Liquiditätsmanagement

Finanzamt lehnt Stundung ab: So retten Unternehmen ihren Anspruch

Lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag ab, ist das kein endgültiges Wort. Als Verwaltungsakt ist die Ablehnung anfechtbar, und wer die Fristen kennt, hat konkrete Chancen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|5. August 2026|13 Min Lesezeit

Jeden Monat landen bei deutschen Finanzämtern tausende Stundungsanträge von Unternehmen, die vorübergehend in Liquiditätsnot geraten sind. Viele davon werden abgelehnt. Was dann folgt, entscheidet sich in den nächsten vier Wochen: Wer die Rechtsnatur der Ablehnung kennt und die richtigen Schritte einleitet, kann die Entscheidung kippen. Wer wartet, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckung.

Warum ist die Ablehnung eines Stundungsantrags ein Verwaltungsakt?

§ 118 AO definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Gewährung einer Stundung nach § 222 AO erfüllt diese Voraussetzungen, weil sie die Fälligkeit eines Steueranspruchs unmittelbar verändert. Der NWB-Kommentar zu § 222 AO bestätigt das ausdrücklich.

Folgerichtig ist auch die Ablehnung eines Stundungsantrags ein Verwaltungsakt. Sie verweigert den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts und gestaltet damit die Rechtsposition des Steuerpflichtigen. Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 347 AO hält fest, dass der Einspruch auch dann statthaft ist, wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird. Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) einen ablehnenden Stundungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung als Verwaltungsakte qualifiziert und beide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Ablehnung ist der Ausgangspunkt für ein Einspruchsverfahren mit konkreten Erfolgsaussichten, sofern die Finanzbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Wann hat ein Stundungsantrag Aussicht auf Erfolg?

§ 222 AO lautet in seiner aktuellen Fassung: „Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.“ Das Wort „können“ macht die Stundung zu einer Ermessensentscheidung. § 5 AO verpflichtet die Finanzbehörde, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten.

Zwei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein: erstens eine erhebliche Härte bei Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt, zweitens keine Gefährdung des Steueranspruchs durch die Stundung. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der Ermessensspielraum der Behörde auf null reduziert. Liegen beide vor, muss die Behörde ermessensfehlerfrei entscheiden. Genau hier setzt ein erfolgreicher Einspruch an.

Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit

Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) klargestellt, dass eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen gleichzeitig Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit voraussetzt. Stundungsbedürftigkeit knüpft an die erhebliche Härte der sofortigen Einziehung an. Das Gericht präzisiert: Die erhebliche Härte liegt vor, „wenn aus sachlichen oder persönlichen Gründen eine Einziehung zum Fälligkeitszeitpunkt unbillig erscheint.“ Stundungswürdigkeit betrifft das Verhalten und die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen.

Der BFH hat im Beschluss vom 27. April 2001 (Az. XI S 8/01) darauf hingewiesen, dass bei einer Stundung nicht die generelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert sein darf, sondern nur seine Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung. Er stützt sich dabei auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 222 AO 1977 Tz. 23. Stundung überbrückt vorübergehende Liquiditätsengpässe. Wer dauerhaft zahlungsunfähig ist, greift mit einem Stundungsantrag ins Leere.

Welche Steuerarten sind stundungsfähig?

§ 222 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 AO. Das umfasst Steueransprüche, Steuervergütungsansprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Erstattungsansprüche. Die Reichweite ist erheblich, aber nicht unbegrenzt.

§ 222 Satz 3 und 4 AO schließen zwei Fallgruppen ausdrücklich aus. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter als Entrichtungspflichtiger die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Außerdem ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder steuerhaltige Beträge eingenommen hat. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Der BFH hat im Urteil vom 12. März 1993 (Az. VI R 71/90) jedoch klargestellt, dass Lohnsteueransprüche dem Grunde nach unter § 222 AO fallen können, sofern die Ausschlusstatbestände im Einzelfall nicht greifen.

Was kostet eine gewährte Stundung und was droht bei Ablehnung?

Eine gewährte Stundung ist nicht kostenlos. § 234 Absatz 1 AO schreibt vor, dass für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben werden. Der konkrete Zinssatz ergibt sich aus § 238 AO, dessen aktuelle Fassung in den verfügbaren Quellen nicht vollständig wiedergegeben ist, sodass die genaue Zinshöhe hier nicht verbindlich beziffert werden kann. § 234 Absatz 2 AO eröffnet jedoch die Möglichkeit, auf Zinsen ganz oder teilweise zu verzichten, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Der BFH hat im Beschluss vom 27. April 2001 (Az. XI S 8/01) bestätigt, dass die Entscheidung über die Festsetzung von Stundungszinsen und die Entscheidung über den Zinsverzicht selbständig nebeneinander stehen.

