StaRUG-Beratung vom Restrukturierungsplan bis zur Bestätigung
Wir prüfen die Voraussetzungen des StaRUG, erstellen den Plan mit Gruppen und Vergleichsrechnung, sichern Sie bei Bedarf mit einer Stabilisierungsanordnung ab und verhandeln parallel die Bürgschaften der Gesellschafter.


Wobei unterstützen wir Sie im StaRUG-Verfahren?
- Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
- Restrukturierungsplan mit Gruppen und Vergleichsrechnung
- Unterlagen für die Stabilisierungsanordnung
- Planabstimmung außergerichtlich oder vor Gericht
- Liquiditätsplanung für die Dauer des Verfahrens
- Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
Ihre Ansprechpartner für die StaRUG-Restrukturierung
Als Geschäftsführer oder Gesellschafter sprechen Sie direkt mit den Partnern, die das Mandat führen. Rechtsfragen klären Fachanwälte aus unserem Netzwerk.

Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.
Geschäftsführender GesellschafterVerantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung und behandelt jede Anfrage persönlich und streng vertraulich.
Er studierte an der EBS European Business School, der Frankfurt School of Finance & Management, der American University of Paris (AUP) und der Goethe-Universität Frankfurt. Internationale Erfahrung sammelte er in den USA, in China und in Frankreich.

