Unternehmenssanierung

Schutzschirmverfahren: Was müssen Geschäftsführer über Abfindungsansprüche wissen?

Ob eine Abfindung im Schutzschirmverfahren tatsächlich ausgezahlt wird, hängt von einem einzigen Zeitpunkt ab: dem Entstehen des Anspruchs vor oder nach Verfahrenseröffnung. Die Konsequenzen sind gravierend.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|22. August 2026|13 Min Lesezeit

Wer kurz vor der Insolvenz einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und eine Abfindung vereinbart, hält oft nichts weiter als eine Forderung in der Hand, die später nur quotenmäßig bedient wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diese bittere Realität in seinem Urteil vom 14. März 2019 (Az. 6 AZR 4/18) klar beschrieben: Entstand der Abfindungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist er einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Entstand er durch eine Entscheidung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung, ist er Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO und wird in voller Höhe bezahlt. Diese Unterscheidung ist für Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Berater gleichermaßen entscheidend.

Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren und wer kann es nutzen?

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Eröffnungsverfahren der Insolvenzordnung, das Unternehmen einen zeitlich begrenzten Schutzraum zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans verschaffen soll. Seit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat, ist das Verfahren nicht mehr in § 270b InsO geregelt, sondern in der eigenständigen Norm § 270d InsO. § 270b InsO regelt seither die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung.

Zugang zum Schutzschirmverfahren haben ausschließlich Schuldner, die entweder drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO sind. Wer bereits zahlungsunfähig nach § 17 InsO ist, ist vom Verfahren ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst ein Frühwarninstrument geschaffen: Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die noch handlungsfähig sind.

Was hat das SanInsFoG an der Rechtslage verändert?

Mit dem SanInsFoG hat der Gesetzgeber die Prognosezeiträume für die Insolvenzgründe präzisiert. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO ist bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Bei der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO fehlt es an einem Insolvenzgrund, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Praxis sind diese Anpassungen erheblich. Ein Unternehmen, das auf Basis einer 24-Monats-Liquiditätsplanung erkennt, dass es künftig nicht mehr alle Verbindlichkeiten bedienen kann, kann frühzeitig den Schutzschirm beantragen, ohne bereits in der akuten Krise zu stecken. Genau dieses Frühzeitigkeitsprinzip ist der Kern des Verfahrens.

Welche Rolle spielen Schuldner und vorläufiger Sachwalter im Verfahren?

Im Schutzschirmverfahren behält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. § 270 Abs. 1 InsO stellt dies ausdrücklich klar: Der Schuldner verwaltet die Masse unter der Aufsicht eines Sachwalters, ohne dass die Leitungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Das unterscheidet das Verfahren fundamental vom Regelinsolvenzverfahren.

Das Gericht bestellt nach § 270b Abs. 1 InsO einen vorläufigen Sachwalter, der die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners überwacht und die Gläubigerinteressen wahrt. Für die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO sind unter anderem ein Finanzplan über mindestens sechs Monate, ein Verfahrenskonzept und eine Darstellung der Krisenursachen erforderlich. Innerhalb von höchstens drei Monaten muss der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen; anschließend wird das Verfahren mit Eröffnung in ein Eigenverwaltungsverfahren übergeleitet.

Welche Abfindungsansprüche entstehen im Schutzschirmverfahren?

Im Kontext von Schutzschirmverfahren und Insolvenz kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen für Abfindungen in Betracht. Ihre insolvenzrechtliche Einordnung folgt jedoch nicht dem Arbeitsrecht allein, sondern hängt entscheidend davon ab, wann und durch wen der Anspruch begründet wurde.

Die relevanten Anspruchsgrundlagen lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Hinweis
  • Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Arbeitnehmers
  • Sozialplanabfindungen nach § 123 InsO bei Betriebsänderungen nach Verfahrenseröffnung
  • Vertragliche Abfindungen aus Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen

Die entscheidende Weichenstellung ist der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az. 10 AZR 793/11) klargestellt: Nicht der Fälligkeitszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung ist maßgeblich für die Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit.

Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag vor Insolvenzantrag

Wer kurz vor dem Insolvenzantrag einen Aufhebungsvertrag schließt und darin eine Abfindung vereinbart, begründet damit eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 14. März 2019 (Az. 6 AZR 4/18) ausdrücklich festgestellt: Ein vor Insolvenzeröffnung entstandener Abfindungsanspruch gehört zu den Insolvenzforderungen, die der Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anmelden muss.

Die praktische Konsequenz ist ernüchternd. Solche Forderungen werden nur im Rahmen der allgemeinen Gläubigerbefriedigung quotenmäßig erfüllt. Da Insolvenzquoten in der Praxis häufig sehr niedrig ausfallen, ist die vereinbarte Abfindung wirtschaftlich oft nahezu wertlos. Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis bereits rechtsverbindlich beendet, erhält aber die versprochene Gegenleistung nicht vollständig.

Abfindung nach gerichtlicher Auflösung durch den Insolvenzverwalter

Anders verhält es sich, wenn der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung selbst einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellt. Das BAG hat in der bereits zitierten Entscheidung (Az. 6 AZR 4/18) entschieden: Die daraus resultierende Abfindung ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und aus der Masse in voller Höhe zu erfüllen.

Die Begründung des Gerichts ist dogmatisch klar: Der Insolvenzverwalter begründet durch seinen Auflösungsantrag eine neue Verbindlichkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Er hätte auch anders entscheiden können. Diese Entscheidungsfreiheit verpflichtet ihn, die Konsequenzen vollständig aus der Masse zu tragen. Die Abfindungshöhe richtet sich nach § 10 KSchG: bis zu zwölf Monatsverdienste, bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und entsprechender Altersgrenze mehr. Der Monatsverdienst ist nach § 10 Abs. 3 KSchG definiert als das, was dem Arbeitnehmer im Monat des Endes des Arbeitsverhältnisses an Geld und Sachbezügen bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Sozialplanabfindungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden, begründen kraft Gesetzes Masseverbindlichkeiten. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO ist insoweit eindeutig. Allerdings gilt eine doppelte Begrenzung: Der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen ist auf zwei Komma fünf Monatsverdienste je betroffenem Arbeitnehmer gedeckelt (§ 123 Abs. 1 InsO).

Hinzu kommt eine Masseschutzregel. Sofern kein Insolvenzplan zustande kommt, darf für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, werden die einzelnen Forderungen anteilig gekürzt (§ 123 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO).

Wann ist eine Abfindung Masseverbindlichkeit und wann nur Insolvenzforderung?

Die Abgrenzung zwischen § 55 InsO und § 38 InsO ist das Herzstück der Abfindungsproblematik im Insolvenzverfahren. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstehen durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen erfasst, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Alles, was darunter nicht fällt, ist Insolvenzforderung.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2013 (Az. 10 AZR 793/11) das entscheidende Kriterium benannt: Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist. Dieser Grundsatz gilt für arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen und lässt sich auf Abfindungsansprüche übertragen.

Übersicht der wichtigsten Konstellationen

Wie stark das Ergebnis vom Zeitpunkt und vom Handelnden abhängt, zeigt die folgende Tabelle. Sie fasst die anhand der Rechtsprechung und Gesetzeslage belegten Konstellationen zusammen.

Konstellation Rechtsgrundlage Einordnung
Aufhebungsvertrag vor Verfahrenseröffnung § 38 InsO Insolvenzforderung (BAG Az. 6 AZR 4/18)
Auflösungsantrag des Insolvenzverwalters nach § 9 KSchG § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; §§ 9, 10 KSchG Masseverbindlichkeit, volle Zahlung (BAG Az. 6 AZR 4/18)
Sozialplan nach Verfahrenseröffnung § 123 InsO Masseverbindlichkeit mit Deckelung auf 1/3 der Masse
Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung für Zeitraum vor Eröffnung § 38 InsO; § 108 InsO Insolvenzforderung (BAG Az. 10 AZR 793/11)
Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung für Zeitraum nach Eröffnung § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeit (BAG Az. 10 AZR 793/11)

Was gilt für Kündigungen im Schutzschirmverfahren und welche Fristen sind zu beachten?