Bei Ablehnung der Stundung bleibt die Fälligkeit des Steueranspruchs unverändert. Zahlt das Unternehmen nicht rechtzeitig, entstehen Säumniszuschläge nach § 240 AO. Diese betragen ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Bei einem Rückstand von 100.000 Euro fallen damit monatlich 1.000 Euro Säumniszuschläge an, ohne dass die Hauptschuld sinkt. Wer eine wirksame Stundung erreicht, vermeidet genau diese Belastung, trägt dafür aber die Zinskosten nach § 234 AO.

Wie legt man rechtssicher Einspruch gegen die Ablehnung ein?

Der Einspruch richtet sich nach § 347 AO. Für die Ablehnung eines Stundungsantrags als Verwaltungsakt nach § 118 AO gilt die Frist des § 355 Absatz 1 AO: einen Monat ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids. Diese Frist ist absolut. Wer sie versäumt, verliert das Recht auf Einspruch.

Im Einspruchsverfahren prüft die Finanzbehörde nach § 367 AO die Stundungsfrage vollständig neu. Der BFH hat im Urteil vom 10. März 2016 (Az. III R 2/15) klargestellt, dass die Behörde dabei nicht an die allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 130 f., 172 ff. AO) gebunden ist, weil der Einspruch den Eintritt der Bestandskraft verhindert. Das hat eine Kehrseite: Die Behörde kann den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, sofern sie ihn zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dieses Risiko ist real und sollte in die Entscheidung einbezogen werden.

Welche Begründungsstrategien erhöhen die Erfolgsaussichten?

Ein Einspruch ohne substanzielle Begründung bleibt wirkungslos. Die Finanzbehörde muss erkennen, dass ihre Ermessensausübung fehlerhaft war. Dafür braucht sie Fakten, keine allgemeinen Klagen über wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Stundungsbedürftigkeit lässt sich mit diesen Unterlagen belegen:

  • aktuelle Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit Liquiditätsstatus
  • Liquiditätsplanung für den Stundungszeitraum
  • Nachweise über konkrete Mittelzuflüsse, die die spätere Zahlung sichern

Stundungswürdigkeit belegt man durch den Nachweis kooperativen Verhaltens: pünktliche Abgabe von Steuererklärungen, keine Steuerhinterziehung, nachgewiesene Zahlungsbereitschaft in der Vergangenheit. Wer dem Finanzamt aktiv eine Sicherheitsleistung anbietet, entkräftet das fiskalische Gefährdungsargument direkt. § 222 AO sieht die Sicherheitsleistung ausdrücklich als Regelfall vor. Wer sie proaktiv anbietet, signalisiert Zahlungswillen und nimmt der Behörde ein zentrales Ablehnungsargument.

Aufbau eines wirksamen Einspruchsschreibens

Ein Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung einer Stundung muss bestimmte Pflichtbestandteile enthalten. Fehlt auch nur einer davon, riskiert man Formmängel oder eine unvollständige Prüfung.

Folgende Elemente gehören zwingend in das Schreiben:

  • genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheids mit Datum und Aktenzeichen
  • ausdrückliche Einspruchserklärung
  • Bezugnahme auf § 222 AO und § 5 AO als Rechtsgrundlagen
  • Darlegung der Ermessensfehler der Finanzbehörde
  • Begründung der Stundungsbedürftigkeit mit Belegen
  • Nachweis der Stundungswürdigkeit
  • aktives Angebot einer Sicherheitsleistung

Die Einspruchsbegründung kann separat nachgereicht werden. Wer mehr Zeit für die Zusammenstellung der Unterlagen benötigt, sollte die Begründungsfrist ausdrücklich beantragen. Das sichert den fristgerechten Einspruch, ohne auf Vollständigkeit verzichten zu müssen.

Wo liegt der Unterschied zwischen Stundung, Ratenzahlung und Vollstreckungsaufschub?

