Insolvenzberatung

Sanieren statt schließen: Chancen einer frühzeitigen Beratung

Unternehmenskrisen entwickeln sich in Phasen. Wer frühzeitig handelt, hat mehr Instrumente zur Auswahl und schützt sich vor strafrechtlichen Risiken.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|23. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Wer in der Krise zu spät reagiert, verliert nicht nur Handlungsoptionen. Er riskiert auch seine persönliche Haftung. Das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht stellt ein klar gestuftes Instrumentarium bereit, das bereits im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ansetzt. Dieses Instrumentarium nützt jedoch nur dem, der es rechtzeitig nutzt.

Wann gilt ein Unternehmen als Sanierungsfall?

Unternehmenssanierung ist kein gesetzlich definierter Begriff, wird aber in Gesetzesbegründungen, Fachliteratur und Praxis konsistent verwendet. Gemeint sind sämtliche Maßnahmen innerhalb einer Unternehmenskrise, die darauf abzielen, dass das Unternehmen wieder genügend Gewinne erwirtschaftet, um seine Existenz zu sichern und eine Insolvenz zu vermeiden. Betriebswirtschaftlich geht es um die Wiederherstellung nachhaltiger Rentabilität und Fortführungsfähigkeit.

Sanierung ist der übergeordnete Prozess. Restrukturierung bezeichnet die strukturellen und finanzwirtschaftlichen Einzelmaßnahmen. Insolvenz beschreibt das förmliche Verfahren bei Vorliegen eines gesetzlichen Eröffnungsgrunds. Liquidation ist die Abwicklung ohne Fortführungsabsicht. Der Unternehmenswert bei Liquidation liegt nach einhelliger Einschätzung der Fachliteratur regelmäßig unter dem Fortführungswert.

Die sechs Krisenstadien nach IDW S 6

Das Institut der Wirtschaftsprüfer beschreibt in IDW S 6 sechs aufeinanderfolgende Krisenstadien, die zeigen, wie sich eine Unternehmenskrise entwickelt. Sanierungsbedarf entsteht dabei oft lange vor dem Eintritt einer Insolvenzreife. In der Stakeholderkrise verliert das Unternehmen das Vertrauen wichtiger Anspruchsgruppen wie Kreditgeber, Lieferanten oder Gesellschafter. Kreditlinienkündigungen oder verkürzte Zahlungsziele können erste Folgen sein.

Es folgt die Strategiekrise, in der die Unternehmensausrichtung nicht mehr marktgerecht ist. Danach tritt die Erfolgskrise ein: Margenverfall, dauerhaft negative Ergebnisse, erodierte Ertragsbasis. Erst dann kommt die Liquiditätskrise, bei der die Zahlungsfähigkeit unmittelbar gefährdet ist. Am Ende steht die Insolvenz, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Für die Praxis bedeutet das: Wer erst in der Liquiditätskrise handelt, hat bereits erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten verloren. Sanierungskonzepte nach IDW S 6 sind darauf ausgelegt, möglichst früh anzusetzen.

Welche rechtlichen Schwellen bestimmen die Insolvenzreife?

Die Insolvenzordnung definiert in den §§ 17 bis 19 InsO drei Insolvenzgründe, die auch für die Einordnung als Sanierungsfall maßgeblich sind.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; als Prognosezeitraum sind in aller Regel 24 Monate zugrunde zu legen. Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der entscheidende frühzeitige Indikator. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Schuldner sämtliche Sanierungsinstrumente offen. Gleichzeitig beginnen Pflichten zur Krisenbewältigung zu wirken.

Was müssen Geschäftsführer bei einer drohenden Insolvenz rechtlich beachten?

§ 15a InsO normiert die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften. Die Mitglieder des Vertretungsorgans müssen ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen. Die Frist beträgt spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Wer diese Pflicht vorsätzlich verletzt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässiger Tatbegehung drohen nach § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Diese strafrechtlichen Sanktionen treten neben zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Parallel dazu verpflichtet § 1 StaRUG Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Krisenfrüherkennungspflicht ist eine gesetzlich normierte Sorgfaltspflicht, keine bloße Empfehlung.

Welche Warnpflichten treffen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, Mandanten bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunds nach §§ 17 bis 19 InsO hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Bemerkenswert ist die zeitliche Reichweite dieser Pflicht. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und damit auf einen Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten. Der Gesetzgeber hat damit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Warnpflicht von Steuerberatern kodifiziert und durch die Einbeziehung von § 18 InsO zugleich deutlich erweitert.

Für Geschäftsleiter gilt: Hinweise des Steuerberaters auf mögliche Insolvenzgründe sind ernst zu nehmen und lösen Handlungspflichten aus.

Welche Sanierungsoptionen stehen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung?