§ 113 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, Dienstverhältnisse, bei denen der Schuldner der Dienstberechtigte ist, mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Diese Frist gilt unabhängig von vertraglichen Laufzeitvereinbarungen oder einem vertraglich vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Kündigt der Insolvenzverwalter, kann der Vertragspartner wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses Schadenersatz verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch ist ausdrücklich eine Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit.

Im Schutzschirmstadium vor Verfahrenseröffnung findet § 113 InsO seinem Wortlaut nach keine unmittelbare Anwendung. Die Norm setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Im Schutzschirmverfahren ist jedoch kein Insolvenzverwalter tätig, sondern ein vorläufiger Sachwalter, während der Schuldner selbst die Verwaltungsbefugnis behält. Bis zur Eröffnung gelten daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen.

Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG im Insolvenzkontext

§ 1a KSchG gewährt bei betriebsbedingter Kündigung unter einer Bedingung einen gesetzlichen Abfindungsanspruch: Der Arbeitgeber muss in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage, entsteht der Abfindungsanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Höhe beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.

Für die insolvenzrechtliche Einordnung ist entscheidend, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses und damit der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs vor oder nach der Verfahrenseröffnung liegt. Die Grundsätze aus BAG Az. 10 AZR 793/11 legen nahe, dass ein Anspruch, der erst nach Verfahrenseröffnung entsteht, als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren wäre. Abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung speziell zu § 1a KSchG im Insolvenzkontext liegt nach dem Stand der hier ausgewerteten Quellen noch nicht vor.

Welche Nachteile hat das Schutzschirmverfahren für Unternehmen und Geschäftsführer?

Der Zugang zum Schutzschirmverfahren ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis erhebliche Hürden darstellen. Zunächst muss der Schuldner eine qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorlegen. Diese Bescheinigung muss begründet darlegen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, die Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hinzu kommt die vollständige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO.

§ 270b Abs. 2 InsO enthält darüber hinaus gesetzliche Ausschlussgründe für die vorläufige Eigenverwaltung. Das Gericht darf die Eigenverwaltung nur anordnen, wenn trotz bestimmter negativer Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Als solche Umstände nennt das Gesetz ausdrücklich:

  • Erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder weiteren privilegierten Gläubigern
  • Vollstreckungs- oder Verwertungssperren zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nach der InsO oder dem StaRUG
  • Verstöße gegen handelsrechtliche Offenlegungspflichten nach §§ 325 bis 328 oder 339 HGB in einem der letzten drei Jahre vor Antragstellung

Zeitdruck und Planungserfordernisse

Die Drei-Monats-Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans ist das schärfste operative Merkmal des Schutzschirmverfahrens. Sie war bereits in § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. ausdrücklich festgelegt und gilt nach dem Regelungsgehalt des § 270d InsO fort. Wer innerhalb dieser Frist keinen tragfähigen Plan vorlegt, riskiert den Übergang in ein Regelinsolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters. Dann verliert die Geschäftsführung die Kontrolle über das Verfahren.

Zusätzlichen Druck erzeugt die Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses. Nach § 270b Abs. 3 Satz 4 InsO ist das Gericht an einen einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses gegen die vorläufige Eigenverwaltung gebunden. Stimmt der Ausschuss einstimmig gegen die Eigenverwaltung, unterbleibt deren Anordnung zwingend. Das Schutzschirmverfahren scheitert dann, bevor es richtig begonnen hat.

Wie sollten Geschäftsführer zugesicherte Abfindungen vor dem Insolvenzantrag absichern?

Abfindungsversprechen, die vor dem Insolvenzantrag gemacht werden, sind im Ernstfall kaum werthaltig. Wer als Geschäftsführer oder leitender Angestellter in einer Krisensituation eine Abfindungsvereinbarung trifft, sollte sich bewusst sein: Der Rechtsgrund des Anspruchs entsteht vor Verfahrenseröffnung, die Forderung ist damit Insolvenzforderung nach § 38 InsO und wird nur quotenmäßig erfüllt.