Diese drei Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet. Das ist ein Fehler mit praktischen Folgen. Die rechtliche Einordnung entscheidet über Zinsen, Säumniszuschläge und den richtigen Anfechtungsweg.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) die Unterschiede präzise herausgearbeitet. Die Stundung nach § 222 AO ist eine Maßnahme des Erhebungsverfahrens: Sie schiebt die Fälligkeit der Forderung selbst hinaus. Während der Stundung entstehen keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen nach § 234 AO. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO lässt die Fälligkeit unberührt. Er suspendiert nur die Vollstreckungsmaßnahmen, während die Forderung weiter fällig bleibt. Säumniszuschläge können daher weiter entstehen. In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 als Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO mit der Auflage monatlicher Raten qualifiziert, nicht als Stundung.

Ratenzahlung ist kein eigenständiges Rechtsinstitut. Sie kann Ausgestaltung einer Stundung sein, dann spricht man von einer gestaffelten Stundung mit eigenen Fälligkeitsterminen je Rate. Sie kann aber auch Auflage eines Vollstreckungsaufschubs sein. Wer seinen Antrag falsch formuliert oder eine Vereinbarung falsch einordnet, verliert möglicherweise den falschen Rechtsbehelf und steht ohne Rechtsschutz da.

Was passiert, wenn auch der Einspruch scheitert?

Bleibt der Einspruch erfolglos, eröffnet sich der Klageweg vor dem Finanzgericht. Das Gericht überprüft die Ermessensausübung der Finanzbehörde nach § 102 FGO. Die Kontrolle beschränkt sich dabei auf Ermessensfehler: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung. Das Gericht ersetzt das Ermessen der Behörde nicht durch eigenes, kann aber eine fehlerhafte Entscheidung aufheben und die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) zeigt, dass dieser Weg erfolgreich sein kann.

Parallel zur Klage sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO gestellt werden. Die Aussetzung soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für das Unternehmen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Lehnt die Behörde den Aussetzungsantrag ab, kann nach § 361 Absatz 5 AO das Gericht nach § 69 Absatz 3 und 5 Satz 3 FGO angerufen werden. Wichtig: Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung nicht automatisch, wie § 361 Absatz 1 AO ausdrücklich klarstellt. Wer die Vollstreckung stoppen will, muss den Aussetzungsantrag separat stellen.

Ab wann lohnt sich professionelle Beratung?

Bei kleinen Beträgen und klaren Sachverhalten kann ein gut begründeter Einspruch in Eigenregie ausreichen. Die Schwelle zur professionellen Beratung liegt tiefer, als viele Unternehmen annehmen.

Steuerrechtliche oder insolvenzrechtliche Begleitung ist sinnvoll in diesen Situationen:

  • drohende Vollstreckung in Betriebsvermögen oder Bankkonten
  • hohe Steuerrückstände, bei denen Säumniszuschläge schnell sechsstellig werden
  • Lohnsteuerrückstände, bei denen die Abgrenzung von § 222 Satz 3 und 4 AO entscheidend ist
  • Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer
  • Sachverhalte, bei denen Stundung, Erlass und Insolvenzantrag gleichzeitig zu bewerten sind

Wer in einer solchen Lage steckt, sollte nicht auf den nächsten Mahnbescheid warten. Ein erfahrener Berater für professionelles Liquiditätsmanagement erkennt Ermessensfehler der Finanzbehörde frühzeitig und kann sie im Einspruch gezielt angreifen. Wer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Hilfe sucht, hat die wichtigste Karte bereits ausgespielt.

Musterschreiben und Checkliste für den Einspruch

Ein Einspruchsschreiben gegen die Ablehnung einer Stundung folgt einer klaren Struktur. Abweichungen sind möglich, aber jede Abweichung muss begründet sein. Das folgende Muster zeigt den Mindestaufbau.

Pflichtbestandteile des Einspruchsschreibens im Überblick:

Bestandteil Inhalt
Adressat Zuständiges Finanzamt mit Aktenzeichen
Betreff Einspruch gegen Bescheid vom [Datum], Az. [Aktenzeichen]
Einspruchserklärung Ausdrückliche Erklärung des Einspruchs nach § 347 AO
Angefochtener Bescheid Genaue Bezeichnung mit Datum und Inhalt
Begründung Darlegung der Ermessensfehler, Bezug auf § 222 AO und § 5 AO
Belege Stundungsbedürftigkeit BWA, Kontoauszüge, Liquiditätsplanung
Belege Stundungswürdigkeit Zahlungshistorie, kooperatives Verhalten
Sicherheitsleistung Aktives Angebot mit konkreter Ausgestaltung
Antrag Aufhebung des ablehnenden Bescheids und Gewährung der Stundung

