Schuldenmanagement

Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz: Was gilt bei Nachrang und Haftung?

Gesellschafterdarlehen gelten insolvenzrechtlich nicht als gewöhnliche Fremdfinanzierung. Wer die Regeln zu Nachrang, Anfechtung und Privilegien nicht kennt, riskiert den vollständigen Forderungsausfall und persönliche Haftung.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|3. August 2026|11 Min Lesezeit

Wer seiner GmbH in der Krise Geld leiht, handelt oft aus gutem Willen. Das Insolvenzrecht bewertet diesen Schritt jedoch anders als ein Bankdarlehen. Die Rückzahlungsforderung des Gesellschafters landet am Ende der Rangfolge, hinter allen anderen Gläubigern. Was bereits zurückgezahlt wurde, kann der Insolvenzverwalter unter Umständen zurückfordern. Für Geschäftsführer kommen eigene Haftungsrisiken hinzu.

Die Regeln dazu stehen in §§ 39 und 135 der Insolvenzordnung (InsO). Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof haben sie in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen präzisiert. Wer Gesellschafterdarlehen strukturiert oder zurückführt, ohne diese Rechtsprechung zu kennen, bewegt sich auf unsicherem Terrain.

Warum behandelt das Insolvenzrecht Gesellschafterdarlehen anders als Bankkredite?

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ordnet Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens als nachrangige Insolvenzforderungen ein. Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind. Das ist in der Praxis selten der Fall.

Hinter dieser Regelung steht eine klare gesetzliche Wertung: Gesellschafter tragen das unternehmerische Risiko. Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, soll externe Gläubiger wie Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmer nicht dadurch benachteiligen, dass eigenkapitalnahe Finanzierungen im Insolvenzfall gleichrangig behandelt werden. Ein Gesellschafterdarlehen ist eben kein Bankkredit.

Was gilt als Gesellschafterdarlehen im Sinne der Insolvenzordnung?

§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst zunächst die direkte Rückzahlungsforderung eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft. Darüber hinaus greift die Norm auch bei Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Diese zweite Alternative ist in der Praxis mindestens ebenso bedeutsam wie die erste.

Der Gesetzgeber wollte Umgehungskonstruktionen schließen. Wer eine Gesellschafterfinanzierung formal über einen Dritten abwickelt, aber wirtschaftlich die gleiche Funktion erfüllt, wird insolvenzrechtlich gleich behandelt.

Wann entspricht ein Drittdarlehen wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen?

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (IX ZR 243/18) genaue Maßstäbe gesetzt. Eine wirtschaftliche Gleichstellung liegt vor, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft für den Darlehensgeber in einer Gesamtbetrachtung als eigene unternehmerische Betätigung darstellt, weil er eine einem Gesellschafter vergleichbare Rechtsstellung innehat.

Dabei unterscheidet der BGH zwischen vertikalen Verbindungen, bei denen der Darlehensgeber an einem Gesellschafter der Schuldnerin beteiligt ist, und horizontalen Verbindungen, bei denen dieselbe Person sowohl an der Darlehensgeberin als auch an der Schuldnerin beteiligt ist und beherrschenden Einfluss ausüben kann. Für Drittdarlehen ohne solche Verbindungen reicht eine bloß faktische Einflussmöglichkeit nicht aus. Erforderlich sind rechtlich abgesicherter Einfluss und eine echte Erfolgsbeteiligung.

Für welche Gesellschaftsformen gelten diese Regeln?

§ 39 Abs. 4 InsO begrenzt den Anwendungsbereich auf Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet. Erfasst sind damit GmbH, AG und die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH als Komplementärin fungiert.

Personengesellschaften mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern fallen nicht unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Für sie gelten andere Haftungsregeln, etwa die persönliche Haftung des Komplementärs nach §§ 128, 161 HGB.

Wie ist die Rangordnung der Insolvenzforderungen aufgebaut?

§ 38 InsO erfasst die einfachen Insolvenzgläubiger, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse quotenmäßig bedient werden, nachdem Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. § 39 InsO regelt die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Deren Forderungen kommen erst zum Zug, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden.