Außergerichtliche Sanierung auf vertraglicher Basis war lange der einzige vorinsolvenzliche Weg. Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein eigenständiger gesetzlicher Rahmen bereit. Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) beschlossen und setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie um.

Ziel des StaRUG ist es, Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu stabilisieren, bevor ein förmliches Insolvenzverfahren notwendig wird. Restrukturierungsverhandlungen erhalten damit einen rechtsverbindlichen Rahmen mit gerichtlicher Kontrolle. Welche genauen Schritte dabei auf ein angeschlagenes Unternehmen zukommen und wie der Weg zurück zur Profitabilität strukturiert wird, zeigt eine professionelle Begleitung durch erfahrene Sanierungsberater.

Wie funktioniert das StaRUG-Verfahren?

Zugangsvoraussetzung ist nach § 29 Abs. 1 StaRUG die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO. Unternehmen können im 24-Monats-Prognosezeitraum einen Restrukturierungsplan erarbeiten und vom Restrukturierungsgericht bestätigen lassen. Das Gericht ist in der Regel das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht.

Der Restrukturierungsplan gestaltet nach § 3 StaRUG auch bedingte und noch nicht fällige Restrukturierungsforderungen. Forderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist. Bestimmte Forderungen sind nach § 4 StaRUG von der Gestaltung ausgenommen.

Was kann im Restrukturierungsplan geregelt werden?

Der Restrukturierungsplan bietet erheblichen Gestaltungsspielraum. Er kann Verbindlichkeiten stunden, kürzen oder in Eigenkapital umwandeln. Auch Anteilseignerrechte, etwa Kapitalherabsetzungen oder Anteilsübertragungen, können einbezogen werden.

Ausgenommen von der Gestaltung sind nach § 4 StaRUG insbesondere Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich betrieblicher Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Die gerichtliche Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht schafft Rechtssicherheit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Plan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Das unterscheidet den StaRUG-Rahmen grundlegend von rein vertraglichen Sanierungsverhandlungen.

Welche Sanierungswege gibt es innerhalb eines Insolvenzverfahrens?

§ 1 InsO stellt klar, dass das Insolvenzverfahren nicht allein auf Liquidation ausgerichtet ist. Es dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens und Verteilung des Erlöses, wobei zugleich die Möglichkeit geschaffen wird, den Schuldner zu sanieren. Diese Zielsetzung prägt das gesamte Verfahren.

Innerhalb des Insolvenzverfahrens stehen drei zentrale Sanierungsinstrumente zur Verfügung: der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO, die Eigenverwaltung nach § 270 InsO und das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Sie unterscheiden sich in Voraussetzungen, Steuerungsmöglichkeiten und Einsatzfeldern erheblich.

Was ermöglicht der Insolvenzplan?

§ 217 InsO erlaubt es, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse, deren Verteilung und die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Ist der Schuldner keine natürliche Person, können nach § 217 Satz 2 InsO auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Beteiligten einbezogen werden.

In der Praxis ermöglicht der Insolvenzplan Forderungsverzichte, Zahlungsaufschübe, Debt-Equity-Swaps und gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen wie Kapitalherabsetzungen oder Anteilsübertragungen auf neue Investoren. Ein tragfähiger Insolvenzplan setzt eine umfassende betriebswirtschaftliche Analyse und sorgfältige juristische Strukturierung voraus.

Wann lohnt sich die Eigenverwaltung nach § 270 InsO?

Bei der Eigenverwaltung verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse selbst und verfügt über sie, unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters. Die Managementverantwortung bleibt damit weitgehend im Unternehmen. Voraussetzung ist nach § 270a InsO eine fundierte Eigenverwaltungsplanung.

Diese Planung muss nach § 270a Abs. 1 InsO mindestens fünf Elemente enthalten:

  • einen Finanzplan für sechs Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen
  • ein Konzept für die Verfahrensdurchführung auf Basis einer Krisenursachenanalyse
  • eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern
  • Vorkehrungen zur Sicherstellung insolvenzrechtlicher Pflichten
  • eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zum Regelverfahren

Eigenverwaltung wird in der Praxis häufig mit einem Insolvenzplan kombiniert, um Sanierungsziele unter Beibehaltung der Unternehmensführung zu erreichen.

Was ist das Schutzschirmverfahren und für wen kommt es in Frage?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO richtet sich an Unternehmen, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, die Sanierung aber nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das Verfahren aus. Das ist eine harte Grenze: Wer zu spät handelt, verliert diesen Weg.

Der Schuldner stellt gleichzeitig einen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Eigenverwaltung. Dem Antrag muss eine Bescheinigung eines in Insolvenz- und Sanierungsangelegenheiten erfahrenen Berufsträgers beigefügt sein, die die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestätigt und feststellt, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Verfahren schützt das Unternehmen während der Planentwicklung vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Warum erhöht frühes Handeln die Überlebenschancen des Unternehmens messbar?

Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen alle drei Verfahrenswege offen: StaRUG-Restrukturierung, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung mit Insolvenzplan. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit entfällt das Schutzschirmverfahren. Mit fortschreitender Krise schrumpft der Gestaltungsspielraum weiter, weil Gläubiger ihre Positionen verhärten, Liquidität schwindet und die Erstellung eines tragfähigen Sanierungskonzepts unter Zeitdruck deutlich schwieriger wird.

Sanierungsprozesse sind keine kurzfristigen Maßnahmen. Fachliche Darstellungen zur Unternehmenssanierung beschreiben mehrere aufeinanderfolgende Stufen: Prüfung des Insolvenzgrundes, Erstellung einer Fortbestehensprognose, Erarbeitung eines Sanierungsplans mit Umsatz- und Rentabilitätsberechnungen sowie Umsetzung. Dieser Prozess kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Ein früher Start ist deshalb eine Voraussetzung für den Erfolg, keine Kür.

Was leistet frühzeitige Sanierungsberatung in der Praxis?

Frühzeitige Sanierungsberatung schafft die betriebswirtschaftliche und juristische Grundlage, auf der Sanierungsinstrumente überhaupt erst wirksam eingesetzt werden können. Ohne fundierte Analyse lässt sich weder ein Restrukturierungsplan nach StaRUG noch ein Eigenverwaltungskonzept nach § 270a InsO erstellen.

Die Leistungsfelder frühzeitiger Sanierungsberatung umfassen im Kern folgende Bereiche:

  • Erkennung der Krisenphase nach IDW S 6 und Einordnung in den rechtlichen Rahmen der §§ 17 bis 19 InsO
  • Prüfung der Insolvenzgründe und Erstellung einer Fortführungsprognose, insbesondere zur drohenden Zahlungsunfähigkeit im 24-Monats-Prognosezeitraum nach § 18 Abs. 2 InsO
  • Auswahl des geeigneten Instruments: außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung oder Insolvenzplan
  • Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 als Grundlage für Gläubigerverhandlungen und gerichtliche Verfahren
  • Sicherung der Einhaltung der Antragspflichten nach § 15a InsO und Vermeidung strafrechtlicher Risiken für Geschäftsleiter

Jeder dieser Punkte setzt voraus, dass Beratung nicht erst dann beginnt, wenn das Konto leer ist. Die gesetzlichen Pflichten nach § 1 StaRUG und § 102 StaRUG sind Ausdruck dieser Grundüberzeugung: Krisenfrüherkennung ist Pflicht, keine Option.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Sanierungsberatung

Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Insolvenz?

Insolvenz bezeichnet das förmliche Verfahren, das eröffnet wird, wenn ein gesetzlicher Eröffnungsgrund nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegt. Sanierung ist der übergeordnete Prozess zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Stabilität und Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens. Sanierung kann innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen, etwa über einen Insolvenzplan oder Eigenverwaltung, aber auch außerhalb durch außergerichtliche Maßnahmen oder den StaRUG-Restrukturierungsrahmen.

Ab wann darf ein Unternehmen das StaRUG nutzen?

Zugangsvoraussetzung ist nach § 29 Abs. 1 StaRUG die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO. Das bedeutet: Das Unternehmen muss im Prognosezeitraum von in aller Regel 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt den StaRUG-Rahmen nicht aus, wohl aber das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO.

Welche Fristen gelten für die Insolvenzantragspflicht?

Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Die Geschäftsleiter müssen ohne schuldhaftes Zögern handeln. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Müssen Steuerberater auf eine drohende Insolvenz hinweisen?

Ja. § 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, Mandanten bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf mögliche Insolvenzgründe nach §§ 17 bis 19 InsO hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und anzunehmen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Die Pflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und damit auf einen Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten.

Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren von der regulären Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; es ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zugänglich. Die reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO steht auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit offen, erfordert aber ebenfalls eine fundierte Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. In der Praxis hat sich das Schutzschirmverfahren gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung nach Einschätzung von Fachbeiträgen nicht als überlegen erwiesen.

Wie lange dauert ein Sanierungsprozess?

Ein Sanierungsprozess umfasst mehrere Stufen: Prüfung des Insolvenzgrundes, Erstellung einer Fortbestehensprognose, Erarbeitung eines Sanierungsplans mit Umsatz- und Rentabilitätsberechnungen sowie Umsetzung der Maßnahmen. Fachliche Darstellungen zur Unternehmenssanierung weisen darauf hin, dass dieser Prozess mehrere Jahre dauern kann. Ein früher Beginn ist deshalb entscheidend für den Erfolg.

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