Sanierung in der Insolvenz: Chancen des Insolvenzverfahrens
Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Der Geschäftsführer weiß, dass etwas getan werden muss, aber er weiß nicht, was. Reicht ein Gespräch mit der Hausbank? Braucht es ein förmliches Verfahren? Ab wann beginnt die persönliche Haftung? Diese Fragen stellen sich in der Praxis täglich. Die Antworten hängen fast immer davon ab, wie früh gehandelt wird. Was […]

Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Der Geschäftsführer weiß, dass etwas getan werden muss, aber er weiß nicht, was. Reicht ein Gespräch mit der Hausbank? Braucht es ein förmliches Verfahren? Ab wann beginnt die persönliche Haftung? Diese Fragen stellen sich in der Praxis täglich. Die Antworten hängen fast immer davon ab, wie früh gehandelt wird.
Was versteht das Gesetz unter Sanierung im Insolvenzverfahren?
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Sanierung“ sucht man vergeblich. Weder die Insolvenzordnung (InsO) noch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) verwenden ihn als Legalbegriff. Was das Gesetz kennt, ist die Möglichkeit, im Rahmen eines Insolvenzplans eine abweichende Regelung „insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ zu treffen. So steht es in § 1 InsO, der die Ziele des Insolvenzverfahrens beschreibt.
Betriebswirtschaftlich bezeichnet Sanierung einen Prozess, der operative, finanzielle und strukturelle Maßnahmen bündelt, um ein Unternehmen in der Krise wieder auf stabile Beine zu stellen. Das kann Kostensenkungen umfassen, die Restrukturierung von Verbindlichkeiten oder tiefgreifende Veränderungen in der Organisationsstruktur.
Rechtlich entscheidend ist, ob diese Maßnahmen außerhalb eines Verfahrens, im Rahmen des StaRUG oder innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens umgesetzt werden.
Wann ist ein Unternehmen insolvenzreif?
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Sie sind nicht gleichwertig. Welcher Grund vorliegt, bestimmt, welche Handlungsoptionen noch offenstehen und ob bereits eine Antragspflicht besteht.
Was unterscheidet Zahlungsstockung von Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund nach § 17 Abs. 1 InsO. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Das klingt klar, ist es in der Praxis aber nicht immer.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) eine quantitative Abgrenzung entwickelt, die heute als Maßstab gilt. Danach liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor, wenn eine Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und binnen drei Wochen geschlossen werden kann. Übersteigt die Lücke zehn Prozent und lässt sie sich nicht kurzfristig beseitigen, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ausnahmen gelten nur, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zumutbar ist.
Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO setzt keine aktuelle Liquiditätslücke voraus. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, künftige Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Das Wort „voraussichtlich“ bedeutet nach der fachlichen Praxis, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als ihr Ausbleiben. Als Prognosezeitraum sind in der Regel 24 Monate zugrunde zu legen.
Für Geschäftsführer ist dieser Eröffnungsgrund aus einem weiteren Grund relevant: Nur der Schuldner selbst kann auf dieser Grundlage einen Insolvenzantrag stellen. Gläubiger haben dieses Recht nicht. Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet außerdem lediglich ein Antragsrecht und keine Antragspflicht. Wer es nutzt, öffnet sich den Weg ins StaRUG-Verfahren oder in die Eigenverwaltung, bevor die Krise eskaliert.
Wie funktioniert die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO?
Überschuldung ist ein eigenständiger Eröffnungsgrund für Kapitalgesellschaften und andere haftungsbeschränkte Rechtsträger. Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zuerst wird eine Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate erstellt. Ist diese positiv, also ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Das gilt selbst dann, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten rechnerisch nicht deckt.
Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, folgt in einem zweiten Schritt die rechnerische Überschuldungsprüfung: Vermögen und Verbindlichkeiten werden in einem Stichtagsstatus gegenübergestellt. Ergibt sich ein negatives Reinvermögen, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung und damit Insolvenzreife vor. Der Prognosezeitraum von zwölf Monaten wurde durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 ausdrücklich in § 19 Abs. 2 InsO normiert.