Innerhalb der Nachrangigkeit ordnet § 39 Abs. 1 InsO eine weitere Rangfolge an. Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichgestellte Forderungen stehen dabei an letzter Stelle. Rückzahlungsquoten für Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren die Ausnahme.

Was bedeutet der Nachrang für die Befriedigungsaussichten?

Die Insolvenzmasse wird zunächst durch Masseverbindlichkeiten und die Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger aufgezehrt. Für nachrangige Forderungen bleibt dann in der Regel nichts übrig. Gesellschafter als Darlehensgeber müssen damit rechnen, ihre Forderung vollständig abzuschreiben.

Das Risiko ist doppelt: Zum einen der Nachrang im laufenden Verfahren. Zum anderen die Anfechtbarkeit bereits erhaltener Rückzahlungen nach § 135 InsO. Wer kurz vor der Insolvenz noch Geld zurückbekommen hat, kann dieses vom Insolvenzverwalter zurückgefordert bekommen. Wer die eigene Situation frühzeitig einschätzen lassen möchte, findet in einer fundierten Insolvenzberatung den richtigen Ausgangspunkt, um Handlungsoptionen zu prüfen, bevor der Verwalter die Initiative übernimmt.

Wann greift das Kleinbeteiligtenprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO?

§ 39 Abs. 5 InsO enthält eine wichtige Ausnahme. Nicht geschäftsführende Gesellschafter, die mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt sind, fallen nicht unter den Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Ihre Darlehensforderungen werden wie normale Insolvenzgläubigerforderungen behandelt, und Rückzahlungen unterliegen nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Lange war streitig, ob eine Beteiligung von exakt zehn Prozent privilegiert ist oder ob nur Beteiligungen darunter erfasst werden. Der BGH hat dies mit Urteil vom 26. Januar 2023 (IX ZR 85/21) geklärt: Auch eine Beteiligung von genau zehn Prozent ist privilegiert. Der Gesetzgeber hat die Schwelle bewusst auf „zehn Prozent oder weniger“ festgelegt, eine einschränkende Auslegung scheidet daher aus. Maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen ist das letzte Jahr vor Insolvenzantragstellung.

Wann verlieren Gesellschafter das Kleinbeteiligtenprivileg trotz geringer Beteiligung?

Das Privileg schützt Gesellschafter, die aufgrund ihrer geringen Beteiligung keine maßgebliche unternehmerische Verantwortung tragen. Es entfällt, wenn mehrere Gesellschafter koordiniert finanzieren und dadurch gemeinsam eine über ihre nominelle Beteiligungsquote hinausgehende unternehmerische Verantwortung übernehmen.

Im vom BGH entschiedenen Fall bejahte das Gericht eine solche überschießende Verantwortung wegen einer Konsortialvereinbarung mit wechselseitiger Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Finanzierungsbeiträge, einem Innenausgleich und einer gemeinsamen Sicherheit. In solchen Konstellationen werden die Beteiligungen der koordiniert finanzierenden Gesellschafter zusammengerechnet. Ob das Privileg entfällt, ist stets eine Einzelfallfrage.

Wann schützt das Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO?

§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO schützt Investoren, die in der Krise Anteile erwerben, um die Gesellschaft zu sanieren. Voraussetzung ist ein Anteilserwerb bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, verbunden mit subjektiver Sanierungsabsicht und objektiver Sanierungsfähigkeit.

Die Schutzwirkung ist erheblich: Bestehende und neu gewährte Darlehensforderungen des Sanierungsgesellschafters gelten bis zur nachhaltigen Sanierung nicht als nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Scheitert die Sanierung, entfällt das Privileg nach überwiegender Literaturmeinung nicht, da es gerade für diesen Fall greifen soll.

Was müssen Sanierungsgesellschafter für das Privileg belegen?

Zwischen Beteiligungserwerb und Darlehensgewährung muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Die Finanzierung muss erkennbar der Sanierung dienen. Altgesellschafter können sich auf das Sanierungsprivileg grundsätzlich nicht berufen.

Im späteren Insolvenzverfahren müssen Sanierungsgesellschafter die Voraussetzungen belegen können. Eine sorgfältige Dokumentation von Sanierungswillen und Sanierungsfähigkeit ist daher entscheidende Voraussetzung für die Privilegierung, keine Formalität.

