StaRUG-Beratung vom Restrukturierungsplan bis zur Bestätigung

Wir prüfen die Voraussetzungen des StaRUG, erstellen den Plan mit Gruppen und Vergleichsrechnung, sichern Sie bei Bedarf mit einer Stabilisierungsanordnung ab und verhandeln parallel die Bürgschaften der Gesellschafter.

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Gerrit S. Furch und Dr. Volker Furch bei der Strategiebesprechung
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Leistungen

Wobei unterstützen wir Sie im StaRUG-Verfahren?

  • Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
  • Restrukturierungsplan mit Gruppen und Vergleichsrechnung
  • Unterlagen für die Stabilisierungsanordnung
  • Planabstimmung außergerichtlich oder vor Gericht
  • Liquiditätsplanung für die Dauer des Verfahrens
  • Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
Team

Ihre Ansprechpartner für die StaRUG-Restrukturierung

Als Geschäftsführer oder Gesellschafter sprechen Sie direkt mit den Partnern, die das Mandat führen. Rechtsfragen klären Fachanwälte aus unserem Netzwerk.

Gerrit S. Furch, Geschäftsführender Gesellschafter von Dr. Furch & Partner

Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.

Geschäftsführender Gesellschafter

Verantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung und behandelt jede Anfrage persönlich und streng vertraulich.

Er studierte an der EBS European Business School, der Frankfurt School of Finance & Management, der American University of Paris (AUP) und der Goethe-Universität Frankfurt. Internationale Erfahrung sammelte er in den USA, in China und in Frankreich.

Dr. Volker Furch, Gesellschafter und Beirat von Dr. Furch & Partner

Dr. Volker Furch

Gesellschafter und Beirat

Begleitet Unternehmer und Gesellschafter bei wirtschaftlichen Konflikten, in der Mediation und in schwierigen Verhandlungen.

Er studierte Betriebswirtschaftslehre in Mannheim und Heidelberg und promovierte in Finanzwesen und Volkswirtschaftslehre. Danach war er unter anderem Vorstand bei Wüstenrot und führte als Unternehmer ein Unternehmen mit über 100 Beschäftigten.

Anlässe

Wann ist ein StaRUG-Verfahren sinnvoll?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, solange drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Geschäftsführer sollten es nutzen, bevor die Insolvenzreife eintritt.

Lage einschätzen lassen
01

Refinanzierungslücke

Ein Schuldschein oder Konsortialkredit läuft bald aus, und die Anschlussfinanzierung steht noch aus. Einzelne Kreditgeber stimmen einer Verlängerung zu, andere blockieren. Im Restrukturierungsplan reicht eine Mehrheit von 75 Prozent je Gruppe.

02

Drohende Vollstreckung

Ein Gläubiger hat Klage erhoben oder kündigt Vollstreckung an, während Sie mit den übrigen Finanzierern verhandeln. Eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG kann Vollstreckung und Verwertung von Sicherheiten für bis zu drei Monate untersagen.

03

Gesellschafter haften mit

Für die Kredite der Gesellschaft haben Sie als Gesellschafter persönlich gebürgt. Der Restrukturierungsplan erfasst private Sicherheiten meist nicht. Wir verhandeln deshalb parallel mit den Banken, damit Ihre Bürgschaft Teil der Einigung wird.

04

Konzernsicherheiten

Ihre Finanzierer halten Bürgschaften und Garantien Ihrer Töchter, eine Einzellösung würde Haftungsketten in der Gruppe auslösen. Nach § 2 Abs. 4 StaRUG gestalten Sie diese gruppeninternen Drittsicherheiten im Plan, gegen angemessene Entschädigung.

Vorgehen

Wie führen wir Ihre StaRUG-Restrukturierung bis zur Planbestätigung?

Unsere StaRUG-Beratung für Unternehmen und Gesellschafter in fünf Phasen, vom Zugang bis zur Planbestätigung.