Welche Sanierungswege stehen Unternehmen zur Verfügung?
Im deutschen Recht gibt es vier grundlegende Wege, ein Unternehmen in der Krise zu stabilisieren. Sie unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen, ihrer Wirkung gegenüber Gläubigern und dem Grad der öffentlichen Sichtbarkeit. Entscheidend für die Wahl ist vor allem der Zeitpunkt: Handelt das Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit, stehen mehr Optionen offen als nach Eintritt der Insolvenzreife.
Bevor die einzelnen Wege erklärt werden, lohnt ein kurzer Überblick über die wesentlichen Unterschiede:
- Außergerichtliche Sanierung: freiwillige Einigung mit Gläubigern, kein Verfahrensschutz, keine Mehrheitsentscheidung möglich
- StaRUG-Verfahren: vorinsolvenzlich, bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Restrukturierungsplan kann gegen den Willen einzelner Gläubiger wirken
- Insolvenz in Eigenverwaltung: nach Eintritt der Insolvenzreife, Geschäftsführung bleibt unter Sachwalteraufsicht im Amt
- Insolvenzplanverfahren: im eröffneten Verfahren, ermöglicht weitgehende Gestaltung von Gläubiger- und Anteilsrechten
- Übertragende Sanierung: gesunde Unternehmensteile werden auf einen Erwerber übertragen, Altverbindlichkeiten verbleiben in der Masse
Außergerichtliche Sanierung ohne förmliches Verfahren
Die außergerichtliche Sanierung beruht auf der freiwilligen Zustimmung aller wesentlichen Gläubiger. Es gibt keinen gesetzlichen Zwang, keinen Verfahrensschutz und keine Möglichkeit, widersprechende Gläubiger zu überstimmen. Ein einziger Gläubiger kann die gesamte Lösung blockieren.
Dieser Weg eignet sich, wenn die Krise früh erkannt wird, die Gläubigerstruktur überschaubar ist und alle Beteiligten kooperieren. Er ist der diskreteste Weg, weil weder eine Registereintragung noch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Scheitert die außergerichtliche Einigung, bleibt in der Regel nur der Gang in ein förmliches Verfahren.
StaRUG als Sanierungsinstrument vor der Insolvenz
Das StaRUG, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat, schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Einigung und förmlicher Insolvenz. Es steht Unternehmen offen, bei denen Zahlungsunfähigkeit droht, die aber noch weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Ziel des Verfahrens ist nach § 29 StaRUG die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden Teil, der das Sanierungskonzept beschreibt, und einem gestaltenden Teil, der die genauen Rechtsänderungen festlegt. Für seine Annahme ist in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Damit kann der Plan gegen den Willen einzelner Gläubiger wirken, sofern das Gericht ihn nach § 67 StaRUG bestätigt. Das Verfahren läuft ohne Registereintrag oder öffentliche Bekanntmachung. Während seiner Dauer ruht die Insolvenzantragspflicht.
Insolvenz in Eigenverwaltung mit dem Schuldner am Steuer
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO setzt eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Im Unterschied zum Regelverfahren verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, handelt aber unter der Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters.
Voraussetzung ist eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung nach § 270b InsO. Dazu gehört nach der Praxis der RK Insolvenzverwalter ein Finanzplan, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Grundlage für die Beurteilung der Fortführung des Geschäftsbetriebs bildet. Liegen besondere Umstände vor, etwa Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder frühere Vollstreckungssperren, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn gleichwohl zu erwarten ist, dass der Schuldner seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten wird.
Insolvenzplan als zentrales Sanierungsinstrument im eröffneten Verfahren
Der Insolvenzplan nach § 217 InsO ist das flexibelste Werkzeug für eine Sanierung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Nach § 217 Abs. 1 InsO können die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach Verfahrensende abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden. Bei Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind, können auch die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten einbezogen werden.
