Liquiditätsmanagement

Stundung beim Finanzamt: Welche Gründe akzeptiert die Behörde wirklich?

Eine Stundung beim Finanzamt ist kein Selbstläufer. Wer die falschen Gründe vorträgt oder den Antrag falsch stellt, riskiert eine Ablehnung – und damit offene Steuerforderungen, die sofort vollstreckt werden können.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. August 2026|17 Min Lesezeit

Wer als Unternehmer mit einer Steuernachforderung konfrontiert wird, die die Liquiditätsplanung sprengt, greift instinktiv zum Telefon und ruft beim Finanzamt an. Was dort als Stundungsantrag beginnt, endet häufig mit einer Ablehnung. Der Grund ist meist derselbe: Der Antragsteller weiß nicht, welche Gründe die Behörde prüft und welche sie systematisch ignoriert.

Warum ist die Stundung nach § 222 AO kein Selbstläufer?

§ 222 Abgabenordnung (AO) erlaubt den Finanzbehörden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden. Das klingt großzügig. In der Praxis ist es das nicht. Die Norm formuliert zwei kumulative Voraussetzungen: Die Einziehung bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten, und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, scheidet eine Stundung aus.

Hinzu kommt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stundung. Die Finanzbehörde trifft eine gebundene Ermessensentscheidung, die der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzgerichte auf Ermessensfehler hin kontrollieren. Ein fehlerhaft begründeter Antrag ist nicht nur zum Scheitern verurteilt, er lässt sich im Widerspruchsverfahren kaum angreifen, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum formal korrekt ausgeübt hat.

Stundung und Vollstreckungsaufschub im Vergleich

Viele Unternehmer verwechseln Stundung und Vollstreckungsaufschub. Der Unterschied ist erheblich. Die Stundung nach § 222 AO schiebt die Fälligkeit der Forderung selbst nach hinten. Solange sie gilt, ist die Steuer schlicht noch nicht fällig. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO setzt dagegen erst ein, wenn die Forderung bereits fällig und vollziehbar ist. Er hemmt dann lediglich die Vollstreckungsmaßnahmen, lässt aber die Fälligkeit unangetastet.

Die Stundung ist das stärkere Instrument, weil sie auch Säumniszuschläge und den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen zeitlich verschiebt. Sie hat allerdings einen Preis. Nach § 234 AO fallen auf den gestundeten Betrag Stundungszinsen an, die als Ausgleich für die verlängerte Kapitalnutzung erhoben werden. Wer eine Stundung beantragt, muss diese Zinsbelastung in seine Liquiditätsplanung einkalkulieren.

Wann ist die Aussetzung der Vollziehung vorzuziehen?

Wenn der Steuerbescheid selbst streitig ist und ein Einspruchs- oder Klageverfahren läuft, ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO das vorrangige Instrument. Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 361 AO hält ausdrücklich fest, dass bei gleichzeitig vorliegenden Voraussetzungen für eine Stundung und eine Vollziehungsaussetzung grundsätzlich die Vollziehungsaussetzung zu wählen ist.

Die Stundung ist das richtige Werkzeug, wenn die Steuerforderung dem Grunde nach unstreitig ist und der Schuldner ein Liquiditätsproblem hat. Wer beides durcheinanderbringt, riskiert, beim falschen Instrument zu landen. Wertvolle Zeit verstreicht, in der Vollstreckungsmaßnahmen drohen.

Was muss erfüllt sein, damit das Finanzamt eine Stundung gewährt?

Die beiden Tatbestandsmerkmale des § 222 AO müssen kumulativ vorliegen: erhebliche Härte und Nichtgefährdung des Anspruchs. Nur wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, darf die Finanzbehörde überhaupt stunden. Ein Antrag, der nur eines der Merkmale belegt, hat keine Aussicht auf Erfolg.

Darüber hinaus prüft die Finanzbehörde die sogenannte Stundungswürdigkeit. Das ist kein gesetzlich definierter Begriff, aber ein in der Verwaltungspraxis fest etabliertes Kriterium. Es bewertet, ob das Verhalten des Antragstellers eine Billigkeitsmaßnahme überhaupt rechtfertigt.