Welche Anfechtungsrisiken entstehen durch § 135 InsO?

§ 135 InsO überträgt die Wertung des § 39 InsO in die Insolvenzanfechtung. Die Norm enthält zwei zentrale Tatbestände, die für Gesellschafter und Geschäftsführer erhebliche praktische Risiken begründen.

§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO macht Sicherungshandlungen zugunsten von Gesellschafterdarlehensforderungen anfechtbar, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung oder nach Antragstellung vorgenommen wurden. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Rückzahlungen im letzten Jahr vor Antragstellung. Beide Tatbestände greifen unabhängig davon, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Handlung bereits in der Krise war.

Was droht bei durch Gesellschafter besicherten Drittdarlehen?

§ 135 Abs. 2 InsO erweitert den Anwendungsbereich auf Konstellationen, in denen eine Gesellschaft ein Bankdarlehen aus eigenen Mitteln zurückführt und ein Gesellschafter für dieses Darlehen Sicherheiten gestellt hat oder als Bürge haftet. Die Rückführung befreit den Gesellschafter aus seiner Sicherheitenverpflichtung auf Kosten der übrigen Gläubiger.

Der BGH hat klargestellt, dass der Gesellschafter aus der übernommenen Sicherheit vorrangig zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist. § 44a InsO bestimmt, dass sich ein Drittdarlehensgeber nach Insolvenzeröffnung vorrangig an eine vom Gesellschafter gestellte Sicherheit zu halten hat. Im Zeitraum vor Antragstellung stellt § 135 Abs. 2 InsO diesen Haftungsvorrang wieder her.

Was sind die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung?

§ 143 Abs. 1 InsO verpflichtet den Empfänger einer anfechtbaren Leistung zur Rückgewähr an die Insolvenzmasse. Der Gesellschafter muss bereits vereinnahmte Rückzahlungen erstatten. Eine Verzinsung erfolgt nur bei Schuldnerverzug oder nach § 291 BGB; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist ausgeschlossen.

Für Gesellschafter bedeutet eine erfolgreiche Anfechtung den vollständigen Verlust der erhaltenen Rückzahlung. Wer kurz vor der Insolvenz sein Darlehen zurückgefordert und erhalten hat, steht nach erfolgreicher Anfechtung schlechter da als ohne Rückzahlung: Zusätzlich zur Nachrangigkeit seiner Restforderung verliert er den erstatteten Betrag.

Welche steuerlichen Risiken entstehen bei Gesellschafterdarlehen?

Gesellschafterdarlehen unterliegen dem steuerlichen Fremdvergleichsgrundsatz. Zinsvereinbarungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten getroffen würden. Zinslose Darlehen sind steuerlich riskant und sollten vermieden werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (I R 62/17) klargestellt, dass die gesetzliche Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und die fehlende Besicherung eines Gesellschafterdarlehens einen Risikozuschlag beim Zinssatz rechtfertigen, ohne dass dadurch zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen ist. Ein unbesichertes, nachrangiges Darlehen darf also teurer verzinst sein als ein besichertes Bankdarlehen.

Wie wirken sich Gesellschafterdarlehen auf den Überschuldungsstatus aus?

Ohne Rangrücktritt sind Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus anzusetzen. Sie erhöhen damit die rechnerische Überschuldung und können eine Insolvenzantragspflicht auslösen oder verschärfen.

Ein qualifizierter Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO kann die Forderung aus dem Überschuldungsstatus herausnehmen, weil sie im Krisenfall nicht durchsetzbar ist. Das kann die rechnerische Überschuldung beseitigen und die Insolvenzantragspflicht abwenden. Für Geschäftsführer ist diese Gestaltungsoption vor Eintritt der Krise zu prüfen.

Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer bei Gesellschafterdarlehen?

§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet Geschäftsführer einer GmbH, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße haben straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen.

Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen in der Krise sind anfechtbar und können darüber hinaus als gläubigerbenachteiligende Handlungen eigene Haftungsrisiken des Geschäftsführers begründen. Wer in der Krise Gesellschafterdarlehen zurückführt und damit die Insolvenzmasse schmälert, handelt auf eigenes Risiko.

Worauf müssen Geschäftsführer bei der Strukturierung von Gesellschafterdarlehen achten?

Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit fremdüblichen Konditionen ist Pflicht. Die Vereinbarung muss tatsächlich so durchgeführt werden, wie sie abgeschlossen wurde. Abweichungen zwischen Vertragstext und gelebter Praxis liefern dem Finanzamt Angriffsfläche für eine vGA-Qualifikation.

Vor Eintritt der Krise sollten Geschäftsführer folgende Punkte prüfen und dokumentieren:

  • Greift das Kleinbeteiligtenprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO für einzelne Gesellschafter?
  • Kommt das Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO in Betracht?
  • Ist ein qualifizierter Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO zur Bereinigung des Überschuldungsstatus sinnvoll?
  • Sind Zinssatz und Besicherung fremdüblich gestaltet, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachrangigkeit?
  • Liegt eine koordinierte Finanzierung vor, die das Kleinbeteiligtenprivileg gefährden könnte?

Welche besonderen Risiken bestehen bei der GmbH & Co. KG?

Der BGH hat klargestellt, dass der Nachrang von Gesellschafterdarlehen bei der GmbH & Co. KG auch dann gilt, wenn die Komplementär-GmbH nicht am Kapital der KG beteiligt ist. Entscheidend ist der tatsächliche Einfluss, nicht die formale Kapitalbeteiligung.

Konzerninterne Finanzierungen über Schwester- oder Muttergesellschaften können als wirtschaftlich gleichgestellte Forderungen eingestuft werden, wenn die Einfluss- und Beteiligungsstruktur eine gesellschafterähnliche Stellung begründet. Wer in einer Unternehmensgruppe Finanzierungen über verbundene Gesellschaften strukturiert, muss diese Verbindungen sorgfältig auf ihre insolvenzrechtliche Qualifikation prüfen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zu Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Was passiert mit Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall?

Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangige Insolvenzforderungen. Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt sind. In der Praxis bedeutet das meist einen vollständigen Forderungsausfall. Zusätzlich können bereits erhaltene Rückzahlungen vom Insolvenzverwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden, wenn sie im letzten Jahr vor Antragstellung erfolgten.

Sind Gesellschafterdarlehen immer nachrangig?

Nein. Das Gesetz kennt zwei wichtige Ausnahmen. Das Kleinbeteiligtenprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO schützt nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von zehn Prozent oder weniger am Haftkapital. Das Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO greift, wenn ein Investor in der Krise Anteile mit Sanierungsabsicht erwirbt. Beide Privilegien setzen genaue Voraussetzungen voraus und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Welche Haftung haben GmbH-Gesellschafter im Insolvenzfall?

GmbH-Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage. Für Gesellschafterdarlehen bedeutet das jedoch, dass bereits erhaltene Rückzahlungen nach § 135 InsO zurückgefordert werden können. Wer als Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, trägt zusätzlich das Haftungsrisiko aus Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO und aus gläubigerbenachteiligenden Zahlungen in der Krise.

Was passiert mit Darlehen bei Insolvenz?

Gewöhnliche Gläubigerdarlehen werden als einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO quotenmäßig aus der Insolvenzmasse bedient. Gesellschafterdarlehen sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig und werden erst nach allen anderen Gläubigern berücksichtigt. Rückzahlungen im letzten Jahr vor Antragstellung sind zudem nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Wann greift das Kleinbeteiligtenprivileg bei Gesellschafterdarlehen?

Das Kleinbeteiligtenprivileg nach § 39 Abs. 5 InsO greift, wenn der Gesellschafter nicht geschäftsführend tätig ist und mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist. Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2023 (IX ZR 85/21) klargestellt, dass auch eine Beteiligung von exakt zehn Prozent privilegiert ist. Maßgeblicher Zeitraum ist das letzte Jahr vor Insolvenzantragstellung. Bei koordinierten Finanzierungen mehrerer Gesellschafter kann das Privileg durch Zusammenrechnung der Beteiligungen entfallen.

Welche Rückzahlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten?

Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen anfechten, wenn sie im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung oder nach Antragstellung erfolgten (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sicherungshandlungen zugunsten von Gesellschafterdarlehensforderungen sind sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Bei erfolgreicher Anfechtung muss der Gesellschafter den erhaltenen Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewähren.

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