§ 217 Abs. 2 InsO erweitert die Reichweite des Plans auf gruppeninterne Sicherheiten: Er kann auch die Rechte von Gläubigern gestalten, die aus Bürgschaften oder anderen Haftungsübernahmen verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bestehen. Der Insolvenzplan kann sowohl im Regelverfahren als auch in der Eigenverwaltung eingesetzt werden.
Übertragende Sanierung durch Unternehmensverkauf
Bei der übertragenden Sanierung werden die wirtschaftlich tragfähigen Teile des Unternehmens auf einen Erwerber übertragen. Die Altverbindlichkeiten verbleiben in der Insolvenzmasse und werden dort nach den Regeln des Insolvenzverfahrens abgewickelt. Der Erwerber übernimmt das Geschäft ohne die Altlasten.
Diesen Weg wählen Unternehmen und Insolvenzverwalter häufig dann, wenn eine Fortführung im bestehenden Rechtsträger nicht realisierbar ist, etwa weil die Kapitalstruktur zu stark belastet ist oder weil ein Insolvenzplan an fehlenden Mehrheiten scheitern würde. Der Begriff „übertragende Sanierung“ ist kein Legalbegriff der InsO, hat sich aber in der Praxis fest etabliert.
Wann ist welcher Sanierungsweg sinnvoll?
Der wichtigste Faktor bei der Wahl des richtigen Weges ist der Zeitpunkt. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt, kann zwischen außergerichtlicher Sanierung und StaRUG wählen. Wer wartet, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind, ist auf die Instrumente des Insolvenzrechts beschränkt.
Weitere relevante Fragen sind die Gläubigerstruktur, die Öffentlichkeitswirkung und die Frage, ob das Unternehmen im bestehenden Rechtsträger fortgeführt werden kann. Folgende Leitfragen helfen bei der Einordnung der eigenen Situation:
- Besteht heute eine Liquiditätslücke, oder zeigt die Planung für die nächsten 24 Monate eine drohende Unterdeckung?
- Ist die Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate positiv oder negativ?
- Wie viele Gläubiger sind betroffen, und sind diese kooperativ?
- Ist Vertraulichkeit für das operative Geschäft entscheidend?
- Kann das Unternehmen im bestehenden Rechtsträger saniert werden, oder ist ein Verkauf der gesunden Teile die bessere Lösung?
- Ist die Geschäftsführung bereit und in der Lage, ihre Entscheidungen an den Gläubigerinteressen auszurichten?
Wo unterscheiden sich StaRUG und Eigenverwaltung?
Das StaRUG greift vor Eintritt der Insolvenzreife. Sein Ziel ist die Insolvenzvermeidung durch nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Eigenverwaltung setzt dagegen voraus, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind, und findet innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens statt.
Gelingt die Restrukturierung im StaRUG nicht, folgt in der Regel ein Insolvenzverfahren. Der Übergang ist damit keine Katastrophe, aber er bedeutet den Verlust der vorinsolvenzlichen Handlungsoptionen. Wer das StaRUG frühzeitig nutzt, behält die Initiative.
Wie wird ein Sanierungsgewinn besteuert?
Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht beim Schuldner buchhalterisch ein Gewinn. Dieser sogenannte Sanierungsgewinn wäre ohne besondere Regelung steuerpflichtig und könnte die Sanierung konterkarieren. Der Gesetzgeber hat das erkannt und in § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung geschaffen.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Einkommensteuerpflichtige und kraft Verweisung in § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch für alle körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften.
Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
Nach § 3a Abs. 2 EStG muss der Steuerpflichtige alle vier Voraussetzungen nachweisen. Fehlt auch nur eine davon, greift die Steuerbefreiung nicht. Die Finanzverwaltung hat dabei keinen Ermessensspielraum: Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Befreiung zwingend.