Dr. Volker Furch
Gesellschafter und BeiratBegleitet Unternehmer und Gesellschafter bei wirtschaftlichen Konflikten, in der Mediation und in schwierigen Verhandlungen.
Er studierte Betriebswirtschaftslehre in Mannheim und Heidelberg und promovierte in Finanzwesen und Volkswirtschaftslehre. Danach war er unter anderem Vorstand bei Wüstenrot und führte als Unternehmer ein Unternehmen mit über 100 Beschäftigten.
Wann ist ein StaRUG-Verfahren sinnvoll?
Das StaRUG steht Unternehmen offen, solange drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Geschäftsführer sollten es nutzen, bevor die Insolvenzreife eintritt.
Lage einschätzen lassenRefinanzierungslücke
Ein Schuldschein oder Konsortialkredit läuft bald aus, und die Anschlussfinanzierung steht noch aus. Einzelne Kreditgeber stimmen einer Verlängerung zu, andere blockieren. Im Restrukturierungsplan reicht eine Mehrheit von 75 Prozent je Gruppe.
Drohende Vollstreckung
Ein Gläubiger hat Klage erhoben oder kündigt Vollstreckung an, während Sie mit den übrigen Finanzierern verhandeln. Eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG kann Vollstreckung und Verwertung von Sicherheiten für bis zu drei Monate untersagen.
Gesellschafter haften mit
Für die Kredite der Gesellschaft haben Sie als Gesellschafter persönlich gebürgt. Der Restrukturierungsplan erfasst private Sicherheiten meist nicht. Wir verhandeln deshalb parallel mit den Banken, damit Ihre Bürgschaft Teil der Einigung wird.
Konzernsicherheiten
Ihre Finanzierer halten Bürgschaften und Garantien Ihrer Töchter, eine Einzellösung würde Haftungsketten in der Gruppe auslösen. Nach § 2 Abs. 4 StaRUG gestalten Sie diese gruppeninternen Drittsicherheiten im Plan, gegen angemessene Entschädigung.
Wie führen wir Ihre StaRUG-Restrukturierung bis zur Planbestätigung?
Unsere StaRUG-Beratung für Unternehmen und Gesellschafter in fünf Phasen, vom Zugang bis zur Planbestätigung.
Zugang prüfen
Wir prüfen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt und Insolvenzreife ausgeschlossen ist, und klären mit Ihnen, welche Gläubiger der Plan einbeziehen soll.
Restrukturierungsplan
Wir erstellen den Plan mit Gruppenbildung und Vergleichsrechnung. Eine integrierte Planung belegt, dass der Plan die Bestandsfähigkeit Ihres Unternehmens nach § 14 StaRUG wiederherstellt.
Anzeige bei Gericht
Ihre Fachanwälte zeigen das Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht an. Wir liefern Finanzplan und Konzept, falls eine Stabilisierungsanordnung nötig wird.
Planabstimmung
Wir bereiten die Abstimmung außergerichtlich oder im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin vor und werben bei den Planbetroffenen für die Mehrheit von 75 Prozent je Gruppe.
Bestätigung
Nach der Annahme beantragen Ihre Anwälte die gerichtliche Bestätigung des Plans. Wir begleiten anschließend die Umsetzung der Maßnahmen und berichten an Geschäftsleitung und Finanzierer.
Ratgeber zum Thema StaRUG-Restrukturierung
Aktuelle Beiträge zum StaRUG, zum Restrukturierungsplan und zu den Pflichten der Geschäftsleitung.
Alle Beiträge
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Restrukturierungsplan nach StaRUG: Wie ist ein Muster aufgebaut?Kein amtliches Muster, aber klare Pflichtstruktur: So ist ein Restrukturierungsplan nach StaRUG gegliedert und was er zwingend enthalten muss.Weiterlesen
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StaRUG-Verfahren: Wie lange dauert es und wie läuft es ab?Sechs oder zwölf Monate – das StaRUG setzt klare Fristen. Was Geschäftsführer über Ablauf und Zeitgrenzen des Restrukturierungsrahmens wissen müssen.Weiterlesen Häufige Fragen zum Thema StaRUG-Restrukturierung
Weitere Fragen zum StaRUG und zu Ihren persönlichen Sicherheiten klären wir gern im kostenlosen Erstgespräch.
Beratungstermin buchenWas versteht man unter StaRUG-Restrukturierung?
Die StaRUG-Restrukturierung ist eine Sanierung außerhalb der Insolvenz nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, bei der ein Restrukturierungsplan auch ablehnende Gläubiger binden kann. Sie hilft drohend zahlungsunfähigen Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell.
Was ist ein StaRUG-Verfahren?
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen erlaubt seit dem 1. Januar 2021 eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, und ein angenommener Restrukturierungsplan bindet auch Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.
Welche Voraussetzungen gelten für das StaRUG?
Ihr Unternehmen muss nach § 18 InsO drohend zahlungsunfähig sein und darf noch keine Insolvenzreife erreicht haben. Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsleitung das dem Restrukturierungsgericht nach § 42 StaRUG unverzüglich anzeigen.
Welche Mehrheit braucht ein Restrukturierungsplan?
In jeder Gruppe müssen Planbetroffene mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Fehlt diese Mehrheit in einer Gruppe, kann das Gericht den Plan über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 StaRUG trotzdem bestätigen.
Was bewirkt eine Stabilisierungsanordnung?
Das Restrukturierungsgericht kann Zwangsvollstreckung und Verwertung von Sicherheiten zunächst für bis zu drei Monate untersagen oder einstellen. Haben Sie die Bestätigung eines angenommenen Plans beantragt, sind Folgeanordnungen bis höchstens acht Monate nach der Erstanordnung möglich.
Welche Forderungen bleiben außerhalb des Restrukturierungsplans?
Nach § 4 StaRUG bleiben Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der betrieblichen Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen unberührt. Lieferanten und Kunden können Sie bewusst aus dem Plan heraushalten, damit das laufende Geschäft ungestört weiterläuft.
Wann passt das Schutzschirmverfahren besser als das StaRUG?
Das Schutzschirmverfahren passt, wenn Sie Instrumente des Insolvenzrechts brauchen, etwa Sonderkündigungsrechte für belastende Verträge oder das Insolvenzgeld für die Belegschaft. Das StaRUG ordnet vor allem die Finanzierungsseite, operative Einschnitte setzen Sie parallel außerhalb des Verfahrens um.
Gilt der Restrukturierungsplan auch für meine private Bürgschaft?
Nach § 2 Abs. 4 StaRUG kann der Plan Drittsicherheiten gestalten, die verbundene Unternehmen gestellt haben. Bürgschaften, die Sie als Privatperson übernommen haben, bleiben in der Regel unberührt, ihre Freigabe vereinbaren wir gesondert mit dem Gläubiger.
