Krisenberatung für Gesellschafter, Beiräte und Aufsichtsräte
Gerät Ihre Beteiligung in die Krise, beurteilen wir die Lage unabhängig von der Geschäftsführung, bewerten Nachschuss oder Rangrücktritt und prüfen, wie weit Ihre Bürgschaften und Ihr Privatvermögen betroffen sind.


Wobei unterstützen wir Gesellschafter und Beiräte in der Krise?
- Unabhängige Lagebeurteilung Ihrer Beteiligung
- Prüfung der Planung und des Sanierungskonzepts
- Bewertung von Nachschuss, Darlehen und Rangrücktritt
- Informations- und Berichtswesen für Gremien
- Begleitung der Geschäftsführung in der Sanierung
- Verhandlung mit Banken und Investoren
Ihre Ansprechpartner für Gesellschafter und Beiräte
Sie sprechen direkt mit den Partnern, die das Mandat führen und Ihnen als Gesellschafter, Unternehmer oder Gremium persönlich berichten.

Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.
Geschäftsführender GesellschafterVerantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung und behandelt jede Anfrage persönlich und streng vertraulich.
Er studierte an der EBS European Business School, der Frankfurt School of Finance & Management, der American University of Paris (AUP) und der Goethe-Universität Frankfurt. Internationale Erfahrung sammelte er in den USA, in China und in Frankreich.