Im Einzelnen verlangt das Gesetz den Nachweis dieser vier Merkmale:
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
- Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses
- Sanierungsabsicht der Gläubiger
Zusätzlich schreibt § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG vor, dass steuerliche Wahlrechte im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd auszuüben sind. Insbesondere ist der niedrigere Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG in diesen Jahren anzusetzen.
Was müssen Geschäftsführer in der Krise beachten?
Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht für Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften eine Insolvenzantragspflicht. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können nach § 15b InsO zu einer persönlichen Haftung führen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) klargestellt, dass für den Beginn des Zahlungsverbots in objektiver Hinsicht die bestehende Insolvenzreife genügt.
Das Haftungsrisiko wächst mit dem Zuwarten. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt, hat die größte Auswahl an Sanierungswegen und trägt noch kein persönliches Haftungsrisiko aus Zahlungen nach Insolvenzreife. Wer wartet, bis Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind, verliert Optionen und setzt sich persönlich einer Haftung aus.
Frühzeitiges Handeln ist eine rechtliche Notwendigkeit und keine Frage des Mutes. Je früher ein Geschäftsführer einen erfahrenen Sanierungsberater hinzuzieht, desto mehr Spielraum bleibt für eine geordnete Lösung. Eine fundierte Insolvenzberatung klärt innerhalb weniger Tage, welcher Sanierungsweg zur genauen Lage passt und ob ein Antrag tatsächlich erforderlich ist.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Sanierung im Insolvenzverfahren
Was bedeutet Sanierung im Insolvenzverfahren?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. § 1 InsO spricht davon, dass im Rahmen eines Insolvenzplans eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden kann. In der Praxis bezeichnet Sanierung im Insolvenzverfahren alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Unternehmen fortzuführen statt es zu liquidieren, insbesondere durch einen Insolvenzplan oder eine Eigenverwaltung.
Wie funktioniert eine Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens?
Das zentrale Instrument ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Er erlaubt abweichende Regelungen zur Gläubigerbefriedigung, zur Verwertung der Insolvenzmasse und zu den Anteilsrechten der Beteiligten. Der Plan kann im Regelverfahren und in der Eigenverwaltung eingesetzt werden. Er muss von den Gläubigern in Gruppen abgestimmt und vom Gericht bestätigt werden.
Was ist ein Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren?
Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht beim Schuldner ein buchhalterischer Gewinn. § 3a EStG stellt diesen Sanierungsertrag steuerfrei, wenn Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Schuldenerlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger nachgewiesen sind. Die Steuerbefreiung gilt für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige gleichermaßen.
Was ist ein Sanierungsplan im Insolvenzverfahren?
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO das gesetzliche Instrument für eine Sanierung. Er besteht aus einem darstellenden Teil, der die Ausgangslage und das Konzept beschreibt, und einem gestaltenden Teil, der die genauen Rechtsänderungen festlegt. Im vorinsolvenzlichen Rahmen des StaRUG entspricht ihm der Restrukturierungsplan, der ebenfalls aus diesen beiden Teilen aufgebaut ist.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz in Eigenverwaltung?
Das StaRUG greift vor Eintritt der Insolvenzreife, wenn Zahlungsunfähigkeit lediglich droht. Sein Ziel ist die Insolvenzvermeidung nach § 29 StaRUG. Die Eigenverwaltung setzt dagegen voraus, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind, und findet innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens statt. Gelingt die Restrukturierung im StaRUG nicht, folgt in der Regel ein Insolvenzverfahren.
Kann ein Unternehmen eine Insolvenz durch Zahlung abwenden?
Eingetretene Zahlungsunfähigkeit lässt sich abwenden, wenn die Liquiditätslücke binnen drei Wochen vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zumutbar ist. Das folgt aus der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04). Überschuldung lässt sich durch eine positive Fortführungsprognose ausschließen, selbst wenn rechnerisch eine Unterdeckung besteht. In beiden Fällen kommt es auf die jeweilige Situation an; pauschale Aussagen sind nicht möglich.
