenz erfüllt, muss zusätzlich ein mehrstufiges formales Verfahren durchlaufen. § 305 InsO regelt die Anforderungen an den Eröffnungsantrag abschließend.

Zentrales Element ist der außergerichtliche Einigungsversuch. Vor der Antragstellung muss der Schuldner versucht haben, sich mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu einigen. Scheitert dieser Versuch, muss eine geeignete Stelle, in der Praxis meist eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt, das Scheitern bescheinigen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, die zwingend auf amtlichen Formularen einzureichen sind:

  • Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht
  • Gläubigerverzeichnis
  • Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan mit Angaben zu Bürgschaften, Pfandrechten und anderen Sicherheiten
  • Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO oder Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt wird

Reicht der Schuldner die amtlichen Formulare nicht vollständig ausgefüllt ein, fordert das Gericht zur Ergänzung auf. Kommt er dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt der Eröffnungsantrag als zurückgenommen.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Ab wie viel Euro Schulden kann man Privatinsolvenz anmelden?

Die Insolvenzordnung kennt keine Mindestschuldenhöhe für die Privatinsolvenz. Entscheidend ist allein, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, also Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit. In der Praxis lohnt sich das Verfahren aber erst ab einer Schuldenhöhe, bei der ein außergerichtlicher Vergleich nicht mehr realistisch ist, da das Verfahren mit erheblichem Aufwand verbunden ist.

Welche Schulden bleiben nach der Privatinsolvenz bestehen?

§ 302 InsO nennt Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Dazu gehören Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie Schulden aus Steuerstraftaten nach §§ 370, 373 oder 374 AO. Auch Geldstrafen und Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten bleiben bestehen.

Welche Nachteile hat die Privatinsolvenz?

Während der Abtretungsfrist von drei Jahren müssen pfändbare Einkünfte an einen Treuhänder abgetreten werden. Der Schuldner unterliegt einer Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO und muss bestimmte Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erfüllen. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Zudem wird das Verfahren im Schuldnerverzeichnis und in der SCHUFA vermerkt, was die Kreditwürdigkeit für Jahre belastet.

Welche Folgen hat die Privatinsolvenz für Angehörige?

Die Privatinsolvenz betrifft grundsätzlich nur das Vermögen des Schuldners selbst. Angehörige werden nicht automatisch in das Verfahren einbezogen. Sind Angehörige jedoch Mitschuldner oder Bürgen für Verbindlichkeiten des Schuldners, haften sie weiterhin persönlich. Gemeinsames Vermögen von Ehegatten kann im Einzelfall betroffen sein, wenn es dem Schuldner zuzurechnen ist.

Wie lange dauert das Restschuldbefreiungsverfahren nach aktueller Rechtslage?

Für Anträge, die nach dem 30. September 2020 gestellt wurden, beträgt die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) hat diese Verkürzung eingeführt. Wer in einem Folgeverfahren erneut Restschuldbefreiung beantragt, muss eine verlängerte Abtretungsfrist von fünf Jahren einplanen.

Kann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich Privatinsolvenz beantragen?

Das hängt von seiner Stellung ab. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH gilt nicht als Selbständiger und kann grundsätzlich eine Privatinsolvenz beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Beteiligung von 51 Prozent und mehr gilt nach dem BGH-Beschluss vom 22. September 2005 (ZB 55/04) als ehemals Selbständiger. Für ihn gelten die Ausschlussregeln des § 304 InsO, und er muss bei mehr als 19 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.

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