Was versteht das Finanzamt unter erheblicher Härte?

Eine erhebliche Härte liegt nach der Kommentarliteratur zu § 222 AO vor, wenn die Einziehung der Steuerforderung zum Fälligkeitszeitpunkt eine Belastung darstellt, die über das allgemeine Maß der mit jeder Steuerzahlung verbundenen Belastung hinausgeht. Das ist ein hoher Maßstab. Normale Zahlungsschwierigkeiten, die jeden Unternehmer gelegentlich treffen, reichen nicht.

Entscheidend ist außerdem, dass die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 27. April 2001 (Az. XI S 8/01) klargestellt, dass sich Stundung und Erlass in diesem Punkt grundlegend unterscheiden: Beim Erlass geht es um eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit, bei der Stundung ausschließlich um eine vorübergehende Einschränkung der Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Wer dauerhaft nicht zahlen kann, braucht einen Erlass nach § 227 AO.

Nichtgefährdung des Anspruchs als zweite Hürde

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. 3 K 3040/17) präzisiert, wann eine Forderung als gefährdet gilt. Gefährdet ist der Anspruch nur dann, wenn durch die Stundung der beitreibbare Betrag zu sinken droht, etwa weil der Schuldner im Stundungszeitraum Vermögen beiseiteschafft oder endgültig zahlungsunfähig wird. Schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten, die durch die Stundung lediglich gleichbleibend schlecht bleiben, begründen dagegen keine Gefährdung.

Allein der Umstand, dass die Vollstreckungssituation schwierig ist, rechtfertigt keine Ablehnung. Entscheidend ist, ob sich diese Situation durch die Stundung aktiv verschlechtert.

Wer bekommt keine Stundung?

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat klar formuliert, dass Stundungswürdigkeit verneint wird, wenn der Schuldner seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Wer kurz vor Fälligkeit nicht notwendige Anschaffungen getätigt oder seine Steuererklärung verspätet abgegeben hat, hat seine Stundungswürdigkeit in der Regel verwirkt.

Ein laufendes Steuerstrafverfahren führt hingegen nicht automatisch zur Ablehnung. Das FG Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3040/17) hat ausdrücklich festgestellt, dass allein aus der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine pauschale Verneinung der Stundungswürdigkeit folgt. Die Behörde muss individuell prüfen. Wer das übersieht und pauschal ablehnt, begeht einen Ermessensfehler.

Was sind sachliche Gründe für eine Stundung beim Finanzamt?

Sachliche Stundungsgründe beziehen sich auf wirtschaftliche Umstände, die im steuerlichen oder betrieblichen Umfeld des Unternehmens liegen und die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit zur erheblichen Härte machen. Sie sind die häufigste Grundlage für erfolgreiche Stundungsanträge in der Unternehmenspraxis.

Dabei gilt eine klare Grenze: Die wirtschaftliche Belastung muss außergewöhnlich sein und darf nicht auf eigenem Fehlverhalten des Antragstellers beruhen. Wer seine Liquiditätsprobleme selbst herbeigeführt hat, hat keinen sachlichen Stundungsgrund.

Vorübergehender Liquiditätsengpass als anerkannter sachlicher Grund

Der häufigste sachliche Stundungsgrund in der Praxis ist der vorübergehende Liquiditätsengpass. Die Finanzverwaltung NRW hat hierzu präzisiert, dass der Engpass nicht selbst herbeigeführt sein darf und dass die erforderlichen Mittel auf zumutbarem Weg, etwa durch einen Bankkredit, nicht beschaffbar sein dürfen. Wer eine Kreditlinie in Anspruch nehmen könnte, hat keinen anerkannten sachlichen Grund.

Entscheidend ist außerdem, dass der Engpass zeitlich begrenzt ist und eine realistische Perspektive besteht, die gestundete Forderung später zu begleichen. Fehlt diese Perspektive, liegt eine strukturell aussichtslose Lage vor, die eine Stundung ausschließt. Wer erkennt, dass der Engpass nicht vorübergehend, sondern strukturell ist, sollte prüfen, ob ein professionelles Liquiditätsmanagement die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des Unternehmens realistisch einschätzen und gezielt steuern kann.