Vor der Einreichung des Einspruchs lohnt eine systematische Prüfung. Wer einen Punkt übersieht, riskiert entweder den Fristablauf oder eine unvollständige Prüfung durch die Behörde. Die folgende Checkliste deckt die wichtigsten Punkte ab:

  • Ist die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe nach § 355 Absatz 1 AO noch offen?
  • Liegt der ablehnende Bescheid mit Datum und Aktenzeichen vor?
  • Sind aktuelle Kontoauszüge und eine BWA verfügbar?
  • Ist eine Liquiditätsplanung für den beantragten Stundungszeitraum erstellt?
  • Sind konkrete Mittelzuflüsse dokumentiert, die die spätere Zahlung belegen?
  • Ist das Verhalten gegenüber dem Finanzamt in der Vergangenheit kooperativ und nachweisbar?
  • Wurde geprüft, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO parallel sinnvoll ist?
  • Wurde das Risiko einer verbösernden Einspruchsentscheidung nach § 367 AO bewertet?
Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Stundungsablehnung und zum Einspruch

Was tun, wenn die Stundung abgelehnt wird?

Die Ablehnung eines Stundungsantrags ist ein Verwaltungsakt nach § 118 AO und kann mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids gemäß § 355 Absatz 1 AO. Parallel sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO sinnvoll ist, um Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig zu stoppen. Bei hohen Beträgen oder drohender Vollstreckung empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts.

Wie formuliert man einen Widerspruch beim Finanzamt?

Im Steuerrecht heißt das Rechtsmittel Einspruch, nicht Widerspruch. Das Einspruchsschreiben muss den angefochtenen Bescheid mit Datum und Aktenzeichen bezeichnen, die Einspruchserklärung ausdrücklich enthalten und eine Begründung liefern, die Ermessensfehler der Finanzbehörde mit Bezug auf § 222 AO und § 5 AO aufzeigt. Stundungsbedürftigkeit ist mit konkreten Liquiditätsnachweisen zu belegen, Stundungswürdigkeit durch Nachweise kooperativen Verhaltens. Ein aktives Angebot einer Sicherheitsleistung stärkt den Antrag erheblich, weil § 222 AO die Sicherheitsleistung als Regelfall vorsieht.

Ist die Ablehnung einer Stundung ein Verwaltungsakt?

Ja. Die Ablehnung eines Stundungsantrags ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO, weil sie eine hoheitliche Entscheidung der Finanzbehörde über einen konkreten Einzelfall mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat das im Urteil vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) ausdrücklich bestätigt. Der AEAO zu § 347 AO stellt klar, dass der Einspruch auch dann statthaft ist, wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird.

Was kann ich tun, wenn mein Einspruch vom Finanzamt abgelehnt wurde?

Nach erfolglosem Einspruch bleibt die Klage vor dem Finanzgericht. Das Gericht prüft nach § 102 FGO, ob die Finanzbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es ersetzt das Behördenermessen nicht, kann aber eine fehlerhafte Entscheidung aufheben und die Behörde zur Neubescheidung verpflichten. Parallel zur Klage sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.

Welche Begründung sollte ein Stundungsantrag beim Finanzamt enthalten?

Ein Stundungsantrag muss beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 222 AO substantiiert darlegen. Zur Stundungsbedürftigkeit gehören aktuelle Kontoauszüge, eine betriebswirtschaftliche Auswertung und eine Liquiditätsplanung, die zeigt, dass die Liquiditätsnot vorübergehend ist. Zur Stundungswürdigkeit gehören Nachweise kooperativen Verhaltens gegenüber dem Finanzamt und das Fehlen von Steuerhinterziehung. Ein aktives Angebot einer Sicherheitsleistung stärkt den Antrag erheblich, weil § 222 AO die Sicherheitsleistung als Regelfall vorsieht.

Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt?

Stundung nach § 222 AO ist eine Maßnahme des Erhebungsverfahrens, die die Fälligkeit der Forderung selbst hinausschiebt. Während der Stundung entstehen keine Säumniszuschläge, aber Stundungszinsen nach § 234 AO. Ratenzahlung ist kein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern kann Ausgestaltung einer Stundung oder Auflage eines Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO sein. Der Vollstreckungsaufschub lässt die Fälligkeit unberührt und suspendiert nur die Vollstreckungsmaßnahmen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 28. April 2020 (Az. 13 K 258/19) diese Abgrenzung anhand einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 präzise herausgearbeitet.

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