Dr. Volker Furch
Gesellschafter und BeiratBegleitet Unternehmer und Gesellschafter bei wirtschaftlichen Konflikten, in der Mediation und in schwierigen Verhandlungen.
Er studierte Betriebswirtschaftslehre in Mannheim und Heidelberg und promovierte in Finanzwesen und Volkswirtschaftslehre. Danach war er unter anderem Vorstand bei Wüstenrot und führte als Unternehmer ein Unternehmen mit über 100 Beschäftigten.
Wann sollten Gesellschafter und Beiräte handeln?
Vier Lagen, in denen Gesellschafter und Gremien eine unabhängige Sicht auf die Zahlen und auf ihr eigenes Risiko brauchen.
Lage einschätzen lassenEigene Bürgschaft offen
Sie haben als Gesellschafter für Kredite der GmbH gebürgt, und die Bank zögert bei der Verlängerung. Damit hängt Ihr Privatvermögen am Erfolg der Sanierung. Wir prüfen Ihr Risiko und verhandeln mit der Bank über die Freigabe der Bürgschaft.
Nachschussforderung
Die Geschäftsführung bittet um frisches Kapital, ein Gesellschafterdarlehen oder einen Rangrücktritt, damit die Bank die Linie verlängert. Bevor Sie zusagen, prüfen wir, ob das Konzept trägt und welcher Beitrag Ihr Risiko begrenzt.
Krisenbericht nach StaRUG
Die Geschäftsführung meldet nach § 1 StaRUG eine bestandsgefährdende Entwicklung an das Aufsichtsgremium. Ab jetzt sind Beirat und Aufsichtsrat gefordert, die Gegenmaßnahmen zu überwachen. Wir liefern Ihnen dafür eine belastbare Grundlage.
Gesellschafterkonflikt
Gesellschafter bewerten die Lage unterschiedlich, einzelne wollen nachschießen, andere lieber verkaufen oder aussteigen. Wir erstellen eine neutrale Lagebeurteilung, rechnen die Optionen durch und schaffen eine gemeinsame Basis für den Beschluss.
Wie begleiten wir Gesellschafter und Beiräte durch die Krise ihrer Beteiligung?
Fünf Phasen von der unabhängigen Lagebeurteilung bis zum Beschluss, der auch Ihr Privatvermögen berücksichtigt.
Erste Einschätzung
Wir sichten Berichte, Planung und Bankkorrespondenz und sagen Ihnen, wie ernst die Lage ist und welche Fristen für Geschäftsführung und Gremien bereits laufen.
Lagebeurteilung
Wir prüfen Liquidität, Ertragslage und Planung der Geschäftsführung auf Plausibilität und benennen die Krisenursachen, die bisher zu wenig Beachtung gefunden haben.
Beiträge bewerten
Wir rechnen Nachschuss, Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt und Verkauf durch und zeigen, welcher Beitrag die Sanierung trägt und Ihr eigenes Risiko begrenzt.
Gremienbegleitung
Wir bereiten Beirats- und Gesellschaftersitzungen vor, formulieren Beschlussvorlagen und stehen der Geschäftsführung in Bankgesprächen und Verhandlungen zur Seite.
Laufende Kontrolle
Ein monatlicher Bericht zeigt Ihnen, ob die vereinbarten Maßnahmen wirken. Weichen die Zahlen ab, erfahren Sie es früh genug, um als Gesellschafter gegenzusteuern.
Ratgeber zum Thema Gesellschafter und Beiräte
Beiträge zu Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt und den Rechten von Gesellschaftern in Krise und Sanierung.
Alle Beiträge
Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz: Was gilt bei Nachrang und Haftung?Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz: warum es nachrangig behandelt wird, welche Anfechtungsrisiken bestehen und wann Haftung droht.Weiterlesen
Rangrücktritt bei GmbH-Überschuldung: Rechtliche Grundlagen für GeschäftsführerWie der qualifizierte Rangrücktritt nach § 19 InsO die insolvenzrechtliche Überschuldung einer GmbH verhindert – Rechtslage, BGH-Urteile und Gestaltungshinweise.Weiterlesen
StaRUG-Verfahren: Welche Rechte haben Gesellschafter und Aktionäre beim Anteilsverlust?Kapitalherabsetzung auf Null, Bezugsrechtsausschluss, kein Cent Entschädigung: Wie das StaRUG Anteilsinhaber aus Unternehmen drängt und was sie dagegen tun können.Weiterlesen
GmbH & Co. KG: Insolvenz der Komplementärin und ihre Folgen für Geschäftsführer und GesellschafterInsolvenz der Komplementär-GmbH: Antragspflichten, Haftung und was § 179 HGB seit dem 1. Januar 2024 für die Simultaninsolvenz ändert.Weiterlesen Häufige Fragen zum Thema Gesellschafter und Beiräte
Weitere Fragen zu Ihrer Rolle und Ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter beantworten wir gern im kostenlosen Erstgespräch.
Beratungstermin buchenWas versteht man unter Gesellschafter und Beiräte?
Gesellschafterberatung in der Krise ist die unabhängige betriebswirtschaftliche Begleitung von Eigentümern und Aufsichtsgremien, wenn ihre Beteiligung in Schieflage gerät. Sie gibt Gesellschaftern und Beiräten eine eigene Grundlage für Sanierungsbeiträge und Beschlüsse.
Welche Informationsrechte haben Gesellschafter einer GmbH in der Krise?
Nach § 51a GmbHG kann jeder Gesellschafter Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften verlangen. Dieses Recht gilt auch in der Krise und ist die Grundlage für eine unabhängige Prüfung der Lage. Wie Sie es durchsetzen, klären Fachanwälte aus unserem Netzwerk.
Was bewirkt ein Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen?
Mit einem qualifizierten Rangrücktritt tritt der Gesellschafter mit seiner Forderung hinter die übrigen Gläubiger zurück. Die Forderung bleibt dann nach § 19 Abs. 2 InsO in der Überschuldungsbilanz unberücksichtigt. Frische Liquidität muss dagegen aus anderen Quellen kommen.
Müssen Gesellschafter in der Krise Geld nachschießen?
Eine Nachschusspflicht besteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag sie nach §§ 26 ff. GmbHG ausdrücklich vorsieht. In der Praxis verlangen Banken häufig einen Sanierungsbeitrag der Gesellschafter als Voraussetzung für neue Mittel. Wir zeigen Ihnen, welcher Beitrag angemessen ist.
Haften Beiräte und Aufsichtsräte in der Krise?
Mitglieder von Aufsichtsrat und Beirat überwachen die Geschäftsführung und können bei Pflichtverletzungen haften, etwa wenn sie verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife dulden. Der Umfang hängt von Rechtsform und Satzung ab und wird von Fachanwälten aus unserem Netzwerk geprüft.
Wie unterscheidet sich Ihre Rolle vom Berater der Geschäftsführung?
Wir arbeiten in Ihrem Auftrag und berichten an Gesellschafter oder Gremium. So erhalten Sie eine Einschätzung, die unabhängig von der Darstellung des Managements entsteht. Auf Wunsch stimmen wir uns trotzdem eng mit der Geschäftsführung ab.
Was passiert mit Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz?
Darlehen von Gesellschaftern sind im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Antrag kann der Insolvenzverwalter nach § 135 InsO anfechten. Deshalb sollten Sie Zahlungsflüsse zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern früh prüfen lassen.
Haften Gesellschafter persönlich, auch wenn sie nicht Geschäftsführer sind?
In der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, persönlich haften Gesellschafter vor allem aus Bürgschaften und anderen Sicherheiten gegenüber der Bank. Ist die Gesellschaft führungslos, trifft sie nach § 15a Abs. 3 InsO zudem selbst die Pflicht zum Insolvenzantrag.