Verrechnungsstundung bei einer Steuererstattung in Sichtweite

Eine in der Praxis unterschätzte Variante ist die Verrechnungsstundung. Hier beantragt der Steuerpflichtige die Stundung einer fälligen Steuerforderung, weil er demnächst mit einer Steuererstattung rechnet, die zur Verrechnung herangezogen werden soll. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 14. November 2017 (Az. 15 K 2704/15 AO) die Voraussetzungen hierfür klar benannt, gestützt auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Urteil II R 71/94.

Der Gegenanspruch muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen, in absehbarer Zeit fällig werden und nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein. Wer eine Verrechnungsstundung beantragt, muss entsprechende Steuerbescheide und Unterlagen vorlegen. In diesen Fällen kann die Finanzbehörde nach § 234 Abs. 2 AO zudem auf Stundungszinsen verzichten, weil der Schuldner wirtschaftlich keinen dauerhaften Zinsvorteil erlangt.

Unerwartete Steuernachforderungen als besonderer Belastungsfall

Nachforderungsbescheide können eine erhebliche Härte begründen, wenn sie die Liquiditätsplanung unvorbereitet treffen. Das Unternehmen hatte keine Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, weil die Forderung bis zur Bescheiderteilung nicht absehbar war. Dieser Umstand spricht für einen sachlichen Stundungsgrund.

Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die pauschalierte Lohnsteuer. Wird sie durch einen Nachforderungsbescheid beim Arbeitgeber geltend gemacht, gilt sie als Arbeitgebersteuer und ist nach der Kommentierung zu § 222 AO grundsätzlich stundbar. Das unterscheidet sie von der laufenden Lohnsteuer im Abzugsverfahren, für die ein gesetzliches Stundungsverbot gilt.

Was sind persönliche Gründe für eine Stundung beim Finanzamt?

Persönliche Stundungsgründe betreffen die individuellen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie sind in der Kommentarliteratur als eigenständige Kategorie anerkannt. Der Kommentar von Klein zu § 222 AO behandelt sachliche und persönliche Gründe ausdrücklich getrennt.

In der Praxis spielen persönliche Gründe vor allem bei natürlichen Personen eine Rolle. Bei Körperschaften wie GmbH oder AG tritt diese Kategorie in den Hintergrund, weil juristische Personen keine persönlichen Lebensumstände haben, die eine Härte begründen könnten.

Persönliche Billigkeitsgründe in der Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung zu Stundungszinsen (Az. 15 K 2704/15 AO) sachliche und persönliche Billigkeitsgründe für einen Zinsverzicht nach § 234 Abs. 2 AO getrennt geprüft. Das Fehlen beider Kategorien führte im konkreten Fall zur Ablehnung des Zinsverzichts ohne Ermessensfehler. Diese Entscheidung belegt, dass persönliche Billigkeitsgründe als eigenständige Prüfungskategorie anerkannt sind und im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen können als sachliche Gründe allein.

Konkrete Beispielsfälle persönlicher Stundungsgründe, etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nennen die vorliegenden Gerichtsentscheidungen nicht. Die Kategorie ist als Rechtsinstitut gesichert, ihre Konturen im Einzelfall aber durch die Finanzbehörde und gegebenenfalls die Gerichte zu bestimmen.

Besonderheiten bei juristischen Personen und Körperschaften

Für GmbH oder AG sind persönliche Stundungsgründe im klassischen Sinne kaum einschlägig. Relevant werden können jedoch Vertrauensschutz und der Grundsatz von Treu und Glauben, die nach den gleichlautenden Ländererlassen vom 24. März 2017 ausdrücklich als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222 und 227 AO berücksichtigt werden dürfen.

Wenn eine Körperschaft aufgrund einer behördlichen Zusage oder einer gefestigten Verwaltungspraxis auf eine bestimmte steuerliche Behandlung vertraut hat und nun mit einer abweichenden Forderung konfrontiert wird, kann Vertrauensschutz als Billigkeitsgrund geltend gemacht werden. Das ist kein persönlicher Grund im engeren Sinne, aber ein anerkannter Billigkeitsgesichtspunkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Welche Stundungsgründe lehnt das Finanzamt regelmäßig ab?

Selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Ablehnungsgrund. Wer durch eigenes Verhalten in die Liquiditätsklemme geraten ist, etwa durch unnötige Investitionen kurz vor Fälligkeit, verspätete Steuererklärungen oder die Verwendung einbehaltener Abzugsbeträge für eigene Zwecke, hat keinen Anspruch auf staatliche Überbrückung durch eine Stundung.

Strukturelle Überschuldung schließt eine Stundung ebenfalls aus. Der BFH hat in dem Beschluss XI S 8/01 vom 27. April 2001 ausgeführt, dass bei einer dauerhaft schlechten und aussichtslosen wirtschaftlichen Lage eine Stundung nicht gewährt werden darf, weil die Stundungszinsen nach § 234 AO die Situation weiter verschärfen und der Anspruch durch die Stundung gefährdet wäre. Eine Stundung ist kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren.

Wo schließt das Gesetz die Stundung von Abzugssteuern ausdrücklich aus?

§ 222 Sätze 3 und 4 AO schließen die Stundung für einbehaltene Abzugsbeträge ausdrücklich aus. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter als Entrichtungspflichtiger die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Der Haftungsanspruch gegen den Entrichtungspflichtigen ist ebenfalls nicht stundbar, soweit er Steuerabzugsbeträge bereits einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, vereinnahmt hat.

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren Treuhänder des Arbeitnehmers. Eigene Liquiditätsprobleme ändern daran nichts. Wer als Geschäftsführer einbehaltene Lohnsteuerbeträge für andere Zwecke verwendet, begeht nicht nur eine Pflichtverletzung. Er kann für diese Beträge auch persönlich haften, ohne dass eine Stundung des Haftungsanspruchs möglich wäre.

Verspätete Steuererklärungen und Pflichtverstöße als Ausschlussgründe

Wer durch verspätete Abgabe der Steuererklärung die Zahlung bereits hinausgezögert hat, hat seine Stundungswürdigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung NRW in der Regel verwirkt. Wer die Fälligkeit durch eigenes Verhalten bereits verschoben hat, kann nicht zusätzlich eine behördliche Verschiebung beanspruchen.

Verstöße gegen steuerliche Mitwirkungspflichten sprechen nach der Verwaltungspraxis systematisch gegen eine Stundung. Das gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung strafrechtlich relevant ist. Allein das steuerliche Fehlverhalten reicht aus, um die Stundungswürdigkeit zu verneinen.

Für welche Steuerarten ist eine Stundung beim Finanzamt möglich?

§ 222 AO erfasst grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Der Anwendungsbereich ist damit weit. Einschränkungen ergeben sich nicht aus dem Steuertyp als solchem, sondern aus der Frage, ob ein Dritter als Entrichtungspflichtiger eingeschaltet ist und Abzugsbeträge einbehalten hat.

Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, welche Steuerarten in der Praxis tatsächlich gestundet werden.

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer in der Praxis

Für die Gewerbesteuer ist durch den BFH-Beschluss XI S 8/01 belegt, dass sie grundsätzlich gestundet werden kann, sofern die Voraussetzungen des § 222 AO erfüllt sind. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob die Festsetzung und Erhebung der Gemeinde oder dem Finanzamt übertragen ist. Ist die Gemeinde zuständig, entscheidet sie über Stundung und Erlass nach den §§ 222 und 227 AO entsprechend.

Umsatzsteuervorauszahlungen sind durch das Urteil des FG Münster (Az. 15 K 2704/15 AO) als stundbar belegt. Vermögensteuervorauszahlungen wurden im BFH-Urteil II R 71/94 im Rahmen einer Verrechnungsstundung behandelt. Beide Entscheidungen zeigen, dass Vorauszahlungen dieser Steuerarten dem Stundungsregime des § 222 AO zugänglich sind.

Wann ist bei der Lohnsteuer ausnahmsweise eine Stundung möglich?