Eine vollständige insolvenzfeste Absicherung solcher Ansprüche ist im Rahmen der geltenden Insolvenzordnung kaum möglich. Instrumente wie Bankbürgschaften, Treuhandkonten oder Verpfändungen können im Einzelfall helfen, unterliegen jedoch ihrerseits insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO, wenn sie in der Krise vereinbart wurden. Wer frühzeitig handelt, also lange vor dem Eintritt einer Krise, hat bessere Ausgangsbedingungen. In der heißen Phase kurz vor dem Insolvenzantrag ist der Spielraum eng.

Für Geschäftsführer gilt zudem: Die insolvenzrechtliche Antragspflicht nach § 15a InsO zwingt zur Handlung, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Wer in dieser Situation noch Abfindungsvereinbarungen abschließt, läuft Gefahr, dass diese als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen nach § 129 InsO angefochten werden. Eine professionelle Insolvenzberatung klärt frühzeitig, welche Handlungsspielräume noch bestehen und wie sich Haftungsrisiken vermeiden lassen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren und zur Abfindung

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und Regelinsolvenz?

Im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und wird lediglich von einem vorläufigen Sachwalter überwacht. Im Regelinsolvenzverfahren geht diese Befugnis mit Verfahrenseröffnung auf einen Insolvenzverwalter über. Das Schutzschirmverfahren ist zudem auf höchstens drei Monate zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans begrenzt und setzt voraus, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig ist.

Wann ist eine Abfindung im Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit?

Eine Abfindung ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sie durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründet wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Urteil vom 14. März 2019 (Az. 6 AZR 4/18) für Abfindungen aus einem Auflösungsantrag des Insolvenzverwalters nach § 9 KSchG bestätigt. Sozialplanabfindungen aus Sozialplänen, die nach Verfahrenseröffnung aufgestellt werden, sind nach § 123 Abs. 2 InsO ebenfalls Masseverbindlichkeiten, jedoch der Höhe nach begrenzt.

Was passiert mit einer Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag, der vor dem Insolvenzantrag geschlossen wurde?

Eine solche Abfindung ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Der Arbeitnehmer muss sie zur Insolvenztabelle anmelden und wird nur im Rahmen der allgemeinen Gläubigerbefriedigung quotenmäßig berücksichtigt. Da Insolvenzquoten in der Praxis häufig sehr niedrig sind, ist die Abfindung wirtschaftlich oft nahezu wertlos. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom 14. März 2019 (Az. 6 AZR 4/18) ausdrücklich bestätigt.

Gilt § 113 InsO auch im Schutzschirmverfahren vor Verfahrenseröffnung?

§ 113 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, Dienstverhältnisse mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Da im Schutzschirmverfahren vor Eröffnung kein Insolvenzverwalter bestellt ist, sondern ein vorläufiger Sachwalter tätig wird und der Schuldner die Verwaltungsbefugnis behält, findet § 113 InsO in dieser Phase seinem Wortlaut nach keine unmittelbare Anwendung. Bis zur Verfahrenseröffnung gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen.

Wie hoch kann eine Abfindung nach § 10 KSchG im Insolvenzverfahren sein?

§ 10 Abs. 1 KSchG sieht als Abfindung einen Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten vor. Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und entsprechender Altersgrenze kann der Rahmen nach § 10 Abs. 2 KSchG höher ausfallen. Der Monatsverdienst ist nach § 10 Abs. 3 KSchG definiert als das, was dem Arbeitnehmer im Monat des Endes des Arbeitsverhältnisses an Geld und Sachbezügen bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Ist die Abfindung Masseverbindlichkeit, ist sie in voller Höhe aus der Masse zu erfüllen.

Welche Ausschlussgründe gibt es für das Schutzschirmverfahren?

Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO schließt das Schutzschirmverfahren aus. Darüber hinaus nennt § 270b Abs. 2 InsO Umstände, die gegen eine Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung sprechen: erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, Vollstreckungs- oder Verwertungssperren in den letzten drei Jahren sowie Verstöße gegen handelsrechtliche Offenlegungspflichten. In diesen Fällen ordnet das Gericht die Eigenverwaltung nur an, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner seine Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen ausrichtet.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.