//01
0 bis 48 Stunden

Zugang prüfen

Wir prüfen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt und Insolvenzreife ausgeschlossen ist, und klären mit Ihnen, welche Gläubiger der Plan einbeziehen soll.

//02
Woche 1 bis 4

Restrukturierungsplan

Wir erstellen den Plan mit Gruppenbildung und Vergleichsrechnung. Eine integrierte Planung belegt, dass der Plan die Bestandsfähigkeit Ihres Unternehmens nach § 14 StaRUG wiederherstellt.

//03
Woche 3 bis 5

Anzeige bei Gericht

Ihre Fachanwälte zeigen das Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht an. Wir liefern Finanzplan und Konzept, falls eine Stabilisierungsanordnung nötig wird.

//04
parallel

Planabstimmung

Wir bereiten die Abstimmung außergerichtlich oder im gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin vor und werben bei den Planbetroffenen für die Mehrheit von 75 Prozent je Gruppe.

//05
ab Monat 2

Bestätigung

Nach der Annahme beantragen Ihre Anwälte die gerichtliche Bestätigung des Plans. Wir begleiten anschließend die Umsetzung der Maßnahmen und berichten an Geschäftsleitung und Finanzierer.

Fragen

Häufige Fragen zum Thema StaRUG-Restrukturierung

Weitere Fragen zum StaRUG und zu Ihren persönlichen Sicherheiten klären wir gern im kostenlosen Erstgespräch.

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Was versteht man unter StaRUG-Restrukturierung?

Die StaRUG-Restrukturierung ist eine Sanierung außerhalb der Insolvenz nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, bei der ein Restrukturierungsplan auch ablehnende Gläubiger binden kann. Sie hilft drohend zahlungsunfähigen Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell.

Was ist ein StaRUG-Verfahren?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen erlaubt seit dem 1. Januar 2021 eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt, und ein angenommener Restrukturierungsplan bindet auch Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.

Welche Voraussetzungen gelten für das StaRUG?

Ihr Unternehmen muss nach § 18 InsO drohend zahlungsunfähig sein und darf noch keine Insolvenzreife erreicht haben. Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss die Geschäftsleitung das dem Restrukturierungsgericht nach § 42 StaRUG unverzüglich anzeigen.

Welche Mehrheit braucht ein Restrukturierungsplan?

In jeder Gruppe müssen Planbetroffene mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Fehlt diese Mehrheit in einer Gruppe, kann das Gericht den Plan über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 StaRUG trotzdem bestätigen.

Was bewirkt eine Stabilisierungsanordnung?

Das Restrukturierungsgericht kann Zwangsvollstreckung und Verwertung von Sicherheiten zunächst für bis zu drei Monate untersagen oder einstellen. Haben Sie die Bestätigung eines angenommenen Plans beantragt, sind Folgeanordnungen bis höchstens acht Monate nach der Erstanordnung möglich.

Welche Forderungen bleiben außerhalb des Restrukturierungsplans?

Nach § 4 StaRUG bleiben Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der betrieblichen Altersversorgung sowie Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen unberührt. Lieferanten und Kunden können Sie bewusst aus dem Plan heraushalten, damit das laufende Geschäft ungestört weiterläuft.

Wann passt das Schutzschirmverfahren besser als das StaRUG?

Das Schutzschirmverfahren passt, wenn Sie Instrumente des Insolvenzrechts brauchen, etwa Sonderkündigungsrechte für belastende Verträge oder das Insolvenzgeld für die Belegschaft. Das StaRUG ordnet vor allem die Finanzierungsseite, operative Einschnitte setzen Sie parallel außerhalb des Verfahrens um.

Gilt der Restrukturierungsplan auch für meine private Bürgschaft?

Nach § 2 Abs. 4 StaRUG kann der Plan Drittsicherheiten gestalten, die verbundene Unternehmen gestellt haben. Bürgschaften, die Sie als Privatperson übernommen haben, bleiben in der Regel unberührt, ihre Freigabe vereinbaren wir gesondert mit dem Gläubiger.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
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