Die laufende Lohnsteuer im Abzugsverfahren ist nicht stundbar. Das ist gesetzlich in § 222 Sätze 3 und 4 AO festgeschrieben und gilt ohne Ausnahme. Wer als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, muss sie abführen. Liquiditätsprobleme ändern daran nichts.

Anders verhält es sich bei pauschalierter Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid beim Arbeitgeber geltend gemacht wird. In diesem Fall handelt es sich um eine Arbeitgebersteuer, auf die § 222 AO anwendbar ist. Eine Stundung ist hier möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie stellt man einen Stundungsantrag beim Finanzamt richtig?

Der Antrag muss schriftlich und begründet an die Erhebungsstelle des zuständigen Finanzamts gerichtet werden. Das ist keine Formalie. Ein mündlicher Hinweis beim Sachbearbeiter genügt nicht und löst keine Prüfpflicht aus. Die Finanzverwaltung NRW betont ausdrücklich, dass ein Antrag nur gestellt werden sollte, wenn der Antragsteller davon ausgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar erfüllt sind.

Wer einen Antrag stellt, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, riskiert nicht nur eine Ablehnung. Die Finanzbehörde kann die Ablehnung als Grundlage für sofortige Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Timing und Begründung sind entscheidend.

Welche Nachweise und Unterlagen gehören in den Antrag?

Ein Stundungsantrag ohne Belege hat kaum Aussicht auf Erfolg. Die Finanzbehörde muss die Stundungsbedürftigkeit und die Nichtgefährdung des Anspruchs anhand konkreter Unterlagen beurteilen können.

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Aktuelle Liquiditätsplanung, die den Engpass und seine zeitliche Begrenzung belegt
  • Bankkorrespondenz, aus der hervorgeht, dass eine Kreditaufnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  • Belege zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, etwa aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Bei Verrechnungsstundungen: Steuerbescheide und Unterlagen zum erwarteten Erstattungsanspruch, die dessen Grund und Höhe schlüssig belegen

Zuständigkeiten und Betragsgrenzen bei der Finanzbehörde

Die gleichlautenden Ländererlasse vom 24. März 2017 regeln die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO detailliert. Finanzämter können Beträge bis 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit stunden. Höhere Beträge können bis zu sechs Monate ohne Zustimmung einer übergeordneten Behörde gestundet werden.

Mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion erweitert sich der Spielraum: Beträge bis 250.000 Euro können zeitlich unbegrenzt gestundet werden, höhere Beträge bis zu zwölf Monate. Alles darüber hinaus bedarf der Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde. Stundungen werden stets unter Widerrufsvorbehalt ausgesprochen, was der Finanzbehörde ermöglicht, die Entscheidung bei geänderter Sachlage jederzeit anzupassen.

Ratenzahlung als Ausgestaltung der Stundung

§ 222 AO sieht keine gesetzliche Höchstdauer für Stundungen vor. Das FG Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3040/17) hat ausdrücklich festgestellt, dass bei einer Stundung gegen Ratenzahlung keine starre zeitliche Obergrenze besteht. Die Finanzbehörde legt Laufzeit und Ratenhöhe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung fest, orientiert an der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und an der Gefährdung des Anspruchs.

Lange Ratenstundungen sind grundsätzlich möglich, erfordern aber bei hohen Beträgen oder langen Laufzeiten die Zustimmung übergeordneter Behörden. Je länger die Laufzeit, desto höher die Anforderungen an die Begründung und die Nachweise zur wirtschaftlichen Lage.

Was kosten Stundungszinsen und wann können sie erlassen werden?

Stundungszinsen nach § 234 AO entstehen automatisch mit der Gewährung einer Stundung. Sie sind kein Ermessensinstrument der Finanzbehörde, sondern eine gesetzliche Folge. Das FG Münster (Az. 15 K 2704/15 AO) hat den Zweck klar benannt: Die Zinsen gleichen den Vorteil aus, den der Steuerpflichtige dadurch erlangt, dass ihm die Nutzung des Kapitals für einen längeren Zeitraum erhalten bleibt.

Allein der Umstand, dass ein sachlicher Grund für die Stundung vorliegt, macht die Erhebung von Stundungszinsen nicht unbillig. Das FG Münster hat das ausdrücklich festgestellt. Die Gewährung der Stundung trägt dem sachlichen Grund bereits Rechnung. Wer Stundungszinsen erlassen haben möchte, muss zusätzliche Billigkeitsgründe nach § 234 Abs. 2 AO nachweisen.

Ein Zinsverzicht kommt nach der Rechtsprechung insbesondere in Fällen der Verrechnungsstundung in Betracht. Wenn der Steuerpflichtige demnächst mit einer Steuererstattung in Höhe des gestundeten Betrags rechnen kann und bislang keine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 226 Abs. 3 AO bestand, kann die Finanzbehörde aus Billigkeitsgründen auf Stundungszinsen verzichten. Der BFH hat in dem Beschluss XI S 8/01 zudem darauf hingewiesen, dass Stundungszinsen bei einer ohnehin aussichtslosen wirtschaftlichen Lage die Situation weiter verschärfen können. Das ist ein Argument dafür, in solchen Konstellationen die Stundung überhaupt abzulehnen.

Für Unternehmen in der Restrukturierung sind Stundungszinsen kein Randproblem. Sie erhöhen die Gesamtbelastung und müssen in die Liquiditätsplanung einbezogen werden. Wer eine Stundung als Sanierungsinstrument einsetzt, sollte von Anfang an prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Zinsverzicht vorliegen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Stundung beim Finanzamt

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Stundung nach § 222 AO?

Nein. § 222 AO räumt den Finanzbehörden eine Ermächtigung ein, begründet aber keinen Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde trifft eine gebundene Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Sie kann die Stundung aber dennoch versagen, wenn sachliche Gründe dagegen sprechen.

Kann laufende Lohnsteuer gestundet werden?

Nein. § 222 Sätze 3 und 4 AO schließen die Stundung von Abzugsbeträgen, die ein Entrichtungspflichtiger einbehalten hat, ausdrücklich aus. Der Arbeitgeber ist Treuhänder der einbehaltenen Lohnsteuer und muss diese unabhängig von eigenen Liquiditätsproblemen abführen. Eine Ausnahme gilt nur für pauschalierte Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid geltend gemacht wird. Sie gilt als Arbeitgebersteuer und ist stundbar.

Was ist eine Verrechnungsstundung und wann kommt sie in Betracht?

Bei der Verrechnungsstundung wird eine fällige Steuerforderung gestundet, weil der Steuerpflichtige demnächst mit einer Steuererstattung rechnet, die zur Verrechnung herangezogen werden soll. Der Gegenanspruch muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen, in absehbarer Zeit fällig werden und nach Grund und Höhe schlüssig belegt sein. In diesen Fällen kann die Finanzbehörde nach § 234 Abs. 2 AO auch auf Stundungszinsen verzichten.

Welche Unterlagen braucht man für einen Stundungsantrag?

Mindestens eine aktuelle Liquiditätsplanung, Bankkorrespondenz zum Nachweis der fehlenden Kreditierbarkeit und aktuelle Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Bei Verrechnungsstundungen sind zusätzlich Steuerbescheide und Nachweise zum erwarteten Erstattungsanspruch vorzulegen. Ein Antrag ohne Belege hat kaum Aussicht auf Erfolg.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Stundung ablehnt?

Der Ablehnungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Liegt ein Ermessensfehler vor, etwa weil die Behörde falsche Maßstäbe angelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, kann das Finanzgericht den Bescheid aufheben und die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten. Das FG Berlin-Brandenburg hat in dem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. 3 K 3040/17) genau das getan, weil die Familienkasse die Stundungswürdigkeit aufgrund eines Strafverfahrens pauschal verneint hatte.

Wie lange kann eine Stundung laufen?

§ 222 AO sieht keine gesetzliche Höchstdauer vor. Das FG Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass auch bei Ratenstundungen keine starre zeitliche Obergrenze gilt. Praktische Grenzen ergeben sich aus den Zuständigkeitserlassen: Finanzämter können Beträge bis 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt stunden, höhere Beträge bis zu sechs Monate. Längere Laufzeiten oder höhere Beträge erfordern die Zustimmung der Oberfinanzdirektion oder der obersten Landesfinanzbehörde.

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